FG Münster Beschluss v. - 11 V 1541/20 AO EFG 2020 S. 1045 Nr. 15

Vollstreckung

Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfe

Leitsatz

1) Die sog. Corona-Soforthilfe ist als zweckgebundene Forderung nicht übertragbar und unterliegt damit dem Pfändungsverbot nach § 851 Abs. 1 ZPO.

2) Sofern der Vollstreckungsschuldner mit der Pfändung in die Corona-Soforthilfe schwerwiegende Nachteile glaubhaft machen kann (Anordnungsgrund), kann die Vollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung – gestützt auf einen Anspruch auf Vollstreckungsschutz gemäß § 258 AO (Anordnungsanspruch) – ausgesetzt und die Auszahlung der Corona-Soforthilfe angeordnet werden.

Gesetze: AO § 258; ZPO § 851 Abs. 1; FGO § 114

Tatbestand

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Beschränkung der von dem Antragsgegner ausgebrachten „Kontopfändung”.

Der Antragsteller betreibt einen Hausmeisterservice. Er unterhält ein Konto bei der Sparkasse … (im Folgenden: Sparkasse) mit der IBAN …. Das Konto wird als sog. P-Konto (Pfändungsschutzkonto nach § 850k der ZivilprozessordnungZPO–) geführt. Bezüglich des Kontos erließ der Antragsgegner unter dem eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über eine Gesamtforderung in Höhe von 9.075,50 EUR wegen rückständiger Umsatzsteuer und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2015 und rückständiger Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer 2015 erlassen, die der Sparkasse am zugestellt wurde. Mit der Drittschuldnererklärung vom erklärte die Sparkasse unter anderem, dass das Konto kein pfändbares Guthaben ausweise und vorrangige Pfändungen in Höhe von 823,47 EUR vorlägen.

Mit Bescheid (Billigkeitszuschuss) der Bezirksregierung … vom wurde dem Antragsteller gemäß § 53 Landeshaushaltsordnung (LHO) i.V.m. dem Bundesprogramm „Soforthilfen für Kleinstunternehmer und Soloselbständige” eine Soforthilfe in Höhe von 9.000,– EUR als einmalige Pauschale bewilligt. Diese werde überwiesen auf das Konto bei der Sparkasse mit der IBAN …. Bei der Soforthilfe handele es sich um eine Kleinbeihilfe gemäß der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch COVID-19 „Bundesregierung Kleinbeihilfen 2020”). In dem Bescheid wird weiter ausgeführt: „… 2. Zweckbindung: Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für einen Bewilligungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung. Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe. 3. Aufrechnungsverbot: Für die bewilligte Soforthilfe gilt ein direktes Verrechnungs- bzw. Aufrechnungsverbot mit bereits bestehenden Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut. Bei Überweisung der Soforthilfe darf es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen. Etwas Anderes gilt nur, wenn bereitgestellte Finanzierungslinien ausdrücklich kurzfristig zur Vorfinanzierung der Soforthilfe erhöht wurden.

Die bewilligte Soforthilfe muss vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden. Ihnen als Empfänger/-in obliegt die Entscheidung, welche Forderungen mit höchster Relevanz für die Existenzsicherung ausgestattet sind (bspw. Mietforderungen, Lieferantenforderungen) und daher vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollen. II. Nebenbestimmungen: Die Soforthilfe wird unter folgenden Nebenbestimmungen gewährt: …. Sollten Sie am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums feststellen, dass diese Finanzhilfe höher ist als Ihr Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) und Sie die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich Ihres Liquiditätsengpasses benötigen, sind die zu viel gezahlten Mittel auf das Konto der Landeskasse … zurückzuzahlen. … 4. Die Finanzhilfe ist zurückzuerstatten, wenn der Bescheid aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erteilt wurde oder Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen und/oder andere Fördermaßnahmen einzeln und/oder zusammen zu einer Überkompensation führen. …. 5. Ich behalte mir im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor. In diesem Fall ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Soforthilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Ihr zuständiges Finanzamt, der Landesrechnungshof NRW sowie die nachgeordneten Behörden (vgl. § 91 LHO), der Bundesrechnungshof, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Europäische Kommission sind ebenfalls berechtigt, Prüfungen vorzunehmen. … 8. Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme des Vordrucks im Internet auf https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 bei Ihrem zuständigen Finanzamt und ist der nächsten Steuererklärung beizufügen. …”.

