Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung durch Verwendung von Referenznummern
Leitsatz
Gegenstand des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes, auf den § 61 Abs. 1 UStDV Bezug nimmt, ist u.a. eine Antragsanlage. In
dieser Anlage sind die Rechnungen, für die die Vorsteuervergütung begehrt wird, im Einzelnen aufzulisten. Nach Art. 8 Abs.
2 Buchst. d) der RL 2008/9/EG gehören dazu auch "Datum und Nummer der Rechnung". Unabhängig davon, ob der Gesetzgeber mit
der Regelung des § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 1 UStDV die erforderlichen Angaben ausreichend bestimmt hat, genügt im
vorliegenden Fall die Angabe der in den streitgegenständlichen Rechnungen ausgewiesenen Referenznummern den Anforderungen
an eine formwirksame Antragstellung im Vorsteuervergütungsverfahren.
Fundstelle(n): BB 2016 S. 2838 Nr. 47 DStR-Aktuell 2018 S. 12 Nr. 10 DStRE 2018 S. 611 Nr. 10 EFG 2016 S. 2098 Nr. 24 IWB-Kurznachricht Nr. 23/2016 S. 852 UStB 2017 S. 14 Nr. 1 WAAAF-87062