Lohn und Gehalt direkt digital Nr. 4 vom Seite 15

Beschäftigung von Studenten

Ein Überblick über die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen

Gerald Eilts

Bestimmte Arbeiten im Betrieb erfordern keine volle Arbeitsstelle. Oft werden diese Tätigkeiten durch Teilzeitkräfte verrichtet, die nur einige Stunden in der Woche arbeiten. Aushilfen sind dann gefragt, wenn personelle Engpässe entstehen und hierdurch die betrieblichen Abläufe ins Stocken geraten – sei es durch krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfall von Stammkräften oder weil es kurzfristig eine unerwartete Auftragsspitze zu bewältigen gilt. In all diesen Fällen ist die (sozialabgabenfreie) Beschäftigung eines Studenten oftmals das Mittel der Wahl. Doch Vorsicht: Werden die zahlreichen Regeln nicht beachtet, kann sich die vermeintliche Abgabenfreiheit spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung ins Gegenteil verkehren. Damit es kein böses Erwachen gibt, werden im folgenden Beitrag die wichtigsten Besonderheiten erläutert.

I. Krankenversicherung der Studenten

Studenten sind grundsätzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben (immatrikuliert) sind. Bei der Immatrikulation verlangt die Hochschule regelmäßig einen Krankenversicherungsnachweis. Mit der Krankenversicherung entsteht stets auch die Versicherung in der Pflegeversicherung. Im Folgenden wird dies nicht mehr zusätzlich erwähnt, es sei denn, es ergeben sich Abweichungen von dieser Grundregel.

1. Beginn/Ende der Versicherungspflicht und Befreiungsrecht

Das Sozialgesetzbuch sieht in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V eine eigenständige studentische Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten beginnt mit dem Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder der Rückmeldung an der Hochschule. Erfolgt die Immatrikulation erst nach dem Beginn des Semesters, beginnt die Mitgliedschaft frühestens mit dem Tag der Einschreibung. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann der Student erstmals an einer Vorlesung teilnimmt.

Studenten wird zugunsten einer privaten Krankenversicherung ein nicht widerrufbares Befreiungsrecht von der studentischen Krankenversicherungspflicht eingeräumt (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Die Befreiung muss zu Beginn der Versicherungspflicht und binnen einer Frist von drei Monaten beantragt werden; über das Vorhandensein einer privaten Krankenversicherung ist ein Nachweis zu führen (vgl. § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 4 SGB V).

2. Familienversicherung

Viele Studenten sind kostenlos familienversichert. Dies ist für Kinder bis zum 25. Lebensjahr möglich (zuzüglich eventueller Zeiten von Wehr- oder Zivildienst oder eines Freiwilligendienstes), wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Dabei darf das Gesamteinkommen nicht mehr als 445 € im Monat (Jahr 2019) betragen. Bei Ausübung eines Minijobs gilt eine Gesamteinkommensgrenze von 450 € im Monat.

Hinweis

Das Ausüben einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V krankenversicherungsfreien Beschäftigung (z. B. im Rahmen der 20-Stunden-Theorie) bedeutet keineswegs automatisch, dass weiterhin eine kostenlose Familienversicherung besteht.

II. Beschäftigung von Studenten

Die soziale Absicherung eines Studenten kann auch im Rahmen einer Beschäftigung erfolgen. Denn grundsätzlich unterliegen auch die von Studenten ausgeübten Beschäftigungen gegen Arbeitsentgelt der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Unproblematisch ist die versicherungsrechtliche Beurteilung dann, wenn es sich entweder um eine geringfügig entlohnte oder um eine kurzfristige Beschäftigung handelt; es gelten dann die für diesen Personenkreis „allgemeinen“ Regelungen, der Studentenstatus ist nicht von Bedeutung. Sondervorschriften für ordentliche Studierende greifen erst, wenn die Beschäftigung mehr als geringfügig ausgeübt wird und deshalb grundsätzlich sozialversicherungspflichtig werden würde.

