Leitsatz
Die mit der Preisverleihung an einen Journalisten verbundene Dotierung ist als steuerfreie Einnahme zu beurteilen, wenn die Preisverleihung vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstellt.
Instanzenzug: FG Münster
Gründe
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1977 als freiberuflicher Journalist tätig. Er ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Am erhielt er den Theodor-Wolff-Preis 1977 zugesprochen, der mit einem Betrag von 5.000 DM dotiert war. Die Auszeichnung wurde durch das dafür zuständige Kuratorium nach einem vorhergegangenen Ausschreibungsverfahren verliehen. Danach konnten sich hauptberuflich tätige Journalisten mit deutschsprachigen Beiträgen bewerben, die sie in einem bestimmten Zeitraum in einer Tages- oder Wochenzeitung der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) einschließlich Berlin (West) veröffentlicht hatten. Prämiert wurden einerseits Beiträge, die nach Stil und Inhalt ein bedeutsames Thema behandelten, und andererseits Meldungen, die wegen ihres Neuigkeitsgehaltes und der Art ihrer Präsentation für die Aufgabe und die Fähigkeit eines kritischen Journalisten dem Kuratorium vorbildlich erschienen.
Im Einkommensteuerbescheid 1977 rechnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die dem Kläger noch im Streitjahr zugeflossenen 5.000 DM zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit. Der dagegen erhobene Einspruch blieb insoweit erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1983, 59 veröffentlicht.
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und in Änderung der Entscheidungen des FA bei der Neufestsetzung der Einkommensteuerschuld den Betrag von 5.000 DM als steuerfrei zu behandeln.
II. Die Revision ist begründet.
Die Dotierung des Theodor-Wolff-Preises in Höhe von 5.000 DM stellt keine steuerbare Betriebseinnahme i.S. des § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG dar.
1. Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlaßt sind (vgl. , BFHE 136, 76, BStBl II 1982, 587, m.w.N.). Den Gegensatz hierzu bilden Einnahmen, für deren Zufluß nicht der Betrieb, sondern private Umstände die Veranlassung gegeben haben.
Darüber, ob die Veranlassung der Einnahmen im Einzelfall betrieblicher oder privater Art ist, muß anhand der gegebenen objektiven Verhältnisse entschieden werden.
Dabei sind als betrieblich veranlaßt nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Betriebseinnahmen können auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhält (, BFHE 78, 475, BStBl III 1964, 183). Voraussetzung ist allerdings stets, daß die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist. Es genügt nicht, daß sie lediglich in einem äußeren Zusammenhang dazu steht.
Diese Grundsätze gelten auch für Preise, die einem Steuerpflichtigen verliehen werden. Die Betriebsbezogenheit einer Preisverleihung und die Wertung der damit verbundenen Dotation als Betriebseinnahme kann sich daraus ergeben, daß die Zuwendung unbeschadet ihres besonderes Rechtsgrundes (Auslobung § 657 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-) wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat. Dies gilt z.B. bei einem Architektenwettbewerb, bei dem der Veranstalter typische Berufsleistungen eines Architekten zum Inhalt seiner Auslobung macht und auch ein besonderes wirtschaftliches Interesse an dem Ergebnis des Wettbewerbs hat ( , BFHE 115, 42, BStBl II 1975, 558). Als privat veranlaßt sind dagegen Preise zu beurteilen, die für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen verliehen werden (, BFHE 80, 432, BStBl III 1964, 629). Solchen Preisverleihungen liegt kein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde. Die Auszeichnung wird dem Steuerpflichtigen auch nicht in seiner Eigenschaft als Betriebsinhaber zuteil. Selbst wenn die Preisverleihung in einem äußeren Zusammenhang mit bestimmten beruflichen Leistungen steht, soll mit der Auszeichnung nicht in erster Linie die berufliche Leistung des Preisträgers gewürdigt, sondern seine Persönlichkeit geehrt werden.
2. Wendet man diese Grundsätze auf den Streitfall an, so ist die mit der Verleihung des Theodor-Wolff-Preises verbundene Dotierung als nicht betrieblich veranlaßte Einnahme anzusehen.
Zu diesem Ergebnis kommt der Senat aufgrund der vom FG erwähnten Ausschreibebedingungen in Verbindung mit den der Preisverleihung zugrunde liegenden Zielen.
Wie sich aus den begleitenden Ausführungen anläßlich der Preisverleihung im Jahre 1981 ergibt, bezog sich die Ausschreibung nicht auf ein spezielles Gebiet der journalistischen Tätigkeit. Vielmehr sollten allgemein Arbeiten ausgezeichnet werden, die von einer besonderen -an der Persönlichkeit des Publizisten Theodor Wolff orientierten- Grundhaltung getragen sind.
Hierdurch sollte zugleich das Gesamtschaffen des Ausgezeichneten gewürdigt werden. Wenn mit der Preisverleihung außerdem auch die journalistische Darstellungsform und die Sprache berücksichtigt werden sollten, so ändert das nach Auffassung des Senats nichts daran, daß die Preisverleihung in erster Linie eine Ehrung der Persönlichkeit und erst danach auch eine Bewertung der äußeren beruflichen Leistung darstellt.
Die Vorentscheidung, die mit diesen Grundsätzen nicht übereinstimmt, ist aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 1977 in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung ist dahin abzuändern, daß der Betrag von 5.000 DM als steuerfrei zu beurteilen ist. Die Berechnung der Steuer wird nach Art. 3 § 4 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom (BGBl I, 446) dem FA übertragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 427
UAAAB-03084