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BBK Nr. 23 vom Seite 1108

Betriebswirtschaftliche Auswirkungen der geplanten Sonderabschreibung nach § 7b EStG-E

Ein Finanzierungsinstrument ohne Risiko?

Markus Morawitz *

[i]Hechtner/Sielaff, Überblick zu den aktuellen steuerpolitischen Gesetzesvorhaben, BBK 21/2018 S. 999 NWB QAAAG-97987 Der Gesetzgeber hat sich in seinem Wohnungsgipfel am mit dem Problem des Wohnungsmangels in Deutschland beschäftigt. Um diesen Mangel zu mindern, die Bautätigkeit zu fördern und so Druck von den Wohnungsmärkten zu nehmen, plant der Gesetzgeber, die bereits in der letzten Legislaturperiode diskutierte Sonderabschreibung für Wohnungsinvestitionen nunmehr in etwas veränderter Ausgestaltung einzuführen. Hierdurch soll der in der jüngeren Vergangenheit starke Anstieg der Mieten und Wohnungspreise zumindest gebremst werden. Der vom Deutschen Bundestag am angenommene Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus wird im Rahmen dieses Beitrags zunächst in der erforderlichen Kürze dargestellt, um anschließend dessen wirtschaftliche und steuerliche Konsequenzen zu beleuchten. Zusätzlich hilft eine zusammen mit diesem Beitrag in der NWB Datenbank verfügbare Excel-Arbeitshilfe, die betriebswirtschaftlichen Konsequenzen der neuen Sonderabschreibung zu simulieren und so Vorteilhaftigkeitsvergleiche anzustellen; auch auf dieses Werkzeug geht der Beitrag ausführlich ein.

Berechnungsprogramm, Sonderabschreibung nach § 7b EStG-E,
Arbeitshilfe NWB NAAAH-00245

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus [1]

1. Sonderabschreibung zur Schaffung neuen Wohnraums

[i]Befristete Sonder-AfA von bis zu 5 % Der Gesetzentwurf beinhaltet eine zusätzliche steuerliche Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen für die ersten vier Jahre von bis zu 5 % pro Jahr (§ 7b Abs. 1 EStG-E). Die Regelung ist befristet für nach dem und vor dem gestellte Bauanträge etc. Nach § 52 Abs. 15a EStG-E kann die Sonderabschreibung S. 1109letztmalig im Veranlagungszeitraum 2026 geltend gemacht werden, auch wenn bis dahin der hierfür geltende Begünstigungszeitraum von vier Jahren noch nicht abgelaufen ist.

Hinweis:

[i]Förderung im In- und Ausland Interessant ist, dass eine hiermit geförderte Wohnung nicht im Inland belegen sein muss. Auch Wohnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und in Staaten, auf die das sog. EU-Amtshilfegesetz Anwendung findet, werden gefördert. Wie eine Förderung von Wohnungen in diesen Staaten dem Ziel des Gesetzgebers, den Wohnungsmarkt in Deutschland zu entlasten, entsprechen soll, erschließt sich nicht wirklich. Allerdings ist der Einbezug der anderen EU-Mitgliedsländer etc. nötig, um keine europarechtswidrige Diskriminierung hervorzurufen.

2. Voraussetzungen der Inanspruchnahme

[i]Anschaffungs- oder Herstellungskosten ≤ 3.000 €/qm Dieses rein steuerliche Wahlrecht ist noch an weitere Bedingungen geknüpft, die im Gesetzentwurf im Abs. 2 des § 7b EStG-E aufgeführt werden. Hervorzuheben ist die Tatsache, dass die so geförderte Wohnung im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen muss. [2] Die geförderte Wohnung dient nach dem Gesetzentwurf nicht Wohnzwecken, soweit sie – wie beispielsweise eine Ferienwohnung – zur vorübergehenden Beherbergung von Personen genutzt wird. Auch dürfen die aufgewendeten abschreibungsfähigen [3] Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen (nachfolgend als 3.000 €-Grenze bezeichnet). Im Anschaffungsfall kommt der Aufteilung der Gesamtkosten auf Grund und Boden sowie Gebäude ohnehin eine große Bedeutung zu, welche durch diese 3.000 €-Grenze noch weiter zunimmt.

Hinweis:

Da [i]Grenze umfasst auch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gesetzgeber die 3.000 €-Grenze nicht gerade üppig bemisst, begegnet der Gesetzgeber einer potenziellen Gestaltung bereits im Gesetzentwurf dadurch, dass er im Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Entwurfs eine Rückgängigmachung der Sonderabschreibung anordnet, wenn in den ersten drei Jahren nach Anschaffung/Herstellung durch sog. nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Grenze von 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche überschritten wird. Ansonsten hätte man die 3.000 €-Grenze im Jahr der Anschaffung/Herstellung einhalten und die diese Grenze übersteigenden Kosten auf die Folgejahre verlagern können.

[i]Deckelung der Bemessungsgrundlage auf 2.000 €/qm Zu beachten ist, dass trotz dieser 3.000 €-Grenze nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis maximal 3.000 € die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung bilden, sondern stattdessen „nur“ maximal 2.000 € je Quadratmeter Wohnfläche als Bemessungsgrundlage herangezogen werden (§ 7b Abs. 3 EStG-E).

3. Schädliche Vorgänge

Neben dem Überschreiten der 3.000 €-Grenze aufgrund nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist es schädlich, wenn bei einer Veräußerung im Jahr der Anschaffung/Herstellung oder in den folgenden neun Jahren der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt oder wenn die geförderte S. 1110Wohnung in diesen Jahren nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient. Rechtsfolge ist dann, dass die Sonderabschreibung rückgängig gemacht wird.

