Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil v. - 4 K 59/14

Zur Aufteilung von Entgelten bei Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG in einem Hotel

Leitsatz

Soweit für Leistungen, die nicht von der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG erfasst werden, kein gesondertes Entgelt berechnet wird, ist deren Entgeltanteil zu schätzen. Die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für zwei unterschiedlich zu besteuernde Leistungsbestandteile hat nach der einfachsten möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode zu erfolgen. Dabei ist auf das Verhältnis der jeweiligen Marktpreise der Leistungsbestandteile abzustellen.

Gesetze: UStG 1 Abs. 1 S. 1 UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11UStG

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Höhe des der Umsatzsteuer (USt) zu Grunde liegenden Entgelts für Frühstücksleistungen in einem Hotel sowie die umsatzsteuerliche Zurechnung von Umsätzen von in einem Hotel angebotenen Kosmetiker- und Massageleistungen.

Der Kläger erzielt im Zusammenhang mit zwei Hotels Umsätze im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft. Ein Hotel befindet sich in A (Hotel C), wobei das Hotel von dem Kläger an die E Betriebs-GmbH verpachtet wird, die darin das Hotel C betreibt. Die Anteile an der E Betriebs-GmbH gehören zum Aktivvermögen des Verpachtungsbetriebs des Klägers. Ein weiteres Hotel befindet sich in B (Hotel D), welches der E Betriebs-GmbH gehört und von ihr betrieben wird. Die von der E Betriebs-GmbH erzielten Umsätze beider Hotels werden über die umsatzsteuerliche Organschaft beim Kläger erfasst. Die Hotels bewarben ihre Leistungen einerseits über eine Homepage im Internet sowie andererseits über Werbeflyer, die im Hotel erhältlich waren. Die Kunden der Hotels konnten neben einer Übernachtung / einem Zimmer u.a. ein Frühstück sowie verschiedene Kosmetiker- und Massageleistungen erhalten.

Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom haben die Beteiligten klargestellt, dass unstreitig ist, dass sich die Preise der Hotels aus dem (je nach Zimmer unterschiedlichen) Preis für die Übernachtung, sowie einem Preis für das Frühstück in Höhe von jeweils 5,00 EUR/Person zusammensetzte. Es war für die Kunden stets von vornherein erkennbar, aus welchen Preiskomponenten sich die insgesamt zu zahlende Summe ergab, und dass dabei auf das Frühstück ein Preis von 5,00 EUR entfiel. Wenn ein Gast nach einer Übernachtung ein Frühstück nicht einnehmen wollte, so konnte er - wenn er bereits die volle Summe entrichtet hatte - den Betrag von 5,00 EUR erstattet bekommen. Er hatte zudem die Möglichkeit, von vornherein ein Zimmer ohne Frühstück zu buchen; in diesem Fall wurden 5,00 EUR weniger berechnet. Da die Hotels keine so genannten Frühstückshotels waren, war es unüblich, dass externe Besucher ein Frühstück im Hotel einnahmen. Wenn aber ausnahmsweise doch ein externer Frühstücksgast zugegen war (z.B. weil er einen Übernachtungsgast besuchte), galt auch für diesen ein Frühstückspreis von 5,00 EUR. Entsprechend dieser Vertragsgestaltung erfolgte auch die Abrechnung bei den Kunden; es wurde im Streitzeitraum damit immer ein Preis von 5,00 EUR für das Frühstück in Rechnung gestellt. Die gewählte Preisgestaltung nutzte der Kläger bereits seit Jahren bewusst, da seine Zielgruppe insbesondere Geschäftsreisende waren (z.B. Elektriker und Techniker, die in F arbeiteten), welche von ihrem Arbeitgeber diesen Betrag in der Regel als Verpflegungsgeld erstattet bekamen.

