Instanzenzug:
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen des Beklagten über Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von September bis Dezember 2010.
Der 1983 geborene Kläger zu 1., seine 1983 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2., sowie deren 2007 und 2009 geborene Kinder, die Kläger zu 3. und 4., bezogen vom Beklagten langjährig Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger zu 1. ist libanesischer, die Klägerin zu 2. türkischer Nationalität, jeweils in Besitz von Aufenthaltstiteln, die Kläger zu 3. und 4. sind deutsche Staatsangehörige. Die Klägerin zu 2. war im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbstätig, für die Kläger zu 3. und 4. wurde jeweils Kindergeld ausgezahlt.
Aufgrund ihres Weiterbewilligungsantrages vom wurden den Klägern Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von August 2010 bis Januar 2011 bewilligt (endgültiger Bewilligungsbescheid vom inder Gestalt der Änderungsbescheide vom 3. August und sowie 7. Januar und ).
Zwischen dem und dem transferierten fünf Absender aus Bahrain, Libyen und den Vereinigten Arabischen Emiraten in 39 Teilbeträgen insgesamt über 117.000,- Euro nach Deutschland, die von sieben verschiedenen, miteinander verwandten, verschwägerten oder bekannten Personen in Empfang genommen wurden, darunter knapp 58.000,- Euro unmittelbar von den Klägern zu 1. und 2. Der Kläger zu 1. war beim Geldempfang durch Dritte stets zugegen und erhielt das Geld jeweils von diesen ausgehändigt. Hiervon erlangte die Staatsanwaltschaft J. im März 2011 Kenntnis und leitete ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche ein. Im Rahmen dieses Verfahrens gab der Kläger zu 1. an, er habe im Wesentlichen aufgrund der Anschaffung eines Autos bzw. dessen notwendiger Reparatur sowie der Hochzeit mit seiner Frau Darlehensverbindlichkeiten in Deutschland in Höhe von 15.000,- Euro, die er habe zurückzahlen müssen. Zudem sei er mit seiner Frau in der Türkei gewesen, was 4.500,- bis 5.000,- Euro gekostet habe. 15.000,- Euro seien an seinen Bruder gegangen, der diese für sein Juweliergeschäft und für Schulden beim Finanzamt verwendet habe.
12.000,- Euro habe der Vater des Klägers zu 1. erhalten, um außerhalb seiner ca. 2007 eingetretenen Insolvenz bestehende Schulden begleichen zu können. Weitere 60.000,- Euro habe der Vater erhalten, um Schulden aus der Insolvenz mehrerer Einzelunternehmen zu begleichen. Beide Elternteile des Klägers zu 1. hätten weitere 10.000,- Euro erhalten und sich hiervon ein Auto und eine neue Wohnungseinrichtung gekauft. Das Geld stamme im Wesentlichen von zwei Personen aus Bahrain, die einen Vogelhandel mit Hühnern, Tauben und Sittichen betrieben. Diese veranstalteten auch Hahnenkämpfe in mehreren Ländern und verdienten damit viel Geld. Der Kläger zu 1. habe einen der beiden 2006 in der Türkei kennengelernt und man habe sich angefreundet. Das Geld habe man als Darlehen erhalten. Für die Tilgung würden die Eltern, sein Bruder und die Kläger zu 1. und 2. monatlich jeweils 100,- Euro sparen. Das Ersparte würde dann Verwandten mitgegeben, die es im Libanon übergeben würden. Ein schriftlicher Vertrag existiere nicht. Die Zahlung von Zinsen sei aus religiösen Gründen nicht vereinbart worden. Er habe den Erhalt der Zahlungen nicht offenbart, weil er im Hinblick auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II und die Insolvenz seines Vaters "Ärger" befürchtet habe.
