FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 2 V 2763/15 EFG 2017 S. 382 Nr. 5

Teilwertzuschreibung bei einem unbefristeten Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken

Leitsatz

1. Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Ruückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt.

2. Eine Festsetzung mit einem höheren Teilwert ist nur dann möglich, wenn zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauernde Wertveränderung vorliegt.

3. Bei einem unbefristeten Darlehen mit (ordentlicher) Kuündigungsmöglichkeit zum Ende der (kurzen) Zinsbindungsfrist kann nicht wie bei einem befristeten Darlehen mit hoher Restlaufzeit davon ausgegangen werden kann, dass sich Währungsschwankungen bis zum Ende der – unbestimmten – Laufzeit ausgleichen werden.

4. Die Auffassung der baden-wuürttembergischen Finanzverwaltung, dass bei einer Laufzeit von Darlehen uüber einem Jahr stets von einem Ausgleich der Wertschwankungen auszugehen sie, ist zu eng.

5. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten kann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % fuür den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % fuür zwei aufeinanderfolgende Stichtage uüberschreitet.

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig

Tatbestand

Gründe

I.

Streitig ist, ob ernstliche Zweifel hinsichtlich der vom Antragsgegner vorgenommenen Bewertung eines Fremdwährungsdarlehens bestehen.

Die Antragstellerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co KG, deren Geschäftsgegenstand die Herstellung von W ist. Komplementärin ist die A Verwaltungs GmbH. Die Kommanditisten sind Mitglieder der Familie A (A A, verstorben am xx.xx. 2009, B A und C A).

Die Antragstellerin nahm bereits am bei der Bank X ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken im Wert von 1.000.000 DM (= 511.291,88 EUR) auf. Die Auszahlung des Darlehens erfolgte in Höhe von 821.240 Schweizer Franken (Umrechnungskurs ˜ 1,61 CHF/EUR).

Am vereinbarte die Antragstellerin mit der Bank X zwei sog. Universalverträge (Nr. I und II) für Geschäftskredite über jeweils 550.000 EUR, zusammen 1.100.000 EUR, innerhalb derer Einzelkredite in wechselnder Höhe in Anspruch genommen werden konnten. Die Krediteinräumungen erfolgten unbefristet. Die Konditionen der Kredite sollten jeweils bei Abschluss der Einzelkredite festgelegt werden, die auch bei der Bank Y und in Fremdwährung aufgenommen werden konnten. Als Sicherheiten dienten u.a. eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Kommanditisten C A über 1.100.000 EUR und Grundschulden in Höhe von 500.000 EUR. Weiter wird in den Verträgen ausgeführt, dass die Universalkredite vom und über 550.000 EUR und 750.000 EUR ihre Gültigkeit verlieren (vgl. Verträge vom in FG-Akte Bl. 106 ff. und 112 ff.).

Ebenfalls am schlossen die Antragstellerin und die Bank X zwei Grundvereinbarungen und Garantieaufträge für Darlehen in Fremdwährung ab (FG-Akte Bl. 108 f.; 114 f.). Unter 7. der Grundvereinbarungen wird geregelt, dass die Bank X ggf. berechtigt war, auf Kosten der Antragstellerin zur Begrenzung des Währungsrisikos Kurssicherungsgeschäfte für die jeweilige Restlaufzeit des Darlehens auf Rechnung der Antragstellerin zu schließen, falls der Euro-Gegenwert des Darlehensbetrags den ursprünglichen Euro-Gegenwert um mehr als 20 % übersteigen sollte und die Antragstellerin auf Anforderung keine weitere Sicherheiten stellt.

