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Online-Nachricht - Dienstag, 03.11.2009

Öffentliche Wirtschaftsbetriebe | Verrechnung von Zuschuss und Pacht (OFD)

Bei der Verpachtung eines an sich defizitären Betriebes gewerblicher Art, z.B. eines Schwimmbades, der zugleich Zuschüsse erhält, werden aufgrund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise Pachtentgelt und Zuschuss als Einheit beurteilt ( – 290 – StO 241).


Auf diese Weise wird verhindert, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts (d. ö. R) in der Rolle des Verpächters einen wirtschaftlich gleichen Sachverhalt so gestaltet, dass er von § 4 Abs. 4 KStG erfasst bzw. nicht erfasst wird. Ergibt die einheitliche Betrachtung eine Belastung für die juristische Person d. ö. R., weil der Zuschuss das Entgelt für die Verpachtung übersteigt, liegt keine entgeltliche Verpachtung vor. Dasselbe gilt auch bei der Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen durch eine jur. Person d. ö. R an eine Eigengesellschaft.

 

Fundstelle(n):
SAAAF-13523