Der Beklagte hörte die Kläger zur beabsichtigten, auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gestützten Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung für den Zeitraum von September 2010 bis April 2012 an (zwei Schreiben vom ). Die Kläger äußerten sich hierauf nicht. Mit zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom hob der Beklagte die Bewilligungsentscheidungen für die Kläger lediglich für den Zeitraum von September bis Dezember 2010 und nunmehr gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 SGB X auf und forderte sie auf, einen Betrag in Höhe von 2.508,50 bzw. 1.411,15 Euro zurück zu zahlen.
Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, dass das aus dem Ausland erhaltene Darlehen kein anrechenbares Einkommen darstelle. Die Bescheide seien zu unbestimmt, weil nicht alle Änderungsbescheide erfasst und die "56%-Regelung" gemäß § 40 Abs. 4 SGB II nicht beachtet worden seien. Es würden mehr Leistungen zurückgefordert, als den Klägern bewilligt worden seien. Auch seien nicht alle Absetzbeträge berücksichtigt worden.
Der Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheide vom ). Es sei nicht belegt, dass den Klägern ein Darlehen bewilligt worden sei. Weder sei ein schriftlicher Darlehensvertrag vorgelegt worden, noch seien tatsächlich erfolgte Rückzahlungen nachgewiesen worden. Am haben die Kläger beim Sozialgericht (SG) Hannover Klage erhoben.
Nach erfolglosem Versuch, die Angaben des Klägers zu 1. und eines weiteren im Strafverfahren als Beschuldigten vernommenen Freundes im Ausland zu verifizieren, wurde das Strafverfahren gegen den Kläger zu 1. im Januar 2013 gemäß § 170 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. In der Begründung der Einstellungsverfügung heißt es, eine inkriminierte Herkunft des Geldes lasse sich nicht belegen und es erscheine auch nicht völlig abwegig, dass die Familie K. von Freunden ein Darlehen erhalten habe.
Auf die Begründung der Einstellungsentscheidung haben die Kläger zur weiteren Klagebegründung Bezug genommen und angeregt, die beiden Geldgeber aus Bahrain als Zeugen zu hören. Sie haben Kopien der Reisepässe der 1981 und 1982 geborenen Geldgeber vorgelegt; in diesen ist als deren Beschäftigung jeweils "Student" angegeben. Ferner haben die Kläger die schriftliche, aus dem Arabischen übersetzte "Bestätigung" der beiden Geldgeber vorgelegt, dass "der von uns über L. transferierte Geldbetrag" für den Kläger zu 1. und dessen Vater ein Kredit sei und ein Geldbetrag von 3.500,- Euro bereits zurückgezahlt worden sei. Daneben haben die Kläger eine weitere schriftliche, aus dem Arabischen übersetzte "Bestätigung" der beiden Geldgeber vorgelegt, dass der Kredit in monatlichen Raten von 250,- Euro "über den Libanon bzw. über die Türkei" erfolgen solle. Die Kläger haben vorgetragen, die Rückzahlung der Darlehen erfolge nicht über L., weil hierfür relativ hohe Gebühren anfielen. In ihrem Kulturkreis gelte das gesprochene Wort. Ein finanzielles Minusgeschäft werde oft akzeptiert, wenn Freunden in der Not geholfen werden könne. Das Geld sei aus Angst vor staatlichen Verfahren von verschiedenen Personen abgeholt worden. Die Kläger hätten im November 2012 und März 2013 Tilgungen in Höhe von insgesamt 3.500,- Euro geleistet, die in der Türkei bzw. im Libanon in bar übergeben worden seien. Im Übrigen seien § 40 Abs. 4 SGB II und § 1629a BGB zu beachten.