Am vereinbarte die Antragstellerin mit der Bank Y, vertreten durch die Bank X ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken (Nr. xxx). Der Darlehensnennbetrag belief sich auf 821.240,00 Schweizer Franken. Nach dem Umrechnungskurs am betrug der Rückzahlungsbetrag 520.141 EUR (lt. Währungsrechner unter www.bankenverband.de; Ausdruck in FG-Akte Bl. 81). Das Darlehen wurde „in Anrechnung auf Universalkredite über 1.100.000 Euro” gewährt. Unter „Rückzahlungstermin” ist das – durchgestrichene – Datum „…” eingetragen. Eine Zinsbindung bestand vom bis zum mit einem Zinssatz von 3,15 %. Für den Fall, dass bis zum Ablauf der Zinsbindung keine neue Zinsbindung vereinbart wurde, war geregelt, dass der Zinssatz für jeweils drei Monate in Abhängigkeit vom Drei-Monats-Libor berechnet wurde. Das Darlehen war nach einer Kündigung, „spätestens jedoch zu dem o.g. Rückzahlungstermin” in einer Summe in Schweizer Franken zurückzuzahlen und konnte von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von sieben Bankarbeitstagen zum Ende der Zinsbindung oder bei einer Verzinsung in Abhängigkeit vom Drei-Monats-Libor zum Ende jeder Zinsperiode gekündigt werden. Solange keine Zinsbindung bestand, hatte die Antragstellerin als Darlehensnehmerin das Recht, das Darlehen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen. Weiter wird im Darlehensvertrag ausgeführt, dass die Bank X in einem separaten Geschäft den Umtausch der in Fremdwährung auszureichenden Darlehensvaluta in Euro vereinbart. Das Umtauschgeschäft sollte ausschließlich zwischen der Bank X und der Antragstellerin stattfinden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Darlehensvertrags verwiesen (FG-Akte Bl. 64 f.).

Mit Zinsänderungsvereinbarung vom wurde der Zinssatz für das Darlehen für fünf Jahre bis zum mit 4,8 % festgeschrieben. Die übrigen Vertragsbedingungen blieben unverändert (vgl. FG-Akte Bl. 66). Nachfolgend wurden weitere Zinsänderungsvereinbarungen abgeschlossen (z. B. vom ; vgl. FG-Akte Bl. 118).

Die Antragstellerin bewertete die Darlehen in ihren Handelsbilanzen wie folgt:


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Rückzahlungsbetrag: 821.240 CHF
Bewertung lt. Handelsbilanz
Bewertungskurs
511.291,88 EUR
˜ 1,61 CHF/EUR
552.502,69 EUR
˜ 1,49 CHF/EUR
551.982,79 EUR
˜ 1,49 CHF/EUR
658.863,17 EUR
˜ 1,24 CHF/EUR

Für das Jahr 2010 passte die Antragstellerin die Handelsbilanz gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 EStDV an steuerliche Vorschriften an und bewertete das Fremdwährungsdarlehen unter Berücksichtigung werterhellender Umstände nach dem Umrechnungskurs vom 28. April 2011 zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz (˜ 1,29 CHF/EUR) mit 639.033 EUR.

Der Antragsgegner nahm die gesonderten und einheitlichen Feststellungen für die Jahre 2008 bis 2010 zunächst antragsgemäß vor. Die Feststellungsbescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO).

Am legte die Schweizerische Nationalbank einen Mindestkurs von 1,20 CHF/EUR fest. Die gegenwärtig massive Überbewertung des Schweizer Frankens stelle eine akute Bedrohung für die Schweizer Wirtschaft dar und berge das Risiko einer deflationären Entwicklung. Die Schweizerische Nationalbank strebe daher eine deutliche und dauerhafte Abschwächung des Frankens an. Sie toleriere am Devisenmarkt ab sofort keinen Euro-Franken-Kurs unter dem Mindestkurs von 1,20. Die Nationalbank werde den Mindestkurs mit aller Konsequenz durchsetzen und sei bereit, unbeschränkt Devisen zu kaufen. Der Franken sei auch bei 1,20 pro Euro hoch bewertet und sollte sich über die Zeit weiter abschwächen. Falls die Wirtschaftsaussichten und die deflationären Risiken es erforderten, werde die Nationalbank weitere Maßnahmen ergreifen (vgl. Pressemitteilung der Schweizerischen Nationalbank vom ).