Es ist also stets vorrangig zu prüfen, ob eine geringfügige Beschäftigung i. S. von § 8 SGB IV vorliegt.

1. Separate Beurteilung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Erfüllt die von einem Studenten ausgeübte Beschäftigung weder das Merkmal „geringfügig entlohnt“ noch „kurzfristig“, besteht Rentenversicherungspflicht.

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind Studenten in Beschäftigungen während ihres Studiums hingegen versicherungsfrei, wenn sie

  • als ordentliche Studierende einer Hochschule

  • gegen Arbeitsentgelt

beschäftigt sind (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 1 Abs. 2 Satz 1 SGB XI und § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III).

Diese Studenten werden in der Praxis als Werkstudenten bezeichnet. Ein Werkstudent i. S. der Sozialversicherung ist ein ordentlich Studierender, der zwar einer Beschäftigung nachgeht, dessen Studium aber weiterhin seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt.

Dieses sog. Werkstudentenprivileg gilt in der Rentenversicherung nicht.

2. Begriff „Hochschule“

Das Werkstudentenprivileg gilt nicht nur für Studenten einer Hochschule, sondern auch für Studenten einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule. Hierzu gehören Fachschulen, Höhere Fachschulen und Berufsfachschulen. Das Studium an bzw. der Besuch einer dieser Schulen mit überwiegend berufsbildendem Charakter ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen.

3. Begriff „ordentliche Studierende“

Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit von Studentenjobs ist zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden. Dies setzt voraus, dass eine wissenschaftliche Ausbildung in einem geordneten Studien- oder Ausbildungsgang erfolgt und der Student sich einer mit dem Studium in Verbindung stehenden oder darauf aufbauenden Ausbildungsregelung unterwirft.

a) Beginn und Ende der Personenkreiszugehörigkeit

Zu den ordentlichen Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind. Die Einschreibung bzw. Immatrikulation wird in der Regel mit der Immatrikulationsbescheinigung bestätigt.

Die Hochschulausbildung endet mit dem Tag der Exmatrikulation, wenn das Studium abgebrochen, unterbrochen oder in sonstigen Fällen durch Exmatrikulation ohne Prüfung beendet wird.

Hat der Studierende die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene letzte Prüfungsleistung (z. B. Ablegen der Diplomprüfung, des Staatsexamens, der Magisterprüfung oder Abgabe der Bachelor- oder Masterarbeit) erbracht, so wird die Hochschulausbildung i. S. der Anwendung des Werkstudentenprivilegs nicht mit dieser letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist, als beendet angesehen.

Mit der offiziellen schriftlichen Unterrichtung ist der Zugang des per Briefpost vom Prüfungsamt übermittelten vorläufigen Zeugnisses gemeint; der späteren Überreichung des endgültigen Zeugnisses (im Rahmen einer Abschlussfeier) kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.

Beispiel 1

Ein Student reicht im Mai 2019 seine Bachelorarbeit ein. Neben dem Studium hat er 18 Stunden wöchentlich gearbeitet und dafür ein Monatsgehalt von 1.000 € erhalten. Am wird ihm das Zeugnis zugestellt.

Lösung:

Die Eigenschaft als „ordentlicher Studierender“ endet am . Bis zu diesem Tag gilt für die Beschäftigung weiterhin das Werkstudentenprivileg. Wird die Beschäftigung über den hinaus ausgeübt, besteht ab neben der bislang ohnehin gegebenen Rentenversicherungspflicht nunmehr auch Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht.