Der Betrag in Höhe von 9.000,– EUR wurde mit Wertstellung am auf dem Konto der Antragstellerin bei der Sparkasse IBAN … gutgeschrieben.

Mit Schreiben vom beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Freigabe der Corona-Soforthilfe. Zur Begründung trug er vor: Er sei Solo-Selbständiger und habe die Corona-Soforthilfe erhalten. Damit er über das Geld, welches zweckgebunden zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen ausgelöst durch die Corona-Krise verwandt werden solle, verfügen könne, benötige er die Freigabeerklärung. Die Sparkasse habe mitgeteilt, dass bis Ende Mai eine entsprechende Erklärung vorliegen müsse.

Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf vollständige Freigabe des sich auf dem Konto derzeit und zukünftig befindlichen Guthabens mit Verfügung vom ab. Es bleibe der Antragstellerin unbenommen, unter Erbringung der erforderlichen Nachweise (Kontoauszüge, Kostenaufstellungen, etc.) einen Antrag auf Pfändungsschutz nach § 319 AO i.V.m. §§ 850 ff. ZPO für bestimmte Beträge zu stellen.

Der Antragsteller hat unter dem den vorliegenden Antrag gestellt. Zur Begründung trägt er vor: Sein Unternehmen sei drei Jahre alt und sei vor der Corona-Krise „gesund” gewesen. Seine Existenz sei definitiv bedroht. Bis auf kleinere Aufträge sei alles weggebrochen. Deshalb habe er die Soforthilfe beantragt. Er könne seinen Lebensunterhalt und den Unterhalt für seine bei der Ehefrau lebenden Tochter nicht mehr sicherstellen. Für seine Krankenversicherung fielen 240,– EUR monatlich an. Seine Warmmiete liege bei 460,– EUR. Hinzukommen würden laufende Kosten für Strom, Telefon und Versicherungen. Für seine berufliche Tätigkeit habe er für 100,– EUR monatlich zwei Garagen angemietet. Er sei zudem auf einen Lkw angewiesen. Für diesen entrichte er eine monatliche Rate von 120,– EUR, die er abzahlen müsse. Die Kfz-Versicherung betrage 146,20 EUR pro Monat. Zum Betanken der Lkw fielen ca. 500,– EUR pro Monat an, wenn sein Auftragsvolumen stimme. Aber auch in der Corona-Zeit sei er zur Erledigung kleinerer Aufträge auf seinen Lkw angewiesen. Jetzt sei auch noch der Turbolader seines Lkw's kaputt. Die Kosten für den Einbau des Turboladers betrügen 1.600,– EUR. Ohne die Corona-Zeit wäre es ihm möglich, die Reparatur aus dem Ergebnis seiner laufenden Aufträge zu decken. Aktuell sei dies jedoch nicht möglich. Er möchte zudem anmerken, dass die Steuerschulden, die der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugrunde lägen, solche seiner Ehefrau aus ihrer damaligen Selbständigkeit seien. Aus seinem jetzigen Unternehmen bestünden keine Steuerschulden. Er sei dringend auf die Unterstützungsleistung angewiesen. Ihm sei bekannt, dass er Gelder, die er in den drei Monaten seit der Bewilligung nicht benötige, an die Bezirksregierung zurückerstatten müsse. Die Vollstreckung bedrohe seine persönliche und wirtschaftliche Existenz, die er sich mühsam aufgebaut habe.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, im Rahmen der Pfändung seines Kontos bei der Sparkasse …, IBAN: … bis zum Ablauf des dreimonatigen Bewilligszeitraums die Corona-Soforthilfe (9.000,– EUR) freizugeben.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen,

hilfsweise die Beschwerde zuzulassen.