Das SG hat M. (Freund des Bruders des Klägers zu 1.), N. (Schwester des Klägers zu 1.), O. (Cousin des Klägers zu 1.), P. (Bruder des Klägers zu 1.) und Q. (Mutter des Klägers zu 1.) als Zeugen vernommen. Mit seinem Urteil vom hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Entscheidung des Beklagten sei rechtmäßig. Es sei unschädlich, dass er zunächst zu einer Aufhebung nach § 45 SGB X angehört habe. Durch die Geldzuflüsse sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. Die Kammer sei nicht davon überzeugt, dass die Kläger einer ernsthaften Rückzahlungsverpflichtung ausgesetzt seien. Die Nichterweislichkeit, dass die über L. erhaltenen Zahlungen ihnen nicht auf Dauer zur Verfügung stünden, gehe zu ihren Lasten. Die getätigten Aussagen zu den geleisteten Rückzahlungen seien widersprüchlich. Die Angaben zu den Rückzahlungsmodalitäten undurchsichtig, wenig nachvollziehbar und in sich nicht schlüssig. Eine überzeugende Erklärung für den Transfer in 39 Einzelzahlungen an verschiedene Personen hätten die Kläger nicht geben können. Die Angabe, Angst vor staatlicher Verfolgung zu haben, überzeuge die Kammer nicht.
§ 40 Abs. 4 SGB II finde auf eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X keine Anwendung. Der Einwand gemäß § 1629a BGB könne ebenfalls nicht erhoben werden, weil die Kläger zu 3. und 4. noch lange nicht volljährig seien.
Gegen das ihnen am zugestellte Urteil richtet sich die am eingelegte Berufung der Kläger. Sie halten den Sachverhalt für nicht hinreichend ermittelt, weil das SG die beiden Darlehensgeber in Bahrain nicht als Zeugen vernommen habe bzw. im Ausland habe vernehmen lassen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgericht Hannover vom und die beiden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten vom in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Modalitäten des Geldempfangs hätten lediglich der Verschleierung des Geldflusses gedient. Die behauptete Darlehensgewährung sei selbst im Kulturkreis der Kläger äußerst unüblich, wenn nicht sogar abwegig. Er könne zwar nicht beurteilen, ob es üblich sei, auf einen schriftlichen Darlehensvertrag zu verzichten. Allerdings ergebe sich bei einer monatlichen Tilgung von 250,- Euro eine Jahrestilgung von 3.000,- Euro. Da mit einer verbesserten wirtschaftlichen Lage nicht gerechnet werden könne, werde das Darlehen deshalb erst nach rund 40 Jahren zurückgezahlt sein. Solche Darlehenslaufzeiten seien selbst bei Immobilienkäufen unüblich. Da das Darlehen zinslos vergeben worden sei, würden die beiden angeblichen Darlehensgeber unter Berücksichtigung der Inflation ein erhebliches Minusgeschäft machen. Es sei unverständlich, warum die Tilgung nicht auch über L. erfolge. Ungeachtet dessen sei nicht belegt, dass überhaupt Tilgungen erfolgt seien.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Akten des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen Berufungen der Kläger sind nicht begründet. Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen.
1. Klagegegenstand sind die beiden an die Kläger zu 1. bzw. zu 2. bis 4. gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten vom in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom , gegen die sich die Kläger jeweils zulässig mit ihren isolierten Anfechtungsklagen (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) wenden.
2. Die Aufhebungsverfügungen sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Dem Beklagten steht für die angefochtenen Entscheidungen die Rechtsgrundlage der §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II (in der Fassung vom [BGBl. I 850]), 330 Abs. 3 Satz 1 Satz Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III, in der Fassung vom [BGBl. I 2854]), 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, Satz 3 SGB X (in der Fassung vom [BGBl. I 1983]) zur Seite, deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach den genannten Vorschriften ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruchkraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist; als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
a. Formelle Mängel sind nicht ersichtlich. Eine Anhörung (§ 24 Abs. 1 SGB X) auch der damals noch minderjährigen Kläger zu 3. und 4. zu der beabsichtigten sie betreffenden teilweisen Leistungsaufhebung und dem entsprechenden Erstattungsverlangen ist erfolgt (vgl. zum Anhörungserfordernis bei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden gegenüber Minderjährigen -, Rn. 22).