Die Prüfungsentscheidung wird in der Praxis allerdings – je nach Hochschule – in unterschiedlicher Form bekannt gegeben. Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben deshalb in ihrer Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am erneut zu diesem Thema beraten und dabei festgelegt:

  • Neben der Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses sind auch andere Formen der Unterrichtung über die Prüfungsentscheidung durch das Prüfungsamt geeignet, das Ende der Hochschulausbildung zu dokumentieren. Dabei ist regelmäßig auf die zeitlich erste Mitteilung des Prüfungsamtes über das Gesamtergebnis abzustellen. Eine Unterrichtung über die Prüfungsentscheidung liegt auch vor, wenn das Prüfungsamt den Prüfungsteilnehmer über die Abholmöglichkeit des Zeugnisses oder einer Urkunde schriftlich in Kenntnis setzt; erfolgt diese Unterrichtung ausschließlich per E-Mail, ist hilfsweise auch der Zugang der E-Mail als Zeitpunkt der Unterrichtung der Prüfungsentscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung anzuerkennen.

  • In den Fällen, in denen das Prüfungsamt nicht unaufgefordert über die Prüfungsentscheidung unterrichtet, sondern ein Abschluss- bzw. Prüfungszeugnis allein auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ausgestellt wird, ist auf den Ausfertigungszeitpunkt des Abschluss- bzw. Prüfungszeugnisses abzustellen. Dabei wird angenommen, dass der Prüfungsteilnehmer relativ zeitnah nach Vorliegen der Prüfungsergebnisse die Ausstellung des Prüfungszeugnisses beantragt. Da insofern jedoch das Ende der Hochschulausbildung durch eine relativ späte Antragstellung beeinflusst bzw. hinausgeschoben werden kann, endet die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden in diesen Fällen spätestens zum Ende des Semesters, in dem die letzte Prüfungsleistung abgelegt wurde.

Das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger v. finden Sie hier:

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Wichtig für Arbeitgeber

Die Nachweisführung darüber, dass zum Zeitpunkt der Ausübung der Beschäftigung die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs (noch) erfüllt sind bzw. waren, obliegt dem Arbeitgeber, der sich auf diese Ausnahmeregelung beruft. Das Vorliegen einer Semester- oder Studienbescheinigung allein reicht in dem Semester, in dem die das Studium abschließende Prüfungsleistung erbracht wird, nicht aus. Insofern ist für dieses Semester ergänzend ein Nachweis des Prüfungsamtes über die Unterrichtung des Prüfungsteilnehmers über die Prüfungsentscheidung bzw. über die Abholmöglichkeit des Zeugnisses den vom Arbeitgeber zu führenden Entgeltunterlagen beizufügen.

b) Aufbau- oder Zweitstudium und Masterstudium

Von der Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs werden auch solche Absolventen eines Hochschulstudiums erfasst, die nach Erreichen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses in der gleichen oder in einer anderen Fachrichtung an einem Aufbau- oder Masterstudium teilnehmen.

c) Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium

Beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium schließt sich der neue Ausbildungsabschnitt in Form des Masterstudiums in aller Regel nicht lückenlos an das Ende des Bachelorstudiums an. Von einem durchgehenden Fortbestehen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlichen Studierenden ist deshalb nicht auszugehen. Während der Unterbrechungszeit kommt somit eine kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfreie Beschäftigung nicht in Betracht. Allein die Absicht, zum nächstmöglichen Zeitpunkt das weiterführende Studium aufnehmen zu wollen, reicht nicht aus.

d) Promotionsstudium

Personen, die als Doktoranden nach ihrem Hochschulabschluss ein Promotionsstudium aufnehmen und während der Anfertigung ihrer Dissertation an der Hochschule eingeschrieben sind (z. B. um die Universitätseinrichtungen nutzen zu können), gehören nicht zu den ordentlichen Studierenden.

e) Wechsel der Hochschule bzw. Fachhochschule

Der Status „ordentlicher Studierender“ wird nicht dadurch aufgehoben, dass ein Student zum Semesterende die Hochschule wechselt und deshalb bei einem Wechsel von einer Fachhochschule (Exmatrikulation zum 28.2.) zu einer Universität (Semesterbeginn 1.4.) eine Lücke von längstens einem Monat entsteht.

