Feste feiern mit dem Finanzamt?
Zum Werbungskostenabzug bei beruflich und/oder privat veranlassten Feiern
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Durchführung einer Veranstaltung oder Feier sind nach den allgemeinen Grundsätzen einkünftemindernd und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn sie beruflich veranlasst sind. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d. h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen. Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, dürfen hingegen auch dann nicht als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Ob der Steuerpflichtige Aufwendungen aus beruflichem Anlass erbringt oder ob es sich um Aufwendungen für die Lebensführung i. S. von § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG handelt, muss anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, die in erster Linie dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz obliegt, entschieden werden.
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I. Gesamtschau
1. Beurteilungskriterien
Für [i]Wesentliches Indiz: Anlass der Feier die Beurteilung, ob solche Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, ist nach der Rechtsprechung des BFH in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Indes ist der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen S. 2501für die Feier beruflich veranlasst sind. Umgekehrt begründet ein Ereignis in der beruflichen Sphäre allein nicht die Annahme, die Aufwendungen für eine Feier seien (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst. Denn auch diese Ereignisse werden häufig im Rahmen eines privaten Fests unter Einschluss befreundeter Arbeitskollegen begangen.
Ob [i]Weitere Kriteriendie Aufwendungen Werbungskosten sind, ist daher anhand weiterer Kriterien zu beurteilen. So ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist (so bereits , BStBl 2007 II S. 317; vom - VI R 25/03, BStBl 2007 II S. 459; vom - VI R 26/07 NWB YAAAC-90714; vom - VI R 46/14, BStBl 2015 II S. 1013; NWB YAAAE-54611).
Dem Umstand, [i]Erfolgsabhängige bzw. erfolgsunabhängige Bezügedass der Steuerpflichtige eine variable, vom Erfolg seiner Arbeit abhängige Entlohnung erhält, kann allenfalls indizielle, aber letztlich nicht ausschlaggebende Bedeutung für die Zuordnung von Bewirtungsaufwendungen zum beruflichen Bereich zukommen. Deshalb können auch Aufwendungen von Arbeitnehmern mit feststehenden Bezügen zugunsten anderer, ihnen unterstellter Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers, oder für die Bewirtung anderer Personen beruflich veranlasst seien. Denn die berufliche Veranlassung einer Aufwendung hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob sie sich konkret auf die Höhe des Arbeitslohns auswirkt (vgl. , BStBl 2007 II S. 317, m. w. N.).
2. Einladung von Arbeitskollegen
Da Personen, die zusammen arbeiten, häufig auch private Kontakte untereinander pflegen, kann für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ferner bedeutsam sein, ob nur ausgesuchte Arbeitskollegen eingeladen werden oder ob die Einladung nach allgemeinen Kriterien ausgesprochen wird. Werden Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z. B. alle Arbeitnehmer einer Abteilung) oder nach ihrer Funktion, die sie innerhalb des Betriebs ausüben (z. B. alle Außendienstmitarbeiter oder Auszubildenden), eingeladen, legt dies den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige zu einzelnen dieser nach abstrakten berufsbezogenen Gründen eingeladenen Kollegen freundschaftlichen Kontakt pflegen sollte. Werden demgegenüber nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen und ein Abzug deshalb ausscheiden.
Dies hat der BFH mit Urteilen vom - VI R 24/15 NWB XAAAF-78707 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) und vom - VI R 46/14 (BStBl 2015 II S. 1013) verdeutlicht.
Ein Zuschuss des Arbeitgebers zu den Kosten einer beruflich veranlassten Feier oder Veranstaltung des Arbeitnehmers ist den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht hinzuzurechnen. Denn dieser Betrag wäre bei einer Einstufung als Arbeitslohn in gleicher Weise wie die vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar (BFH-Urteil S. 2502vom - VI R 25/03, BStBl 2007 II S. 459). Hingegen liegt Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber eine private Feier seines Arbeitnehmers finanziert ( NWB TAAAC-74465, m. w. N.).
