FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 464/13 EFG 2017 S. 788 Nr. 9

Umsatzsteuerlicher Leistungsort bei teilweiser Tätigkeit eines selbstständigen Boxtrainers im Ausland

Leitsatz

1. Wer auf selbstständiger Basis für einen Boxveranstalter das Training der Boxsportler, deren Vorbereitung auf die jeweiligen Boxkämpfe sowie die sportliche Betreuung in Trainings- und Wettkampfbelangen übernimmt und dabei im In- und im Ausland tätig wird, erbringt ein Bündel von Trainings- und Betreuungsleistungen, dessen Leistungserbringung auch nicht auf einzelne Veranstaltungen oder Zeitabschnitte im In- und Ausland aufgeteilt werden kann. Für derartige Trainer- und Betreuungsleistungen bestimmt sich der Ort der Leistung daher nach § 3a Abs. 1 und nicht nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG in der vor dem gültigen Fassung, wenn der Trainer weder ein Unternehmen noch eine Betriebsstätte an den jeweiligen Wettkampforten hat.

2. Die Tätigkeit eines Boxtrainers ist individuell beratend, aber nicht abstrakt „unterrichtend” und auch nicht „sportlich” i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 UStG in der vor 2010 gültigen Fassung. Den in dieser Vorschrift aufgezählten Tätigkeiten ist gemeinsam, dass sie typischerweise im Rahmen von punktuellen Veranstaltungen gegenüber einer Vielzahl von Leistungsempfängern erbracht werden, so dass sie am Leistungsort bewirkt werden.

3. Der Trainer hat im Ausland keinen Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere keine feste Niederlassung, wenn er an den Wettkampforten lediglich im Rahmen seiner Trainingstätigkeit, nicht aber in der Bestimmung über die Sachmittel, das Personal und die Räumlichkeiten frei ist.

Gesetze: UStG 2007 § 3a Abs. 1 S. 1UStG 2007 § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. aUStG 2007 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG 2007 § 3 Abs. 9MwStSystRL Art. 43MwStVO Art. 10 Abs. 1MwStVO Art. 11 Abs. 2

Instanzenzug:

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger seine Leistungen teilweise im Ausland erbracht hat.

Der Kläger ist Boxtrainer. In den Streitjahren war er als Trainer für die A in B tätig. Grundlage seiner Tätigkeit war eine Vereinbarung vom .

Danach sollte der Kläger Box-Sportler trainieren und diese insbesondere auf ihre jeweiligen Box-Kämpfe vorbereiten. Der Kläger sollte auf Basis eines freien Mitarbeiterverhältnisses die Boxer im Trainings- und Wettkampfbelangen sportlich betreuen. Dabei sollte dem Kläger nur eine angemessene Anzahl von Boxern zugeteilt werden, um sicherzustellen, dass diesen eine bestmögliche Trainings- und Wettkampfbetreuung zuteil wird.

Nach Abschnitt 1 des Vertrages hat der Trainer das Recht, seine Dienste den Boxern anzubieten, die von A in ihren sportlichen Angelegenheiten betreut werden. Der Trainer sollte den Umfang seiner Tätigkeit frei mit den Boxern bestimmen, wobei gewährleistet sein musste, dass die Boxer in angemessenen und gut trainierten Zustand gehalten und in Abstimmung mit A auf die jeweiligen Box-Kämpfe vorbereitet werden. Der Trainer unterlag keinem Weisungs- und Direktionsrecht seitens A hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt seiner Tätigkeit. Die A sollte den Trainern Trainingsräume zur Verfügung stellen. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten sollten dem Trainer separat in Rechnung gestellt werden, wobei die vom Trainer an A zu zahlende anteilige monatliche Miete für sämtliche der von ihm betreuten Boxer insgesamt 250,00 EUR betragen sollte.

Nach Ziffer 2.1 der Vereinbarung sollte der Trainer für einen betreuten Boxer monatlich … EUR pro betreutem Boxer erhalten, ab zwei betreuten Boxern jeweils … EUR und ab drei betreuten Boxern jeweils … EUR. Das Honorar sollte aufgrund von Rechnungen des Trainers gezahlt werden, die am Ende eines jeden Monats vorgelegt werden sollten. Der Honoraranspruch bestand jeweils nur für den Zeitraum, in denen der Trainer die Boxer tatsächlich betreut hat. Eine Betreuung sollte nur dann vorliegen, wenn der Trainer den Boxer mindestens für die Dauer eines Monats regelmäßig trainiert.