Im Rahmen einer USt-Sonderprüfung setzte die Prüferin für ein Frühstück im Hotel C 9,00 EUR brutto sowie im Hotel D 10,00 EUR brutto an und erhöhte dementsprechend die mit 19% zu versteuernde Bemessungsgrundlage bei entsprechender Verringerung der mit 7% zu versteuernden Bemessungsgrundlage. Darüber hinaus behandelte die Prüferin Kosmetiker- und Massagebehandlungen in Höhe von 31.742,80 € netto, welche vom Kläger als Leistungen der jeweiligen Masseure / Kosmetiker nicht versteuert wurden, als hoteleigene Dienstleistungen und setzte die USt für den Monat Dezember 2012 mit Bescheid vom auf 20.272,94 EUR fest.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch vom . Er machte geltend, dass der Frühstückspreis einheitlich lediglich 5,00 EUR betrage, und dass die Gäste der Hotels mit den Masseuren/Kosmetikerinnen eine eigene Rechtsbeziehung eingingen, so dass die streitigen Umsätze nicht dem Hotel zuzurechnen seien. Zu den Frühstücksleistungen legte er im Wesentlichen die Kalkulation für das Frühstück dar und erläuterte, warum er stets 5,00 EUR berechnete.

Während des Einspruchsverfahrens ging beim Finanzamt am die USt-Erklärung 2012 ein. In Ansehung der Feststellungen der Betriebsprüfung wich das Finanzamt von der Erklärung ab und erließ am den den Vorauszahlungsbescheid für Dezember 2012 ersetzenden Jahressteuerbescheid 2012 über USt. Das Finanzamt wich - soweit für den Streitfall von Belang - von den Erklärungen des Klägers wie folgt ab:

  • Mehrumsatz zu 19 % in Höhe von 31.742,80 EUR für Massageleistungen; Steuer hierauf: 6.031,13 EUR;

  • Mehrumsatz zu 19% für Frühstücksleistungen (Erhöhung von 5,00 EUR auf 9,00 EUR bzw. 10,00 EUR pro Frühstück): 155.999,09 EUR; Steuer hierauf: 29.639,83 EUR;

  • Minderumsatz zu 7 %: 173.494,31 EUR (Minderung des Übernachtungsentgelts aufgrund der Erhöhung des Frühstücksentgelts); Mindersteuer hierauf: 12.144,60 EUR;

  • Mehrumsatz zu 7%: Korrekturposten lt. eingereichter Finanzbuchhaltung: 3.599,-EUR; Steuer hierauf: 251,93 EUR;

  • Gesamtsteuerauswirkungen somit: 6.031,13 EUR + (29.639,83 EUR - 12.144,60 EUR =) 17.495,23 EUR (Zwischensumme: 23.526,36 EUR) + 251,93 EUR = 23.778,29 EUR

Die Beteiligten haben im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage klargestellt, dass die weitere Hinzurechnung (Mehrumsatz wegen Finanzbuchhaltung) in Höhe von 3.599,00 EUR (Steuer hierauf: 251,93 EUR) nicht im Streit ist.

Mit Einspruchsentscheidung vom wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Frühstücksleistungen führte es im Wesentlichen aus, dass der ermäßigte Steuersatz von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) nur auf die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen anwendbar sei. Auszunehmen hiervon seien jedoch die Verpflegungsleistungen. Dabei belaufe sich das Entgelt (§ 10 Abs. 1 UStG) auf das Frühstück entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf 5,00 EUR. Das für die Übernachtung mit Frühstück gezahlte Entgelt sei entsprechend dem ) zu den sog. "Sparmenüs" grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen. Eine Preisaufteilungsautonomie im Sinne einer Entscheidungsfreiheit über die steuerrechtlichen Folgen stehe dem Unternehmer insoweit nicht zu. Bereits die Vorinstanz () habe unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darauf hingewiesen, dass einem Steuerpflichtigen kein freies Aufteilungsrecht zustehe, sondern die Aufteilung anhand der Marktpreise bei summarischer Prüfung die zutreffende Methode darstelle. Auch in dem dort entschiedenen Sachverhalt habe die Antragstellerin die (Einzel-)Preise innerhalb eines Gesamtpreises selbst festgelegt, was der BFH letztlich nicht anerkannt habe. Bei der Frage, wie viel ein Hotelgast für ein Frühstück tatsächlich aufwende, sei auf das abzustellen, was aus Sicht des Leistungsempfängers in der Region für ein entsprechendes Frühstück in dieser Hotelkategorie tatsächlich zu bezahlen sei (Marktpreis). Aufgrund entsprechender Recherchen sei ein Entgelt von 9,00 EUR brutto (Hotel C) bzw. 10,00 EUR brutto (Hotel D) angemessen. Zu den Massage- und Kosmetikerleistungen legte das Finanzamt im Wesentlichen dar, dass sich die Zurechnung einer unternehmerischen Tätigkeit danach richte, wer Berechtigter und Verpflichteter aus den den Leistungen zu Grunde liegenden Rechtsgeschäften sei. Insoweit sei maßgeblich das Auftreten nach außen, welches anhand der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen sei. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten seien die streitigen Leistungen dem Kläger zuzurechnen. Zu den Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am bei Gericht eingegangenen Klage. Zu den Frühstücksleistungen trägt er im Wesentlichen vor, dass mit den Kunden stets Preise in Höhe von 5,00 EUR vereinbart worden und diese auch für die steuerliche Aufteilung zu berücksichtigen seien. Zu den weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Klagebegründung nebst Anlagen verwiesen. Hinsichtlich der Massage- und Kosmetikerleistungen trägt er im Wesentlichen vor, dass anhand der konkreten Umstände für jeden Kunden erkennbar gewesen sei, dass er den Vertrag jeweils mit dem einzelnen Dienstleister und nicht mit "dem Hotel" abschließe. Zu den Einzelheiten wird auch insoweit auf das Klagevorbringen verwiesen.