Hinweis:

Selbst [i]10-Jahres-Bindefrist! bei steuerpflichtiger Veräußerung der Wohnung innerhalb des Zeitraums vom Jahr der Anschaffung/Herstellung bis zum Ende der nachfolgenden neun Jahre kann es noch zur Rückgängigmachung der Sonderabschreibung beim Veräußerer kommen, wenn beim Erwerber beispielsweise die Wohnung während des verbleibenden Teils dieses Zeitraums nicht der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dient.

Insofern [i]Klausel im Kaufvertrag notwendig sollten entsprechende Klauseln in den Verkaufsvertrag aufgenommen werden, dass in solchen Fällen der Käufer dem Veräußerer den entstehenden steuerlichen Schaden samt anfallender Zinsen ersetzen muss.

4. Folgen schädlicher Vorgänge

Für die Praxis bringt diese gesetzliche Regelung – sofern sie auch den weiteren Gesetzgebungsprozess unverändert durchläuft [4] – absolut betrachtet bedeutende Liquiditätsvorteile (siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen).

Schädliche [i]Schädliche Ereignisse Vorgänge im Sinne des § 7b Abs. 4 EStG-E, wie beispielsweise das Überschreiten der 3.000 €-Grenze aufgrund unvorhersehbarer Kostensteigerungen in den Folgejahren, würden als sog. rückwirkende Ereignisse im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO den Zinslauf für Steuernachforderungen gem. § 233a Abs. 2a AO eigentlich erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist, beginnen lassen. Insofern wäre die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung samt der damit einhergehenden Vorteile ohne Risiko für die Steuerpflichtigen gewesen.

[i]Zinslauf für Nachzahlungszinsen Um aber Missbräuchen vorzubeugen, hat der Gesetzgeber analog zu § 7g Abs. 4 Satz 4 EStG in § 7b Abs. 4 Satz 4 EStG-E die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO für diese Fälle ausgeschlossen, so dass bei Verstößen gem. § 233a Abs. 2 Satz 1 AO der Zinslauf für Nachzahlungszinsen 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, [5] beginnt und daher insoweit Nachzahlungszinsen drohen.

Hinweis:

Das [i]Berechnung des Steuerschadens individuelle Risiko, einen im Gesetzentwurf kodifizierten schädlichen Vorgang auszulösen, muss daher in das Kalkül über die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung mit einbezogen werden.

Die Arbeitshilfe bietet auch für den Steuerschaden in Form einer Nachzahlung samt Verzinsung ein entsprechendes Berechnungstool, das aufgrund der Komplexität lediglich einen „groben“ Wert ermitteln kann. Ein Beispiel mit entsprechenden Erläuterungen findet sich im Abschnitt IV.3.

5. Fragen der Beihilfe

[i]Höchstgrenze für staatliche Beihilfen Um nicht einem Genehmigungsvorbehalt für Beihilfen auf europäischer Ebene zu unterliegen, wurde mit § 7b Abs. 5 EStG-E eine weitere Voraussetzung eingeführt: Die Sonderabschreibung wird nur gewährt, wenn einem einzelnen Unternehmen in drei S. 1111Veranlagungszeiträumen maximal 200.000 € sog. De-minimis-Beihilfen gewährt werden.

Hinweis:

Alle sog. De-minimis-Beihilfen in diesem Zeitraum werden zusammengerechnet, so dass hierauf ein gesondertes Augenmerk in der laufenden Beratung oder Abwicklung gelegt werden muss.

II. Geänderter Abschreibungsverlauf

[i]Vorteile gegenüber regulärer AfA? Um die Vorteile der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung quantifizieren zu können, muss die jeweilige finanzielle und auch steuerliche Situation genau betrachtet werden (siehe hierzu Abschnitt III). Eine allgemeingültige Aussage lässt sich nur wie folgt formulieren:

„Die Sonderabschreibung kann unter Umständen helfen, ein möglichst geringes steuerpflichtiges Ergebnis für die ersten Jahre des Investments zu erreichen.“

Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass die in den ersten vier Jahren in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen für max. 2.000 € Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Quadratmeter Wohnfläche [6] die darauf entfallende Abschreibung in den Folgejahren gem. § 7a Abs. 9 EStG entsprechend vermindern; daraus resultieren dann für diese Jahre geringere Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.

Um [i]Morawitz, Sonderabschreibung nach § 7b EStG-E, Arbeitshilfe NWB NAAAH-00245 eine Gegenüberstellung zwischen der regulären Abschreibung i. H. von 2 % gem. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und der gesamten Abschreibung unter Inanspruchnahme der Sonderabschreibung auf den begünstigten Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen, sind in der Arbeitshilfe im Tabellenblatt „Eingaben“ folgende Werte [7] erforderlich:

  • abschreibungsfähige Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Quadratmeter,

  • Sonderabschreibungssatz für die ersten vier Jahre (max. 5 %).

Mit der Arbeitshilfe können alle möglichen Szenarien als Abschreibungsverlauf ex ante (ohne nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten o. Ä.) dargestellt werden. Im Tabellenblatt „Steuerliche Auswirkungen“ erfolgt eine entsprechende Gegenüberstellung.

Eine Gegenüberstellung des Abschreibungsverlaufs samt Entwicklung der Restwerte vor einem möglichen Verkauf zum Ende des Jahres wird im Tabellenblatt „Abschreibungsverlauf tabellarisch“ anhand der getätigten Eingaben vorgenommen.

