Außergewöhnliche Belastungen
Anwaltskosten, materielle Existenzgrundlage
Leitsatz
Dem Abzug von Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Beurkundung des Nachnamens eines minderjährigen Kindes sowie mit dem Umgangsrecht für dieses Kind entstehen, als außergewöhnliche Belastungen steht § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG entgegen.
Gesetze: EStG § 33 Abs 2 Satz 4
Tatbestand:
Streitig ist die Berücksichtigungsfähigkeit von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Klägerin ist die Mutter des am xx.xx.2010 in den Niederlanden geborenen Kindes U.
Unter dem erließ der Beklagte für den Veranlagungszeitraum 2014 einen Schätzungsbescheid, indem er die Klägerin und ihren Ehemann zusammen zur Einkommensteuer veranlagte. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am Einspruch ein und reichte zur Begründung ihre Steuererklärung ein. Mit ihrer Steuererklärung beantragte sie die Einzelveranlagung. Mit Schreiben vom übersandte die Klägerin einen geänderten Mantelbogen, in dem sie Anwaltskosten in Höhe von 3.799,00 € als außergewöhnliche Belastung geltend machte. Dem Schreiben waren fünf Rechnungen der niederländischen Kanzlei M in Höhe von insgesamt 2.296,04 € (1.281,96 €, 148,78 €, 570,12 €, 165,00 €, 130,18 €) sowie eine Rechnung der Kanzlei N (502,78 €) beigefügt. Zudem reichte die Klägerin die Kontoauszüge ein, aus denen die Bezahlung dieser Rechnungen hervorgeht. Darüber hinaus fügte die Klägerin ihrem Schreiben vom eine Bestätigung des Rechtsanwalts L bei, aus dem hervorgeht, dass dieser am von ihr einen Vorschusskostenbetrag in Höhe von 1.000,00 € erhalten habe. Die Klägerin erklärte, die Anwaltsrechnungen stünden im Zusammenhang mit ihrem Sohn.
Der Beklagte half dem Einspruch teilweise ab und erließ am einen geänderten Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2014. Dieser Bescheid war hinsichtlich der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen sowie der Steuerermäßigung nach § 35a EStG aufgrund der Einzelveranlagung vorläufig. Die Anwaltskosten berücksichtigte er nicht, da das Schreiben vom bei Bearbeitung der eingereichten Steuererklärung am noch nicht vorlag.
Mit Änderungsbescheid vom erfasste der Beklagte die zwischenzeitlich eingegangenen Angaben des Ehegatten und hob die Vorläufigkeit hinsichtlich der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen sowie der Steuerermäßigung nach § 35a EStG auf.
Mit Schreiben vom legte die Klägerin gegen den Bescheid vom Einspruch ein und bat um Berücksichtigung der Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastung.
Mit Schreiben vom übersandte die Klägerin weitere Unterlagen. Ihrer Ansicht nach ergäbe sich aus diesen Dokumenten, dass die geleisteten Zahlungen an diverse Rechtsanwälte als außergewöhnliche Ausgaben anerkannt werden sollten. Seit 2011 sei der Einsatz von Rechtsanwälten unumgänglich gewesen. Ihr Sohn U, der fünf Jahre in Ihrem Haushalt in C gewohnt und die deutsche Sprache gut beherrscht habe, sei im Juni 2015 in die Niederlande verbracht worden. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm bearbeite dies.