II. Anwendungsfälle
1. Dienstjubiläum
Ein [i]Berufsbezogenes EreignisDienstjubiläum ist ein berufsbezogenes Ereignis. Denn der Beschäftigte wird im Rahmen eines Dienstjubiläums für seine langjährige, treue Pflichterfüllung gegenüber dem Dienstherrn geehrt (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, BBG 2009, § 84 Rn. 4 ff., zur Ehrung von Dienstjubilaren im Bundesdienst). Mit dem Dienstjubiläum spricht der Dienstherr dem Beamten Dank und Anerkennung für treu geleistete Dienste aus. Aufwendungen (ca. 830 € bei 50 Gästen) für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines (40-jährigen) Dienstjubiläums (eines Finanzbeamten) können deshalb (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten [i]BFH, Urteil vom 20. 1. 2016 - VI R 24/15 NWB XAAAF-78707 berufsbezogenen Kriterien einlädt ( NWB XAAAF-78707, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). In einem solchen Fall sind keine durchgreifenden Umstände ersichtlich, die für eine private Veranlassung der Aufwendungen streiten. Vielmehr sprechen die maßvollen Kosten, Veranstaltungsort (Sozialraum des Finanzamts) und -zeit (Montag von 11 bis 13 Uhr, und damit zumindest teilweise während der Dienstzeit) sowie die „Genehmigung“ der Feier durch die Amtsleitung gegen einen privaten Charakter der Feier.
Stellt [i]Repräsentationseventsich die Feier anlässlich eines Dienstjubiläums jedoch als gesellschaftliche Veranstaltung (Empfang) mit rund 250 geladenen Personen des öffentlichen Lebens dar, die von einer (verbeamteten) Persönlichkeit des öffentlichen Lebens zur Erfüllung seiner Repräsentationspflicht, die die gehobene berufliche Position mit sich bringt, ausgerichtet wird, sind die Aufwendungen hierfür als Kosten der Lebensführung und nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu beurteilen ( NWB RAAAB-31633).
2. Geburtstag
Auch [i]Herausgehobenes persönliches EreignisAufwendungen anlässlich eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses können Werbungskosten sein. Das FG Rheinland-Pfalz hat Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier (eines Geschäftsführers einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft) zum Werbungskostenabzug zugelassen. Es hat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung dem privaten Anlass keine (allein) entscheidende Bedeutung beigemessen, sondern vielmehr folgende weitere Umstände einbezogen ( NWB JAAAF-28826; Az. beim BFH: VI R 7/16):
Eingeladen [i]Einbeziehung weiterer Umständewaren ausschließlich Mitarbeiter, und zwar sämtliche (70 Personen).
Die Gästeliste spreche damit für eine rein berufliche Veranlassung. Außer sämtlichen Mitarbeitern sei nur der Aufsichtsratsvorsitzende eingeladen worden. Der Kläger habe für die Einladung des Aufsichtsratsvorsitzenden eine einleuchtende Erklärung abgegeben.
Dass die Einladung nicht durch den Arbeitgeber erfolgt sei, sei nicht entscheidend. Der Kläger habe hinreichend dargelegt, dass eine Einladung durch den Arbeitgeber nicht möglich gewesen wäre.
Der Arbeitgeber sei in die Organisation eingebunden gewesen und habe sich damit mittelbar an den Kosten beteiligt (Sekretärin, Veranstaltungsort, Mobiliar).
Die Veranstaltung habe in Räumen des Arbeitgebers stattgefunden. Der zeitliche Rahmen (Freitag 12 bis 17 Uhr) habe zumindest zum Teil noch während der Arbeitszeit gelegen.S. 2503
Die Höhe der Kosten pro Person sei mit ca. 35 € moderat und angemessen gewesen.
Ein privater Charakter der Feier sei nicht erkennbar. Die Feier habe in einer Werkstatthalle stattgefunden, die mit Bierzelt-Garnituren ausgestattet gewesen sei. Sie habe damit einen eher rustikalen Charakter besessen. Die Gäste seien auch entsprechend dem Charakter der Feier gekleidet, teils sogar noch in Arbeitskleidung erschienen.
Separate private Feiern mit deutlich höheren Kosten haben stattgefunden.
Gemäß [i]infoCenter „Bewirtungskosten“ NWB XAAAA-88429 § 9 Abs. 5 EStG ist auch beim Werbungskostenabzug von Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG zu beachten. Danach dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind, den Gewinn nicht mindern. Die Abzugsbeschränkung kommt allerdings nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt ( NWB XAAAF-78707, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, und vom - VI R 26/07 NWB YAAAC-90714). Denn das ist – anders als die Bewirtung von Personen, die nicht beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind, beispielsweise von Kunden und Geschäftsfreunden des Arbeitgebers – kein „geschäftlicher Anlass“ i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG (BFH VI R 26/07 NWB YAAAC-90714).
