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BBK 14/2003 S. 4324

GmbH | Gewinnausschüttungsbeschluss bei „Leg-ein-hol-zurück-Verfahren„

Bei Ausschüttung einer GmbH im Wege des „Leg-ein-hol-zurück-Verfahrens„ entspricht der Gewinnverteilungsbeschluss auch dann den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, wenn die hierzu gebildete Kapitalrücklage nicht zuvor förmlich zugunsten des Bilanzgewinns aufgelöst worden ist. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist der Beschlusswille der Gesellschafter dahin gehend auszulegen, dass er sich auf die Verwendung des Vorjahresgewinns bezieht (rkr. , EFG 2003 S. 880).

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