NWB-EV Nr. 12 vom Seite 421

Verlustverrechnung bei Staffelkäufen

Optimierung der Altverlustverrechnung

Oliver Schultze *

Im Rahmen der Altverlustverrechnung ist der Steuerpflichtige an einem möglichst hohen Anteil von Veräußerungsgewinnen an den Gesamteinkünften interessiert. Um dies zu optimieren, sollte beim Verkauf von sonstigen Wertpapieren (keine Aktien) geprüft werden, wie sich der Bestand zusammen setzt.

I. Problemstellung

Die Verrechnung von Altverlusten mit Veräußerungstatbeständen nach der Abgeltungsteuer ist bekanntlich nur bis 2013 möglich. Anleger sind daher gut beraten, Ihre Veräußerungstatbestände entsprechend zu steuern, um zumindest eine Umwandlung in Neuverluste zu erreichen. Maßgeblich für die Verlustverrechnung von Altverlusten ist der Ausweis der Veräußerungstatbestände in der Steuerbescheinigung.

Soweit der Steuerpflichtige über ausreichende Zins- und Dividendeneinkünfte verfügt, ist er daran interessiert, dass Neu-Veräußerungsverluste (gemeint sind im folgenden immer Verluste aus Nicht-Aktiengeschäften, da Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen, aber nicht mit Zinsen und Dividenden verrechenbar sind) mit diesen Zins- und Dividendeneinkünften verrechnet werden und nicht mit entsprechenden Gewinnen aus der Veräußerung von anderen Wertpapieren. Gegebenfalls ist bei mehreren Depots eine Verlagerung von Einkunftsquellen oder zu verkaufenden Wertpapieren notwendig.

II. Staffelkäufe

Eine Kürzung der Veräußerungstatbestände in der Steuerbescheinigung kann sich aber auch direkt aus der Art der Veräußerung ergeben.

Hat der Steuerpflichtige seinen Wertpapierbestand über mehrere Käufe aufgebaut (z. B. Investmentsparplan), und verkauft er diesen Gesamtbestand vor 2013, kann er unter Umständen durch das Erteilen mehrerer Verkaufsaufträge sein Alt-Verlustverrechnungspotenzial erhöhen.

Dies soll an einem einfachen Beispiel erläutert werden.

Beispiel

Am wurden 100 Stück Aktienfondsanteile zu einem Kurs von 50,00 € erworben. Am wurden weitere 50 Anteile zu einem Kurs von 100,00 € erworben und am 2. 7. weitere 100 Anteile zu einem Kurs von 75,00 €. Insgesamt hält der Anleger nun 250 Anteile zu einem durchschnittlichen Kurs von 70 €.

Veräußert er jetzt am den Gesamtbestand von 250 Stück zu einem Kurs von 70,00 € ergibt sich insgesamt weder ein Verlust noch ein Gewinn. In der Jahressteuerbescheinigung findet diese Transaktion mit einem Ergebnis von Null Eingang, der Ausweis der Veräußerungstatbestände bleibt unverändert. Die Bank weist i. d. R. in den Erläuterungen zwar für jeden Staffelkauf ein separates Ergebnis mit den anteiligen Veräußerungserlösen aus, führt aber eine interne Verrechnung der Gewinne und Verluste durch, so dass nur der (positive) Gesamt-Saldo des Geschäfts für die Altverlustverrechnung zur Verfügung steht.

Hat der Anleger noch andere Zins- und Dividendeneinkünfte, werden diese in der Steuerbescheinigung ausgewiesen, eine Verrechnung mit Altverlusten ist nicht möglich.

Erteilt der Anleger statt des Verkaufsauftrags über 250 Stück aber einen Verkaufsauftrag über 100 Stück, einen Verkaufsauftrag über 50 Stück und anschließend einen Verkaufsauftrag über 100 Stück, ergibt sich ein abweichender Ausweis in der Steuerbescheinigung.

Für den Verkauf der 100 Stück des ersten Verkaufsauftrags werden gem. der FiFo-Methode ( IV C 1 - S2252/08/10004 NWB DAAAD-34883 Tz. 97) die zuerst gekauften 100 Stück mit Anschaffungskosten von 50,00 € je Anteil verkauft. Hieraus resultiert ein Gewinn von 20,00 € je Anteil (Gesamt 2.000 €). Auf diesen wird Kapitalertragsteuer einbehalten.