[i]Erhöhte AfA in den Jahren 1-4 Bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 3.000 € pro Quadratmeter zeigt sich, dass in den ersten vier Jahren jährlich maximal eine Abschreibung i. H. von insgesamt 160 € pro Quadratmeter steuerlich geltend gemacht werden kann, wohingegen es ohne die Sonderabschreibung „nur“ 60 € pro Quadratmeter wären.

Dieser mehr als deutlich erhöhten Abschreibung in den ersten vier Jahren steht – wie oben schon kurz dargestellt – in den Jahren 5-50 eine gesunkene jährliche Abschreibung i. H. von 51,30 € pro Quadratmeter gegenüber – anstatt der schon erwähnten und über die gesamte Abschreibungsdauer von 50 Jahren konstanten Abschreibung ohne Sonderabschreibung i. H. von 60 € pro Quadratmeter.S. 1112

Hinweis:

[i]Beihilfengrenze beachten! Eine nicht vollständige Ausschöpfung der maximal zulässigen Sonderabschreibung von 5 % ist insbesondere dann sinnvoll, wenn dadurch die oben dargestellte Grenze für De-minimis-Beihilfen von insgesamt 200.000 € in einem Zeitraum von drei Veranlagungszeiträumen eingehalten werden kann und diesbezüglich Planungssicherheit bestehen soll.

Neben [i]Graphische Darstellung der tabellarischen Gegenüberstellung wird ferner im Tabellenblatt „Abschreibungsverlauf visuell“ die Entwicklung der Restwerte bei den beiden Abschreibungsvarianten anhand der getätigten Eingaben dargestellt. Für die eben dargestellten Maximalwerte ergeben sich folgende Verläufe:

Abb.
		1: Entwicklung der Restwerte mit und ohne Inanspruchnahme der
		SonderabschreibungAbb. 1: Entwicklung der Restwerte mit und ohne Inanspruchnahme der Sonderabschreibung

III. Steuerliche Auswirkungen

[i]Quantifizierung der finanziellen Effekte Anhand des eben dargestellten Abschreibungsverlaufs kann allerdings noch keine Quantifizierung der Vorteilhaftigkeit der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung vorgenommen werden. Hierzu müssen zusätzlich die jeweiligen steuerlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden. [8]

1. Zehnjährige Spekulationsfrist

[i]Zehnjährige Haltefrist Bei von natürlichen Personen direkt im Privatvermögen gehaltenen Immobilien oder bei im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds ergibt sich die maximale Vorteilhaftigkeit der Sonderabschreibung aus dem Umstand, dass ein Verkauf nach Ablauf der sog. Spekulationsfrist von zehn Jahren nach Anschaffung S. 1113des Grundstücks gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht der Besteuerung unterliegt.

Ist diese Frist abgelaufen, ist im Fall der Anschaffung einer bereits gebauten Immobilie damit auch automatisch die Frist für die Rückgängigmachung der Sonderabschreibung nach § 7b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG-E abgelaufen.

Hinweis:

Ist für das Grundstück die zehnjährige Haltefrist bereits abgelaufen, unterliegt der Verkauf desselben auch nach zwischenzeitlicher Bebauung nicht der Besteuerung. Allerdings ist dann § 7b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG-E zwingend zu beachten, da ansonsten die Sonderabschreibung wieder rückgängig zu machen ist und die oben dargestellten Nachzahlungszinsen drohen. [9] Dies müsste insoweit in den Verkaufsverhandlungen berücksichtigt werden.

Durch die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen vermindern sich zwar bei den hier dargestellten Fällen einer entgeltlichen Vermietung von neuen Wohnungen, also bei Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG), die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gem. § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns: Dieser steuererhöhende Effekt läuft aber nach dem Ablauf der sog. Spekulationsfrist ins Leere.

Damit [i]Max. zusätzliche Abschreibung von 347,83 €/qm verbleibt wirtschaftlich betrachtet im Fall der Anschaffung einer Immobilie bei vollständiger Ausnutzung der 5%igen Sonderabschreibung auf die Bemessungsgrundlage der Anschaffungs- oder Herstellungskosten i. H. von 2.000 € pro Quadratmeter unter Einhaltung der 3.000 €-Grenze aggregiert über die ersten zehn Jahre eine zusätzliche Abschreibung i. H. von 347,83 € pro Quadratmeter. Der sich ergebende steuerliche Vorteil hieraus wird in Tab. 1 auf Seite 1116 in der letzten Zeile dargestellt.

[i]Sonder-AfA erhöhen den steuerpflichtigen VeräußerungsgewinnHandelt es sich stattdessen bei den Immobilien um Betriebsvermögen und/oder ist der Veräußerungsgewinn ansonsten grundsätzlich steuerpflichtig, werden – wie eben dargestellt – die Vorteile der Sonderabschreibungen in den Abschreibungsjahren im Zeitpunkt des Verkaufs betragsmäßig dadurch „ausgeglichen“, dass sich der ergebende Veräußerungsgewinn durch die zuvor erfolgten Sonderabschreibungen erhöht.

2. Berechnung der Steuerwirkung

[i]Morawitz, Sonderabschreibung nach § 7b EStG-E, Arbeitshilfe NWB NAAAH-00245 Um die Vorteilhaftigkeit der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung beurteilen zu können, sind folgende weitere Eingaben im Tabellenblatt „Eingaben“ der Arbeitshilfe vorzunehmen:

  • Steuersatz für die Steuerbelastung der laufenden Einkünfte,

  • Steuersatz für die Steuerbelastung des Veräußerungsgewinns,

  • Jahr, nach dessen Ablauf die Veräußerung vorgenommen wird, [10] und

  • individueller Diskontierungszinssatz nach Steuern.