Der umgekehrte Fall – Wechsel von einer Universität zu einer Fachhochschule – bereitet wegen der Überschneidung von Semesterende (Universität 31.3.) und Semesterbeginn (Fachhochschule 1.3.) ohnehin keine Probleme.

f) Langzeitstudenten

Eingeschriebene Studenten, die wegen Überschreitens der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XI genannten Fachsemesterzahl oder Altersgrenze nicht mehr nach diesen Vorschriften der Versicherungspflicht als Student in der Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen, können als ordentliche Studierende in einer Beschäftigung versicherungsfrei sein. Bei beschäftigten Studenten mit einer ungewöhnlich langen Studiendauer wird allerdings von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen, dass bei einer Studienzeit von mehr als 25 Fachsemes­tern je Studiengang das Studium nicht mehr im Vordergrund steht und deshalb Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs nicht weiter in Betracht kommt. Ein Wechsel der Fachhoch- oder Hochschule innerhalb des Studiengangs ist dabei unbeachtlich.

4. Werkstudenten

Die Versicherungsfreiheit verlangt neben dem förmlichen Studenten-Status, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend auf das Studium verwendet werden und ein Student damit trotz der neben dem Studium ausgeübten entgeltlichen Beschäftigung seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt.

Die Beschäftigung ist demnach nur dann versicherungsfrei, wenn und solange sie neben dem Studium ausgeübt wird, ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist, mithin das Studium die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache ist.

Damit hier eine zutreffende Beurteilung vorgenommen werden kann, ist eine klare Unterscheidung notwendig. Je nachdem, ob es sich um eine zeitlich unbefristete bzw. zeitlich befristete Beschäftigung handelt, gelten unterschiedliche Beurteilungskriterien. Dabei ist der entsprechende Sachverhalt zu Beginn der Beschäftigung zu beurteilen und zu dokumentieren, damit später, z. B. von der Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung, die Bewertung nachvollzogen werden kann.

a) 20-Stunden-Theorie

Nach ständiger Rechtsprechung werden Zeit und Arbeitskraft des Studenten immer dann überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen, wenn bei einer unbefristeten Beschäftigung nicht mehr als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten aufgewandt wird. Dabei wird auch heute noch von der früher üblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ausgegangen.

Folglich ist die unbefristete Beschäftigung eines Studenten mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zu einschließlich 20 Stunden pro Woche in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Da von der Rechtsprechung bisher die wöchentliche Arbeitszeit als einziges Kriterium herangezogen wurde, spielt die Höhe des Arbeitsentgelts an dieser Stelle keine Rolle.

In der Rentenversicherung besteht bei einer entsprechenden Beschäftigung Versicherungspflicht, da die Grenzen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung infolge der höheren Vergütung überschritten wird.

Beispiel 2

Ein Student übt eine unbefristete Beschäftigung aus. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 16 Stunden, das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 800 €.

Lösung:

Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, da die Beschäftigung des Studenten nicht mehr als 20 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, da die Beschäftigung weder geringfügig entlohnt noch auf maximal 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist.

Die Meldungen zur Sozialversicherung sind unter Verwendung des Personengruppenschlüssels 106 und der Beitragsgruppe 0100 an die Krankenkasse zu übermitteln, bei der der Student krankenversichert ist.

b) Ausnahme von der 20-Stunden-Grenze: Befristung notwendig

Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ist kein allein entscheidungsrelevantes Kriterium für die versicherungsrechtliche Beurteilung, wenn sie im Einzelfall so liegt, dass sie sich den Erfordernissen des Studiums anpasst und unterordnet. Dementsprechend kann bei Beschäftigungen am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden in Betracht kommen. Die Voraussetzung hierfür ist, dass Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.

Tipp

Die konkrete Verteilung der Arbeitszeit muss anhand geeigneter Unterlagen (Arbeitsvertrag, Stundenzettel, Arbeitszeitnachweise) nachgewiesen werden können. Allein die Behauptung „Arbeitszeit liegt teilweise am Wochenende“ genügt nicht.