Die Kläger zu 3. und 4. sind dabei von ihrer Mutter, der Klägerin zu 2., vertreten worden. Deren Vertretungsmacht folgt aus der elterlichen Sorge (§ 1629 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin zu 2. allein vertretungsbefugt war (§ 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB), weil die Anhörung eines Elternteils genügt (BSG, a. a. O., Rn. 23).
Die Anhörung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil im Anhörungsschreiben angekündigt wurde, dass eine auf §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, 330 Abs. 2 SGB III, 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gestützte Aufhebung beabsichtigt sei. Es genügt, wenn die Anhörung zu den Tatsachen erfolgt ist, die für die letztlich getroffene Entscheidung entscheidungserheblich sind. Dies waren der Geldzufluss und die zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger zu 1. und 2. des Umstandes, dass ihnen Leistungen nach dem SGB II nicht mehr zustanden. Hierauf hat bereits das SG zutreffend hingewiesen; der Senat verweist insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils und sieht von einer weiteren Begründung ab.
b. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Aufhebungsentscheidungen sind erfüllt.
aa. Der Anspruch der Kläger auf Leistungen nach dem SGB II bestand aufgrund des Geldzuflusses objektiv nicht mehr.
(1) Die Kläger zu 1. und 2. erzielten nach Erlass der Bescheide vom in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 3. August und sowie 7. Januar und zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von insgesamt 117.035,01 Euro und damit in einer einen Leistungsanspruch aller Kläger ausschließenden Höhe. Aufgrund des Einkommens waren sie nicht mehr i. S. der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9, 12 SGB II hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen sichern kann, und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
(2) Der Senat hat - ebenso wie das SG - bereits große Zweifel an dem Vortrag der Kläger, dass es sich bei den Geldzuflüssen um ein von vermögenden Freunden des Klägers zu 1. gewährtes Darlehen handelt. Zwar kann eine von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen qualifiziert werden. Da nur der "wertmäßige Zuwachs" Einkommen i. S. des § 11 Abs. 1 SGB II darstellt und nur der zur endgültigen Verwendung verbleibende Zuwachs die Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen lässt, stellt ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als "bereites Mittel" zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte ( -, Rn. 16, BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 30). Unerheblich ist deshalb auch, ob es sich um eine "Nothilfeleistung" des Dritten handelt (BSG, a. a. O., Rn. 17).
Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, haben das BSG und der Senat z. B. für Darlehensverträge unter Verwandten strenge Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages gestellt. Erforderlich sei, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lasse. Weil und soweit der für den Hilfebedürftigen günstige Umstand, dass ein nachgewiesener Zufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen sei, seine Sphäre betreffe, oblägen ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten; die Nichterweislichkeit der Tatsachen gehe zu seinen Lasten. Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, könnten einzelne Kriterien des sogenannten Fremdvergleichs herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden (BSG, a. a. O., Rn. 21; Senatsbeschluss vom - L 7 AS 399/16 B ER -) Die Gestaltung (z. B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten muss danach allerdings nicht in jedem Punkt dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen entsprechen (BSG, a. a. O., Rn. 22). Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) könne als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden sei. Demgegenüber spreche es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werde oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden könne.
Der Senat hält für die vorliegende Fallgestaltung an diesen Grundsätzen fest und sieht keine Hinderungsgründe, diese (Mindest-)Anforderungen auf Darlehensverträge im Freundeskreis zu übertragen. Hiervon ausgehend ist die Erfüllung dieser Anforderungen indes schon dem Vorbringen der Kläger nicht zu entnehmen. Das SG hat ihren Vortrag im Ausgangsverfahren und die Aussagen der gehörten Zeugen im angefochtenen Urteil im Einzelnen ausführlich und auch aus Sicht des Senats inhaltlich zutreffend gewürdigt. Auf die Begründung des SG nimmt der Senat deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab.