Anhand [i]Steuerbelastung der laufenden Einkünfte dieser Eingaben berechnet die Arbeitshilfe im Tabellenblatt „Steuerliche Auswirkungen“ den laufenden steuerlichen Vorteil aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung, der sich aus der erhöhten Abschreibung in den Jahren der zusätzlichen Sonderabschreibung multipliziert mit dem Steuersatz für die Steuerbelastung der laufenden Einkünfte ergibt. S. 1114

Wie oben ausgeführt, sinken die Abschreibungen nach Ablauf des Begünstigungszeitraums im Vergleich zur pauschalen 2 %-Abschreibung, so dass hieraus ein negativer Vorteil, mit anderen Worten ein Nachteil, für diese Jahre resultiert. Denn in diesen Jahren verringern sich aufgrund der im Vergleich gesunkenen Abschreibungen auch die Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten, was letztendlich zu einem Anstieg der Steuerbelastung der laufenden Einkünfte führt.

[i]Steuerbelastung bei Veräußerung Im Falle einer Veräußerung ergibt sich die zusätzliche Steuerbelastung auf den Veräußerungsgewinn wie folgt:

  • Durch die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ändert sich der Abschreibungsverlauf im Vergleich zur pauschalen Abschreibung mit 2 %.

  • Dadurch vermindern sich auch die im Veräußerungszeitpunkt verbleibenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die in den vorherigen Veranlagungszeiträumen geltend gemachten zusätzlichen Abschreibungen, so dass sich dadurch letztendlich der Veräußerungsgewinn und damit auch die Steuerbelastung auf diesen erhöhen.

3. Erfassung der zeitlichen Komponente

[i]Abzinsung zur Barwertermittlung Wie dargestellt, werden in der Arbeitshilfe unter „Steuerliche Auswirkungen“ die sich aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ergebenden steuerlichen Folgen sowohl ohne Verkauf als auch mit Verkauf der Immobilie in den jeweiligen Jahren berechnet. Da die Vor- und Nachteile in unterschiedlichen Jahren anfallen, müssen die steuerlichen Auswirkungen auf den Beginn des Abschreibungszeitraums [11] abgezinst werden, um den entsprechenden Barwert zu ermitteln.

[i]Prämissen der Arbeitshilfe Zu berücksichtigen ist also, wann sich diese Vor- und Nachteile aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung steuerlich auswirken. In der Arbeitshilfe wird dabei unterstellt, dass die anderen laufenden Einkünfte des Steuerpflichtigen hoch genug sind, so dass sich die Vorteile der Sonderabschreibung in Form erhöhter Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten im Jahr ihres Entstehens sofort steuerlich auswirken und dementsprechend abzuzinsen sind. Ferner wurde unterstellt, dass sich auch der Veräußerungsgewinn im Jahr der Veräußerung direkt steuerlich auswirkt.

Hinweis:

Wären die laufenden Einkünfte nicht ausreichend hoch, würden die zusätzlichen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten „nur“ im Rahmen des Verlustvor- oder -rücktrags nutzbar sein. Diese würden sich effektiv also erst dann auswirken, wenn sie sich über den Rücktrag im vorherigen Veranlagungszeitraum oder über den Vortrag in den folgenden Veranlagungszeiträumen steuerlich auswirken. Die Gewerbesteuer kennt bekanntermaßen keinen Verlustrücktrag, so dass dies zusätzlich zu beachten wäre. Ferner würde sich der Veräußerungsgewinn steuerlich nicht direkt im Veräußerungsjahr auswirken, wenn hierfür nutzbare Verluste vorliegen würden.

Die sich dadurch ergebenden Komplexitäten können nur in einem individuellen Kalkül berücksichtigt werden, da sich hierdurch auch die Abzinsungszeiträume (abzuzinsen ab wirtschaftlicher Nutzbarkeit bzw. finanzieller Auswirkung) entsprechend verändern.

Zur [i]Individueller Diskontierungszinssatz Abzinsung wird der in die Arbeitshilfe einzugebende individuelle Diskontierungszinssatz nach Steuern verwendet. Da es verschiedene Methoden zur Ermittlung des Diskontierungszinssatzes im Rahmen der sog. Discounted Cashflow-Verfahren gibt, enthält die Arbeitshilfe hier keine expliziten Vorgaben. S. 1115

Hinweis:

Zu beachten ist, dass der unterstellte Zinssatz und damit auch der individuelle Diskontierungszinssatz maßgeblichen Einfluss auf die ermittelten Beträge haben. Je höher der Zinssatz, umso stärker werden die Effekte aus früheren Zeiträumen berücksichtigt. Die Grundaussagen sind aber hiervon unabhängig.

4. Berücksichtigung der Grenze für De-minimis-Beihilfen

[i]Einhaltung der Beihilfengrenze Zusätzlich kann mit der Auswertung unter „Steuerliche Auswirkungen“ auch abgeschätzt werden, inwieweit die in § 7b Abs. 5 EStG-E dargestellte Grenze für sog. De-minimis-Beihilfen von 200.000 € für drei Veranlagungszeiträume eingehalten wird.

Unterstellt man keine weiteren De-minimis-Beihilfen oder ähnliches, könnte bei über die Quadratmeter konstanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet werden, wie viele Quadratmeter zusätzlicher Mietwohnungsbau durch den Steuerpflichtigen möglich sind, ohne die Grenze für die De-minimis-Beihilfen zu verletzen. Hierzu wären die 200.000 € durch die Summe der steuerlichen Vorteile insgesamt pro Quadratmeter (also Saldierung von laufendem Vorteil und ggf. Nachteil bei einer Veräußerung) der drei Veranlagungszeiträume zu teilen.

