Grunderwerbsteuer | Bemessungsgrundlage bei Erwerb von Wohnungs- oder Teileigentum (BFH)
Bei einem steuerpflichtigen Erwerb
von Wohnungs- oder Teileigentum aufgrund eines geänderten oder neuen
Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrags, der die Vereinbarung über den Erwerb
aller Anteile an einer Gesellschafter-GbR umsetzt, bemisst sich die
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 8 Abs. 1
GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung für den Erwerb der
Anteile (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Streitig ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuerfestsetzung bei der Auseinandersetzung einer grundbesitzenden GbR. Der Kläger, Gesellschafter einer grundbesitzenden GbR, ist der Auffassung, dass sich Grunderwerbsteuer nicht nach dem Wert der Gegenleistung bemesse, sondern gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG nach den Grundbesitzwerten i.S. des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 157 Abs. 1 bis 3 BewG, da es sich bei dem Erwerb um einen Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage handle.
Dem folgten die Richter des BFH nicht:
Erwirbt nach dem Beginn der Auseinandersetzung einer grundbesitzenden GbR ein Gesellschafter/Miteigentümer oder ein Dritter alle Anteile an einer beteiligten Gesellschafter-GbR, der bereits Wohnungs- oder Teileigentum im Rahmen der Auseinandersetzung der grundbesitzenden GbR zugewiesen war, und erhält der Erwerber aufgrund einer geänderten oder neuen Teilungserklärung das der Gesellschafter-GbR zugewiesene Wohnungs- oder Teileigentum, ist grunderwerbsteuerbarer Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der geänderte oder neue Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrag.
Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von Wohnungs- oder Teileigentum aufgrund eines geänderten oder neuen Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrags, der die Vereinbarung über den Erwerb aller Anteile an einer beteiligten Gesellschafter-GbR umsetzt, bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung für den Anteilserwerb.
Eine Anwendung von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 GrEStG scheidet mangels eines Erwerbsvorgangs auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage aus.
Die Gesellschafterstellung eines Gesellschafters der grundbesitzenden GbR wird nicht i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 GrEStG berührt oder verändert, wenn ein Gesellschafter/Miteigentümer oder Dritter - mit Zustimmung aller Gesellschafter der grundbesitzenden GbR - durch eine gesonderte vertragliche Vereinbarung alle Anteile an einer Gesellschafter-GbR erwirbt, die an der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist und der bereits Wohnungs- oder Teileigentum durch einen Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrag zugewiesen war.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
TAAAH-33418