3. Priesterjubiläum
Auch [i]Privater Charakterein „Priesterjubiläum“ ist ein privates Ereignis. Die Priesterweihe (vor 25 Jahren), die mit einer solchen Jubiläumsfeier begangen wird, erinnert an das empfangene Weihesakrament und hat keinen Berufsbezug. Durch die Priesterweihe wird der Geweihte beauftragt, in besonderer Weise dem kirchlichen Leben zu dienen (www.bistummainz.de), nicht jedoch in ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigter) im kirchlichen Dienst berufen ( NWB YAAAE-54611).
Wenn der Jubilar
in einem Berghaus – zusammen mit Konzelebranten – einen Festgottesdienst durchführt, der aus einer Eucharistiefeier und einem Semesterabschlussgottesdienst für eine katholische Studentenverbindung besteht,
anschließend eine Feier im Garten des Berghauses ausrichtet, dabei selbst als Gastgeber auftritt und auch den Ort und Umfang der Feier sowie die Auswahl der Gäste (von den 107 erschienenen Gästen waren neun Berufskollegen, elf „berufliche Wegbegleiter“ [darunter fünf Ehefrauen als Begleitung], 42 pastoral betreute Personen [darunter 13 Personen als Begleitung], 28 Mitarbeiter der JVA [darunter sechs Personen/Ehefrauen als Begleitung] und sieben Mitglieder der Familie oder Verwandtschaft) bestimmt,
das Berghaus für den ganzen Tag und die anschließende Nacht anmietet und die Familienmitglieder dort auch, zum Teil zwei Nächte, übernachten
verstößt die Würdigung des Finanzgerichts, dass es sich um privat veranlasste Aufwendungen handelt, weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze und bindet die Revisionsinstanz (§ 118 Abs. 2 FGO). Insbesondere die Anmietung eines Berghauses für einen Tag und die sich anschließende Nacht indiziert in besonderer Weise den Charakter einer privaten Feier (, Rn. 23 NWB YAAAE-54611). S. 2504
4. Gemischt veranlasste Feiern
Aufwendungen [i]Aufteilung nach Köpfeneines Arbeitnehmers für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass können teilweise als Werbungskosten abziehbar sein. Eine gemischt veranlasste Feier liegt beispielsweise vor, wenn ein angestellter Steuerberater anlässlich seiner Bestellung zum Steuerberater und eines runden Geburtstags Kollegen (46 Personen), Verwandte und Bekannte (53 Personen – einschließlich des die Feier umrahmenden Posaunenchors) in die Stadthalle seines Wohnorts einlädt. Der als Werbungskosten abziehbare Betrag der Aufwendungen (z. B. Hallenmiete und Bewirtung) kann in einem solchen Fall anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen/privaten Umfeld des Steuerpflichtigen abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon kann insbesondere dann auszugehen sein, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. alle Auszubildenden, alle Zugehörigen einer bestimmten Abteilung) ausgesprochen werden (, BStBl 2015 II S. 1013).
Einer [i]Untergeordnete private Bedeutung, wenn Zusammenhang mit Lebensführung < 10 %Aufteilung nach Köpfen bedarf es nicht, wenn die Teilnahme von Personen aus dem privaten Umfeld des Steuerpflichtigen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Gäste als nicht erheblich einzustufen ist. Eine untergeordnete private Bedeutung ist zumindest im Regelfall (hier 15 von 270 Gästen) dann anzunehmen, wenn der Zusammenhang mit der Lebensführung weniger als 10 % beträgt ( NWB YAAAC-90714).
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Durchführung einer Veranstaltung oder Feier sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sie beruflich veranlasst sind. Diese Beurteilung erfordert eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls. Zunächst (und in erster Linie) ist auf den Anlass der Feier abzustellen. Der ist jedoch nur ein erhebliches Indiz, nicht aber das allein entscheidende Kriterium. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls (z. B. Gastgeber, Gästeliste, Ort der Veranstaltung, finanzieller Rahmen, privater Charakter der Feier) ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Umgekehrt begründet ein Ereignis in der beruflichen Sphäre allein nicht die Annahme, die Aufwendungen für eine Feier seien (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst. Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine gemischt veranlasste Feier können teilweise als Werbungskosten abziehbar sein. Der als Werbungskosten abziehbare Teil der Aufwendungen kann anhand der Herkunft der Gäste aus dem beruflichen oder privaten Umfeld der Steuerpflichtigen festgestellt werden. Dies setzt voraus, dass die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. Hiervon kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien ausgesprochen wurden.
Fundstelle(n):
NWB 2016 Seite 2500 - 2504
SAAAF-79348