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Online-Nachricht - Donnerstag, 21.11.2013

Einkommensteuer | Beteiligung an einem thesaurierenden Investmentfonds (FG)

Eine modellhafte Gestaltung bzw. ein vorgefertigtes Konzept i.S. des § 15b Abs. 2 EStG liegt bei der Beteiligung an einem thesaurierenden Investmentfonds nur vor, wenn dieser auf die Erzielung von Steuervorteilen angelegt ist, nicht aber schon, wenn die Beteiligung dem Anleger einen individuellen Steuervorteil bietet (; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig).

Hintergrund: Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b Abs. 2 EStG). Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. § 15b Abs. 1 EStG ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 Prozent übersteigt (§ 15b Abs. 3 EStG).
Sachverhalt: Der Kläger erwarb 1.018,496 Anteile an dem in Luxemburg errichteten thesaurierenden Investmentfonds LUX Multi-Flex Madone zum Kurs von 981,84 € je Anteil. Die Anschaffungskosten dieser Wertpapiere betrugen danach 1.000.000,11 €. In der Kaufabrechnung wurde ein steuerpflichtiger negativer Zwischengewinn in Höhe von 460.288,90 € ausgewiesen. Diesen negativen Zwischengewinn gab der Kläger auf der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung 2008 als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen an.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Im Streitfall ist die Verlustverrechnung deshalb nicht gem. § 20 Abs. 2b EStG i.V. mit § 15b EStG ausgeschlossen, weil mit dem Investmentpapier LUX Multi-Flex Madone keine „modellhafte Gestaltung“ bzw. ein „vorgefertigtes Konzept“ im Sinne des § 15b Abs. 2 EStG vorliegt.

  • Kein Steuerstundungsmodell im Sinne der §§ 20 Abs. 2b, 15b EStG liegt zur Überzeugung des Senats vor, wenn ein Finanzprodukt nicht konzeptionell auf die Erzielung eines bestimmten Steuervorteils hin angelegt ist, sondern lediglich ein Steuerpflichtiger erkennt, dass der Erwerb eines am Markt existierendes Finanzprodukt ihm die Erzielung eines individuellen Steuervorteils ermöglicht. Letzteres ist hier der Fall.

Anmerkung: Bei dem streitgegenständlichen Investmentpapier handelt es sich um ein thesaurierendes Investmentzertifikat, bei dem gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 InvStG positive wie negative Zwischengewinne zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören. Der von den Klägern erzielte Steuervorteil besteht darin, dass diese den zum Jahreswechsel 2008/2009 vollzogenen Systemwechsel bei der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und die damit einhergehende Änderung der Höhe der Steuersätze für sich ausgenutzt haben, indem sie im VZ 2008 die negativen Zwischengewinne zum individuellen Grenzsteuersatz abgezogen, die positiven Gewinne in einem der nachfolgenden VZ hingen nur mit dem (niedrigeren) pauschalierten Abgeltungssteuersatz versteuern mussten. Diesen Steuervorteil konnte ausschließlich ein deutscher Anleger des luxemburgischen Finanzprodukts erzielen; er war auf einen Einmaleffekt im Zeitpunkt der Änderung der Steuersätze beschränkt. Das Investmentzertifikat wurde – so das Finanzgericht – von dem Anbieter auch nicht gezielt deshalb aufgelegt, um den genannten Steuerspareffekt zu erzielen. Der Fonds sei vielmehr bereits lange vor Erwerb der Anteile durch den Kläger aufgelegt worden.
Quelle: FG Niedersachsen online
Hinweis: Gegen die o.g. Entscheidung wurde nach Angaben des Finanzgerichts Nichtzulassungsbeschwerde – erhoben (BFH-Az.: VIII B 118/13). Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
WAAAF-10597