Am hob die Schweizerische Nationalbank den Mindestkurs von 1,20 CHF/EUR wieder auf (Pressemitteilung der Schweizerische Nationalbank vom ).

Bei der für die Jahre 2008 bis 2010 durchgeführten Außenprüfung vertrat der Betriebsprüfer die Auffassung, die Voraussetzungen für eine Teilwertzuschreibung hinsichtlich des Fremdwährungsdarlehens lägen nicht vor. Die Restlaufzeit des Darlehens an den Bilanzstichtagen betrage jeweils mehr als ein Jahr und somit könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden, ob die Werterhöhung dauerhaft sei oder sich bis zur Fälligkeit ausgleichen werde. Er setzte das Darlehen zu den jeweiligen Bilanzstichtagen mit dem Wert zum von 511.292 EUR an (vgl. Tz. 23 und 26.2 sowie Anlage 3 zum Betriebsprüfungsbericht vom ).

Der Antragsgegner folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und erließ am gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2008 bis 2010.

Hiergegen legte die Antragstellerin am Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung des Einspruchs trug die Antragstellerin im Wesentlichen vor, die Aufwertung einer Fremdwährungsverbindlichkeit dürfe über den Wert bei Entstehung der Verbindlichkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 i.V. mit Nr. 2 Satz 2 EStG bei einer dauerhaften Werterhöhung vorgenommen werden. Es würden mit umgekehrten Vorzeichen die gleichen Grundsätze wie für die Bewertung von Aktivvermögen gelten, das nicht der Abnutzung unterliege. Hierzu müsse eine nachhaltige Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit vorliegen. Aus Sicht des Bilanzstichtags müssten objektive Anzeichen gegeben sein, aufgrund derer der Steuerpflichtige mit einer Werterhöhung ernsthaft rechnen müsse. Für einen sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmann müssten mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen.

Der Wert des Schweizer Franken habe sich seit Anfang 2008 bis heute nachhaltig erhöht. Dies ergebe sich anschaulich aus dem Euro/CHF-Chart vom bis (FG-Akte Bl. 30) mit eindeutigem Abwärtstrend des Euro gegenüber dem Schweizer Franken, der erst mit Fixierung im September 2011 und das auch nur vorübergehend gestoppt worden sei.

Das objektive Anzeichen für die nachhaltige Erhöhung des Schweizer Franken sei die Finanz- und anschließende Schuldenkrise im Euroraum gewesen, die mit der Insolvenz der amerikanischen Bank Lehman Brothers am ihren Anfang genommen und zu einer dauerhaften Erhöhung der Fluchtwährung Schweizer Franken geführt habe.

Aus der Sicht des jeweiligen Bilanzstichtags hätten mehr Gründe für eine nachhaltige Erhöhung des Schweizer Franken gegenüber dem Kurs von 1,61 CHF/EUR gesprochen als für eine Werterhöhung des Euro. Insbesondere sei die Schuldenkrise noch in keiner Weise ausgestanden, sondern verschärfe sich bekanntermaßen sogar, so dass sich die Schweizerische Nationalbank im September 2011 gezwungen gesehen habe, den Euro/CHF-Kurs vorübergehend bei 1,20 CHF/EUR einzufrieren, um einen weiteren Anstieg des Schweizer Franken zu verhindern. Ein sorgfältiger und gewissenhafter Kaufmann habe spätestens zum von einer Nachhaltigkeit der durch die Euroschwäche bedingten Werterhöhung des Schweizer Franken ausgehen müssen.

Bei der Fixierung des Euro/CHF-Kurses handele es sich um ein wertbegründendes Ereignis nach dem Bilanzstichtag, das keinen Einfluss auf die Bewertung zum finden dürfe. Werterhellende Erkenntnisse bis zur Aufstellung der Handelsbilanz seien jedoch von der Antragstellerin vorschriftsmäßig bei der Bewertung berücksichtigt worden (Bewertung mit dem Kurs vom ).

Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen, die nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeiten berechtigten, lägen mit Beginn des Jahres 2008 nicht mehr vor. Dies lasse sich anschaulich aus dem Euro/CHF-Langzeit-Chart vom bis erkennen (FG-Akte Bl. 31).

Auch habe der CHF-Eurokredit zu keinem der in Frage stehenden Bilanzstichtage eine Restlaufzeit von jedenfalls 10 Jahren gehabt, die nach der Rechtsprechung des BFH eine voraussichtlich dauernde Teilwerterhöhung ausschließen würde.

Über den Einspruch hat der Antragsgegner noch nicht entschieden.

Mit Schreiben vom lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung ab.

Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom Einspruch ein. Der Antragsgegner hat nach Aktenlage über den Einspruch noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom beantragte die Antragstellerin die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellungsbescheide für 2008 bis 2010 sei ernstlich zweifelhaft, da der besondere Anlass „Finanz- und Schuldenkrise” bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Werterhöhung des von der Antragstellerin aufgenommenen Bank Xn CHF-Kredits vom Antragsgegner bisher nicht berücksichtigt worden sei. Zum habe die Restlaufzeit des Darlehens aufgrund der Zinsänderungsvereinbarung vom (Zinsbindung bis zum ) nur noch zwei Jahre und acht Monate und damit weniger als zehn Jahre betragen (vgl. , BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778). Nach Abschluss der Zinsänderungsvereinbarung sei das Darlehen zum mit einer Kündigungsfrist von sieben Bankarbeitstagen kündbar gewesen. Aus der Anlage zur Zinsänderungsvereinbarung vom ergebe sich klar und eindeutig, dass das Fremdwährungsdarlehen am in voller Höhe von 821.240 CHF zu tilgen gewesen sei. Dadurch sei der Fremdwährungsverlust realisiert (, BFHE 244, 44, BStBl II 2014, 385). Eine Wechselkurssicherung habe die Antragstellerin nicht betrieben.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung der Bescheide vom über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2008 bis 2010 in Höhe der Gewinnerhöhung durch die Nichtanerkennung der Teilwertzuschreibung des CHF-Eurokredits durch § 15a EStG mit Auswirkung nur für 2010 von 127.741 EUR bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen die vorbenannten Einsprüche eingelegten Einsprüche ohne Sicherheitsleistung auszusetzen,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Beschwerde zuzulassen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt er vor, unter Beachtung des § 15a EStG könne ein höherer zu berücksichtigender Verlust für die Jahre 2008 und 2009 nicht erreicht werden. Eine tatsächliche steuerliche Auswirkung lasse sich nur für das Jahr 2010 feststellen.

Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Feststellungsbescheide. Fremdwährungsverbindlichkeiten seien grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergebe. Der Teilwert der Verbindlichkeit könne – in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG – angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher sei als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag. Ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliege, hänge maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten vertrete der BFH die Auffassung, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen würden und deshalb eine Teilwertzuschreibung nicht möglich sei. Bei kurzfristigen Verbindlichkeiten sei erforderlich, dass die Werterhöhung bis zur Bilanzaufstellung anhalte. Auf den Devisenmärten übliche Wechselkursschwankungen berechtigen nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit. Nach Auffassung der badenwürttembergischen Finanzverwaltung sei bei einer Laufzeit von Darlehen über einem Jahr stets von einem Ausgleich der Wertschwankungen auszugehen.

Unter Beachtung dieser Grundsätze scheide die von der Antragstellerin begehrte Teilwertzuschreibung aus, denn das Fremdwährungsdarlehen sei an allen Bilanzstichtagen noch ein langfristiges Darlehen gewesen. In dem Darlehensvertrag vom sei kein Rückzahlungstermin genannt worden, so dass der Vertrag grundsätzlich einer unbegrenzten Laufzeit unterliege. Die Zinsänderungsvereinbarungen stellten hingegen keine neuen Darlehensverträge dar, da sie keine Begrenzung der Laufzeit beinhalteten. Vielmehr nähmen sie auf den Darlehensvertrag vom ausdrücklich Bezug. Auch der Hinweis auf die Möglichkeit der ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung durch beide Vertragspartner stelle keine vertraglich vereinbarte zeitliche Begrenzung der Laufzeit dar.