Der Kläger beantragt schriftlich,

den USt-Bescheid 2012 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom dahingehend zu ändern, dass die Steuer um 23.778,30 EUR herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt schriftlich,

die Klage abzuweisen.

Die Preisbestimmungsautonomie bestehe gemäß der Rechtsauffassung des BFH lediglich bei der Bildung eines Gesamtpreises. Ein freies Aufteilungsrecht in Bezug auf die Zuordnung der Einzelpreise zu unterschiedlichen Steuersätzen bestehe dabei nicht. Hinsichtlich der Massageleistungen werde in Ansehung der Werbemaßnahmen daran festgehalten, dass diese dem Kläger zuzurechnen seien. Zu den Einzelheiten wird auf das Schreiben des Finanzamts vom verwiesen.

Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage haben die Beteiligten ausführlich die tatsächlichen Umstände, wie sie sich aus Sicht eines objektiven Empfängers der Massage- und Kosmetikerleistungen darstellen, erörtert und diskutiert. Der Berichterstatter wies darauf hin, dass sowohl Anhaltspunkte für eine Zurechnung zum Kläger, als auch Anhaltspunkte für eine Zurechnung zu den individuellen Dienstleistern vorliegen. In Ansehung dessen haben die Beteiligten hinsichtlich der streitigen Leistungen eine tatsächliche Verständigung dahingehend getroffen, dass von den streitigen Umsätzen (31.742,80 EUR) aufgrund der individuellen tatsächlichen Umstände 50 % dem Kläger zuzurechnen sind. Umgekehrt gehen die Beteiligten davon aus, dass der angegriffene Bescheid in Höhe der anderen 50% zu Gunsten des Klägers durch das Gericht im Rahmen der Gesamtentscheidung zu ändern sein wird. Hinsichtlich der Frühstücksleistungen haben die Beteiligten zwar die Umstände der jeweiligen Vertrags- und Abrechnungsgestaltung unstreitig und klargestellt; aufgrund der divergierenden Rechtsauffassung wurde jedoch um eine Entscheidung gebeten. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats sowie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (durch den Berichterstatter oder den Senat) einverstanden erklärt.

Gründe

Die USt war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Die Abänderung basiert

1. entsprechend der tatsächlichen Verständigung aus der Herabsetzung in Höhe von 50% der streitigen Umsätze für Kosmetiker- und Massageleistungen (31.742,80 EUR : 2 = 15.871,40 EUR; herabzusetzender Steuerbetrag 6.031,13 EUR : 2 = 3.015,57 EUR) sowie

2. aus einer Rückgängigmachung der vom Finanzamt vorgenommenen Erhöhung der Bemessungsgrundlage hinsichtlich der Frühstücksleistungen (bei entsprechender Verringerung der Bemessungsgrundlage für Übernachtungen), da die Frühstücksleistungen entgegen der Rechtsauffassung des Finanzamts zu Recht mit 5,00 EUR angesetzt wurden (zu ändernder Steuerbetrag: 29.639,83 EUR - 12.144,60 EUR = 17.495, 23 EUR).

1.)

