Die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014 – Frist für Anträge 2015 läuft
Erste Erfahrungen zu Prüfungen gem. § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG
Die Besondere Ausgleichsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) dient dazu, die durch die EEG-Umlage entstehende Belastung stromkostenintensiver Unternehmen/selbständiger Unternehmensteile sowie Unternehmen, die Schienenbahnen betreiben, zu begrenzen. Begründung dieser bewussten Privilegierung ist, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der begünstigten Unternehmen zu erhalten und einer drohenden Produktionsverlagerung in das Ausland vorzubeugen. Bei unverändertem Gesamtvolumen der EEG-Umlage führt die Begrenzung für bestimmte Unternehmen automatisch zu höheren EEG-Umlagen für private Haushalte sowie nicht begünstigte Unternehmen. In dem bestehenden EEG 2012 sah die EU-Kommission eine teilweise unzulässige Beihilfe, wodurch eine Gesetzesänderung erforderlich wurde. Diese wurde mit Verabschiedung des EEG 2014 [1] umgesetzt, welches für Anträge im Jahr 2014 erstmals anzuwenden war.
Kolb/Henn, Die Besondere Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen, StuB 11/2014 S. 408 NWB TAAAE-66106
Welche Voraussetzungen müssen Unternehmen erfüllen, um durch die Besondere Ausgleichsregelung des EEG 2014 begünstigt zu werden?
Welche Rolle kommt dem Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Prüfung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 zu?
Welche Neuerungen sind im Antragsjahr 2015 im Vergleich zum Vorjahr sowohl von Unternehmen als auch von Wirtschaftsprüfern zu beachten?
I. Einleitung
[i]Deuerlein/Bär, Sonderprüfungen nach EEG, KWKG und StromNEV, WP Praxis 6/2015 S. 133 NWB GAAAE-89947 Hufnagel/Maier, Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014, NWB 30/2014 S. 2259 NWB BAAAE-69372 Kolb/Henn, Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2014 StuB 16/2014 S. 611 NWB JAAAE-71195 Graumann, Wirtschaftliches Prüfungswesen, 3. Aufl., Herne 2012, S. 210 NWB QAAAE-05940 Im Dezember 2013 wurde ein förmliches Beihilfeverfahren bezüglich des deutschen EEG-Umlagesystems durch die Europäische Kommission eingeleitet. Im Vordergrund der Prüfung standen die finanziellen Entlastungen für stromkostenintensive Unternehmen nach den §§ 40 ff. EEG 2012 ( Besondere Ausgleichsregelung). Erwartungsgemäß wurde das EEG 2012 in Teilen als unzulässige Beihilfe erachtet und eine Teilrückzahlung für die Jahre 2013 und 2014 angeordnet [2]. Um für die betroffenen Unternehmen Rechtssicherheit zu schaffen, hat sich die Bundesregierung daraufhin entschieden, die Leitlinien der Europäischen Kommission freiwillig anzuwenden und überarbeitete das EEG grundlegend. Die am in Kraft getretene Novelle sieht im Wesentlichen folgende Neuerungen im Hinblick auf die Besondere Ausgleichsregelung [3] vor:
Reduzierung antragsberechtigter Unternehmen auf 219 stromkostenintensive, im internationalen Wettbewerb stehende Branchen;
Anhebung der Stromkostenintensität je nach Branche auf 16 % (ab 2015: 17 %) bzw. auf 20 %;
Umstellung der Bemessungsgrundlage auf Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten;
erhöhte Anforderungen an die Prüfung der Anträge durch den Wirtschaftsprüfer [4];
Einführung eines Selbstprüfungsrechts für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).S. 384
Die EU-Kommission hat die Vereinbarkeit des reformierten EEG 2014 mit den EU-Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL) festgestellt und es in allen zentralen Punkten genehmigt, weshalb bereits im Antragsjahr 2014 das Gesetz erstmals zur Anwendung kam. Mit insgesamt 104 Paragraphen und vier Anlagen ist das EEG deutlich komplexer geworden.