Nachdem die steuerlichen Auswirkungen von den Gegebenheiten des Einzelfalls abhängen, hängt auch die „zulässige Gesamtquadratmeterzahl“ von diesen Faktoren ab, also z. B. von Rechtsform, Steuersätzen oder der Haltedauer.

Hinweis:

Unklar ist, wie die De-minimis-Grenze einzuhalten ist, absolut oder nach Diskontierung der einzelnen Vorteile. [12] Beide Werte können mit der Arbeitshilfe entsprechend ermittelt werden, allerdings muss der individuelle Diskontierungszinssatz unter Umständen an die entsprechenden Regelungen angepasst werden.

IV. Fallbeispiele

1. Investition im Privatvermögen einer natürlichen Person

[i]Immobilie im Privatvermögen Für eine natürliche Person, die über ein gehobenes mittleres Einkommen und über entsprechende Eigenmittel für eine Immobilieninvestition verfügt, beläuft sich der Einkommensteuersatz auf 42 %, so dass sich bei fehlender Kirchenzugehörigkeit zusammen mit dem Solidaritätszuschlag ein Steuersatz für die Steuerbelastung auf laufende Einkünfte i. H. von 44,31 % ergibt.

Dieser Steuersatz soll annahmegemäß [13] auch für einen Veräußerungsgewinn gelten, sofern dieser überhaupt der Besteuerung unterworfen wird. Die Immobilie wird im Privatvermögen gehalten und dient der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken.

[i]Diskontierungszinssatz Als Diskontierungszinssatz vor Steuern wird ein einheitlicher Zinssatz von 2 % verwendet. Beim Einsatz von Fremdkapital und einem entsprechenden Veranlassungszusammenhang sind die Zinsen auf Fremdkapital steuerlich abzugsfähig. Eigenkapital könnte alternativ am Kapitalmarkt verzinslich angelegt werden, so dass hierfür gem. § 32d EStG ein Einkommensteuersatz von 25 % zur Anwendung käme. Per Annahme beläuft sich das Verhältnis Eigen- zu Fremdkapital auf 20:80. Es ergibt sich als Diskontierungszinssatz:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
0,02 • (1 - 0,8 • 0,42 • (1 + 0,055) - 0,2 • 0,25 • (1 + 0,055)) = 0,0119

Damit [i]Berechnung der steuerlichen Auswirkungen S. 1116ergeben sich folgende Auswirkungen (abhängig vom Verkaufszeitpunkt):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Veräußerung nach Ablauf von 9 Jahren nach Anschaffung
Veräußerung nach Ablauf von 10 Jahren nach Anschaffung
Veräußerung nach Ablauf von 11 Jahren nach Anschaffung
Aggregierter laufender steuerlicher Vorteil pro qm
157,97 €
154,12 €
150,27 €
Steuerlicher Nachteil aus der Veräußerung pro qm
-157,97 €
0,00 €
0,00 €
Aggregierter steuerlicher Vorteil pro qm
0,00 €
154,12 €
150,27 €
Aggregierter steuerlicher Vorteil pro qm nach Diskontierung
12,29 €
150,94 €
147,56 €

Tab. 1: Beispielhafte Berechnung der steuerlichen Auswirkungen für eine im Privatvermögen gehaltene Immobilie

Für [i]Zehnjährige Haltefrist eine natürliche Person, die die Immobilie im Privatvermögen hält, ist der „Vorteil“ entscheidend, dass nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist auf Immobilien ein Veräußerungsgewinn nicht der Besteuerung unterliegt: Durch eine Veräußerung nach Ablauf von zehn Jahren nach der Anschaffung [14] entfällt der steuerliche Nachteil der Veräußerungsgewinnbesteuerung. Der aggregierte steuerliche Vorteil absolut sowie nach erfolgter Diskontierung der jährlichen Vorteile ist dann am größten.

Wird die Immobilie noch länger gehalten, wird zwar der Veräußerungsgewinn weiterhin nicht besteuert, aber der steuerliche Vorteil nimmt aufgrund der gesunkenen Abschreibungsbeträge bei Inanspruchnahme der Sonderabschreibung im Vergleich zur pauschalen Abschreibung mit 2 % wieder ab.

[i]Veräußerung vor Fristablauf Wird die Immobilie vor Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert, heben sich – ohne Berücksichtigung des zeitlichen Anfalls der einzelnen Vor-/Nachteile – die Vorteile aufgrund höherer Abschreibungsbeträge und der Nachteil aufgrund eines hö-heren Veräußerungsgewinns bei Inanspruchnahme der Sonderabschreibung exakt auf.

Berücksichtigt man hingegen den zeitlichen Anfall und diskontiert die Vor- und Nachteile entsprechend, ergibt sich zwar noch ein steuerlicher Vorteil, dieser ist aber verglichen zur Steuerfreiheit nach Ablauf der Spekulationsfrist äußerst gering.

[i]Keine Veräußerung Selbst wenn die besagte Immobilie von der natürlichen Person über einen Zeitraum von 50 Jahren oder länger ohne Veräußerung gehalten wird, ergibt sich zwar absolut betrachtet kein Vorteil – nach 50 Jahren ist die Immobilie in beiden Abschreibungsvarianten vollständig abgeschrieben. Aber es verbleibt immer noch ein steuerlicher Vorteil nach Diskontierung von 42,36 € pro Quadratmeter, der sich auch bei einer weiteren Verlängerung der Haltedauer nicht mehr verändert.