Zur Begründung führt er unter anderem aus: Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 ZPO und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestünden, würden gemäß § 319 AO sinngemäß gelten. Eine Forderung sei in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar sei (§ 851 ZPO). Nun diene die „Corona-Soforthilfe” ausweislich des Bewilligungsbescheids vom der Überbrückung von Liquiditätsengpässen, wobei der Unternehmer dabei doch weitestgehend selbst darüber zu befinden habe, welche Forderungen mit höchster Relevanz für die Existenzsicherung ausgestattet seien und beglichen werden sollten. Es scheine indes keine Legaldefinition der „Relevanz für die Existenzsicherung” zu geben. In Anbetracht dessen dürfe die Entrichtung von älteren Steueransprüchen nicht der etwaigen Zweckbindung der Corona-Soforthilfe widersprechen, was für eine Übertragbarkeit und daraus resultierende Pfändbarkeit sprechen könnte, zumal es in Folge rückständiger Betriebssteuern nicht zuletzt zur Gewerbeuntersagung kommen könne. Gleichwohl die Corona-Soforthilfe eine Subvention (vgl. § 264 Abs. 7 des Strafgesetzbuchs, § 1 Abs. 1 Subventionsgesetz) darstelle, dürfte in Anbetracht der gegebenen Verwendungsmöglichkeiten andererseits nicht unbedingt eine definitive Zweckbindung vorliegen. Man dürfe vielleicht genauso eine Zweckbestimmung annehmen, welche die Pfändbarkeit nicht ausschließe. Seiner Auffassung nach liege daher vor allem kein Anordnungsanspruch vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

II.

Der Antrag ist begründet.

Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in jedem Fall, dass der im Hauptverfahren geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) bezeichnet und glaubhaft gemacht werden (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 1, 2 ZPOZivilprozessordnung–).

1. Im Streitfall ergibt sich der Anordnungsanspruch aus § 258 AO.

Wird im Vollstreckungsverfahren nach der AO als vorläufiger Rechtsschutz die Verpflichtung der Behörde zur Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung oder Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme durch ein Finanzgericht verlangt, so kommt als Rechtsgrundlage die nach § 258 AO in das Ermessen der Behörde gestellte Befugnis zur Gewährung einer vorläufigen Vollstreckungsaussetzung in Betracht (vgl. u.a. , BFH/NV 1992, 317). Der Senat folgt insoweit der für den Antragsteller günstigen Auffassung, wonach das Gericht befugt ist, eine einstweilige Anordnung in Ausübung eigenen Ermessens (Interimsermessen) zu treffen (vgl. u.a. Loose, in: Tipke/Kruse AO/FGO § 114 FGO Rz. 44 ff.).

Nach § 258 AO kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung, soweit sie im Einzelfall unbillig ist, einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH, der der Senat folgt, ist die Vollstreckung dann unbillig im Sinne des § 258 AO, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde und dieser Nachteil durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte (vgl. u.a. , BFH/NV 2009, 1596).

Hiervon ausgehend würde die (auch nur teilweise) Einziehung der Corona-Soforthilfe durch den Antragsgegner zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller führen. Solange der Antragsgegner aufgrund der von ihm erlassenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Vollstreckung betreibt und die Vollstreckung nicht bezogen auf die Corona-Soforthilfe einschränkt, zahlt die Sparkasse als Drittschuldner dem Antragsteller nicht den ihm gewährten Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe aus.

Die Corona-Soforthilfe, die an den Antragsteller auszuzahlen ist, ist eine nicht der Pfändung unterworfene Forderung im Sinne des § 851 Abs. 1 ZPO. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des 1. Senats des , juris an.

Gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften nur insoweit der Pfändung unterworfen, als sie übertragbar ist. Zweckgebundene Forderungen sind grundsätzlich nicht übertragbar und damit unpfändbar, soweit durch die Abtretung oder Pfändung der Forderung deren Zweckbindung beeinträchtigt wird. Das ist dann nicht der Fall, wenn mit der Abtretung oder Pfändung der vorgegebene Zweck erreicht wird, wenn also etwa die Pfändung durch den Anlassgläubiger erfolgt (BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. , ZPO § 851 Rn. 9 m. w. N.).