II. Voraussetzungen für die Privilegierung stromkostenintensiver Unternehmen nach neuem Recht
Um eine teilweise Entlastung von der EEG-Umlage durch Antrag beim BAFA zu erhalten, müssen stromkostenintensive Unternehmen zahlreiche, zum Teil verschärfte Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Neben dem Vorliegen eines unveränderten Mindeststromverbrauchs von 1 GWh je begünstigter Abnahmestelle (gleichzeitig auch Selbstbehalt und mit voller EEG-Umlage belastet) muss ein Unternehmen zwingend einer Branche der Listen in Anlage 4 zum EEG 2014 angehören, die 1:1 denen der UEBLL entsprechen. Die Stromkostenintensität (Stromkosten im Verhältnis zur Bruttowertschöpfung) muss für Liste 1 mindestens 16 % (ab Antragsjahr 2015: 17 %) bzw. für Liste 2 20 % betragen.
Alle beantragten Abnahmestellen müssen die im BAFA-Merkblatt genannten Bedingungen für das Vorliegen einer Abnahmestelle i. S. des § 64 Abs. 6 Nr. 1 EEG 2014 erfüllen. Die gemachten Angaben sind einem Wirtschaftsprüfer auf der Grundlage eines geprüften Jahresabschlusses nachzuweisen und von ihm zu bescheinigen (ab 2015: mit einem Prüfungsvermerk zu versehen). Die Unternehmen müssen ein zertifiziertes Energie- und Umweltmanagementsystem oder – bei einem Stromverbrauch von weniger als 5 GWh – ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) betreiben. Für Unternehmen, die bislang nach dem EEG 2012 begünstigt waren, nun aber die Kriterien aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr erfüllen, hat der Gesetzgeber verschiedene Übergangs- und Härtefallregelungen in § 103 Abs. 3 und 4 EEG 2014 eingeführt, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit auch für diese Unternehmen zu gewährleisten.
Sämtliche Voraussetzungen sind durch die Unternehmen bis zum 30. 6. eines Jahres (im Vorjahr ausnahmsweise ) nachzuweisen und im elektronischen Antragsverfahren dem BAFA vorzulegen. Es handelt sich um eine materielle Ausschlussfrist. Verspätete oder unvollständige Anträge sind zwingend abzulehnen. Fristverlängerungen oder Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand können bei Fristversäumnis nicht gewährt werden [5].
III. Erste Erfahrungen zur Prüfung der Angaben im Antragsjahr 2014 nach dem EEG 2014
1. Zusätzliche Anforderungen zur Nachweisführung bei den Antragstellern
Die erstmalige Anwendung des EEG 2014 im Antragsjahr 2014 hat deutlich gezeigt: Sowohl die Unternehmen als auch die Wirtschaftsprüfer wurden mit deutlich erhöhten Anforderungen konfrontiert. Neben den verschärften Antragsvoraussetzungen wurde im Wesentlichen die Nachweisführung der Erfüllung der Kriterien deutlich ausgebaut. Die Unternehmen haben dem BAFA einen Nachweis über die Klassifizierung ihres Wirtschaftszweigs und ihrer Abnahmestellen durch eine Bescheinigung des Statistischen Landesamtes vorzulegen. Damit verbunden ist eine Einwilligung, mit der sich das BAFA diese Klassifizierung durch die statistischen Landesämter direkt übermitteln lassen kann.
Für jede beantragte Abnahmestelle des antragstellenden Unternehmens sind
die im Nachweiszeitraum von Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferten,
die selbst verbrauchten und
die an Dritte weitergeleiteten Strommengen
separat in tabellarischer Form anzugeben. Des Weiteren sind die ohne Begrenzung für diese Strommengen zu zahlende und die tatsächlich gezahlte EEG-Umlage zu nennen. Sämtliche Stromlieferverträge und Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sind elektronisch einzureichen.
Zentraler Gegenstand einer erfolgreichen Antragstellung ist der Nachweis der geforderten Stromkostenintensität. Die Stromkosten des Nachweiszeitraums sind dezidiert mit ihren einzelnen Bestandteilen entsprechend der Mustergliederung des BAFA für das gesamte Unternehmen und jede beantragte Abnahmestelle darzustellen. Es sind die tatsächlichen Stromkosten anzusetzen, also alle für den Strombezug des Unternehmens entrichteten Kosten abzüglich etwaiger Stromkostenminderungen wie z. B. Stromsteuererstattungen.