Mit weiterem Schreiben vom teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass diese im Zeitpunkt der Geburt ihres Sohnes ihren Hauptwohnsitz in Deutschland gehabt habe, der Kindesvater die niederländische Staatsangehörigkeit besessen habe und seinen Hauptwohnsitz in den Niederlanden gehabt habe. Die Klägerin sei mit dem Vater ihres Sohnes nie verheiratet gewesen. Ohne ihr Wissen habe der Kindesvater die Geburtsurkunde so ausstellen lassen, dass er als Vater vermerkt worden und sein Nachname als der Familienname von U eingetragen worden sei. Angeblich habe die Klägerin dies durch Ihre Unterschrift bestätigt. Ein Nachweis hierüber hätten die niederländischen Behörden aber nie erbringen können. In den Niederlanden sei etwas beurkundet worden, was nicht nur ohne die Zustimmung der Mutter geschehen sei, sondern auch nach deutschem Recht keine Wirkung hätte entfalten dürfen. Diese Rechtsfrage sei bis heute nicht entschieden und es seien bereits die nächsthöheren Gerichte angerufen worden. Die Klägerin habe sich gezwungen gesehen, einen Anwalt zu Ihrer und zu Us Unterstützung einzuschalten. Die Auseinandersetzung der Eltern habe anschließend eine noch weitaus schlimmere Ebene erreicht. Inzwischen stehe auch der Vorwurf des sexuellen Übergriffs des Kindesvaters gegenüber U im Raum. Die Klägerin sei zunächst allein sorgeberechtigt gewesen. Später sei es dann durch eine Gesetzesänderung zu einem geteilten Sorgerecht gekommen. Dem Kindesvater habe ein zeitlich begrenzter Umgang zugestanden, den die Klägerin diesem auch immer gewährt habe. Von einem dieser Besuche in den Niederlanden sei U sichtlich verstört zurückgekommen. Er habe gegenüber der Klägerin und anderen Personen Andeutungen gemacht, die auf einen Missbrauch schließen ließen. Das Jugendamt sei eingeschaltet worden und schließlich habe das Amtsgericht C im April 2014 durch Gerichtsbeschluss das Umgangsrecht des Kindesvaters vorerst ausgesetzt. U halte sich aktuell in den Niederlanden auf, nachdem ein Gutachten zu dem Schluss gekommen sei, dass keine Kindesgefährdung durch den Kindesvater vorliege und im Gegenteil der Klägerin eine „Überfürsorglichkeit” vorzuwerfen sei.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass Zivilprozesskosten dann zwangsläufige Aufwendungen seien, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernpunkt menschlichen Lebens berühre. Dies sei vorliegend der Fall.
Mit Einspruchsentscheidung vom wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin gegen den zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen geänderten Einkommensteuerbescheid vom als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin habe zwar anhand eingereichter Unterlagen dargelegt, dass das Zerwürfnis zwischen ihr und dem Kindesvater groß sei. Jedoch sei nicht ausreichend dargelegt worden, dass ihre Existenzgrundlage im Streitjahr gefährdet gewesen sei. Aus den Rechnungen zu den beantragten Kosten als außergewöhnliche Belastung ergeben sich die Streitgegenstände der einzelnen Verfahren nicht eindeutig. Insbesondere die Rechnungen und die Aufschlüsselung des niederländischen Rechtsanwalts ließen nicht mehr erkennen, wofür die Kosten genau entstanden seien. Weiter sei nicht dargelegt worden, dass die lebensnotwendigen Bedürfnisse wie z.B. Wohnen, Essen und Hausrat nicht mehr in dem üblichen Rahmen hätten befriedigt werden können. Unter Berücksichtigung des regelmäßigen Einkommens der Klägerin und der Tatsache, dass diese in einer Gemeinschaft mit ihrem Ehemann lebe, sei auch zu erkennen, dass die entstandenen Kosten von dem gemeinsamen Einkommen hätten bezahlt werden können und die Bestreitung des Lebensunterhalts gewährleistet gewesen sei.
Hiergegen hat die Klägerin am Klage erhoben. Es sei kurz hintereinander zu zwei verschiedenen Rechtsproblemen gekommen. Zum einen habe sich herausgestellt, dass der Kindesvater in den Niederlanden eine standesamtliche Beurkundung ohne die Zustimmung der Klägerin habe vornehmen lassen und zum anderen habe der Verdacht des Missbrauchs von U durch den Kindesvater im Raum gestanden. In beiden Fällen seien langwierige Rechtsschutzverfahren gefolgt, die sich inzwischen in die Niederlanden verlagert hätten. U befände sich aufgrund eines Gutachtens seit einiger Zeit bei seinem Vater in den Niederlanden. Seitdem Kämpfe die Klägerin darum, ihren Sohn wieder nach Hause holen zu können. Unterstützt werde sie dabei sowohl moralisch als auch finanziell durch ihren Ehemann. Inzwischen drehe sich das ganze Leben der Klägerin und ihres Ehemanns um die Rechtsstreitigkeiten rund um U. Abgesehen von der psychischen Belastung sei es ein immenser zeitlicher und organisatorischer Aufwand, den kompletten Schriftverkehr, der auch noch teilweise auf niederländischen sei, zu lesen, zu verstehen, geordnet abzulegen und darauf zu reagieren. Die Klägerin sei so sehr davon eingenommen, dass sie sich derzeit nicht in der Lage sehe, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Die Klägerin meint, die Angelegenheit nicht ohne rechtlichen Beistand bewältigen zu können. Inzwischen seien alle Rücklagen der Klägerin aufgebraucht. Sie könne sich ihrem Wunsch, ihr Kind bei sich zu haben, nicht entziehen. Sowohl die seelische als auch die finanzielle Belastung sei inzwischen so hoch, dass der Verlust ihrer Existenzgrundlage drohe. Ohne die Unterstützung ihres Ehegatten wäre es vermutlich schon längst soweit.
