Selbständige Tätigkeit
Kosten einer ausgerichteten Geburtstagsfeier als Einnahme
Leitsatz
Die Kosten einer Geburtstagfeier für den Vorsitzenden des Kuratoriums einer Krankenhaus-Stiftung, zu der die Stiftung als Gastgeberin 261 Gäste und den Jubilar als Ehrengast in Räumlichkeiten des Krankenhauses einlädt, können bei diesem nur im Umfang der privaten 25 Gäste, also zu 10 %, als steuerpflichtige Einnahmen aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG angesetzt werden.
Gesetze: EStG § 18 Abs 1 Nr 3
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Kuratoriums der Stiftung Krankenhaus N in A-Stadt (Stiftung N) Einkünfte i. S. d. § 18 EStG erzielt hat, in dem die Stiftung die Kosten für eine Feierlichkeit anlässlich seines x. Geburtstags getragen hat.
Der Kläger war im Streitjahr unter anderem Pfarrer der Pfarrei St. S in A-Stadt. Aus dieser Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus war er Vorsitzender des Kuratoriums der Stiftung N.
Gegenstand und Zweck dieser Stiftung ist die Förderung der Gesundheitspflege durch den Betrieb des Krankenhauses N (§ 1 Abs. 1 der Satzung). Die Stiftung wird vertreten durch ein aus 7 Mitgliedern bestehendes Kuratorium, dem der jeweilige Pfarrer der Kirchengemeinde St. S in A-Stadt als Vorsitzender angehört (§ 3 Satz 1 der Satzung). Rechtsverbindliche Erklärungen, die die Stiftung verpflichten, sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter abzugeben (§ 4 Abs. 2 der Satzung). Die laufenden Geschäfte werden von einem Direktorium durchgeführt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 f. der Satzung).
Im X-Monat 2011 beschloss das Kuratorium anlässlich des x. Geburtstags des Klägers im Jahr 2012 eine Geburtstagsfeierlichkeit auszurichten. Diese sollte mit einem Gottesdienst in der St. S-Kirche beginnen und anschließend in einem Festzelt auf dem Krankenhausgelände fortgesetzt werden.
Dementsprechend wurden Einladungen versandt, auf denen sich Bilder des Klägers aus seiner Kindheit und Jugend sowie aktuelle Fotos befinden. Unterschrieben sind die Einladungen von dem stellvertretenden Kuratoriumsvorsitzenden und Geschäftsführer (Herr J.). Im Text heißt es: „Der Vorsitzende des Kuratoriums unserer Stiftung […] begeht am xx.yy.2012 seinen x. Geburtstag. An diesem Tag wird Herr Kl. unser Ehrengast sein und wir laden Sie sehr herzlich ein, diesen […] Geburtstag mit ihm zu verbringen. […]”. Weiter wird ausgeführt: „”Freude teilen zu dürfen”, dies ist der Wunsch von Herr Kl. zu seinem x. Geburtstag. Sofern Sie für unseren Ehrengast ein Geschenk erwägen, wird dies in Form eines Spendenbeitrags unter dem Stichwort „Herr Kl.” an eine der beiden gemeinnützigen Einrichtungen erbeten: K Fonds e.V. – Sozialfonds L der Stiftung N […]”.
In seiner Steuererklärung für 2012 erklärte der Kläger unter anderem Einkünfte aus einer sonstigen selbständigen Arbeit (Stiftungsvorsitz) i. H. v. xxxx €. Dieser Betrag resultierte aus einer Tätigkeitsabrechnung des Klägers, in der er eine monatliche Zeitversäumnis-Entschädigung i. H. v. xxx € geltend macht.
Nachfolgend änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid. Zur Erläuterung verwies er auf vorliegendes Kontrollmaterial. Hiernach habe die Stiftung N xxyy € an den Kläger gezahlt.
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung führte er an, dass er als Vorsitzender des Stiftungskuratoriums lediglich Entschädigungen i. H. v. xxxx € (12 Monate * xxx €) erhalten habe.
Im Laufe des Einspruchsverfahrens wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass ihm weiteres Kontrollmaterial vorliege. Dies betreffe die Ausrichtung des x. Geburtstags und weise eine Höhe von yyyy € aus. Hierbei handle es sich um steuerpflichtige Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die der Einkommensteuer unterlägen. Der Beklagte teilte seine Absicht mit, einen Gewinn aus selbständiger Arbeit i. H. v. zzzz€ (Zeitversäumnis-Entschädigungen i. H. v. xxxx € zzgl. yyyy € wegen der Geburtstagsfeier) anzusetzen. Der Kläger könne der beabsichtigten Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs entgehen.