Vorliegend wird durch die Einziehung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe erhöht wurde, die Zweckbindung des Billigkeitszuschusses beeinträchtigt. Denn die Corona-Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe. Sollte die Corona-Soforthilfe aufgrund der „Kontopfändung” von dem Antragsgegner eingezogen werden, könnte ihr Zweck nicht erfüllt werden. Im Übrigen dient sie gerade nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem entstanden sind, sondern nur solchen, die seit dem im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Im Ergebnis dient die Corona-Soforthilfe somit nicht dem Zweck, die vor dem entstandenen Ansprüche des Antragsgegners zu befriedigen.

Der Antragsgegner ist auch kein Anlassgläubiger, der von der Zweckgebundenheit der Corona-Soforthilfe geschützt wäre. Die bewilligte Soforthilfe soll vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden. Dem jeweiligen Empfänger soll die Entscheidung obliegen, welche Forderungen mit höchster Relevanz für die Existenzsicherung ausgestattet sind (bspw. Mietforderungen, Lieferantenforderungen) und daher vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollen. Die Soforthilfe soll für die Deckung der laufenden Betriebskosten des Unternehmens eingesetzt werden. So könnte der Anspruch auf Corona-Soforthilfe etwa zugunsten von aktuellen Vermietern, Leasinggebern oder Lieferanten des Schuldners gepfändet werden. Altgläubiger aus der Zeit vor der Corona-Pandemie – so wie im vorliegenden Fall der Antragsgegner – können auf die Corona-Soforthilfe hingegen nicht im Wege der Forderungspfändung zugreifen (vgl. , rkr.).

Im Übrigen wird in dem Bewilligungsbescheid für die Corona-Soforthilfe auch ein Aufrechnungsverbot ausgesprochen. Hiernach gelte für die bewilligte Soforthilfe ein direktes Verrechnungsbeziehungsweise Aufrechnungsverbot mit bereits bestehenden Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut. Bei Überweisung der Soforthilfe dürfe es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen. Allein dem Empfänger stehe die Entscheidung zu, welche Forderungen vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollten. Der Sinn und Zweck des Aufrechnungsverbots könnte nicht erreicht werden, wenn die bewilligte Corona-Soforthilfe – ohne vorherige Entscheidung des Empfängers – zur Befriedigung von Gläubigeransprüchen verwendet werden würde, die vor dem und somit nicht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entstanden sind. Die Corona-Soforthilfe dient aufgrund ihrer Zweckbindung und dem flankierenden Aufrechnungsverbot gerade auch nicht der Befriedigung von – bereits vor der Corona-Pandemie geltend gemachten – Steueransprüchen des Fiskus. Daher kann der Antragsgegner die zweckgebundene Corona-Soforthilfe nicht im Wege der Vollstreckung und der Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen für sich beanspruchen und mit diesem Zuschuss (zumindest teilweise) die Steuerrückstände gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen befriedigen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Corona-Soforthilfe durch den Antragsteller im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 258 AO nicht entscheidungserheblich ist. Die Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch auf die Corona-Soforthilfe hat und, falls nicht, diese an das Land Nordrhein-Westfalen zurückzuzahlen ist, kann zuvorderst von der diesen Zuschuss bewilligenden Bezirksregierung geprüft werden. Bezüglich der Finanzverwaltung – und somit auch hinsichtlich des Antragsgegners – ist vorgesehen, dass die Bezieher der Corona-Soforthilfe diese in ihrer Steuererklärung für 2020 als steuerpflichtige Einnahmen erklären. Das zuständige Finanzamt habe so die Möglichkeit nach dem Eingang der Steuererklärung, die Plausibilität der Inanspruchnahme im Nachhinein zu überprüfen.