Die streitigen Umsätze zu 19 % in Höhe von 31.742,80 für Kosmetiker- und Massageleistungen waren zur Hälfte (15.871,40 EUR) zu Gunsten des Klägers herabzusetzen, weil insoweit eine Zurechnung zum Kläger nicht gerechtfertigt war.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG sind steuerbar alle Umsätze aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt erbringt. Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG ist derjenige, der im Außenverhältnis gegenüber Dritten als leistender Unternehmer auftritt (, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1991, 844). Wird die Leistung nicht durch den Dritten persönlich sondern von einem Dritten ausgeführt, so kann sie dem Unternehmer entsprechend der hierfür maßgeblichen zivilrechtlichen Leistungsbeziehung nur dann zugerechnet werden, wenn für den Leistungsempfänger nach den gesamten Umständen des Einzelfalles erkennbar ist, dass der Dritte den Umsatz nicht im eigenen Namen, sondern berechtigterweise im Namen des Unternehmers erbringt (, BFH/NV 1991, 844; - Juris).

Nach diesen Grundsätzen waren dem Kläger - aufgrund der Organschaft über die E Betriebs-GmbH, § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG - lediglich die hälftigen streitigen Umsätze zuzurechnen. Die Beteiligten haben insoweit im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage eine Verständigung darüber geschlossen, dass aufgrund der tatsächlichen Umstände bei den verschiedenen Leistungen die Hälfte der streitigen Umsätze dem Kläger nicht zuzurechnen ist.

2.)

Hinsichtlich der Umqualifikation des Differenzbetrages zwischen den vom Kläger angesetzten 5,00 EUR und den vom Finanzamt in Ansatz gebrachten 9,00 EUR bzw. 10,00 EUR waren die vom Finanzamt gezogenen steuerlichen Folgen wieder rückgängig zu machen. Der Kläger hat zu Recht das Entgelt für das Frühstück mit nur 5,00 EUR in Ansatz gebracht.

a)

Gemäß § 12 Abs. 1 UStG beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der vom Kläger erbrachten Leistungen ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG das jeweilige Entgelt. Entgelt ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der USt. Nach dieser, auf Art. 11 Teil A Abs. 1 a) der Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) beruhenden Regelung bestimmen sich die Höhe und der Umfang des Entgeltes nach dem zwischen den Parteien des Leistungsaustausches bestehenden Rechtsverhältnis (, BStBl II 2011, 142).

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die "Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen". Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG kodifiziert damit ein - unionsrechtskonformes (, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2014, 86) - Aufteilungsgebot, welches unabhängig von der Frage gilt, ob die angebotene Leistung eine einheitliche Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts darstellt oder nicht (, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2014, 86; vgl. auch , BFHE 253/438).

Soweit für Leistungen, die nicht von der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG erfasst werden, kein gesondertes Entgelt berechnet wird, ist deren Entgeltanteil zu schätzen (vgl. Müller/Weymüller in Weymüller UStG 2015, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Rn. 34). Zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für zwei unterschiedlich zu besteuernde Leistungsbestandteile hat der , BStBl II 2013; vgl. auch BStBl I 2013, 1594) entschieden, dass die Aufteilung insoweit nach der "einfachsten möglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode zu erfolgen hat". In dieser sich auf die Aufteilung von Preisanteilen im Falle eines so genannten "Sparmenüs" beziehenden Entscheidung hat der BFH die Vorinstanz dahingehend bestätigt, dass zur Aufteilung auf das Verhältnis der jeweiligen Marktpreise der Leistungsbestandteile abgestellt werden kann. Der BFH hat weiterhin dargelegt, dass der Unternehmer durch die Bildung des von ihm gewählten Gesamtpreises seine Preisbestimmungsautonomie ausgeübt hat. Eine weitergehende Preisaufteilungsautonomie im Sinne einer Entscheidungsfreiheit über die sich hieraus ergebenden steuerrechtlichen Rechtsfolgen bestehe dagegen nicht.

b)

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat der Kläger zu Recht hinsichtlich der Frühstücksleistungen den vereinbarten Preis von 5,00 EUR in Ansatz gebracht:

aa)