Nach Abschnitt 2.2 der Vereinbarung sollte der Trainer zusätzlich zu den unter Ziffer 2.1 vereinbarten monatlichen Honoraren pro Titel-Kampf eines von ihm betreuten Boxers (Weltmeisterschafts- und Europameisterschaftskämpfe) als Honorar eine Provision i. H. v. 5 % der Netto-Kampf-Börse des jeweiligen Boxers nach Abzug von A vertraglichen Provisionsansprüchen gegenüber dem Boxer erhalten.

Der Trainer sollte sämtliche Kosten und Aufwendungen (z. B. Hotel, Flug), die ihm bei der Umsetzung des Vertrages entstehen, selbst tragen. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz sollte nicht bestehen.

Der Kläger stellte in den Streitjahren „für die Trainertätigkeit in der Vorbereitung … gemäß Vereinbarung vom 00.00.2005 Nummer 2.2” Anteile an den Kampfbörsen sowie Festbeträge aus den Kämpfen der Boxer C (D am 00.00.2008, Rechnung vom 00.00.2008), E (F am 00.00.2008; Rechnung vom 00.00.2008 und G am 00.00.2009; Rechnung vom 00.00.2009), H (I am 00.00.2009; Rechnung vom 00.00.2009) und J (K am 00.00.2009; Rechnung vom 00.00.2009).

Die Entgelte betrugen 2008 insgesamt … EUR und 2009 insgesamt … EUR. Der Kläger unterwarf diese Entgelte nicht der Umsatzsteuer. Alle Rechnungen enthielten einen Verweis auf die Leistungsortbestimmung nach § 3a Absatz 2 Nummer 3a des UmsatzsteuergesetzesUStG– (kein steuerbarer Inlandsumsatz). Daneben stellte der Kläger der A für die oben genannten Boxer das laufende Training mit jeweils … EUR in Rechnung, und zwar für C für 00/2008, für E jeweils für die Monate … 2008 sowie … 2009, für H jeweils für die Monate … 2009 sowie für J jeweils für die Monate … 2009. Diese Entgelte unterwarf der Kläger der Umsatzsteuer.

Nach einer im Jahr 2012 mit Unterbrechungen durchgeführten Betriebsprüfung kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass der Kläger alle Leistungen im Inland erbracht habe, denn er habe seine Tätigkeit als Trainer in zeitlicher Hinsicht im Wesentlichen im Inland ausgeübt. Das ergebe sich aus den vorliegenden Abrechnungen. Die Beteiligungen an den Kampfbörsen seien lediglich zusätzliches Entgelt für die im Inland erbrachten Trainingsleistungen zur Kampfvorbereitung, welche Vertrags- und Leistungsgegenstand mit der A gewesen seien. Der Kläger selbst rechne jeweils „für die Trainertätigkeit in Vorbereitung” ab. Daneben spiele die Betreuung der Boxer am Kampftag in dem gesamten Leistungspaket lediglich eine untergeordnete Rolle.

Der Beklagte erließ am nach § 164 Absatz 2 der AbgabenordnungAO– geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2008 und 2009, in denen er – neben anderen hier nicht streitigen Änderungen – die Bemessungsgrundlage der Lieferungen und Leistungen zu 19 % für 2008 um … EUR (USt … EUR) und für 2009 um … EUR (USt … EUR) erhöhte.

Hiergegen legte der Kläger fristgemäß Einspruch ein, den er im Wesentlichen wie folgt begründete:

Er habe die hier streitigen Leistungen im Wesentlichen im Ausland erbracht. Sie würden daher insoweit nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Für den Boxer C sei er ausschließlich in D tätig geworden. Er habe den Boxer nur zu dem Wettkampf nach D begleitet und dort auf den Wettkampf vorbereitet.

Die anderen Boxer hätten sich ebenfalls im Wesentlichen selbst auf den Wettkampf vorbereitet. Soweit er die Boxer im Inland trainiert habe, habe es sich um ein allgemeines Training gehandelt, das oft nur aus einem Mitläufertraining, bestehend aus Gruppenlaufen, einfachen Partnerübungen und Aufbautraining von ca. zwei Stunden je Woche bestanden habe. Das Training habe in der Regel keine wettkampfbezogenen Inhalte gehabt. Seine wesentliche Aufgabe habe in der Begleitung der Boxer zu den Wettkämpfen und im Training vor Ort bestanden. Zur Erzielung der Kampfbörsen sei eine spezielle Vorbereitung für den jeweiligen Wettkampf erst unmittelbar vor dem Kampf notwendig. Hierbei handele es sich um einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen vor Ort. In dieser Zeit würden die Pressetermine wahrgenommen und es finde eine intensive Kampfvorbereitung während des ganzen Tages ausschließlich mit den kämpfenden Boxern statt. In den übrigen Trainingszeiten habe das Training keine wettkampfbezogenen Inhalte. Der Boxer werde nicht separat betreut, sondern mit anderen Boxern zusammen trainiert. Training und Kampf hätten somit nichts miteinander zu tun.