Weiterer integraler Bestandteil zur Berechnung der Stromkostenintensität ist die Bruttowertschöpfung. Diese ist jetzt zu Faktorkosten zu berechnen und gem. vorgegebener Tabelle darzustellen. Abweichend von der Ermittlung gem. Fachserie 4, Reihe 4.3 des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden 2007, dürfen Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse nicht in Abzug gebracht werden. Des Weiteren sind nunmehr indirekte Steuern, wie z. B. Grundsteuer und Gewerbesteuer, abzuziehen und Subventionen hinzuzurechnen. Für selbständige Unternehmensteile gelten zusätzliche Bestimmungen, die im BAFA-Merkblatt konkretisiert werden.
Das geforderte zertifizierte Energie- und Umweltmanagementsystem ist durch ein gültiges DIN EN 50001-Zertifikat oder einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle nachzuweisen. Unternehmen mit einem Stromverbrauch unter 5 GWh können S. 385statt diesen den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 SpaEfV nachweisen. Im Antragsjahr 2014 reichte aufgrund einer Übergangsregelung für Unternehmen mit einem Stromverbrauch unter 10 GWh eine Bestätigung für das begonnene Zertifizierungsverfahren aus. Im Antragsjahr 2015 ist dieses nicht mehr möglich.
Die Unternehmen müssen einen geprüften Jahresabschluss vorlegen. Dieses gilt unabhängig davon, ob sie aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen prüfungspflichtig sind oder nicht. Es gibt keine größenabhängigen Erleichterungen. Dem Antrag an das BAFA ist zusammen mit allen genannten Unterlagen der Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers (bis 2014: Bescheinigung) elektronisch beizufügen.
2. Aufgaben des Wirtschaftsprüfers
Durch das EEG 2014 wurden auch die Aufgaben des Wirtschaftsprüfers erweitert und die Anforderungen an die gem. § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014 zu erteilende Bescheinigung (ab 2015: Prüfungsvermerk) verschärft [6]. Der Wirtschaftsprüfer hat in seinem Prüfungsvermerk mit hinreichender Sicherheit ein Prüfungsurteil darüber abzugeben, ob die vom Unternehmen beigefügten Anlagen zu Betriebszweck und Betriebstätigkeit, die Angaben zu Strommengen und EEG-Umlage, zu sämtlichen Bestandteilen der Bruttowertschöpfung sowie Stromkosten frei von wesentlichen falschen Angaben sind. Soweit das BAFA über den gesetzlich vorgegebenen Prüfungsgegenstand hinausgehende Angaben fordert, wie z. B. die Eigenschaften der antragsrelevanten Abnahmestelle, so ist der Prüfungsauftrag dahingehend zu erweitern und eine Beurteilung über die Ausführungen abzugeben.
Der Wirtschaftsprüfer hat hinsichtlich der Angaben zu Betriebszweck und Betriebstätigkeit Prüfungshandlungen vorzunehmen, die ausreichende Sicherheit über die Angaben des Unternehmens zur Branchenzuordnung gewährleisten. Hierzu muss er neben der Einholung der Klassifikation des Wirtschaftszweigs u. a. auch Einsicht in Gesellschaftsvertrag oder Satzung sowie Handelsregisterauszug zum Unternehmensgegenstand nehmen. Es empfiehlt sich hierbei, die Unternehmen dahingehend zu beraten, möglichst detaillierte Ausführungen bzgl. der Branchenzuordnung vorzunehmen, um dem BAFA proaktiv Informationen bereit zu stellen.
Um die Richtigkeit der vom Unternehmen angegebenen umlagepflichtigen gelieferten Strommengen prüfen zu können, muss der Wirtschaftsprüfer sämtliche Stromlieferverträge und -rechnungen des abgelaufenen Geschäftsjahres anfordern und (zumindest in Stichproben) die Aufstellung des Unternehmens hiermit abstimmen. Zusätzlich ist der Abzug der an Dritte weitergeleiteten Strommenge sicherzustellen. Die Zusammenstellung der Strommengen hat für jede beantragte Abnahmestelle gesondert zu erfolgen. Weiterhin sind die Angaben des Unternehmens zur Höhe der ohne Begrenzung zu zahlenden sowie der tatsächlich gezahlten EEG-Umlage zu prüfen.