Die Bemessungsgrundlage für das Frühstück ist das, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, bereinigt um die USt., wobei sich die Höhe und der Umfang des Entgeltes nach dem zwischen den Parteien des Leistungsaustausches bestehenden Rechtsverhältnis richtet (s.o.). Im Streitfall ist für das Frühstück ein konkreter Preis von 5,- EUR vereinbart worden und damit nach dem Inhalt des konkreten Rechtsverhältnisses das, was die Kunden des Klägers aufgewendet haben, um das - optionale - Frühstück zu erhalten. Die Kunden wussten von vornherein, dass das Frühstück 5,00 EUR kosten wird, dass sie es buchen können oder nicht, und dass sie 5,00 EUR sparen können, wenn sie das Frühstück, sei es auch mitgebucht, nicht einnehmen werden. Damit liegt hier kein Fall vor, in welchem nach den vorbenannten Rechtsgrundsätzen der Entgeltanteil zu schätzen bzw. das Entgelt nach den benannten Maßstäben zu "Sparmenüs" aufzuteilen wäre, weil es an einem gesonderten Entgelt für die nicht von der Steuerermäßigung erfassten Entgelt mangeln würde.

bb)

Der Streitfall unterscheidet sich von dem vom BFH entschiedenen Fall zu "Sparmenüs" dahingehend, dass bei den "Sparmenüs" ein echter Pauschalpreis vereinbart wurde, während im Streitfall im Rahmen des zivilrechtlichen Rechtsverhältnisses konkrete Einzelpreise für die Leistungskomponenten vereinbart waren. Schon die Vorinstanz (, Tz. 30 ff. - zit. nach juris) zur BFH-Entscheidung hat ausdrücklich festgestellt, dass die zivilrechtliche Vereinbarung zwar maßgeblich war, dass diese im dort zu entscheidenden Fall aber - anders als hier - keine gesonderten Entgelte für die einzelnen Leistungskomponenten, sondern ein echtes Pauschalentgelt vorsah. Diese Feststellung war der maßgebliche Ausgangspunkt für die weiteren Erwägungen, wonach - in Ermangelung einer zivilrechtlichen Vereinbarung über die Preise der einzelnen Leistungsbestandteile - eine Aufteilung nach der einfachstmöglichen Berechnungsmethode zu erfolgen hatte. Im Umkehrschluss heißt das, dass - soweit eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Bestandteile vorliegt - kein einheitlicher Pauschalpreis vorliegt und sich die Aufteilung (in den Grenzen des § 42 AO) an der zivilrechtlichen Vereinbarung über diese Einzelpreise zu orientieren hat. Dieser Ansatz lag ersichtlich auch dem bestätigenden Beschluss des BFH zugrunde, der die Aufteilung nach den Marktpreisen für geboten hielt, weil im dort zu entscheidenden Falle ein "einheitlicher Preis" - also ein echter Pauschalpreis - vorlag.

cc)

Soweit das Finanzgericht darüber hinaus feststellte, dass der Antragsteller kein freies Aufteilungsrecht hinsichtlich des auf die einzelnen Menükomponenten entfallenden Preises hatte, so steht dies nicht im Widerspruch dazu. Denn diese Aussage bedeutete lediglich, dass im Falle eines Gesamtpreises - also in einem Falle, in welchem anders als hier keine individuellen Preise Vertragsbestandteil sind, sondern ein Pauschalentgelt vorliegt - eine frei gestaltbare Aufteilung hinsichtlich der rechtlichen Folgen nicht möglich ist. Diese Feststellung ist dem Umstand geschuldet, dass die Aufteilung eines echten Pauschalentgeltes eine Frage der Rechtsanwendung und nicht der zivilrechtlichen Preisvereinbarung ist. Nicht anders ist auch der , BStBl II 2013, 973) zu verstehen. Der BFH stellt darin fest, dass der Unternehmer seine Preisbestimmungsautonomie durch die Bildung des von ihm gewählten Gesamtpreises ausübe und ihm eine weitergehende Preisaufteilungsautonomie über die hieraus entstehenden steuerrechtlichen Rechtsfolgen nicht zustehe. Dies bestätigt, dass der Unternehmer hinsichtlich der Preisbestimmung autonom handeln kann und die gewählte zivilrechtliche Preisvereinbarung (im Rahmen des § 42 AO) für die (ihrerseits nicht disponiblen) steuerrechtlichen Folgen maßgeblich ist. Das schließt ein, dass es dem Unternehmer auch möglich ist, seine Preisbestimmungsautonomie dahingehend auszuüben, dass er für verschiedene Leistungen einzelne Preise vereinbart und zwar auch dann, wenn ein Kunde die verschiedenen Leistungen in Anspruch nimmt und in einer Gesamtsumme bezahlt. Für eine Aufteilung nach den Maßstäben zu den "Sparmenüs" bleibt damit kein Raum.