Darüber hinaus sei zu beachten, dass an den Bilanzstichtagen noch von keiner dauerhaften Kurserhöhung auszugehen gewesen sei. Soweit sich die Antragstellerin auf die Kursstützung durch die Schweizerische Nationalbank im September 2011 berufe, handele es sich nicht um wertaufhellende, sondern um später eingetretene und damit unbeachtliche Umstände. Auch die Entwicklung des Kurses des Schweizer Franken lasse bis zur Bilanzerstellung noch keinen dauerhaften Anstieg erkennen, zumal diesbezüglich auch die Schweiz selbst von einer vorübergehenden Überbewertung ausgehe. Bestätigt werde dies auch aus der Kursveränderung des Schweizer Franken zum (1,24 CHF/Euro) und zum (1,29 CHF/Euro), da in diesem kurzen Zeitraum ein deutlicher Wiederanstieg festzustellen gewesen sei.

Dem Gericht lagen bei seiner Entscheidung den Streitfall betreffenden Steuerakten des Antragsgegners vor (1 Band Feststellungsakten; 1 Band Rechtsbehelfsakten; 1 Band Vertragsakten; 1 Band Betriebsprüfungsakten; 2 Bände Bilanzakten).

Gründe

II.

1. Der zulässige Antrag ist teilweise begründet.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes aussetzen, soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen kann (BFH-Beschlüsse vom II B 148/05, BFH/NV 2006, 1627; vom IX B 222/06, BFH/NV 2007, 1351; vom I B 53, 54/07, BFHE 219, 19, BStBl II 2008, 415, und vom II B 58/08, BFH/NV 2009, 418).

Die Beteiligten haben die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (, BFH/NV 1996, 895). Dabei hängen die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung von der für das Hauptverfahren geltenden objektiven Beweislast ab. Eine weiterreichende Sachverhaltsermittlung durch das Gericht ist weder geboten noch erforderlich (vgl. BFH-Beschlüsse vom I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 12; in BFH/NV 2013, 1647, Rz 16; in BFH/NV 2014, 1601, Rz 24, jeweils m.w.N.).

2. Nach diesen Maßstäben bestehen im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zunächst insoweit, als die Bewertung des Darlehens mit dem Rückzahlungsbetrag aufgrund des Wechselkurses vom und nicht mit demjenigen vom vorzunehmen ist.

a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz EStG sind Verbindlichkeiten unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nr. 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Grundsatz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Gleiches gilt für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Fremdwährungsverbindlichkeiten sind daher grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag zu bewerten, der sich aus dem Kurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt (, BFHE 162, 567, BStBl II 1991, 228, unter 2. der Gründe).

b) Für das am mit der Bank Y abgeschlossene Fremdwährungsdarlehen (Nr. xxx) über 821.240,00 Schweizer Franken folgt hieraus eine Bewertung mit dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am . Einen Zusammenhang mit einem früheren, bereits am aufgenommenen Darlehen, kann der Senat mit Ausnahme der Tatsache, dass mit dem neu aufgenommenen Darlehen das frühere Darlehen wohl abgelöst wurde, nicht erkennen. Im Text des Darlehensvertrags wird nicht auf ein früheres Darlehen Bezug genommen, das mit dem Darlehen vom lediglich fortgeführt würde. Demzufolge beträgt nach vorläufiger Prüfung der Rückzahlungsbetrag der neu vereinbarten Fremdwährungsverbindlichkeit nach dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am 520.140 Euro (lt. Währungsrechner unter www.bankenverband.de; vgl. Ausdruck in FG-Akte Bl. 81).

c) Hingegen führte die am abgeschlossene Zinsänderungsvereinbarung nicht zum Abschluss eines neuen Darlehensvertrages, da mit ihr kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wurde, sondern lediglich der bereits am vereinbarte Darlehensbetrag in modifizierter Form weitergeführt wurde. In der Zinsänderungsvereinbarung wird ausdrücklich erwähnt, dass die „übrigen Vertragsbedingungen”, das sind nach Aktenlage die des Vertrags vom , unverändert blieben (vgl. FG-Akte Bl. 66).