Die Bruttowertschöpfung hat zentrale Bedeutung für die Ermittlung der Stromkostenintensität sowie für die Deckelung der EEG-Umlage (Cap/Super-Cap) und ist daher ein wesentlicher Prüfungsgegenstand für den Wirtschaftsprüfer. Für die Prüfung der Bruttowertschöpfung wird im Gesetz eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 % akzeptiert (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2014). Ungeachtet dieser gesetzlichen Wesentlichkeit dürfen jedoch laut BAFA-Merkblatt die Unternehmen bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung keine Wesentlichkeitsschwelle berücksichtigen, sondern haben diese vollumfänglich und exakt mit den richtigen Ansätzen und Bewertungen aufzustellen. Dementsprechend ist jede vom Wirtschaftsprüfer entdeckte Falschangabe zwingend zu korrigieren, unabhängig von ihrer Höhe. Der Wirtschaftsprüfer hat sich daher eine Überleitungsrechnung des Unternehmens von der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung zur Bruttowertschöpfung geben zu lassen und gezielte Prüfungshandlungen hinsichtlich der korrekten Zusammensetzung der Bruttowertschöpfung vorzunehmen.
3. Umgang des BAFA mit den Anträgen 2014 nach erstmaliger Gesetzesanwendung
Wie im Vorfeld der Anträge 2014 angekündigt hat das BAFA aufgrund des subventionserheblichen Charakters der zu erteilenden Begrenzungsbescheide ihre eigene Fachabteilung erweitert, um eine zeitgerechte Bearbeitung der Antragsunterlagen zu ermöglichen. Dem BAFA ist durch das EEG 2014 ein Selbstprüfungsrecht eingeräumt worden, wovon für die Anträge 2014 auch Gebrauch gemacht wurde. Es wurden entsprechende Prüfungsanordnungen an antragstellende Unternehmen verschickt und bereits erste „Prüfungen vor Ort“ durchgeführt. Im Fokus standen dabei vor allem „Härtefälle“. Des Weiteren hatte das BAFA vor Erteilung der jeweiligen Begrenzungsentscheidung bereits zahlreiche Schreiben zur Sachverhaltsaufklärung bzw. zur Anhörung an die Unternehmen verschickt. Dabei wurden Angaben hinterfragt oder detailliertere Aufgliederungen angefordert. Rückfragen des BAFA bezogen sich u. a. auf
einzelne Positionen der Bruttowertschöpfung wie etwa die Zusammensetzung der sonstigen Kosten;
Überleitungsrechnung von handelsrechtlicher Gewinn- und Verlustrechnung zur Bruttowertschöpfung;
Nachweise zu erhaltenen und erwarteten Stromsteuererstattungen;
weitergehende Erläuterungen hinsichtlich Vorliegen einer Abnahmestelle bzw. eines selbständigen Unternehmensteils.
Anfangs verlangte das BAFA die gesonderte Bestätigung der ergänzenden Erläuterungen und Nachweise durch den beauftragten Wirtschaftsprüfer. Da dies jedoch zusätzliche S. 386Kosten aufseiten der Unternehmen verursacht und zeitliche Verzögerungen bedeutet hätte, hat das BAFA hierauf in vielen Fällen nach Rücksprache doch verzichtet. Insgesamt gingen im Antragsjahr 2014 2.461 Anträge von Unternehmen mit 3.404 Abnahmestellen ein. Bis zum erhielten 2.180 Unternehmen mit 2.901 Abnahmestellen einen begünstigenden Begrenzungsbescheid. Nach vorläufigen Schätzungen betragen die Einsparungen durch die Reduzierung der EEG-Umlage bei den privilegierten Unternehmen 4,8 Mrd € [7]. Die Bedeutung der teilweisen Entlastung wird allein aus der folgenden Tatsache deutlich: Bei insgesamt 583 Unternehmen fallen die EEG-Kosten ohne Privilegierung höher aus als der ausgewiesene Gewinn [8].