dd)

Anzeichen für eine missbräuchliche Gestaltung (§ 42 AO) des Klägers bei der Preisbemessung sind - wovon auch die Beteiligten ausgehen - nicht ersichtlich. Der Kläger hat im Erörterungstermin glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass diese Preisgestaltung auf die vornehmlich anwesenden Kunden - seine Zielgruppe - zugeschnitten ist, und dass er diese Praxis bereits seit vielen Jahren übt und sie bereits vor Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Übernachtungsleistungen geübt hat. Zudem ist die Preisgestaltung unter Berücksichtigung der internen Kalkulation auch nicht derart niedrig, dass sie als allein aus steuerrechtlich missbräuchlichen Erwägungen motiviert anzusehen ist.

ee)

Doch selbst wenn man in Abweichung von der zivilrechtlichen Rechtslage eine Aufteilung nach den zu "Sparmenüs" dargelegten Maßstäben - also eine Aufteilung nach der einfachst möglichen Methode - vornehmen würde, folgte hieraus kein anderes Ergebnis. Zwar hat das Schleswig-Holsteinische , Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2013, 172) die Aufteilung im Verhältnis der "Marktpreise" als die einfachst mögliche Methode erachtet. Es hat jedoch dabei klargestellt, dass bei Anwendung der Rechtsprechung des EuGH aus Gründen der Einfachheit als "Marktpreis" der Einzelveräußerungspreis des nämlichen Unternehmens (hier 5,- EUR) heranzuziehen ist. Die Berechnung des "Marktpreises" anhand eines Durchschnittswertes von verschiedenen anderen Unternehmen, ist nicht vergleichbar einfach. Denn dabei wäre neben der Vergleichbarkeit der verschiedenen Leistungen auch die Vergleichbarkeit der verschiedenen Anbieter zu prüfen, was naturgemäß zu einem erheblichen Mehraufwand als der bloße Rückgriff auf die Einzelpreise des Klägers verbunden wäre. Auch eine Aufteilung nach den internen Kalkulationen wäre nicht vergleichbar einfach; dies zeigt bereits das Verwaltungsverfahren, in welchem verschiedene Aspekte dieser Methode - bis heute - nicht geklärt werden konnten.

Im Streitfall gibt es auch einen Einzelveräußerungspreis, selbst wenn die Hotels jeweils keine sog. Frühstückshotels sind. Ein solcher Preis folgt schon daraus, dass die Hotels - sei es auch nur gelegentlich - Frühstücksleistungen auch an Nichtgäste erbringen und für diese ebenfalls 5,00 EUR berechnen. Doch selbst wenn dieses nicht der Fall gewesen wäre, so hätte das Frühstück einen individuellen Einzelveräußerungspreis gehabt. Denn unstreitig war es für jeden Kunden möglich, eine Übernachtung mit oder ohne Frühstück zu buchen oder von der Einnahme eines Frühstücks abzusehen. In allen Fällen war Gegenstand der (Preis-)Vereinbarung, dass je nach Nutzung des Frühstücksangebots 5,00 EUR mehr oder weniger zu zahlen waren. Damit gab es einen eindeutigen Einzelveräußerungspreis; es ist für dessen Ermittlung auch nach der vorbenannten Rechtsprechung nicht erforderlich, dass die fragliche Leistung (das Frühstück) in einer bestimmten Mindestmenge auch an Kunden abgegeben wird, die nur diese Leistung in Anspruch nehmen.

Selbst wenn man also entgegen der unstreitigen zivilrechtlichen Vertragslage von einem echten Pauschalpreis ausgehen sollte, so wäre bei Anwendung der einfachstmöglichen Methode auf den Einzelveräußerungspreis abzustellen, was ebenfalls den vom Kläger gewählten Ansatz rechtfertigen würde.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 FGO.

Diese Entscheidung konnte im Einvernehmen mit den Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Der Berichterstatter konnte im Einvernehmen mit den Beteiligten gemäß § 79 a Abs. 3, 4 FGO anstelle des Senats entscheiden.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO) sind nicht ersichtlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 10 Nr. 12
DStRE 2017 S. 605 Nr. 10
UStB 2017 S. 163 Nr. 6
Ubg 2017 S. 345 Nr. 6
TAAAF-88087