Der Kläger erklärte sich hiermit nicht einverstanden. Der Geburtstagsfeier liege ein Kuratoriumsbeschluss zugrunde, der ohne die Mitwirkung des Klägers zustande gekommen sei. Weiter habe die Einladungen der geschäftsführende stellvertretende Vorsitzende ausgesprochen. Außerdem hätten zu den geladenen Gästen neben stiftungszugehörigen Mitarbeitern insbesondere einflussreiche Personen mit Bedeutung für die Stiftungsunternehmen gezählt. Auf besonderen Wunsch des Klägers seien die Besucher der Veranstaltung um eine finanzielle Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen gebeten worden.
Auf Nachfrage des Beklagten erklärte der Kläger, dass er über keine Gästeliste verfüge. Er habe selbst zu den geladenen Personen gezählt und bei der Auswahl der Gäste nicht unmittelbar mitgewirkt. Dies hätte einzig und allein dem geschäftsführenden stellvertretenden Vorsitzenden oblegen. Auf die sich in der Stiftungsverwaltung befindlichen Unterlagen habe er keinen Zugriff. Vor diesem Hintergrund reichte der Kläger eine von ihm nachträglich erstellte Gästeliste ein. Zwar sei diese nicht abschließend. Allerdings enthalte sie alle anwesenden Personen aus der Familie und des Freundeskreises des Klägers. Nach vorsichtiger Einschätzung hätten mehr als 350 Gäste die Veranstaltung besucht. In dem Festzelt seien mehr als 250 Sitzplätze vorhanden gewesen. Der Beklagte vermerkte hierzu in der Einkommensteuerakte, dass ca. 25 Personen aus der Familie und dem Freundeskreis des Klägers stammen.
Das Einspruchsverfahren endete erfolglos. Der Beklagte entsprach zwar dem Einspruch des Klägers insoweit, als er die vom Kläger ursprünglich erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Form der Monatspauschalen i. H. v. xxx (im Streitjahr insgesamt xxxx €) berücksichtigte. Allerdings änderte (verböserte) er den angefochtenen Bescheid insoweit, als er die Zahlungen der Stiftung für die Geburtstagsfeier i. H. v. yyyy € als Einkünfte aus selbständiger Arbeit erfasste. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger durch die Zuwendung der Stiftung objektiv bereichert worden sei. Hierdurch habe er eigene Aufwendungen für seine Geburtstagsfeier erspart. Der Anlass für diese Feier sei ausschließlich privat gewesen, eine betriebliche Veranlassung durch die Stiftung nicht erkennbar. Der Kläger habe die Gestaltung insoweit bestimmt, als Geldgeschenke in Form einer Spende für einen sozialen Zweck erbracht werden sollten. Außerdem wären auch Freunde, Verwandte und Wegbegleiter des Klägers unter den Gästen gewesen. Eine im Vorfeld erstellte Gästeliste liege nicht vor. Schließlich lasse auch die Höhe der Aufwendungen darauf schließen, dass die Bewirtung der Geburtstagsgäste im Vordergrund gestanden habe.
Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt er im Wesentlichen vor, dass der Geburtstag des Klägers lediglich der sogenannte Aufmacher der Veranstaltung und nicht der tatsächliche Beweggrund gewesen sei. Die Veranstaltung habe vor dem Hintergrund rückläufiger Patientenzahlen dem Zweck gedient, das Augenmerk der umliegenden Bevölkerung auf das Krankenhaus zu legen. Außerdem legte er eine weitere Liste vor, die die Gäste (261) zu den Gruppen Verwandte (14; 5 %), Freunde/Wegbegleiter (11; 4 %), Kuratorium (13, 5 %), Mitarbeiter Stiftung (37; 14 %) und Gäste mit Bedeutung für die Stiftung (186; 71 %) zuordnet. Weiter seien die Gäste zu einer Spende an eine Einrichtung gebeten worden, die der Stiftung nahe steht. Schließlich weist der Kläger darauf hin, dass allein auf das benötigte Festzelt (einschließlich Einrichtung und Ausstattung) mehr als die Hälfte der entstandenen Aufwendungen entfiel.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid für 2012 über Einkommensteuer vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom nach Maßgabe der Klagebegründung zu ändern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass die Zuwendung der Stiftung untrennbar mit der Tätigkeit des Klägers verbunden sei. Demzufolge handle es sich um eine Betriebseinnahme. Weiter habe er durch seine Enthaltung bei der Beschlussfassung die Entscheidung gebilligt. Außerdem lasse die Einladung nicht erkennen, dass es im Kern um die Selbstdarstellung des Krankenhauses ging. Vielmehr stelle die Einladung allein auf den Geburtstag des Klägers ab.