IV. Neuerungen bezüglich der Antragstellung 2015
1. Gesetzliche Anforderungen und Neuerungen durch das EEG 2014 für Anträge 2015
Für das aktuelle Antragsjahr 2015 sind im Vergleich zur erstmaligen Anwendung des EEG 2014 einige Änderungen zu berücksichtigen, die bereits bei der Verabschiedung des Gesetzes so vorgesehen waren. Für Unternehmen der Liste 1 der Anlage 4 ist der Schwellenwert der Stromkostenintensität von mindestens 16 % auf mindestens 17 % angehoben worden. Zusätzlich werden bei der Berechnung der Stromkostenintensität in bestimmten Konstellationen Eigenstromkosten [9] für das gesamte letzte abgeschlossene Geschäftsjahr berücksichtigt. Hier ist eine dezidierte Ermittlung der Kosten des eigenerzeugten Stroms zu Herstellungskosten i. S. von § 255 Abs. 2 HGB notwendig.
Darüber hinaus hat die Ermittlung der Bruttowertschöpfung mindestens aus dem arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung für die letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre zu bestehen (2014: letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr). Freiwillig kann analog zum Vorjahr auch bereits 2015 das arithmetische Mittel für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre angesetzt werden. Ab dem Antragsjahr 2016 ist diese Vorgehensweise Pflicht. Somit wird ab 2015 aus dem bisher vorliegenden Nachweisjahr zwingend ein Nachweiszeitraum. Abschließend muss für das Unternehmen ein gültiges zertifiziertes Energie- und Umweltmanagementsystem bzw. alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz vorliegen; die Übergangsregelung für 2014 (vgl. Kap. III.1) ist ausgelaufen.
2. Konkretisierungen durch das BAFA-Merkblatt vom
Wie in den Vorjahren hat das BAFA auch für das Antragsjahr 2015 ein Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen veröffentlicht, in dem die gesetzlichen Anforderungen aus dem EEG 2014 weiter konkretisiert sowie Hinweise zur Antragstellung im Jahr 2015 bereitgestellt werden. Hierbei hat das BAFA auch seine Erfahrungen aus der erstmaligen Anwendung des EEG 2014 im vergangenen Jahr einfließen lassen. Im Vergleich zum im Vorjahr komplett neu konzipierten Merkblatt für das Antragsjahr 2014 sind die Änderungen im aktuellen Merkblatt überschaubar und „große Überraschungen“ nicht enthalten.
Als eine wesentliche und einschneidende Neuerung des Verfahrens zur Antragstellung muss ab dem Antragsjahr 2015 ausschließlich das papierlose, elektronische Teilnahmeverfahren über das Online-Portal ELAN-K2 des BAFA genutzt werden. Maßgeblich für eine rechtzeitige Antragstellung ist das Datum des Eingangs aller fristrelevanten Antragsunterlagen [10] im Portal des BAFA. Eine Übersendung der Antragsunterlagen auf dem Postweg oder per E-Mail ist nicht mehr zulässig. Aufgrund dieser Regelung hat die Übersendung des Prüfungsvermerks (bislang Bescheinigung, vgl. Abschn. 3) ebenfalls elektronisch zu erfolgen. Um hier eine autorisierte elektronische Kopie des Prüfungsvermerks sicherzustellen, haben die Wirtschaftsprüfer ihren Prüfungsvermerk mit Unterschriften und Siegel einschließlich sämtlicher Anlagen des zu prüfenden Unternehmens als ein PDF-Dokument einzuscannen und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur [11] zu versehen.
3. Aktuelle Konkretisierungen für den Berufsstand des Wirtschaftsprüfers (IDW PH 9.970.5)
Neben den Konkretisierungen durch das BAFA-Merkblatt hat das IDW durch den Prüfungshinweis Besonderheiten der Prüfung im Zusammenhang mit der Antragstellung auf Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014 im Antragsjahr 2015 (IDW PH 9.970.5) eine Art „Leitfaden für den Wirtschaftsprüfer“ formuliert, um den Berufsstand bei der Prüfung zu unterstützen. Dabei wurde insbesondere der Abschnitt zu den Prüfungshandlungen im Einzelnen aktualisiert und aufgrund der Erfahrungen mit der letztjährigen Antragsrunde ergänzt. Zusätzlich sind weiterhin unverändert die Grundsätze des IDW PS 970 entsprechend anzuwenden.