Vom Erscheinungsbild eines Studenten ist jedoch nicht mehr auszugehen, wenn eine derartige Beschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden ohne zeitliche Befristung ausgeübt wird oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist; in diesen Fällen tritt die Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten in den Vordergrund.

Beispiel 3
  • Ein Student übt eine auf die Zeit vom 1.5. bis befristete Beschäftigung in einer Gaststätte aus

  • Montags ist Ruhetag

  • Dienstag bis Donnerstag arbeitet er von 19 bis 21 Uhr

  • Freitag, Samstag und Sonntag arbeitet er von 18 bis 24 Uhr

  • Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt somit insgesamt 24 Stunden

  • Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 1.200 €

Lösung:

Es besteht aufgrund des Werkstudentenprivilegs Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden steht der Versicherungsfreiheit nicht entgegen, da sie sich mit Blick auf die Verteilung des Beschäftigungsumfangs den Erfordernissen des Studiums anpasst.

Da die Überschreitung außerdem auf nicht mehr als 26 Wochen befristet ist, bleibt es dabei, dass nur Rentenversicherungspflicht besteht.

Die Meldungen zur Sozialversicherung sind unter Verwendung des Personengruppenschlüssels 106 und der Beitragsgruppe 0100 an die Krankenkasse zu übermitteln, bei der der Student krankenversichert ist.

Beispiel 4

Ein Student nimmt am eine unbefristete Beschäftigung im Umfang von 25 Stunden pro Woche auf, davon werden 10 Stunden nur am Wochenende geleistet.

Lösung:

Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs besteht nicht. Obwohl die wöchentliche Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden sich den Erfordernissen des Studiums anpasst, ist Versicherungsfreiheit deshalb ausgeschlossen, weil bei Aufnahme der unbefristeten Beschäftigung absehbar ist, dass sie über einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen im Umfang von mehr als 20 Stunden pro Woche ausgeübt werden wird.

Es besteht daher neben der Renten- auch Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht.

Die Meldungen zur Sozialversicherung sind unter Verwendung des Personengruppenschlüssels 101 und der Beitragsgruppe 1111 an die vom Studenten gewählte Krankenkasse zu übermitteln.

c) Ausweitung nur in den Semesterferien

Wird eine (Dauer-)Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden lediglich in der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien) auf mehr als 20 Stunden ausgeweitet, so bleibt auch für diese Zeit das studentische Erscheinungsbild erhalten, so dass grundsätzlich durchgängig Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs anzunehmen ist.

d) Beschäftigungen während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien)

Bei Beschäftigungen, die ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) befristet sind, ist davon auszugehen, dass Zeit und Arbeitskraft in der Gesamtbetrachtung überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit und der Höhe des Arbeitsentgelts besteht unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigung ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien) begrenzt ist, daher Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aufgrund des Werkstudentenprivilegs. Die Frage der Rentenversicherungspflicht ist unabhängig davon nach den Regeln der Kurzfristigkeit (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) zu prüfen.

Hinweis

Dies gilt uneingeschränkt nur dann, wenn Beschäftigungen immer nur in den Semesterferien stattfinden. Sobald eine nur auf die Semesterferien befristete Beschäftigung auf eine andere, ggf. auch außerhalb der Semesterferien ausgeübte Beschäftigung folgt, sind weitere Berechnungen erforderlich; vgl. dazu unter II. 4. f).

Versicherungsfreiheit besteht auch für eine Beschäftigung, die grundsätzlich an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt wird, in den Semesterferien auf mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgedehnt und nach dem Ende der Semesterferien wieder auf eine Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden zurückgeführt wird; vgl. auch Ausführungen unter II. 4. c).

Die Versicherungsfreiheit endet, sobald absehbar ist, dass eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden über die Semesterferien hinaus andauert. Bei zeitlichen Überschneidungen bis zu längstens zwei Wochen, die nur ausnahmsweise vorkommen, ist davon auszugehen, dass auch für diese Zeit die Beschäftigung das Erscheinungsbild als Student nicht beeinträchtigt und damit versicherungsfrei bleibt (, USK 8866).

