Nachweispflichten gem. § 22 Abs. 3 UmwStG
Zuständige Finanzbehörde für Ermittlung des Einbringungsgewinns
Gem. § 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG hat der Einbringende in den dem Einbringungszeitpunkt folgenden sieben Jahren jährlich spätestens bis zum 31. Mai den Nachweis darüber zu erbringen, wem mit Ablauf des Tages, der dem nachfolgenden Einbringungszeitpunkt entspricht, die sperrfristbehafteten Anteile zuzurechnen sind. Den Nachweis hat der Einbringende nach Rn. 22.29 des BStBl 2011 I S. 1314 (UmwStE 2011) gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt zu erbringen.
In Fällen, in denen vor der Einbringung eine gesonderte (und einheitliche) Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO für die Einkünfte aus dem eingebrachten Betrieb oder Mitunternehmeranteil vorgenommen wurde und das nach § 19 AO bzw. § 20 AO zuständige Finanzamt nicht mit dem Feststellungsfinanzamt identisch war, ist der Nachweis nach § 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG beim Wohnsitzfinanzamt des Einbringenden zu erbringen. Beim Eintritt eines sperrfristschädlichen Ereignisses erfolgen die Ermittlung und die Feststellung des Einbringungsgewinns I hingegen durch das Feststellungsfinanzamt.
Soweit der Nachweis gegenüber dem Feststellungsfinanzamt erbracht wird, ist verwaltungsintern sicherzustellen, dass das Wohnsitzfinanzamt über den Nachweis in Kenntnis gesetzt wird.
In Fällen der unentgeltlichen Rechtsnachfolge nach § 22 Abs. 6 UmwStG ist der Nachweis nach § 22 Abs. 3 Satz 1 UmwStG beim Wohnsitzfinanzamt des Rechtsnachfolgers zu erbringen.
FinMin Schleswig-Holstein v. - Kurzinfo ESt 6/2016VI 3013 - S 1978c - 032
Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 917 Nr. 16
Ubg 2016 S. 299 Nr. 5
VAAAF-68668