Einleitend wird in dem neuen Prüfungshinweis zunächst deutlich: Die Prüfung der Angaben der Unternehmen nimmt einen enormen Stellenwert ein und daher handelt es sich bei dem zu erteilenden Prüfungsurteil nicht mehr um eine Bescheinigung, sondern um einen Prüfungsvermerk. Bezüglich der Auftragsvereinbarung mit einem antragstellenden Unternehmen ist es wichtig, auf dessen Verantwortung bei der form- und fristgerechten sowie vollständigen Einreichung der Unterlagen hinzuweisen; die Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer garantiert noch keine positive Begrenzungsentscheidung des BAFA. Zur Abschätzung des Prüfungsumfangs sollte vereinbart werden, ob dem Antrag lediglich die Bruttowertschöpfung der letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre anstelle der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde gelegt werden soll. S. 387
Darüber hinaus werden Prüfungshandlungen empfohlen, die die Grundlage für das Prüfungsurteil bilden sollen. Dabei ist auch ein wesentliches Augenmerk auf die BAFA-Bescheide inkl. Rückfrage- und Anhörungsschreiben für die relevanten Vorjahreszeiträume zu richten, da in diesen beispielsweise die Berechnung der Bruttowertschöpfung geändert worden sein könnte. Gleiches gilt für zurückliegende Jahresabschlüsse hinsichtlich eventueller Änderungen, die eine Rückwirkung auf den Antrag nach § 64 EEG haben. Bezüglich der Beurteilung des Vorliegens der Kriterien für eine Abnahmestelle nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 EEG 2014 sollte sich der Wirtschaftsprüfer zumindest der Netz- und Lagepläne des Unternehmens bedienen.
Die Zusammenstellung der Strommengen und -kosten ist explizit darauf zu prüfen, ob die gelieferte oder selbst erzeugte Strommenge vom Unternehmen auch selbst verbraucht wurde. Hierzu ist in den Jahresabschlüssen bzw. Kontennachweisen nach erfassten Erträgen zu sehen sowie sind geeignete Mitarbeiter des Unternehmens zu befragen.
Bei der Prüfung der Bruttowertschöpfung hat der Wirtschaftsprüfer ausreichende Prüfungshandlungen durchzuführen, die die korrekte inhaltliche Zuordnung der einzelnen Positionen in der Bruttowertschöpfung ausgehend vom geprüften Jahresabschluss sicherstellen. Daneben sind explizite Prüfungshandlungen zum Vorliegen von Kosten für Leiharbeitsverhältnisse vorzunehmen, die nach dem EEG 2014 nicht mehr in Abzug gebracht werden dürfen und daher im Rahmen der Ermittlung der Bruttowertschöpfung wieder hinzuzurechnen sind. Hier bietet sich die Einsichtnahme in eine Aufstellung der Fremdfirmen einschließlich ihrer ausgeübten Tätigkeiten an, um ggf. auch verdeckte Arbeitnehmerüberlassungen zu identifizieren. Eine Einsichtnahme in Unterlagen zu erhaltenen Subventionen ist ebenfalls notwendig.
Sofern Prüfungsgegenstand die Angaben eines selbständigen Unternehmensteils sind, werden zusätzliche Prüfungshandlungen notwendig, um das Vorliegen eines selbständigen Unternehmensteils i. S. des EEG 2014 und den zusätzlichen Konkretisierungen des BAFA-Merkblatts auf Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Hier ist neben den für alle Unternehmen durchzuführenden Prüfungshandlungen für eine Beurteilung zwingend Einsicht in Lagepläne, Unterlagen über die Verwaltungs-, Leitungs- und Organisationsstruktur sowie über Beschaffungs- und Absatzmärkte zu nehmen.