Wichtig

Die Dauer der vorlesungsfreien Zeit ist dabei nachzuweisen.

e) Befristete Beschäftigungen

Für Studenten, die während der Vorlesungszeit zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten, deren Beschäftigungsverhältnis aber von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist, besteht Versicherungsfreiheit. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist hierbei unbedeutend.

Die Versicherungsfreiheit beruht in diesen Fällen jedoch nicht auf der Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs, sondern auf der Regelung zur Versicherungsfreiheit bei geringfügiger (kurzfristiger) Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 SGB V, § 27 Abs. 2 SGB III jeweils i. V. mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).

Eine solche Beschäftigung kann also entweder in allen Zweigen einheitlich sozialversicherungspflichtig oder in allen Zweigen einheitlich sozialversicherungsfrei sein, je nachdem, ob die Zeitgrenzen des § 8 SGB IV für eine kurzfristige Beschäftigung eingehalten werden oder nicht.

f) Mehrere aufeinander folgende Beschäftigungen

Werden wiederholt befristete Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt, sind zusätzliche Berechnungen erforderlich. Das kann aufgrund einer anzurechnenden Vorbeschäftigung dazu führen, dass eine Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist, obwohl sie nur auf die Dauer der Semesterferien befristet ist (vgl. Beispiel 7). Es gilt folgende Regelung:

Übt ein Student im Laufe eines Jahres (nicht: Kalenderjahres) mehrmals eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden aus, ist zu prüfen, ob er seinem Erscheinungsbild nach noch als ordentlicher Studierender anzusehen ist oder bereits zum Kreis der Beschäftigten gehört. Von einer Zugehörigkeit zum Kreis der Beschäftigten ist in diesen Fällen auszugehen, wenn ein Student im Laufe eines Jahres mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) in einem Umfang von mehr als 20 Stunden wöchentlich beschäftigt ist.

Um den Jahreszeitraum zur Statusbestimmung von Studenten zu ermitteln, wird vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung ein Jahr zurückgerechnet.

Anzurechnen sind alle Beschäftigungen in diesem Zeitraum, in denen – unabhängig von der versicherungsrechtlichen Beurteilung – die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt bzw. betragen hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Ebenfalls ist irrelevant, ob die Beschäftigungen innerhalb oder außerhalb der Semesterferien ausgeübt werden. Lediglich vorgeschriebene Zwischenpraktika bleiben unberücksichtigt.

Ergibt die Zusammenrechnung Beschäftigungszeiten von insgesamt mehr als 26 Wochen, besteht vom Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung an bzw. von dem Zeitpunkt an, in dem erkennbar ist, dass der vorgenannte Zeitraum überschritten wird, Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Für die Vergangenheit bleibt es bei der bisherigen versicherungsrechtlichen Beurteilung. In der Rentenversicherung dürfte aufgrund der wesentlich engeren Voraussetzungen (drei Monate im Kalenderjahr) in Fällen dieser Art regelmäßig Versicherungspflicht bestehen.

Beispiel 5
  • Ein Student übt vom 1.3. bis eine befristete Beschäftigung im Umfang von 25 Stunden pro Woche bei einer 5-Tage-Woche aus, davon werden 7 Stunden nur am Wochenende geleistet.

  • Es bestanden in den letzten 12 Monaten folgende Vorbeschäftigungen:

    • vom 1.11. bis im Umfang von 18 Stunden pro Woche (5-Tage-Woche)

    • vom 1.7. bis im Umfang von 25 Stunden pro Woche (5-Tage-Woche)

Lösung:

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, da die Beschäftigung bereits zu Beginn auf mehr als drei Monate befristet ist. Damit besteht ab dem Rentenversicherungspflicht. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung könnte zunächst Versicherungsfreiheit angenommen werden. Zwar beträgt die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden, aber die Verteilung der Arbeitszeit ist den Erfordernissen des Studiums angepasst. Außerdem ist die erforderliche Befristung auf maximal 26 Wochen gegeben (vgl. Ausführungen unter II. 4. b)).