Auch im Berufungsverfahren haben es die Kläger versäumt, den auf eine Vielzahl von Indizien gestützten Rückschluss des SG, dass die Kläger keiner ernsthaften Rückzahlungsverpflichtung ausgesetzt waren und die transferierten Gelder zumindest teilweise als Schenkung anzusehen waren, durch ergänzenden substantiierten Vortrag zu erschüttern. Zu den näheren Umständen der Darlehensbewilligungen und -tilgungen haben die Kläger auch weiterhin nichts Erhellendes vorgetragen. Die Bezugnahme auf ihre Beweisanregung, die in Bahrain wohnhaften Darlehensgeber als Zeugen zu vernehmen, erscheint dem Senat schon deshalb "ins Blaue hinein" eingebracht, weil der damit zusammenhängende Vortrag in hohem Maße unschlüssig ist. So sind die Kläger jede Erklärung dafür schuldig geblieben, warum die nach den vorgelegten Kopien der Reisepässe 1981 und 1982 geborenen und nach dem Vortrag der Kläger als "Vogelhändler" erwerbstätigen Geldgeber in ihren Reisepässen jeweils als Studenten geführt werden und aus welchem Grund diese über Gelder in dem hier zu Tage getretenen Umfang verfügen.
Ebenso ist weiterhin nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Darlehensauszahlung in 39 Einzeltransfers von fünf Absendern an sieben verschiedene Empfänger erfolgt ist. Wäre die Darlehensbewilligung so wie von den Klägern vorgetragen erfolgt, wäre das Geld schon aus Gründen der in der Summe entstehenden Transferkosten von einem der beiden angeblichen Darlehensgeber und zudem in einer einzigen Überweisung oder - bei nachvollziehbar dargelegten Hindernissen - jedenfalls in einer einstelligen Anzahl von Überweisungen ausgezahlt worden.
Auch fehlt es weiterhin an jedem Nachweis für in den vergangenen sieben Jahren erfolgte Tilgungen, wobei schon die Angaben der Kläger und der vom SG gehörten Zeugen zum Zeitpunkt und zur Höhe der geschuldeten Tilgungsleistung zum Teil erheblich voneinander abweichen. Der Senat hält es zwar nicht für ausgeschlossen, dass Tilgungen auch durch Barzahlungen an einen Darlehensgeber erfolgen können. Auch mag es bei einem im Ausland wohnenden Darlehensgeber im Einzelfall vorkommen, dass der Darlehensnehmer vertrauenswürdigen Personen, die aus anderen Gründen in das Land des Darlehensgebers reisen, Bargeld zum Zwecke der Tilgung eines in Anspruch genommenen Darlehens mitgibt. Der Senat hält eine derartige Tilgungspraxis aber im vorliegenden Fall schon wegen der großen Entfernung zwischen Deutschland und Bahrain für unwahrscheinlich.
Zudem haben die Kläger insoweit vorgetragen, dass das Bargeld in der Türkei oder im Libanon übergeben werden sollte. Zweifel erwachsen zunächst daraus, dass die von den Klägern und den weiteren angeblichen Darlehensempfängern in Anspruch genommenen Mittelspersonen nicht benannt wurden und diese ihnen nach eigenem Bekunden teilweise sogar unbekannt waren. Darüber hinaus bleiben die Kläger aber auch eine Erklärung dafür schuldig, auf welchem Wege das Bargeld aus dem Libanon oder der Türkei in das immerhin mehr als 2.000 Kilometer entfernte Bahrain kommen sollte, in dem sich ihre Darlehensgeber aufhielten. Gerade unter diesen örtlichen Rahmenbedingungen stellt sich die - von dem Beklagten völlig zu Recht aufgeworfene - Frage, warum die Kläger für die behaupteten Tilgungen nicht ihrerseits einen Geldtransfer über Western Union veranlasst haben, der es ihnen zudem - da sie eigene Aufzeichnungen über die Höhe ihrer Tilgungen nach eigenen Angaben nicht führten - ermöglicht hätte, die Höhe ihrer Tilgungsleistungen im Einzelnen nachzuvollziehen. Das von den Klägern hierfür angeführte Motiv, die jedenfalls im Verhältnis zur Höhe des Geldtransfers eher überschaubaren Transferkosten zu sparen, erscheint dem Senat bereits angesichts des bei einem Bargeldtransfer durch Dritte bestehenden Verlustrisikos nicht plausibel.
