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Online-Nachricht - Montag, 12.11.2012

Einkommensteuer | Steuerfreiheit für sonntägliche Rufbereitschaft? (FG)

Der Begriff des Zuschlags i.S.d. § 3b Abs. 1 EStG setzt voraus, dass für die zuschlagsfähige Tätigkeit eine Grundvergütung gezahlt wird, zu der ein besonderes Entgelt für die mit der Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundene Erschwernis dazugeschlagen wird ().


Hintergrund: Nach § 3b Abs. 1 EStG sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden und bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG).
Sachverhalt: Der Kläger war zunächst als Fahrdienstleiter beschäftigt. Nach seinem Arbeitsvertrag betrug seine regelmäßige Arbeitszeit an fünf Wochentagen 40 Stunden im Schichtdienst. Ab Oktober wurde sein Arbeitsvertrag durch die "Neuregelung der Rufbereitschafts-Entschädigung ergänzt.  Zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Fahrdienstleiter hatte er nun im wöchentlichen Wechsel an Sonn- und Feiertagen Rufbereitschaft zu leisten. Während der Rufbereitschaft musste der Kläger jederzeit telefonisch erreichbar sein. Die Vergütungsregelung für die Rufbereitschaft lautete wie folgt: "Für die Rufbereitschaft wird bis auf Weiteres ein Zuschlag in Höhe von 50% zum Grundentgelt bezahlt. Die Rufbereitschaft selber ist aber keine Arbeitszeit. Eine Vergütung aufgrund von Rufbereitschaftsdiensten findet nicht statt. Diese ist durch das vereinbarte Gehalt des dazu Beauftragten abgegolten."  Die Rufbereitschaft vergütete der Arbeitgeber neben dem Grundlohn mit 8,10 EUR je Stunde.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der Kläger hat hier keinen Zuschlag i.S. des § 3b EStG für die sonntägliche Rufbereitschaft erhalten. Nach dem wirtschaftlichen Gehalt der  widersprüchlich formulierten Vertragsänderung stellt die Rufbereitschaft Arbeitszeit dar. Der Kläger hat hierfür jeweils gesonderte Vergütungen und damit jeweils gesonderten Grundlohn i.S. des § 3b EStG erhalten. Ein Zuschlag für Sonntagsarbeit ist damit nicht gegeben. Mit der zusätzlichen Vergütung je geleistete Stunde Rufbereitschaft wurde nicht die zusätzliche Erschwernis der Sonntagsarbeit abgegolten. Vielmehr wurde die individualvertraglich geschuldete Rufbereitschaft als solche unter Berücksichtigung der im Vergleich zur werktäglichen Bürotätigkeit deutlich geringeren Belastung honoriert.
Anmerkung: Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Es ergebe sich bereits aus dem Gesetz, dass die Steuerbefreiung des § 3b EStG nur dann in Anspruch genommen werden könne, wenn für sonntägliche Rufbereitschaftszeiten eine vom Grundlohn für Rufbereitschaft abgehobene Vergütung bezahlt werde. Dies sei hier aber gerade nicht der Fall gewesen.
Quelle: FG Baden-Württemberg online
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts bei Eingabe des Aktenzeichens (Az. 8 K 4030/09). Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.


 

Fundstelle(n):
UAAAF-44950