Das zeige sich auch an den ausgekehrten Kampfbörsen bzw. an den gesondert ausgehandelten Entgelten. Das monatliche Trainingsentgelt habe demgegenüber nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Dieses habe ihm zudem unabhängig von der Intensität des Trainings zugestanden.

Mit seiner Einspruchsentscheidung vom gab der Beklagte dem Einspruch hinsichtlich des Trainings in D statt, weil der Kläger seine Leistungen ausschließlich in D erbracht habe. Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, weil die Trainingsleistungen im Wesentlichen im Inland erbracht worden seien. Auf die weitere Begründung in der Einspruchsentscheidung wird verwiesen.

Der Kläger hat am Klage erhoben.

Er ist der Auffassung, dass es für die Steuerbarkeit der Leistung darauf ankomme, wo die Leistung tatsächlich bewirkt worden sei. Die Leistung sei dort bewirkt, wo die entscheidenden Bedingungen zum Erfolg gesetzt worden seien, also der wesentliche Teil der Leistung erbracht worden sei. Die wesentliche Leistung stelle hier der Wettkampf dar. Hier würden die entscheidenden Entgelte erzielt, dieser Teil würde überwiegen. Bestehe die Tätigkeit des Unternehmers aus mehreren selbständigen Leistungen, seien diese jeweils für sich zu beurteilen, also hier die laufende Trainingstätigkeit und die abschließende Betreuung anlässlich der Wettkämpfe. Auch das Verhältnis zwischen den laufenden Trainingseinheiten und den Anteilen an den Kampfbörsen bzw. den vereinbarten Festbeträgen spreche für die höhere Werthaltigkeit der Wettkampfbetreuung. Das Training unmittelbar vor dem Wettkampf sei in Hinblick auf die Verfassung und Kampftechnik des jeweiligen Gegners das entscheidende.

Soweit die Boxer selbständig trainiert hätten, habe er die jeweiligen Trainingspläne aufgestellt und abgesprochen. Wenn man sich zu den abgerechneten Trainingseinheiten getroffen habe, sei oft nicht mehr als eine Stunde trainiert worden, manchmal auch nur einmal im Monat eine Stunde. Er habe mit den Boxern den Leistungscheck durchgeführt, habe den Trainingsplan ggf. auch angepasst und habe dafür gesorgt, dass die notwendigen Gesundheitschecks durchgeführt wurden. Daneben habe er regelmäßig in Form von Videoaufnahmen die möglichen Gegner der Boxer beobachtet. Er habe sich mit den Boxern in den Räumen der A in B getroffen. Er habe dort das Training, z. B. das Schattenboxen, beobachtet. In den Streitjahren habe er sich fast täglich bei A in B aufgehalten. Er habe dort Videos ausgewertet, sich die Gegner angeschaut und auch Neulinge getestet. In 2009 habe er … Boxer betreut, zu denen auch sogenannte Neulinge gehört hätten. Für diese habe er erst dann einen Trainerlohn erhalten habe, wenn A die Boxer unter Vertrag genommen habe.

Er habe jeweils an den Wettkämpfen teilgenommen und sei bereits vor den Wettkämpfen mit den Boxern angereist. Mit dem Boxer J sei er eine Woche vor dem Wettkampf nach K gefahren, mit dem Boxer E zwei Wochen vorher nach G und zehn Tage vorher in die F. Mit dem Boxer H sei er eine Woche zuvor nach I gereist. Zu seinen Aufgaben vor den Wettkämpfen habe u. a. die Gewichtskontrolle, das Training, Pressekonferenzen aber auch die psychische Betreuung gehört. An den jeweiligen Wettkampforten – auch im Ausland – seien ihm Trainingsräume von dem Veranstalter der A zur Verfügung gestellt worden. Die Räume seien auch von anderen Trainern genutzt worden. Er habe sich insoweit auch mit anderen Trainern absprechen müssen.

