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Online-Nachricht - Dienstag, 21.08.2018

Keine Rückrechnung aus aktuellem Mietspiegel beim Ertragswertverfahren

Bei der Einheitsbewertung von Immobilien auf den ist die übliche Miete aus dem Mietspiegel zum Stand abzuleiten. Unzulässig ist hingegen die Rückrechnung aus einem aktuellen Mietspiegel.

Hintergrund: Für Immobilien wird bislang eine Einheitsbewertung auf den durchgeführt, die Grundlage für die Grundsteuer ist. Diese Einheitsbewertung ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) allerdings verfassungswidrig, weil die Werte auf den nicht mehr der Realität entsprechen; allerdings gilt die bisherige Regelung auf jeden Fall noch bis zum .

Streitfall: Der Kläger erwarb im Jahr 2007 ein Mehrfamilienhaus und teilte dies auf fünf Eigentumswohnungen auf. Das Finanzamt legte bei der Einheitsbewertung eine...