Anfragen von Steuerpflichtigen zum Thema Datenzugriff
Die Regelung des § 147 Abs. 6 AO sieht drei Möglichkeiten für die Durchführung des sog. Datenzugriffs vor. Welche Möglichkeit oder Kombination von Möglichkeiten im Einzelfall Anwendung finden und ob die Regelungen des § 147 AO beachtet wurden, kann im Regelfall nur im Rahmen einer Außenprüfung beim einzelnen Steuerpflichtigen entschieden werden. Anfragen zur Umsetzung des Datenzugriffs können folglich nur allgemein unter Verweis auf die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff, GoBD ( BStBl. 2014 I, S. 1450) beantwortet werden (dort Rz. 179–181) . Detaillierte Aussagen über die Zulässigkeit von vorhandenen oder geplanten Verfahren zur Datenverarbeitung und -speicherung sind daher nicht zu erteilen.
Es besteht für den einzelnen Steuerpflichtigen regelmäßig auch keine sachliche Härte i. S. v. § 148 Satz 1 AO, wenn er sich aufgrund der o. g. Gesetzesänderung gezwungen sieht, ein neues Archivierungssystem einzuführen. Hieraus resultierende finanzielle Belastungen entstehen nämlich allen Aufbewahrungspflichtigen gleichermaßen und können deshalb nicht nach § 148 AO gemildert werden (vgl. , EFG 1997 S. 587).
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0317.1.1-5/3 St42
Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 265 Nr. 5
Ubg 2017 S. 122 Nr. 2
RAAAG-36164