Da aber zum wiederholten Male eine befristete Beschäftigung ausgeübt wird, ist die studentische Berufsmäßigkeit zu prüfen. Hierfür ist zunächst der Jahreszeitraum zu bestimmen; dieser verläuft vom bis . Es sind nun alle Beschäftigungen mit mehr als 20 Stunden Wochenarbeitszeit in diesem Zeitraum zu addieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen Beschäftigungen sozialversicherungsfrei oder -pflichtig waren.  

Anzurechnen sind:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.7. -
90 Kalendertage
1.3. -
105 Kalendertage
Insgesamt
195 Kalendertage

Bereits zu Beginn der Beschäftigung am steht also fest, dass im Jahreszeitraum an mehr als 26 Wochen/182 Kalendertagen Beschäftigungszeiten mit mehr als 20 Stunden pro Woche vorliegen. Es besteht daher ab dem neben der Rentenversicherungspflicht auch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Die Meldungen zur Sozialversicherung sind unter Verwendung des Personengruppenschlüssels 101 und der Beitragsgruppe 1111 an die vom Studenten gewählte Krankenkasse zu übermitteln.

Beispiel 6
  • Ein Student übt vom 15.4. bis eine befristete Beschäftigung im Umfang von 25 Stunden pro Woche bei einer 5-Tage-Woche aus, ohne dass die Arbeitszeiten am Wochenende sowie in den Abend- und Nachtstunden liegen.

  • Es bestanden in den letzten 12 Monaten folgende Vorbeschäftigungen:

    • vom bis im Umfang von 25 Stunden pro Woche (5-Tage-Woche)

Lösung:

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, da unter Anrechnung der Beschäftigungszeit aus Januar und Februar die Zeitgrenze von drei Monaten überschritten wird. Damit besteht ab dem Rentenversicherungspflicht.

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung kann das Werkstudentenprivileg nicht in Anspruch genommen werden. Zwar ist die Summe der Beschäftigungszeiten mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden im Jahreszeitraum (hier: 150 Kalendertage in der Zeit vom bis ) deutlich kleiner als 26 Wochen/182 Kalendertage, allerdings wird die Wochenarbeitszeitgrenze von 20 Stunden überschritten und die Beschäftigung findet weder in den Semesterferien statt noch ist die Verteilung der Wochenarbeitszeit an die Erfordernisse des Studiums angepasst. Es besteht daher ab dem neben der Rentenversicherungspflicht auch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Die Meldungen zur Sozialversicherung sind unter Verwendung des Personengruppenschlüssels 101 und der Beitragsgruppe 1111 an die vom Studenten gewählte Krankenkasse zu übermitteln.

Beispiel 7
  • Ein Student übt vom 1.7. bis in den Semesterferien eine im Voraus auf diese Zeit befristete Beschäftigung im Umfang von 40 Stunden pro Woche bei einer 5-Tage-Woche aus.

  • Es bestanden in den letzten 12 Monaten folgende Vorbeschäftigungen:

    • vom bis im Umfang von 25 Stunden pro Woche (5-Tage-Woche)

    • vom bis im Umfang von 25 Stunden pro Woche (5-Tage-Woche)

Lösung:

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, da unter Anrechnung der Beschäftigungszeit aus Februar und März 2019 die Zeitgrenze von drei Monaten pro Kalenderjahr überschritten wird. Damit besteht ab dem Rentenversicherungspflicht.

In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung könnte Versicherungsfreiheit bestehen, da die Beschäftigung ausschließlich auf die Semesterferien begrenzt ist. Da jedoch zum wiederholten Male eine befristete Beschäftigung ausgeübt wird, ist die studentische Berufsmäßigkeit zu prüfen. Hierfür ist zunächst der Jahreszeitraum zu bestimmen; dieser verläuft vom bis .