In der Sache hat am eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf das Protokoll wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Bescheid für 2012 über Einkommensteuer vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), als der Beklagte die Aufwendungen der Stiftung N zu 100 % und nicht nur zu 10 % als steuerpflichtige Einkünfte berücksichtigt hat.
1. Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Kuratoriums der Stiftung Krankenhaus N in A-Stadt Einkünfte aus einer sonstigen selbständigen Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG erzielt. Dies ist – wie auch die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erklärt haben – zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Senat sieht vor diesem Hintergrund keinen Anlass, der Qualifizierung der Einkünfte weiter nachzugehen.
2. Hinsichtlich des Umfangs der sachlichen Steuerpflicht von Zuwendungen besteht kein Unterschied zwischen den Einkünften aus selbständiger Arbeit einerseits und den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit andererseits. Zwischen steuerpflichtigen Einnahmen bei den Überschusseinkünften (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) und den gesetzlich nicht definierten Betriebseinnahmen besteht jedenfalls Übereinstimmung darin, dass die Zuwendung von geldwerten Gütern steuerpflichtig ist, sofern zwischen der Zuwendung und der Einkunftsart ein konkreter sachlicher und wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang gegeben ist (, BFHE 241, 246).
Für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat der BFH entschieden, dass eine objektive Bereicherung in Form von Arbeitslohn nicht vorliegt, wenn die Bewirtung von Gästen anlässlich eines Festes des Arbeitgebers erfolgt. Ob eine Feierlichkeit, die ein Arbeitgeber anlässlich eines Geburtstags einer seiner Mitarbeiter ausrichtet, als Fest des Arbeitgebers oder als eines des Arbeitnehmers – in diesem Fall läge Arbeitslohn vor – erscheint, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dafür, dass es sich um ein Fest des Arbeitnehmers handelt, spricht zwar der Anlass des Festes, der Geburtstag des Arbeitnehmers. Aus den übrigen Umständen kann sich jedoch ergeben, dass es sich gleichwohl um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Tritt der Arbeitgeber als Gastgeber auf, der die Gästeliste bestimmt, spricht dies dafür, dass es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Ferner ist von Bedeutung, ob es sich bei den Gästen um Geschäftspartner des Arbeitgebers, Angehörige des öffentlichen Lebens sowie der Presse, Verbandsfunktionäre sowie Mitarbeiter des Arbeitgebers handelt oder um private Freunde und Bekannte des Arbeitnehmers. Findet die Feierlichkeit in den Räumen des Arbeitgebers statt, spricht dies ebenfalls dafür, dass es sich um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Schließlich ist zu berücksichtigen, ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist (, BFH/NV 2003, 1039 und 48/99, BFHE 201, 283; zu der Frage, ob Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier als Werbungskosten anzuerkennen sind, zuletzt: , BFHE 256, 81).
Das Finanzgericht Münster hat sich in der jüngeren Vergangenheit mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt, unter denen ein Arbeitnehmer Aufwendungen für eine Feier als Werbungskosten geltend machen kann (, EFG 2015, 1520, rkr.). In diesem Zusammenhang führte der 4. Senat auch aus, dass Bewirtungskosten i. H. v. ca. 50 € pro Gast nicht so hoch sind, dass sich (allein) hieraus eine private Veranlassung ableiten ließe.
Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass gemischte Einnahmen, also teilweise dem betrieblichen/beruflichen und teilweise dem privaten Bereich zuzuordnende Einnahmen, aufzuteilen sind (Kanzler in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 289. Lieferung 11.2018, § 4 EStG Anm. 564; Bode in: Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 2018, § 4 EStG Rn. 157; Schmidt/Loschelder EStG § 4 Rz. 333). Das nach früherer Rechtsprechung gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG geltende Aufteilungs- und Abzugsverbot ist – unabhängig von der Frage, ob dies im Rahmen der Einnahmen sinngemäß anzuwenden war – jedenfalls durch den , BFHE 227, 1 aufgegeben worden. Nunmehr sind Aufwendungen, die nicht unwesentlich sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind, aufzuteilen, soweit dies möglich ist.