2. Investition einer gewerblich tätigen GmbH

[i]Immobilie im Betriebsvermögen Alternativ wird die Investition von einer gewerblich tätigen GmbH durchgeführt. Deren steuerliche Belastung für die laufenden Einkünfte (wozu auch der Gewinn aus der Veräußerung der Immobilie gehört) beläuft sich auf:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Körperschaftsteuer:
15,000 %
Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuer:
0,825 %
Gewerbesteuer (Hebesatz 400 %):
14,000 %
Gesamtbelastung:
29,825 %

Tab. 2: Beispielhafte Ermittlung der steuerlichen Belastung einer gewerblich tätigen GmbH S. 1117

Da [i]Diskontierungszinssatz die GmbH nicht der Besteuerung gem. § 32d EStG unterliegt, beträgt der Diskontierungszinssatz beim gleichen Zinssatz für Eigen- und Fremdkapital i. H. von 2 %:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
0,02 • (1 - 0,29825) = 0,0140

[i]Grundsätzlich Besteuerung des Veräußerungsgewinns Da bei der GmbH der Veräußerungsgewinn unabhängig vom Veräußerungszeitpunkt immer der Besteuerung unterliegt, gleichen sich – bei Vernachlässigung der auseinanderfallenden Zeitpunkte – die Vorteile in der laufenden Besteuerung bei Inanspruchnahme der Sonderabschreibung und der Nachteil aus der Besteuerung eines höheren Veräußerungsgewinns bei Inanspruchnahme der Sonderabschreibung immer aus. Aggregiert betrachtet ergäbe sich also kein Vorteil aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung.

[i]Vorteil durch Abzinsung Berücksichtigt man aber die zeitliche Komponente, indem die einzelnen Vorteile und der Nachteil mittels des eben dargestellten Diskontierungszinssatzes abgezinst werden, ergibt sich ein Vorteil aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung: Die erhöhten Betriebsausgaben durch die Sonderabschreibung fallen zeitlich eher an als ein möglicher erhöhter Veräußerungsgewinn und werden daher entsprechend stärker berücksichtigt. Damit ist eine möglichst lange Haltedauer der Immobilie zu empfehlen, da sich dann der Nachteil aus dem erhöhten Veräußerungsgewinn in die Zukunft verschiebt und dessen Gewicht immer weiter abnimmt.

[i]Keine Veräußerung Wie im Beispiel zur natürlichen Person sind nach 50 Jahren sowohl bei Inanspruchnahme der Sonderabschreibung als auch bei der pauschalen Abschreibung von 2 % die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vollständig abgeschrieben, so dass die Höhe des Veräußerungsgewinns in beiden Abschreibungsvarianten identisch ist. Insofern fällt damit „nur noch“ der zeitliche Vorteil aus dem durch die Sonderabschreibung geänderten Abschreibungsverlauf ins Gewicht. Der daraus erzielbare maximale steuerliche Vorteil beträgt hier 32,51 € pro Quadratmeter.

3. Verstoß gegen § 7b Abs. 4 Satz 1 EStG-E

[i]Folgen schädlicher Ereignisse Wie im Abschnitt I.2 dargestellt, werden die Sonderabschreibungen rückgängig gemacht, wenn schädliche Ereignisse im Sinne des § 7b Abs. 4 Satz 1 EStG-E eintreten. Da es sich bei diesen Ereignissen um sog. rückwirkende Ereignisse handelt, hat der Gesetzgeber für diese Fälle den abweichenden Beginn des Zinslaufs gem. § 233a Abs. 2a AO mittels § 7b Abs. 4 Satz 4 EStG-E ausgeschlossen. [15]

[i]Immobilie im Privatvermögen Die Arbeitshilfe bildet auch die Folgen dieser schädlichen Ereignisse ab und quantifiziert deren Höhe für die relevanten Jahre. Exemplarisch wird hierzu das obige Beispiel der natürlichen Person fortgeführt, die die Immobilieninvestition im Privatvermögen durchführt.

Im separaten Tabellenblatt „§ 7b Abs. 4 EStG-E“ der Arbeitshilfe sind ergänzend noch folgende Eingaben vorzunehmen:

  • Jahr, nach dessen Ablauf der Verstoß i. S. des § 7b Abs. 4 Satz 1 EStG-E stattfindet, und

  • Nachzahlungszinsen gem. § 238 AO. [16]

Die [i]Eigennutzung nach neun Jahren natürliche Person beendet nach neun Jahren die entgeltliche Vermietung und nutzt die Immobilie selbst. Damit ergeben sich folgende steuerliche Auswirkungen: [17] S. 1118


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Jahr
Steuerlicher Vorteil insgesamt pro qm (diskontiert)
Steuerlicher Schaden pro qm; § 7b Abs. 4 EStG-E (diskontiert)
Saldierung von diskontiertem Schaden und Vorteil
1
43,79 €
55,99 €
12,20 €
2
43,28 €
53,60 €
10,32 €
3
42,77 €
51,21 €
8,44 €
4
42,27 €
48,82 €
6,55 €
5
-3,63 €
-4,04 €
-0,40 €
6
-3,59 €
-3,83 €
-0,24 €
7
-3,55 €
-3,62 €
-0,07 €
8
-3,51 €
-3,47 €
0,04 €
9
-3,47 €
-3,47 €
0,00 €
Aggregiert
154,37 €
191,20 €
36,83 €

Tab. 3: Beispielhafte Berechnung der steuerlichen Auswirkungen eines Verstoßes gegen § 7b Abs. 4 EStG-E

Im [i]Berechnung des steuerlichen Schadens Jahr des Verstoßes (hier: Jahr 9) sind der insgesamt zu erzielende steuerliche Vorteil pro Quadratmeter und der steuerliche Schaden, der sich aus der Rückgängigmachung des Vorteils in Form der Sonderabschreibung ergibt, exakt gleich hoch. Das muss auch so sein, da es im Jahr des Verstoßes gar keinen Vorteil mehr geben kann.