2. Im Streitfall liegt auch ein Anordnungsgrund vor.

Ein Anordnungsgrund besteht, wenn die Vollstreckung mit schwerwiegenden Nachteilen für den Vollstreckungsschuldner verbunden ist, z. B. seine persönliche oder wirtschaftliche Existenz dadurch bedroht wird (vgl. u.a. , BFH/NV 2003, 738). Begehrt der Antragsteller die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen unter Hinweis auf § 258 AO, besteht ein Anordnungsgrund regelmäßig nur bei außergewöhnlichen Umständen, z. B. einer drohenden Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer Gesundheitsgefährdungen (vgl. , EFG 2006, 546; , juris). Diese Umstände müssen über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind (vgl. auch Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, 159. Lieferung 01.2020, § 114 FGO, Rn. 29).

Hierzu hat der Antragsteller geltend gemacht, dass seine Aufträge weggebrochen seien und er die laufenden Kosten wie Garagenmiete, Fahrzeugmiete, Fahrzeugversicherung, etc. nicht mehr bedienen könne und auch geltend gemacht, dass die Existenz seines Geschäftsbetriebs gefährdet sei. Dass der Antragsteller laufende Kosten des Geschäftsbetriebs ohne Zugriff auf die Corona-Soforthilfe nicht befrieden kann, ist von dem Antragsgegner auch unwidersprochen geblieben.

Wie der 1. Senat des hiesigen Gerichts in dem Beschluss vom 1 V 1286/20, juris, zutreffend ausführt, entspricht dies auch den im Bewilligungsbescheid vom aufgeführten Nebenbestimmungen. Denn hiernach soll der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe unter Zuhilfenahme eines Vordrucks im Internet auf https://soforthilfe-corona.nrw.de bei dem zuständigen Finanzamt erfolgen und der nächsten Steuererklärung beigefügt werden. Auch zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung findet sich auf der angegebenen Internetseite kein Vordruck für einen Verwendungsnachweis. Demzufolge ist es für den Antragsteller zu diesem Zeitpunkt faktisch unmöglich, die Verwendung der Corona-Soforthilfe in einer den Anforderungen der bewilligenden Bezirksregierung entsprechenden Art und Weise zu erbringen. Im Übrigen weist die Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen zur NRW-Soforthilfe 2020 zum Entscheidungszeitpunkt auf die Frage „Muss nachgewiesen werden wofür der Zuschuss eingesetzt wird?” die Antwort aus: „Am Ende des Bewilligungszeitraums werden alle Soforthilfeempfänger angeschrieben und gebeten, zu überprüfen, ob eine Überkompensation vorgelegen hat. Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme eines Vordrucks, den alle Zuschussempfänger in einem gesonderten Schreiben (inkl. Ausfüll-Anleitung) rechtzeitig erhalten. Dazugehörige Unterlagen sind 10 Jahre lang aufzubewahren.” (https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020). Vor diesem Hintergrund erscheint es erst recht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht verhältnismäßig, der Antragstellerin vor Ende des Bewilligungszeitraums – hier dem – eine Nachweispflicht hinsichtlich der Zuschussverwendung aufzuerlegen.

3. Zur Erreichung des mit der Corona-Soforthilfe verfolgten Zwecks sind die sich aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung ergebenden Pfändung und die sich daraus ergebenden Einziehungsrechte des Antragsgegners dahingehend zu modifizieren, dass diese sich nicht auf die gutgeschriebenen 9.000,– EUR beziehen. Hierzu bedarf es nach Auffassung des erkennenden Senats jedoch nicht der Aufhebung der der Sparkasse am vom Antragsgegner zugestellten Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die zu einem „Rangverlust” führen würde. Die Aufhebung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird von dem Antragsteller insoweit aber auch gar nicht begehrt.