3. Hinsichtlich der Frage, ob zu den streitigen Bilanzstichtagen jeweils eine Teilwertzuschreibung in Betracht kommt, ist der Antrag teilweise begründet.

Nach vorläufiger Prüfung durch den Senat kann zu den Bilanzstichtagen und zwar noch nicht von einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung des Darlehens ausgegangen werden. Anders verhält es sich jedoch für den streitigen Bilanzstichtag zum . Hier ist nach summarischer Prüfung eine Teilwertzuschreibung möglich.

a) Der Teilwert der Verbindlichkeit kann – in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG – angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertveränderung höher ist als der ursprüngliche Rückzahlungsbetrag (vgl. , BFHE 155, 322, BStBl II 1989, 359, unter II.2.a der Gründe zum § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG i.d.F. vor dem StEntlG 1999/2000/2002), wobei zu nachfolgenden Bilanzstichtagen ein Wertaufholungsgebot gilt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG).

aa) Kurserhöhungen der Währung, welche einer Fremdwährungsverbindlichkeit zu Grunde liegt, verändern den Rückzahlungsbetrag und damit den Teilwert. Dementsprechend führte vorliegend die Erhöhung des Kurses des Schweizer Franken zu einer Teilwerterhöhung des Fremdwährungsdarlehens.

bb) Eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes einer Verbindlichkeit liegt nur bei einer nachhaltigen Erhöhung des Wechselkurses gegenüber dem Kurs bei Entstehung der Verbindlichkeit vor. Die Änderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige hiermit aus der Sicht des Bilanzstichtags aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft rechnen muss. Aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns müssen mehr Gründe für als gegen eine Nachhaltigkeit sprechen.

aaa) Bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögens ist nach der Rechtsprechung des BFH von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet (, BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612).

bbb) Die Grundsätze für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens lassen sich jedoch nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH auf Verbindlichkeiten nicht übertragen (Urteile vom IV R 62/06, BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778; vom I R 98/10, BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716; vom I R 53/12, BFH/NV 2014, 1016 m.w.N., ebenso BStBl I 2014, 1162, Tz. 29 ff.). Danach hängt die Frage, ob bei Fremdwährungsverbindlichkeiten eine Veränderung des Währungskurses zum Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauerhafte Teilwerterhöhung ist, maßgeblich von der Laufzeit der Verbindlichkeit ab. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten, die eine Restlaufzeit von ca. zehn Jahren haben, ist davon auszugehen, dass sich Währungsschwankungen grundsätzlich ausgleichen. Demnach ist bei diesen Verbindlichkeiten nicht jede Kursveränderung als dauerhafte Wertänderung anzusehen. Diese Beurteilung beruht darauf, dass im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten deren gesamte Laufzeit zu betrachten ist und eine zwischenzeitlich eingetretene Wertänderung nicht „voraussichtlich dauernd” ist, wenn sie sich bis zum Ende der Laufzeit ausgleichen wird (BFH-Urteil in BFHE 234, 137, BStBl II 2012, 716).