Von den Rechtsanwaltskosten entfielen 2.296,04 € auf den Rechtsstreit hinsichtlich des Kindesnachnamens und 1.502,78 € auf den Rechtsstreit hinsichtlich des Umgangsrechtes des Kindesvaters.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Einkommensteuerbescheid 2014 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom dahingehend zu ändern, dass die Anwaltskosten in Höhe von 3.799,00 € als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, nur in extremen Ausnahmefällen, wenn die beiden Tatbestandsvoraussetzung „Gefahr laufen, seine Existenzgrundlage zu verlieren” und „seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können” kumulativ erfüllt seien, sei ein Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung möglich. Es bedürfe einer konkreten Gefährdung der Existenzgrundlage. Diese liege vor, wenn nach den konkreten Umständen bei ungestörtem Fortlauf der Dinge der Verlust der Existenzgrundlage wahrscheinlicher sei, als der Nichtverlust. Es sei nicht ausreichend dargelegt worden, dass die Existenzgrundlage im Streitjahr gefährdet gewesen sei. Zudem müssten mehrere lebensnotwendige Bedürfnisse betroffen seien. Weder im Einspruchsverfahren noch in der Klagebegründung sei detailliert dargelegt worden, in welchem Umfang die Klägerin ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr in dem üblichen Rahmen befriedigen könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte des Beklagten sowie die im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2014 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO)).
Die von der Klägerin geltend gemachten Prozesskosten für die Rechtstreitigkeiten hinsichtlich des Kindesnachnamens und des Umgangsrechtes des Kindesvaters sind keine außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).
Nach § 33 Abs. 1 EStG werden außergewöhnliche Belastungen, die die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigen, vom Gesamtbetrag der Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen abgezogen. Außergewöhnliche Belastungen sind dabei die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und größer sind als Aufwendungen, die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vom Abzug ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Als Existenzgrundlage im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG ist dabei die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen (vgl. Az.: VI R 9/16, Rn. 16 ff. – zitiert nach juris). Zwar könne der Begriff auch in einem immateriellen Sinn gedeutet werden. Der Wortlaut der Regelung und insbesondere der Zusatz „in dem üblichen Rahmen” legen aber einen Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse nahe (vgl. BFH, a.a.O.). Auch die Steuerrechtsprechung habe diesen Begriff bislang immer in einem materiellen Sinn verstanden (vgl. BFH, a.a.O.). Die Rechtsprechung habe mit der verwendeten Formulierung nur die wirtschaftlichen Grundlagen des Steuerpflichtigen gemeint. So kann nach dem BFH ein Steuerpflichtiger, wenn ein Rechtsstreit einen für ihn existentiell wichtigen Bereich berühre, unter Umständen in eine Zwangslage geraten, in der für ihn die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existentiell erforderlich sei und sich folglich die Frage stelle, ob die Übernahme eines Prozesskostenrisikos nicht insoweit als im Sinne des § 33 EStG zwangsläufig anzusehen sei (vgl. BFH, Urteilt vom , Az.: III R 224/94, Rn. 20 – zitiert nach juris). Ein solcher Ausnahmefall könne aber nur dann unter engen Voraussetzungen in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit trotz unsicheren Ausgangs einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (vgl. BFH, a.a.O.).
Ohne die Aufwendungen für die Prozesse hinsichtlich des Kindesnachnamens und des Umgangsrechtes des Kindesvaters liefe die Klägerin nicht Gefahr, ihre materielle Existenzgrundlage zu verlieren. Vielmehr droht nach dem klägerischen Vortrag der Verlust der Existenzgrundlage gerade aufgrund der finanziellen Belastung durch die Prozesse.
Dem steht auch nicht das Az.: 13 K 3024/17, entgegen. Die Prozesskosten der Klägerin stellen auch nach diesem Urteil keine außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 33 EStG dar.