Im vorletzten Jahr (hier: Jahr 8) unterscheiden sich der diskontierte steuerliche Vorteil pro Quadratmeter und der dazugehörige diskontierte steuerliche Schaden genau um den Effekt, der sich aus der Diskontierung um eine weitere Periode ergibt.

Zu beachten ist, dass der steuerliche Vorteil im Jahr 8 negativ angegeben ist. Da sich durch die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung die Abschreibung für die Jahre 5-50 auf 51,30 € pro Quadratmeter verringert (siehe Abschnitt II), ist die Sonderabschreibung in diesen Jahren nachteilig.

[i]Abzinsung Der negative Vorteil fällt im Jahr 8 an und wird bis zum Beginn des Jahres 1 abgezinst. Der steuerliche Schaden, der sich aus der Rückgängigmachung der Veranlagungen ergibt, ist zwar für das Jahr 8, aber die Rückgängigmachung erfolgt erst mit Ablauf des Jahres 9. Der Schaden muss auf den gleichen Zeitpunkt (hier: Beginn des Jahres 1) und damit um eine Periode mehr abgezinst werden als der steuerliche Vorteil für das Jahr 8.

Zinsen im Sinne des § 233a Abs. 2 AO sind nicht zu beachten, da der 15-Monatszeitraum vom Ende des Jahres 8 bis zum Ende des Jahres 9 noch nicht überschritten ist.

[i]Zinsen auf Steuernachforderungen Für die Jahre davor (Jahre 1-7) sind aber Zinsen auf Steuernachforderungen zu beachten. Die Verzinsung erfolgt für die Zeitspanne zwischen dem Jahresende des entsprechenden Jahres und dem Ende des Jahres, an dessen Ende der Verstoß stattgefunden hat, abzüglich des 15-Monatszeitraums. Als Zinssatz wird der einzugebende Zinssatz für Steuernachforderungen verwendet – derzeit und im Beispiel 6 % pro Jahr.

[i]Gesamtzahllast So muss am Ende des Jahres 9 beispielsweise für das Jahr 1 zum einen der laufende steuerliche Vorteil i. H. von 44,31 € pro Quadratmeter zurückbezahlt werden, zum anderen noch Zinsen von 17,95 € pro Quadratmeter für den zu verzinsenden Zeitraum von 6,75 Jahren. Diese Gesamtzahllast von 62,26 € pro Quadratmeter ist dann noch unter Verwendung des individuellen Diskontierungszinssatzes nach Steuern auf den Beginn des Jahres 1 abzuzinsen, um die Vergleichbarkeit mit dem diskontierten steuerlichen Vorteil sicherzustellen. Es ergibt sich eine diskontierte Zahllast von 55,99 € pro Quadratmeter, die den diskontierten Vorteil von 43,79 € pro Quadratmeter übersteigt. S. 1119

Das Beispiel zeigt, dass sich der lange Zinslauf für die Nachzahlungszinsen in den ersten Jahren trotz der erfolgten Abzinsung derart negativ auswirkt, dass saldiert über die neun Jahre ein diskontierter steuerlicher Schaden durch die Rückgängigmachung der Sonderabschreibung von 36,83 € pro Quadratmeter verbleibt.

Hinweis:

Damit [i]Individuelles Risiko ausschlaggebend muss das individuelle Risiko, einen schädlichen Vorgang im Sinne des § 7b Abs. 4 EStG-E auszulösen, in die Vorteilhaftigkeitsüberlegung zwingend einbezogen werden. Mittels Berechnung des Erwartungswerts kann dann über die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung entschieden werden.

Fazit

[i]Hechtner, Steuerpolitisches Update aus Berlin: Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus, NWB 38/2018 S. 2761 NWB KAAAG-94191 Die Frage, ob die geplante Sonderabschreibung – wie vom Gesetzgeber beabsichtigt – zu einer wirklichen Zunahme der Investitionen in den Mietwohnungsneubau führt oder nur für ohnehin bereits geplante Investitionen in Anspruch genommen wird, kann nicht beantwortet werden. Klar ist hingegen, dass die geplante Sonderabschreibung als Finanzierungsinstrument interpretiert und genutzt werden kann.

Sofern der Veräußerungsgewinn beim Investor der Besteuerung unterliegt, ergeben sich durch die Sonderabschreibung lediglich Liquiditätsvorteile. Diese werden durch das [i]Liquiditätsvorteile durch Steuerstundung zeitliche Auseinanderfallen der steuerlichen Vorteile in Form höherer Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten und des steuerlichen Nachteils eines größeren zu versteuernden Veräußerungsgewinns hervorgerufen. Die Höhe dieser Liquiditätsvorteile durch die dargestellte Steuerstundung hängt vom zugrunde gelegten Diskontierungszinssatz ab.

Bei im Privatvermögen von natürlichen Personen direkt gehaltenen Immobilien oder Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds ist eine Veräußerung nach Ablauf der sog. Spekulationsfrist von zehn Jahren möglich, ohne dass der daraus resultierende Veräußerungsgewinn der Besteuerung unterliegt. Damit bleibt der Vorteil aus den höheren Werbungskosten durch die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ohne den gegenläufigen Effekt eines höheren steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns erhalten. In diesen Fällen handelt es sich nicht nur um einen reinen Liquiditätseffekt, sondern hier kann durch die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung insgesamt eine deutliche Reduzierung der Steuerbelastung erreicht werden.