Die Möglichkeit einer Wertsteigerung in der Zukunft bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens – wie z. B. Aktien – kann regelmäßig nicht ausgeschlossen werden, weil diese keine begrenzte Nutzungsdauer haben. Im Gegensatz hierzu haben Verbindlichkeiten in der Regel eine bestimmte Laufzeit, die für die Prognose zu berücksichtigen ist (BFH-Urteile in BFHE 224, 564, BStBl II 2009, 778 und in BFH/NV 2014, 1016). Auf den Devisenmärkten übliche Wechselkursschwankungen berechtigen nicht zu einem höheren Ansatz der Verbindlichkeit.

b) Der Rechtsprechung des BFH zur steuerbilanziellen Behandlung von Fremdwährungsverbindlichkeiten schließt sich der Senat an.

aa) Allerdings ist sie – wie ausgeführt – zu Sachverhalten ergangen, in denen die zu beurteilenden Fremdwährungsverbindlichkeiten zum einen eine bestimmte Laufzeit und zum anderen aus der Sicht des Bilanzstichtags noch eine Restlaufzeit von jedenfalls ca. zehn Jahren aufwiesen.

bb) Der im vorliegenden Streitfall zu beurteilende Darlehensvertrag vom ist hingegen nicht auf eine bestimmte Laufzeit verabredet worden. Nach den Vereinbarungen in den Universalverträgen vom (unter 2. Laufzeit, Kündigung), auf die für die Frage der Laufzeit des jeweiligen einzelnen Darlehensvertrages abzustellen ist (vgl. bereits , juris), erfolgte die Krediteinräumung unbefristet (vgl. FG-Akte Bl. 106; 112).

Kündigungsfristen, wie sie auch beim vorliegend zu beurteilenden Darlehensvertrag vereinbart wurden, sind für die Bestimmung der Laufzeit nach der Rechtsprechung des BFH unbeachtlich. Im Beschluss vom I B 118/10, BFH/NV 2011, 986 bekräftigte der BFH, dass es bei der für die Abzinsung notwendigen Bestimmung der Laufzeit eines unverzinslichen Darlehens (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG) nicht darauf ankommt, dass das Darlehen mit einer Frist von drei Monaten kündbar ist, wenn zum Bilanzstichtag auf Grund der tatsächlichen Umstände der Schluss gerechtfertigt ist, dass das Darlehen nicht gekündigt werden wird (vgl. auch , EFG 2012, 706; rechtskräftig). Auch im vorliegenden Streitfall haben sich keine Anhaltspunkte für eine bevorstehende Kündigung des Darlehens an den einzelnen Bilanzstichtagen ergeben. Dass eine solche Absicht bestanden hätte, wurde seitens der Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Vielmehr besteht der Darlehensvertrag vom nach der im Laufe des Verfahrens vorgelegten Zinsänderungsvereinbarung vom (FG-Akte Bl. 118) in unveränderter Höhe weiterhin fort.

cc) Zur steuerbilanziellen Behandlung eines Darlehens, wie es im Streitfall gegeben ist, liegt soweit ersichtlich noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Fraglich ist, inwieweit die Rechtsprechung des BFH zu langfristigen Fremdwährungsdarlehen auf ein Darlehen, das wie das vorliegende nicht auf bestimmte Zeit, sondern unbefristet vereinbart wurde, für die anzustellende Prognosebetrachtung zu übertragen ist. Denn ein maßgebliches Argument des BFH zur Abgrenzung der Behandlung von Fremdwährungsdarlehen zu derjenigen von nicht abnutzbarem Anlagevermögen war der Umstand, dass Verbindlichkeiten in der Regel eine bestimmte Laufzeit aufwiesen. Diese ist jedoch bei unbefristeten Darlehen gerade nicht gegeben.

dd) Der Senat ist nach vorläufiger Prüfung der Auffassung, dass bei einem unbefristeten Darlehen mit (ordentlicher) Kündigungsmöglichkeit zum Ende der (kurzen) Zinsbindungsfrist nicht in gleicher Weise wie bei einem befristeten Darlehen mit hoher Restlaufzeit davon ausgegangen werden kann, dass sich Währungsschwankungen bis zum Ende der – unbestimmten – Laufzeit ausgleichen werden (vgl. auch Hölscher, DStR 2015, 1401, 1402 zu kurzfristigen Verbindlichkeiten; a. A. möglicherweise , a.a.O., rechtskräftig). Zu eng erscheint die vom Antragsgegner wiedergegebene Auffassung der badenwürttembergischen Finanzverwaltung, bei einer Laufzeit von Darlehen über einem Jahr sei stets von einem Ausgleich der Wertschwankungen auszugehen. Diese Auffassung steht nach Auffassung des Senats nicht im Einklang mit der genannten Rechtsprechung des BFH, wonach sich Währungsschwankungen erst bei Restlaufzeiten von ca. 10 Jahren grundsätzlich ausgleichen.

