Insolvenzgeld | Schadenersatz für verwehrten Urlaub (BSG)
Schadenersatzansprüche wegen nicht gewährten Urlaubs führen bei einer Firmenpleite nicht zu höherem Insolvenzgeld. Das entschied am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel ().
Schadenersatzansprüche wegen nicht gewährten Urlaubs führen bei einer Firmenpleite nicht zu höherem Insolvenzgeld. Das entschied am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel ().
Mit dem Grundsatzurteil wiesen Deutschlands oberste Sozialrichter die Klage eines Mannes aus Gelsenkirchen ab, der seinen Jahresurlaub 2005 «aus dringenden betrieblichen Gründen» nicht nehmen durfte. Eine Übertragung ins folgende Jahr scheiterte nicht zuletzt deshalb, weil der Kläger bereits am entlassen wurde. Daraufhin klagte er wegen seines entgangenen Urlaubs erfolgreich auf Schadenersatz in Höhe von 4.718 Euro.
Da das Unternehmen wenig später Insolvenz anmeldete, ging der Mann trotzdem leer aus. Er verlangte deshalb, dass sein Schadenersatzanspruch von der Arbeitsagentur bei der Berechnung des Insolvenzgelds berücksichtigt werden müsste. Die Leistung bekommen Arbeitnehmer für die letzten drei Monate vor der Insolvenzanmeldung. Er soll den Nettolohn ersetzen, der den Beschäftigten für diese Zeit zugestanden hätte, aber wegen der Pleite des Arbeitgebers nicht mehr ausgezahlt wurde.
Für Lohnansprüche, die erst durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden sind, gibt es laut Gesetz allerdings kein Insolvenzgeld. Nach Ansicht des BSG gilt das auch für den Schadenersatz wegen nicht gewährten Urlaubs: Nur wegen seiner Kündigung habe der Kläger Anspruch auf finanzielle Entschädigung gehabt. Hätte er weiter für das Unternehmen gearbeitet, hätte ihm als Ausgleich dagegen nur zusätzliche Freizeit zugestanden.
Quelle: ddp
Fundstelle(n):
TAAAF-43319