Verbindliche Auskunft | Kein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung (FG)
Hat sich ein Steuerpflichtiger vom Finanzamt gebührenpflichtig eine verbindliche Auskunft erteilen lassen, so hat er keinen Anspruch darauf, dass ihm für die zu entrichtende Gebühr eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erteilt wird ().
Hierzu führt das Gericht weiter aus: Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Umsatzsteuerausweis im Gebührenbescheid bzw. einer gesondert zu erteilenden Rechnung. Das Finanzamt handelte bei Erteilung der beantragten verbindlichen Auskunft auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Regelungen und war deshalb insoweit nicht unternehmerisch tätig. Eine von der Finanzbehörde erteilte verbindliche Auskunft beinhaltet zudem nicht lediglich eine steuerrechtliche Beurteilung, wie sie in ähnlicher Form auch von Angehörigen der steuer- und rechtsberatenden Berufe vorgenommen wird. Denn sie entfaltet darüber hinaus zwischen den Beteiligten eine rechtliche Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren, wie sich auch aus § 89 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 AO sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 der auf § 89 Abs. 2 Satz 4 AO beruhenden Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (Steuer-Auskunftsverordnung - StAuskV -) ergibt und steht damit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem – hoheitlichen – Besteuerungsverfahren. Davon abgesehen erstellt die Finanzbehörde bei der Erteilung einer verbindlichen Auskunft kein Gutachten, vielmehr ist vom Steuerpflichtigen selbst eine Beurteilung vorzunehmen, wie sich aus § 1 Abs. 1 StAuskV ergibt. Hiernach muss der Antrag des Steuerpflichtigen u.a. die Darstellung des geplanten Sachverhalts, die ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes sowie die Formulierung konkreter Rechtsfragen enthalten, so dass die Finanzbehörde ggf. lediglich der vom Steuerpflichtigen vorgetragenen rechtlichen Würdigung zuzustimmen braucht.
Quelle: NWB-Datenbank
Anmerkung: Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung ist bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt. Das FG Baden-Württemberg hatte jüngst entschieden, dass die Erhebung einer Gebühr mit der Verfassung vereinbar sei, gleichzeitig aber die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen ( NWB PAAAD-42940). Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.
Fundstelle(n):
VAAAF-15074