Es [i]Zinsbelastung bei Rückgängigmachung muss aber beachtet werden, dass bei den im Gesetzentwurf kodifizierten Verstößen gegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung (siehe § 7b Abs. 4 EStG-E) Zinsen auf Steuernachzahlungen drohen. Das individuelle Risiko für derartige Verstöße muss daher in die entsprechenden Überlegungen zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung einbezogen werden.

Autor

Markus Morawitz, Dipl.-Volkswirt, Dipl.-Kaufmann, StB, ist angestellter Steuerberater in einer Münchener Kanzlei. Ferner ist er Lehrbeauftragter an der Universität Regensburg, an der Virtuellen Hochschule Bayern und an der Hochschule für angewandtes Management in Ismaning. Weiterhin ist er als Dozent in der Steuerberaterausbildung bei der Steuerrechts-Institut KNOLL GmbH tätig.

Fundstelle(n):
BBK 2018 Seite 1108 - 1119
TAAAH-01199

1Hier werden nur die Grundzüge dargestellt, um nachfolgend die daraus resultierenden wirtschaftlichen und steuerlichen Konsequenzen zu analysieren. Eine ausführliche Darstellung des Gesetzentwurfs findet sich u. a. bei Hechtner/Sielaff, Überblick zu den aktuellen steuerpolitischen Gesetzesvorhaben, NWB QAAAG-97987.

2In der Begründung zum Gesetzentwurf führt der Gesetzgeber aus, dass von einer entgeltlichen Überlassung auszugehen ist, wenn mindestens 66 % der ortsüblichen Miete bezahlt werden. Ansonsten sei von Unentgeltlichkeit auszugehen. Insofern erfolgt hier keine Aufteilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil wie sonst in § 21 Abs. 2 EStG, wenn die Miete weniger als 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Der Leerstand ist unschädlich, solange die Wohnung zur entgeltlichen Vermietung bereitgehalten wird.

3Im eigentlichen Gesetzentwurf taucht das Wort „abschreibungsfähig“ nicht auf, wird aber in der Begründung zum Gesetzentwurf verwendet. Damit sollte auch klargestellt sein, dass der anteilige Grund und Boden nicht in die 3.000 €-Grenze einzubeziehen ist.

4Aufgrund der grundsätzlichen und derzeit besonders stark ausgeprägten Unsicherheiten im Politikbereich kann hiervon nicht zwingend ausgegangen werden. Trotz einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, in der die Teilnehmer ihre kritischen Meinungen zum Gesetzentwurf äußerten, vgl. NWB Online-Nachricht v.  NWB DAAAG-99811, hat der Bundestag am den Gesetzentwurf angenommen. Da die Entscheidung des Bundesrats aber noch aussteht, bleibt insofern die weitere Entwicklung abzuwarten.

5Die Abweichung nach § 233a Abs. 2 Satz 2 AO für Fälle, in denen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die anderen Einkünfte bei der erstmaligen Steuerfestsetzung überwiegen, wird hier vernachlässigt.

6Nachfolgend wird auf den Zusatz „Wohnfläche“ verzichtet.

7Bei Bedarf ist auch das Jahr, nach dessen Ablauf die Veräußerung vorgenommen wird, einzugeben. Für weitere Informationen hierzu siehe Abschnitt III.2.

8Zeitgleich hat auch Scheffler (DStR 2018 S. 2229 ff.) die finanziellen Effekte der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ermittelt, allerdings als Veränderung der Einkommensteuer in Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Mietwohnung und nur für eine von einer natürlichen Person im Privatvermögen gehaltenen Immobilie bei gegebenem Steuersatz. Der vorliegende Beitrag sowie insbesondere die dazugehörige Arbeitshilfe quantifizieren die finanziellen Effekte in €-Beträgen pro Quadratmeter Wohnfläche über die diversen Rechtsformen etc. hinweg.

9Dieser Sachverhalt wird auch in der Begründung zum Gesetzentwurf direkt angeführt.

10Im Falle eines privaten Veräußerungsgeschäfts kommt es bekanntermaßen auf den Abschluss der schuldrechtlichen Verträge an, anhand derer der Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist berechnet wird. Um aus Vereinfachungsgründen einen Gleichlauf mit Veräußerungen aus dem Betriebsvermögen zu erreichen und die Arbeitshilfe entsprechend allgemein nutzbar zu halten, werden ins elfte Jahr nach Anschaffung reichende Zeiträume zur Vermeidung der Steuerpflicht von privaten Veräußerungsgeschäften nicht berücksichtigt und der Veräußerungsgewinn analog zum Betriebsvermögen ermittelt.

11Sollte beispielsweise aufgrund der Bauphase im Fall der Herstellung eine abweichende Diskontierung nötig sein, muss diese noch zusätzlich erfolgen.

12So Hechtner/Sielaff, Überblick zu den aktuellen steuerpolitischen Gesetzesvorhaben, BBK 21/2018 S. 999 NWB QAAAG-97987.

13Es wird insoweit unterstellt, dass es durch den Veräußerungsgewinn zu keiner Veränderung des Einkommensteuersatzes kommt.

14Bezüglich der hier angewandten Vereinfachung für die Berechnung der Zehn-Jahres-Frist wird auf Fußnote 10 verwiesen.

15Vgl. hierzu die vorherigen Ausführungen im Abschnitt I.4.

16Die Nachzahlungszinsen belaufen sich derzeit auf 6 % pro Jahr. Da aber bezüglich der Zinshöhe diverse Verfahren anhängig sind, wurde für die Nachzahlungszinsen ein entsprechendes Feld eingefügt.

17Die Abweichungen in den Summen ergeben sich aufgrund von Rundungen. Da die Werte pro Quadratmeter ermittelt werden, bleiben die Regelungen der §§ 238 Abs. 2 und 239 Abs. 2 AO unberücksichtigt.