Der Kläger beantragt,

abweichend von den geänderten Bescheiden für 2008 und 2009 über Umsatzsteuer vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom die Umsatzsteuer 2008 um 878,24 EUR und die Umsatzsteuer 2009 um 6.199,19 EUR herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe der Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass die Wettkampfvorbereitung und die Wettkampfdurchführung einander in einer Weise bedingen, die sie im Hinblick auf die Erreichung des Trainingsziels voneinander untrennbar machen würden. Sämtliche vertragsgemäßen Einzeltätigkeiten des Trainers, die dazu dienen, die sportlichen Leistungen der zu Trainierenden zu optimieren, seien als unselbständige Teile einer einheitlichen Trainerleistung anzusehen. Auch die Tätigkeit der Vorbereitung, zu der auch Besprechungen mit den Sportlern, das Führen von vorbereitenden Telefonaten, Trainingsübungen, Überlegungen und Vorbereitungen, Präsentationen, Sponsoring, Einkleiden usw. gehören würden, seien Teil der Gesamtleistung „Betreuung der Boxsportler”. Körperliche Ausdauer sowie die konditionellen Kräfte seien die entscheidenden Voraussetzungen für erfolgreiches Boxen. Diese Grundlagen würden im Training gelegt. Da die Vorbereitungszeit, die für den Wettkampferfolg unabdingbar sei, wesentlich mehr Zeit in Anspruch genommen habe als die Betreuung vor Ort, sei der Ort der Leistung zu Recht unabhängig vom Ort der Wettkämpfe als im Inland gelegen angenommen worden.

Aus dem Vergleich der monatlichen Zahlungen mit den Entgelten aus der Kampfbörse lasse sich kein Tätigkeitsort ableiten. Der Wert der Kampfbörse werde vom Marktwert bestimmt und liege nicht in der Hand des Trainers.

Dem Gericht lagen je ein Band Umsatzsteuer-, BP-, Rechtsbehelfs- und Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnungsakten vor.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Absatz 1 Satz 1 FinanzgerichtsordnungFGO–).

Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Ort der streitigen Umsätze auch in den Fällen im Inland liegt, in denen der Kläger die Boxer zu Auslandswettkämpfen begleitet und dort trainiert hat.

1.

Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 des UmsatzsteuergesetzesUStG– nur dann der Umsatzsteuer, wenn sie im Inland erbracht werden.

Der Kläger hat gegenüber der A eine sonstige Leistung (§ 3 Absatz 9 Satz 1 UStG) erbracht, die ausweislich der Vorbemerkung des Vertrages vom das Training der Boxsportler, deren Vorbereitung auf die jeweiligen Boxkämpfe sowie die sportliche Betreuung in Trainings- und Wettkampfbelangen zum Gegenstand hat.

Gemäß § 3a Absatz 1 UStG wird eine sonstige Leistung – vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Regelungen – an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung.

Abweichend hiervon bestimmt § 3a Absatz 2 Nummer 3. Buchst. a) UStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung –UStG a. F.–, dass kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportlich, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, dort ausgeführt werden, wo der Unternehmer jeweils ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird.

Den aufgezählten Tätigkeiten ist gemeinsam, dass sie typischerweise im Rahmen von punktuellen Veranstaltungen gegenüber einer Vielzahl von Leistungsempfängern erbracht werden, so dass sie am Leistungsort bewirkt werden (vgl. Stadie, UStG, 3. Aufl. § 3a Rdnr. 51, m. w. Hinweisen auf die Rechtsprechung des BFH und des EuGH).

Der Kläger selbst hat keine kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, sportlichen oder unterhaltenden Leistungen im Sinne dieser Vorschrift erbracht.

Der Kläger war auch nicht unterrichtend im Ausland tätig.

Unterricht ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form (vgl. , BStBl II 1994, 362). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Der Kläger hat den Boxern keinen abstrakten Unterricht in diesem Sinne erteilt, sondern die Boxer individuell, auf deren jeweiligen Bedürfnisse bezogen, trainiert. Der Kläger war damit individuell beratend, nicht aber abstrakt unterrichtend tätig (vgl. hierzu –, juris).

Selbst wenn man unterstellt, dass ein Sporttrainer wissenschaftliche, unterrichtende und sportliche Funktionen in seiner Betreuungsarbeit vereinen und kombinieren muss, um erfolgreich zu sein (vgl. hierzu Beiser, Der Leistungssport von Trainern in der Umsatzsteuer, UVR 2004, 48), werden seine Leistungen aber nicht im Rahmen einer „Veranstaltung”, d. h. am Ort ihrer Erbringung vom Empfänger, den Besuchern dieser Veranstaltung, verbraucht.