Nach dem Urteil des FG Düsseldorf ist eine Auslegung des Begriffs Existenzgrundlage als immaterielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen, die den Kernbereich menschlichen Lebens berührt, aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (vgl. Az.: 13 K 3024/17, Rn. 37 – zitiert nach juris; Revision beim BFH anhängig, Az.: VI R 15/18). Eine gesetzliche Regelung der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten aus tatsächlichen Gründen dahingehend, dass eine solche bejaht werde, wenn die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen ohne den Rechtsstreit gefährdet wäre, nicht aber wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine immaterielle Lebensgrundlage zu verlieren, indem er seine ins Ausland entführte Tochter nicht wiedersehen würde, wäre im Hinblick darauf, dass nach Art. 6 Abs. 1 GG Ehe und Familie unter einem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, nicht gerechtfertigt (vgl. Az.: 13 K 3024/17, Rn. 40 – zitiert nach juris).
Zwar dürften die von der Klägerin geführten Prozesse bezüglich des Kindesnachnamens und des Umgangsrechtes des Kindesvaters eine immaterielle Lebensgrundlage der Klägerin betreffen. Hierunter fallen unter anderem psychische oder seelische sowie ideelle Lebensgrundlagen (vgl. Loschelder, in: Schmidt, EStG, 37. Auflage 2018, § 33 Rn. 68).
Allerdings läuft die Klägerin nicht Gefahr, ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Hierbei handelt es sich um nicht materielle Grundbedürfnisse, die in physiologische Bedürfnisse, Sicherheitsbedürfnisse und soziale Bedürfnisse einzuteilen und nach dringlichen und weniger dringlichen Grundbedürfnissen zu unterscheiden sind (vgl. Az. 13 K 3024/17 E, Rn. 43 – zitiert nach juris). Zu den sozialen Bedürfnissen zählen dabei auch die Liebe zu seinem Kind und die Fürsorge für sein Kind (vgl. Kanzler, in: FR 2014, 209, 2017; Az.: 13 K 3024/17 E, Rn. 44 – zitiert nach juris).
Die Änderung des in den Niederlanden erfassten Nachnamens ihres Kindes stellt bereits kein lebensnotwendiges Bedürfnis der Klägerin dar. Dies gilt vor allem auch deshalb, da U in Deutschland den Nachnamen der Klägerin trägt.
Den Rechtsstreit hinsichtlich des Umgangsrechtes des Kindesvaters führte die Klägerin zwar aus dem dringenden sozialen Bedürfnis an Fürsorge für ihr Kind. Denn es stand der Vorwurf des sexuellen Missbrauches des Kindes im Sinne des § 176 Strafgesetzbuch (StGB) durch den Kindesvater im Raum. Dieses soziale Bedürfnis war aber ohne den geführten Rechtsstreit und die dadurch bedingten Aufwendungen nicht gefährdet. Der Klägerin stand die Möglichkeit offen, den Kindesvater anzuzeigen, was diese auch tat. Anders als in dem vom FG Düsseldorf zu entscheidenden Fall einer Kindesentführung und Verbringung in ein Drittland, hat zudem das Familiengericht nach § 1666 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei einer gegenwärtigen Gefährdung des Kindeswohls in einem solchen Maße, dass bei weiterer Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des Kindeswohls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, von Amts wegen Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Das Familiengericht wird dabei meist vom Jugendamt, Trägern der freien Jugendhilfe oder Dritten auf Missstände hingewiesen und zum Eingreifen veranlasst (vgl. Döll, in: Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 1666 Rn. 25). Das Gericht muss in diesem Zusammenhang auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung unverzüglich prüfen (vgl. Döll, in: Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 1666 Rn. 30).
Das Jugendamt der Stadt C hat, nachdem es von der Klägerin über einen möglichen Missbrauch informiert worden war, dem Amtsgericht C diesen Umstand am angezeigt. Das Amtsgericht C hat daraufhin mit Beschluss vom im Wege der einstweiligen Anordnung einen unbegleiteten Umgang des Kindesvaters bis auf Weiteres ausgeschlossen.
Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob die Klägerin oder ihr Ehemann die Prozesskosten tatsächlich getragen hat.
Die Revision war nicht gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
ECLI:DE:FGMS:2019:0212.2K750.17E.00
Fundstelle(n):
VAAAH-11170