(3) Ungeachtet dessen kann aus Sicht des Senats im Einzelnen auch offen bleiben, ob die Kläger und ihre Verwandten die Geldzahlungen im Rahmen eines Darlehensvertrages erhielten, so dass schon deshalb keine Notwendigkeit besteht, die ausländischen Geldgeber zu dieser Frage vernehmen zu lassen. Auch wenn der Senat - trotz des teils nebulösen und widersprüchlichen Vortrages über den Zeitpunkt und die Modalitäten des Darlehensvertrages und der im Verhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit exorbitant hohen Darlehenssumme - die Vereinbarung einer zumindest dem Grunde nach bestehenden Rückzahlungsverpflichtung unterstellt, wäre weder vorgetragen noch sonst ein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass die Beteiligten irgendwelche der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten vereinbart haben. Vielmehr war die Höhe und der Zeitpunkt von Tilgungsleistungen letztlich in das Belieben der Kläger gestellt. Daneben fehlte es an einem schriftlichen Vertrag, jeglicher Zinsabrede und auch Sicherheiten wurden von den Klägern nicht gestellt. Ein mündlicher Darlehensvertrag mit einer derart unbestimmten Rückzahlungsverpflichtung und ohne jede weitere bei einem Darlehensvertrag übliche Vertragsabrede ist - insbesondere außerhalb von Verwandtschaftsverhältnissen - unüblich (vgl. bereits Senatsbeschluss vom - L 7 AS 1772/15 -). (4) Schließlich erweist sich auch der Einwand nichtberücksichtigter Absetzbeträge als unbegründet. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, welche Absetzbeträge vom Einkommen (§ 11 Abs. 2 in der Fassung vom [BGBl. I 1706]) die Kläger im Hinblick auf die Auslandszahlungen meinen geltend machen zu können, kommt es darauf aber auch nicht an, weil das erzielte Einkommen den Bedarf der Kläger in jedem Fall erheblich überschreitet.
bb. Den Klägern musste auch zumindest bewusst sein, dass ihr Leistungsanspruch aufgrund der Geldzuflüsse aus dem Ausland nicht mehr bestand; jedenfalls liegt aber insoweit ein grob fahrlässiges Verhalten i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X vor.
Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X liegt vor, wenn außer Acht gelassen worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ob eine betroffene Person die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt hat, ist nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen, d.h. es ist bei der Beurteilung ein subjektiver Maßstab anzulegen (Brandenburg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 48 SGB X, Rn. 141). Es muss anhand der Umstände und ganz nahe liegender Überlegungen einleuchten und auffallen, dass der Leistungsanspruch nicht mehr besteht. Dabei ist auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden nötig (vgl. -, juris Rn. 22).
Schon aufgrund der Fragestellung in allen Leistungsantragsformularen drängte sich den Klägern zu 1. und 2. auf, dass jegliche Geldzuflüsse leistungsrechtliche Relevanz hatten und dem Beklagten mitzuteilen waren. Dass die Kläger zu 1. und 2. dies auch hinlänglich verinnerlicht hatten, ergibt sich augenfällig aus der Aussage des Klägers zu 1. im Strafverfahren. Dort hat er bekundet, dass die 39 Überweisungen an sieben verschiedene Personenerfolgten, weil er im Hinblick auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II "Ärger" befürchtet habe.