Es sind nun alle Beschäftigungen mit mehr als 20 Stunden Wochenarbeitszeit in diesem Zeitraum zu addieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die einzelnen Beschäftigungen sozialversicherungsfrei oder -pflichtig waren.

Anzurechnen sind:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.11. –
45 Kalendertage
1.2. –
60 Kalendertage
1.7. –
90 Kalendertage
Insgesamt
195 Kalendertage

Bereits zu Beginn der Beschäftigung am steht also fest, dass im Jahreszeitraum an mehr als 26 Wochen/182 Kalendertagen Beschäftigungszeiten mit mehr als 20 Stunden pro Woche vorliegen. Obwohl die zu beurteilende Beschäftigung vollständig in die Semesterferien fällt, führt die Anrechnung der in den letzten zwölf Monaten ausgeübten Beschäftigungen ab dem neben der Rentenversicherungspflicht auch zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Die Meldungen zur Sozialversicherung sind unter Verwendung des Personengruppenschlüssels 101 und der Beitragsgruppe 1111 an die vom Studenten gewählte Krankenkasse zu übermitteln.

5. Beschäftigungen im Urlaubssemester

Studenten, die bei fortbestehender Immatrikulation für ein oder mehrere Semester vom Studium beurlaubt sind, nehmen in dieser Zeit nicht am Studienbetrieb teil. Wird während der Dauer der Beurlaubung eine Beschäftigung ausgeübt, ist davon auszugehen, dass das Erscheinungsbild als Student grundsätzlich nicht gegeben ist. Daher besteht regelmäßig keine Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs.

Das gilt nicht, wenn im Urlaubssemester das in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikum abgeleistet wird.

6. Studienaufnahme während einer Beschäftigung

Für Arbeitnehmer, die während der Beschäftigung ein Studium aufnehmen und ihr Arbeitsverhältnis vom Umfang her den Erfordernissen des Studiums anpassen (z. B. Reduzierung der Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz oder dem Gesetz über die Brückenteilzeit), tritt mit der Aufnahme des Studiums in der Beschäftigung Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aufgrund des Werkstudentenprivilegs ein, wenn sie ihrem Erscheinungsbild nach fortan nicht mehr Arbeitnehmer, sondern Studenten sind. Erforderlich ist ferner, dass kein prägender innerer Zusammenhang zwischen dem Studium und der weiter ausgeübten Beschäftigung besteht, wie in den Fällen eines berufsintegrierten oder berufsbegleitenden Studiums. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die aus einer Teilzeitbeschäftigung heraus ein Studium aufnehmen.

7. Beschäftigungen von Teilzeitstudenten

Ein Teilzeitstudium ermöglicht beispielsweise die Kombination von Studium und Arbeit oder Studium und Familie. Bei einem Teilzeitstudium verlängert sich die Regelstudienzeit entsprechend. In der Regel müssen für die Zulassung zu einem Teilzeitstudium bestimmte, von den jeweiligen Studienordnungen festgelegte, Voraussetzungen erfüllt werden.

Für Teilzeitstudierende sind die Werkstudenten-Regelungen nur dann anzuwenden, wenn das Studium mehr als die Hälfte der Zeit eines Vollzeitstudiums ausmacht.

Der Grund hierfür ist, dass nur in diesen Fällen – bei einer abstrakten Betrachtungsweise – Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden.

8. Literaturhinweis

Viele weitere Einzelheiten zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten können dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 23.11.2016, NWB SAAAG-36476 entnommen werden.

Autor

Gerald Eilts
ist seit 1982 für die AOK Niedersachsen in der Firmenkundenberatung tätig. Darüber hinaus engagiert er sich als Fachbuchautor und Seminarleiter zu Themen rund um das Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht der gesetzlichen Sozialversicherung und war über 30 Jahre lang als Dozent am AOK-Bildungszentrum in Sarstedt tätig.

Fundstelle(n):
Lohn und Gehalt direkt digital 4/2019 Seite 15
TAAAH-15838