Die Leistungen des Klägers waren auch nicht unerlässlich für die Ausübung der sportlichen Tätigkeiten. Unerlässlich sind solche Dienstleistungen, die für die konkrete Erbringung der jeweiligen künstlerischen, wissenschaftlichen, sportlichen und ähnlichen Leistungen am Veranstaltungsort erforderlich sind und sich unmittelbar auf diese beziehen. Das kann die Organisation der gesamten Veranstaltung für den Veranstalter sein oder einzelne Leistungen betreffen wie z. B. tontechnische Leistungen, Bühnenbeleuchtung, Bühnenaufbau, Dekoration, Koordinierung der zuvor genannten Leistungen oder auch Ordnerdienste (vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG Stand Mai 2016 § 3a Rdnr. 110 ff.).

Eine solche veranstaltungsbezogene Tätigkeit des Klägers liegt im Streitfall nicht vor.

2.

Der Kläger erbringt gegenüber der A ausweislich der Vereinbarung vom vielmehr ein Bündel von Trainings- und Betreuungsleistungen, dessen Leistungserbringung auch nicht auf einzelne Veranstaltungen oder Zeitabschnitte aufgeteilt werden kann. Für derartige Trainer- und Betreuungsleistungen bestimmt sich der Ort der Leistung daher nach § 3a Absatz 1 UStG (vgl. auch Stadie in: Rau-Dürrwächter, Rdnr. 103; a.A. Beiser, a. a. O.).

Nach dieser Vorschrift wird eine sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung.

Der Kläger hatte weder ein Unternehmen noch eine Betriebsstätte an den jeweiligen Wettkampforten.

Die Definition der Begriffe „Ort, von dem aus der Unternehmer das Unternehmen betreibt” bzw. „Betriebsstätte” in § 3a Absatz 1 UStG a. F. ist gemeinschaftsrechtlich abzuleiten. Nach Art. 43. MwStSystRL (Ort der Dienstleistung – Sitz des Leistungserbringers) in der bis zum geltenden Fassung, die im Wesentlichen der Regelung des § 3a Absatz 1 UStG entspricht, gilt als Ort der Dienstleistung der Ort, an dem der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine feste Niederlassung hat von der aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen festen Niederlassung sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt.

Der Kläger hatte bei den jeweiligen Einsätzen im Ausland keinen Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere keine feste Niederlassung.

Nach Art. 11 Absatz 2 MwStVO gilt als feste Niederlassung jede Niederlassung – mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit –, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen zu erbringen. Eine solche Einrichtung kann nur dann als Betriebsstätte angesehen werden, wenn sie über eine Struktur verfügt, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der jeweiligen Dienstleistung ermöglicht (vgl. , juris). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor, denn der Kläger war an den Wettkampforten lediglich im Rahmen seiner Trainingstätigkeit frei, nicht aber in der Bestimmung über die Sachmittel, das Personal und die Räumlichkeiten. Unter diesen Umständen fehlt es an dem für eine feste Niederlassung erforderlichen Mindestbestand (vgl. a. a. O.).

Da auch im Inland ein Sitz oder eine feste Niederlassung des klägerischen Unternehmens wegen der unterschiedlichen Einsatzbereiche nur aufgrund von Abrechnungstätigkeiten in der Wohnung des Klägers hergeleitet werden kann, dürfte hier der „Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit” im Sinne eines Ortes, von wo aus die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vorgenommen werden (Art. 10 Absatz 1 MwStVO), angesiedelt werden. Hierauf komme es aber im Ergebnis nicht an, denn die in Art. 43 MwStSystRL als hilfsweise Ortsbestimmungsvorschrift in Ermangelung eines Sitzes oder einer festen Niederlassung aufgenommene Anknüpfung an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort war zwar in Deutschland nicht gesetzlich geregelt worden, wurde aber von der Finanzverwaltung im Verwaltungswege entsprechend angewendet (vgl. Abschnitt 33 Absatz 1 Satz 3 UStR 2008).

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Absatz 1 FGO. Die Revision hat das Gericht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil die Frage, wie die Leistungen eines Sporttrainers bei Auslandseinsätzen umsatzsteuerlich zu behandeln sind, bisher nicht entschieden ist.

Den Streitwert hat das Gericht gemäß §§ 52, 63 des Gerichtskostengesetzes –GKG– festgesetzt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2017 S. 788 Nr. 9
TAAAG-39795