Die von dem Antragsgegner aufgrund der ausgebrachten Verfügungen erfolgten Pfändungen der Forderungen und Rechte aus dem Konto (IBAN: …) bewirken deren Beschlagnahme (Verstrickung) und begründen für den Gläubiger – hier den Antragsgegner – ein Pfändungspfandrecht (vgl. u.a. Beermann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 257. Lieferung 04.2020, § 309 AO Rz. 29). Grundsätzlich sind dem Vollstreckungsschuldner durch die bewirkte Pfändung Verfügungen zum Nachteil seines Gläubigers, hier unter anderem des Antragsgegners, untersagt. Infolgedessen besteht für den Schuldner ein relatives Verfügungsverbot im Sinne der §§ 135, 136 BGB (Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 309 AO. Rz 49). Hieraus folgt, dass eine dem Antragsteller nach dem Pfändungsbeschluss untersagte Verfügung dem Pfändungsgläubiger – hier dem Antragsgegner – gegenüber nach Maßgabe der §§ 135, 136 BGB unwirksam wäre. Ein Pfändungsgläubiger ist jedoch nicht daran gehindert, mit einer diesbezüglichen Genehmigung in eine von seinem Schuldner getroffene Verfügung eben diese (einzelne) Verfügung wirksam werden zu lassen (vgl. Herget in Zöllner, Zivilprozessordnung, § 829, Rz. 18). Mit der im vorliegenden Verfahren tenorierten Verpflichtung der Erklärung der Freigabe – der Genehmigung – der Verfügung durch den Antragsgegner erlangt der Antragsteller die Möglichkeit, jene Maßnahmen zu finanzieren, für die ihm ein Betrag von 9.000,– EUR als Corona-Soforthilfe überwiesen worden ist, und über den er insoweit frei verfügen können soll. Ob der Antragsteller die Soforthilfe insgesamt verwendet oder zum Beispiel gegebenenfalls auch teilweise zweckwidrig verwendet, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Insoweit erfolgt grundsätzlich eine Prüfung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums (vgl. so bereits der Senat in dem Beschluss vom 1 V 1496/20). Der Senat weicht damit auch nicht von den Ausführungen des BFH in dem Urteil vom VII R 5/16, BFHE 258, 105, BStBl II 2018, 735 ab. Denn der BFH hat in dem Urteil gerade offen gelassen, ob die Finanzbehörde auch selbst die „Freigabe” nach den §§ 257, 258 AO hätte treffen können, da es in dem zu entscheidenden Fall „lediglich” um die Rechtmäßigkeit der einseitigen Modifikation / Beschränkung der Pfändungsverfügung durch die Finanzbehörde gegenüber der Drittschuldnerin – der Bank – auf der Rechtsgrundlage des § 309 Abs. 1 AO ging. Klägerin in dem vom BFH entschiedenen Verfahren war im Übrigen die Bank, die geltend gemacht hat, dass mit der „Ruhendstellung der Pfändungsverfügung” für sie eine zusätzliche Belastung verbunden sei. Das vorliegende Verfahren unterscheidet sich insoweit von dem vom BFH entschiedenen Fall daher auch dahingehend, dass die Sparkasse – die Bank – nach den Angaben des Antragstellers eine „Freigabeerklärung” von ihm fordert, um den Betrag in Höhe von 9.000,– EUR nicht (ganz oder zumindest teilweise) an den Antragsgegner auskehren zu müssen, die Sparkasse mithin im vorliegenden Verfahren gerade keine Einwendungen gegen die „faktische Ruhendstellung der Pfändungsverfügung” habe.

4. Soweit hierdurch eine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt, ist dies erforderlich, um unbillige, unzumutbare Nachteile für den Antragsteller zu vermeiden und effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Im Übrigen liegt eine besondere Intensität des Anordnungsgrundes vor. Die sofortige Einstellung der Vollstreckung ist notwendig, da eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme, um mit der Corona-Soforthilfe die unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe zu kompensieren.

5. Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Anmerkung

ECLI:DE:FGMS:2020:0608.11V1541.20AO.00

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
AO-StB 2020 S. 203 Nr. 7
BBK-Kurznachricht Nr. 15/2020 S. 703
DStR 2020 S. 11 Nr. 29
EFG 2020 S. 1045 Nr. 15
UAAAH-51965