ee) Für die Frage, ob bei Fremdwährungsdarlehen eine voraussichtlich dauernde Erhöhung des Kurswertes gegeben ist, schließt sich der Senat für Sachverhaltsgestaltungen wie der hier vorliegenden der von Kulosa in: Schmidt, EStG, Kommentar, 34. Auflage 2015, § 6 Rz. 369, m.w.N. unter Verweis auf die 30. Auflage (Rz. 367) vertretenen Auffassung an.

Danach kann bei Fremdwährungsverbindlichkeiten dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgegangen werden, wenn die Kursschwankung eine Grenze von 20 % für den einzelnen Bilanzstichtag bzw. von 10 % für zwei aufeinanderfolgende Stichtage überschreitet. Geringere Prozentsätze erscheinen dem Senat hingegen nicht ausreichend zu sein, da der BFH die für börsennotierte Aktien gefundene 5 %-Grenze bei Fremdwährungsverbindlichkeiten nicht für anwendbar hält (vgl. BFH-Urteil in BFHE 235, 263, BStBl II 2014, 612, unter II.3.b bb aaa).

Ausgehend vom Rückzahlungsbetrag der Fremdwährungsverbindlichkeit nach dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme am in Höhe von 520.140 EUR war zu den Bilanzstichtagen zum (552.502,69 EUR; Erhöhung um 6,22 %) und (551.982,79 EUR; Erhöhung um 6,12 %) die genannte 10 %-Grenze (das sind 572.154 EUR) deutlich unterschritten.

Anders verhält es sich zum streitigen Bilanzstichtag . Hier war sowohl am Bilanzstichtag mit einem Kurswert von 658.863,17 EUR (Erhöhung um 26,67 %) wie auch bei Bilanzerstellung mit einem Kurswert von 639.033 EUR (Erhöhung um 22,85 %) die 20 %-Grenze (das sind 624.168 EUR) überschritten. Nach vorläufiger Prüfung durch den Senat durfte die Antragstellerin zu diesem Stichtag von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausgehen. Ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich bei der Wertveränderung lediglich um eine übliche Wechselkursschwankung gehandelt hätte, haben sich für den Senat nach summarischer Prüfung nicht ergeben. Die Antragstellerin weist nach vorläufiger Prüfung zutreffend auf die Entwicklung des Schweizer Franken im Vergleich zum Euro gerade auch unter Beachtung der seit dem Jahr 2009 andauernden Euro-Krise hin. Danach hat der Euro seit dem Jahr 2008 bis zum Bilanzstichtag und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung – mit kleineren Schwankungen – erheblich an Wert verloren (vgl. die von der Antragstellerin vorgelegten Graphiken zur Kursentwicklung in FG-Akte Bl. 30 f.). Dies spricht nach Auffassung des Senats dafür, dass zum streitigen Bilanzstichtag aus Sicht eines sorgfältigen und gewissenhaften Kaufmanns mehr Gründe für als gegen eine nachhaltige Wertveränderung sprachen.

4. Über die Anordnung einer Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden (§ 69 Abs. 2 Satz 6 FGO).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

6. Die Beschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO bei der hier zu treffenden Einzelfallentscheidung nicht erfüllt sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 7/2017 S. 310
DB 2017 S. 11 Nr. 9
DStR 2017 S. 6 Nr. 31
DStRE 2017 S. 1353 Nr. 22
EFG 2017 S. 382 Nr. 5
NWB-EV 2017 S. 115 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 10/2017 S. 698
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2017 S. 437
Ubg 2017 S. 698 Nr. 12
b&b 2017 S. 9 Nr. 3
UAAAG-37349