Die Kläger zu 3. und 4. müssen sich das Verschulden der Kläger zu 1. und 2. als ihren gesetzlichen Vertretern gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Zwar kann eine Zurechnung nicht bereits im Hinblick auf die Möglichkeit der Kläger zu 1.und 2., ihre Kinder im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft bezüglich der Beantragung und Entgegennahme der Leistungen vertreten zu können (§ 38 Abs. 1 Satz 1 SGB II), angenommen werden. Sie ergibt sich aber aus der gesetzlichen Vertretungsmacht der Eltern nach §§ 1626, 1629 BGB, ihre minderjährigen Kinder zu vertreten (vgl. Bayerisches Landessozialgericht [LSG], Urteil vom - L 11 AS 723/13 -, juris Rn. 116; Link in: Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 38 Rn 27).
3. Auch die Erstattungsverfügungen sind rechtmäßig. Die Pflicht der Kläger zur Erstattung von insgesamt 3.919,65 Euro (2.508,50 bzw. 1.411,15 Euro) ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, weil in diesem Umfange die Leistungsbewilligungen aufgehoben worden sind.
a. Die Erstattungsverfügungen sind zunächst hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X).
Das Bestimmtheitserfordernis als materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung verlangt zum einen, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsaktes nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Zum anderen muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage für seine zwangsweise Durchsetzung bilden (, juris Rn. 31 m. w. N.). Diesen Anforderungen werden die Erstattungsverfügungen gerecht.
Soweit die Kläger beanstanden, dass sich die Aufhebungsentscheidung nicht auf alle ergangenen Änderungsbescheide beziehe, und sie damit sinngemäß rügen, dass die Erstattungsverfügung unzutreffend hoch sei, weil nicht alle ergangenen Bewilligungsentscheidungen aufgehoben worden seien, trifft bereits der pauschale Einwand nicht zu. Der Beklagte hat sämtliche ergangenen Bewilligungsbescheide zutreffend bezeichnet. Auch die Kläger benennen keinen Bescheid, der unberücksichtigt geblieben sein soll.
b. Auch soweit die Kläger ohne nähere Angaben beanstanden, dass mehr Leistungen zurückgefordert würden, als ursprünglich erbracht wurden, trifft dies nicht zu. Vielmehr entspricht die Höhe der Erstattungsforderung der Summe der im Einzelnen an die Kläger geleisteten Zahlungen.
c. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der "56%-Regelung" gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB II hat bereits das SG zu Recht auf § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB II hingewiesen.
d. Das Erstattungsverlangen gegenüber den minderjährigen Klägern zu 3. und 4. ist auch nicht im Hinblick auf § 1629a Abs. 1 BGB rechtswidrig. Zwar ist diese die Minderjährigenhaftung betreffende Vorschrift grundsätzlich auch im Rahmen der Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II entsprechend anwendbar, und zwar bereits im Erstattungs- und nicht erst im Vollstreckungsverfahren ( - Rn. 40; Urteil vom - B 4 AS 12/14 R -, Rn. 14). Ist indes der Schuldner bei Erlass des Erstattungsbescheides noch nicht volljährig, ist der Bescheid zunächst rechtmäßig. Die Haftungsbeschränkung kommt erst zum Zuge, soweit bei Eintritt der Volljährigkeit das an diesem Tage bestehende Vermögen hinter den unter § 1629a BGB fallenden Verbindlichkeiten zurückbleibt. In diesem Fall besteht gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X ein Anspruch auf (Teil-)Aufhebung des Erstattungsbescheides (BSG, a.a.O., Rn 47).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der hierfür in § 160 Abs. 2 SGG bestimmten Voraussetzungen erfüllt ist.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:LSGNIHB:2018:0425.7AS167.16.00
Fundstelle(n):
RAAAG-87535