Für den vorliegenden Rechtsstreit führt dies dazu, dass die Feier anlässlich des x. Geburtstags des Klägers nur i. H. v. 10 % der hierfür getätigten Aufwendungen zu steuerpflichtigen Einkünften des Klägers führt.
Die Feierlichkeit erfolgte zu 90 % anlässlich einer Feier der Stiftung N. Indem der stellvertretende Kuratoriumsvorsitzende und Geschäftsführer die Einladungen zu der Feierlichkeit unterschrieben hat, trat nach außen die Stiftung N als Gastgeber auf. Die Feier fand lediglich anlässlich des x. Geburtstags des Klägers statt, der Kläger trat hierbei – nach dem Wortlaut der Einladungen – selbst als (Ehren-)Gast der Stiftung N und nicht als Gastgeber auf. Die auf den Einladungen befindlichen Fotos des Klägers führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie haben jedenfalls für sich genommen nicht zur Folge, dass der Kläger in der Einladung als Gastgeber auftritt.
Aus der vom Kläger im Einspruchsverfahren eingereichten Gästeliste und der im Klageverfahren eingereichten Aufteilung der Gäste in verschiedene Gruppen ist ersichtlich, dass die Stiftung N die Gästeliste bestimmt hat. Die vorrangig dem privaten Umfeld des Klägers – Familie, Freunde und Wegbegleiter – zuordenbaren Gäste sind in weit geringerem Umfang vertreten als die Gäste, die sich der Stiftung N zuordnen lassen. Der Beklagte ordnete im Einspruchsverfahren ca. 25 Personen dem privaten Umfeld des Klägers zu. Der vom Kläger im Klageverfahren eingereichten Aufteilung der Gäste lässt sich entnehmen, dass von insgesamt 261 Gästen 14 (5 %) Verwandte und 11 (4 %) Freunde und Wegbegleiter waren.
Außerdem spricht für eine Feier der Stiftung N, dass die Veranstaltung – nach dem Gottesdienst – auf dem Krankenhausgelände stattfand. Auch die vom Kläger hinsichtlich der Geschenke in der Einladung enthaltene Bitte, an gemeinnützige Einrichtungen zu spenden, weist ebenfalls einen Bezug zu der Stiftung N auf. Eine der Einrichtungen steht der Stiftung nahe.
Ferner ist der Auffassung des Beklagten auch nicht dahingehend zuzustimmen, dass die Höhe der Bewirtungskosten für steuerpflichtige Einkünfte auf Seiten des Klägers spricht. Zum einen hat der Kläger dargelegt, dass rund die Hälfte der Aufwendungen auf das benötigte Festzelt entfiel. Zum anderen sind die hiernach vorliegenden Bewirtungskosten nicht derart hoch, dass sich (allein) hieraus eine private Veranlassung ableiten lässt.
Schließlich zu beachten, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erklärt hat, dass er neben der hier streitgegenständlichen Veranstaltung am darauf folgenden Sonntag noch eine „rein private” Geburtstagsfeier mit seinen Freunden und Verwandten veranstaltet hat, zu der er allein eingeladen habe. Der Personenkreis habe sich auf 35 Personen belaufen, die Kosten habe er selbst getragen. Nach der Überzeugung des Senats zeigt auch dies, dass es sich bei von der Stiftung N ausgerichteten Veranstaltung nicht um eine Feierlichkeit handelte, die ausschließlich oder weit überwiegend im privaten Interesse des Klägers abgehalten wurde.
Der Aufteilungsmaßstab von 90/10 ergibt sich aus der vom Kläger im Klageverfahren eingereichten Aufstellung der Gäste. Diese sind i. H. v. rd. 90 % vorrangig der Stiftung N und i. H. v. rd. 10 % (Familie; Freunde und Wegbegleiter) vorrangig dem Kläger zuzuordnen. Der vorrangig dem Kläger zuzuordnende Teilnehmerkreis ist nicht unbeachtlich. Im Rahmen einer wertenden Gesamtwürdigung fallen 25 Gäste, denen Aufwendungen i. H. v. rund yyy € (10 % von yyyy €) zugerechnet werden können, derart ins Gewicht, dass nicht mehr von einem unbeachtlichen Veranlassungsbeitrag auf Seiten des Klägers gesprochen werden kann.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO sind nicht erfüllt.
ECLI:DE:FGMS:2019:0220.7K4084.16E.00
Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 772 Nr. 10
VAAAH-12181