Weiterhin werden ein Formulierungsvorschlag für den Prüfungsvermerk sowie die mit diesem fest zu verbindenden Anlagen im IDW PH 9.970.5 vorgegeben. Neuerdings sollten die Anlagen in der vorgenommenen Reihenfolge auch als solche referenziert und auf dem Briefkopf der Unternehmen dargestellt werden. Da es sich bei der Prüfung um eine Vorbehaltsaufgabe handelt, ist unverändert ein Siegel zu verwenden.
V. Zusammenfassung und Ausblick
Das EEG 2014 hat zahlreiche Neuerungen und Herausforderungen für Unternehmen, Wirtschaftsprüfer und BAFA bei der Antragstellung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen mit sich gebracht. Nach der erstmaligen Anwendung im Antragsjahr 2014 sind für das Antragsjahr 2015 erneut einige Änderungen zu beachten, jedoch handelt es sich nicht um einen derart gravierenden Einschnitt wie im ersten Jahr der Anwendung (2014). Wie sich aber gezeigt hat, sind Vorbereitung und Prüfung der Anträge deutlich zeit- und damit auch kostenintensiver geworden und werden es auch künftig sein. Auch werden Anträge nach den §§ 63 und 64 EEG in jedem Antragsjahr weitere Neuerungen mit sich bringen. So ist im Antragsjahr 2016 z. B. bei der Berechnung der Stromkostenintensität auf typisierte anstelle der unternehmensindividuellen Stromkosten zurückzugreifen und für die Messung der Stromverbräuche im Nachweisjahr 2015 sind geeichte Stromzähler zwingend vorgeschrieben.
Des Weiteren wird das EEG auch zukünftig immer wieder Modifikationen ausgesetzt. Dementsprechend steht aktuell schon für das Jahr 2016 eine weitere EEG-Novelle im Raum. Ggf. kurzfristig werden bis zur Ausschlussfrist 2015 sogar noch zwei weitere Branchen in den Kreis der Begünstigten aufgenommen.
Das EEG 2014 hat für alle beteiligten Parteien (Unternehmen, Wirtschaftsprüfer und BAFA) bei der Antragsstellung im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen neue Herausforderungen mit sich gebracht.
Dem Wirtschaftsprüfer kommt bei der Prüfung der Angaben des antragstellenden Unternehmens eine gewichtige Rolle zu. Neue gesetzliche Anforderungen nach dem EEG 2014 erhöhen den Prüfungsumfang des Wirtschaftsprüfers.
Die Neuerungen für Anträge 2015 haben im Vergleich zum Vorjahr einen moderaten Umfang, sind aber teilweise von gravierender Bedeutung.
Fundstelle(n):
StuB 10/2015 Seite 383
WAAAE-90311
1Erneuerbare-Energien-Gesetz vom , zuletzt geändert am , BGBl 2014 I S. 2406; vgl. dazu auch Kolb/Henn, StuB 2014 S. 611 NWB JAAAE-71195.
2Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Infopapier zur Rückzahlung von Beihilfen im Zusammenhang mit dem alten Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2012), abrufbar im Internet unter der Adresse http://go.nwb.de/q944v.
3Vgl. Kolb/Henn, StuB 2014 S. 408 NWB TAAAE-66106.
4Die Prüfung kann durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer sowie eine Buchprüfungsgesellschaft erfolgen. Vereinfacht wird im Folgenden lediglich der Begriff Wirtschaftsprüfer verwendet.
5Vgl. detaillierte Ausführungen im Merkblatt des BAFA vom , im Internet abrufbar unter der Adresse http://go.nwb.de/zros4.
6Vgl. IDW PH 9.970.5 vom .
7Vgl. zu den genannten Angaben Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Hintergrundinformationen zur Besonderen Ausgleichsregelung, im Internet abrufbar unter http://go.nwb.de/mwweu.
8Vgl. FAZ vom S. 19, Artikel „Industrie zahlt mehr für Ökostrom“.
9Die selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strommengen sind ab dem einzubeziehen, sofern sie nach § 61 EEG 2014 umlagepflichtig sind.
10Das BAFA hat hierzu eine Checkliste auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellt; im Internet abrufbar unter http://go.nwb.de/4el3d.
11Weitergehende Informationen zur qualifizierten Signatur unter www.bundesnetzagentur.de.