Für den zweiten Verkauf der 50 Stück werden nach der FiFo-Methode die zu 100,00 € gekauften 50 Anteile veräußert. Hieraus resultiert ein Verlust von 30,00 € je Anteil (Gesamt 1.500 €). Dieser Verlust wird mit anderen Zins- und Dividendeneinkünften verrechnet, einbehaltene Abgeltungsteuer wird entsprechend erstattet. S. 422

Für den dritten Verkauf der 100 Anteile ergibt sich ein ähnliches Bild. Je Anteil ergibt sich ein Verlust von 5,00 € (Insgesamt 500 €). Auch dieser Verlust wird mit Zins- und Dividendeneinkünften verrechnet und führt zu einer Erstattung bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer.

Durch die Aufteilung der Verkäufe erfolgt jetzt in der Steuerbescheinigung bei gleicher Gesamtsumme ein Ausweis von 2.000,00 € als Veräußerungsgewinn. In entsprechender Höhe ist somit eine Verrechnung mit Altverlusten möglich.

Da es sich bei Wertpapieren um Einzelwirtschaftsgüter handelt und durch das gesetzlich normierte FiFo-Verfahren eine feste Verbrauchsfolge vorgeschrieben ist, ist eine individuelle Zuordnung des Verlustes bzw. Gewinns zu den einzelnen Käufen ohne Weiteres möglich. Dies wird bereits durch die Darstellung in den Bescheinigungen der Banken deutlich, die den Gesamtverkauf ebenfalls in mehrere Transaktionen zerlegen können. Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns durch die Bank legt hier aber eine Durchschnittsmethode zugrunde.

Auch das Argument, dass es sich um ein einheitliches Veräußerungsgeschäft handelt und daher der durchschnittliche Veräußerungsgewinn oder -verlust ermittelt werden kann, kann u. E. diese Verlustverrechnungsmethode nicht rechtfertigen. Dies wird besonders deutlich, wenn man den Fall dahin gehend ändert, dass einer der Staffelkäufe noch in 2008 oder früher erfolgt ist, und bei Verkauf in 2009 die Frist des § 23 EStG bereits abgelaufen ist.

Hier wird – abweichend von der Saldierung im Beispiel oben – nur der steuerpflichtige Anteil am Veräußerungsgewinn der Gesamtposition ausgewiesen und dieser wird auch nach dem FiFo-Verfahren abgegrenzt und nicht nach einer Durchschnittsmethode ermittelt.

U. E. ist die Berechnungsmethode der meisten Banken zur Ermittlung der Veräußerungsergebnisse bei Staffelkäufen daher nicht sachgerecht.

Wer jetzt nachträglich feststellt, dass ein höheres Alt-Verlustverrechnungspotenzial bei getrennter Ermittlung der Veräußerungsergebnisse je Staffelkauf gegeben ist, sollte unter Hinweis auf Tz. 119 ff. des 2 252 im Rahmen der Veranlagung eine Überprüfung des Kapitalertragsteuereinbehaltes gem. § 32d Abs. 4 EStG beantragen.

Da es sich um bei Wirtschaftsgütern um Einzelwirtschaftsgüter handelt und bei Staffelkäufen vor 2009 und danach auch eine Trennung in steuerfreie und steuerpflichtige Veräußerungen erfolgt, ist u. E. auch eine getrennte Ermittlung möglich.

Fazit

Anleger, die Ihre Wertpapier-Bestände über Staffelkäufe aufgebaut haben, sollten beim Verkauf prüfen, ob eine Aufteilung der Verkaufsaufträge zu einem höheren Alt-Verlust-Verrechnungspotenzial führt.

Autor

Dipl.-Kfm. Oliver Schultze
ist Gesellschafter der S&V Steuern und Vermögen GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft in Pinneberg und Mitglied im DVVS e.V. Ein Schwerpunkt seiner Beratung liegt in der strategischen Vermögensplanung.

Fundstelle(n):
NWB-EV 12/2010 Seite 421
NWB UAAAD-56312