Umsatzsteuer:
Umsatzsteuerfreiheit für erhaltene Greenfees eines gemeinnützigen Golfclubs
Leitsatz
Ein gemeinnütziger Golfclub, der seine Anlage auch clubfremden Spielern gegen ein sog. Greenfee zur Verfügung stellt, erbringt umsatzsteuerbare aber -steuerfreie Leistungen.
Gesetze: 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A Abs. 1, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
Instanzenzug: , , ,
Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei den von Nichtmitgliedern gezahlten Gebühren für die Inanspruchnahme der Vereinseinrichtungen des Klägers um umsatzsteuerpflichtige oder umsatzsteuerfreie Umsätze handelt.
Der Kläger ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts S-Stadt eingetragener Verein, der ausweislich seiner Satzung (in der Fassung vom ) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung verfolgt, und zwar insbesondere durch Pflege des Golfsports nach den Grundsätzen des Amateursports. Ausweislich § 2 der Satzung erstellt und unterhält der Kläger die zur Ausübung des Golfspiels erforderlichen Anlagen und fördert den Golfsport in jeder Hinsicht. Dabei ist es ein besonderes Anliegen des Klägers, die Jugend in sportlicher Hinsicht zu fördern, sie dem Golfsport nahe zu bringen und für ihn zu interessieren. Etwaige Gewinne des Klägers sind uneingeschränkt nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.
Der Kläger ist von den zuständigen Finanzbehörden als gemeinnützige Körperschaft anerkannt.
In den Streitjahren stellte der Kläger seine Golfanlage nicht nur den Clubmitgliedern zur Verfügung, sondern auch Nichtmitgliedern, sogenannten Gastspielern.
Insoweit ist erläuternd darauf hinzuweisen, dass die Golfclubs bei Nichtmitgliedern, denen sie die Benutzung ihrer Golfanlage gestatten, eine an den Unkosten der Clubanlage orientierte Benutzergebühr, eine sogenannte „Greenfee”, erheben, während bei den Vereinsmitgliedern für das Spielen auf der vereinseigenen Golfanlage keine gesonderte Benutzungsgebühr anfällt.
Im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1998 bis 2001 erklärte der Kläger die Einnahmen aus den Greenfee-Gebühren als steuerpflichtige Umsätze und machte insoweit auch die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge geltend. Die Einnahmen aus Beitrittsgeldern sowie Mitglieds- und Zusatzbeiträgen wurden seitens des Klägers entsprechend der seinerzeitigen Rechtslage als nicht steuerbare Umsätze behandelt. Die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge wurden dementsprechend auch nicht geltend gemacht.
Der Beklagte folgte den Umsatzsteuererklärungen des Klägers für die Streitjahre 1998 bis 2001, die damit als Steueranmeldungen gemäß § 168 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen.
Am beantragte der Kläger im Hinblick auf die Entscheidung des (Rs. C-174/00 – Kennemer Golf & Country Club – BFH/NV Beilage 2002, 95) die Greenfee-Einnahmen umsatzsteuerfrei zu belassen. Der Kläger beantragte ferner, die Umsatzbesteuerung für Zeiträume, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sei, unter Anwendung des genannten EuGH-Urteils zu ändern.
Im Verlaufe des Jahres 2004 reichte der Kläger die Umsatzsteuererklärungen für 2002 und 2003 ein, in denen er nunmehr die Einnahmen aus den Greenfee-Gebühren nicht mehr berücksichtigte.
Mit Schreiben vom lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Berichtigung der Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2001 gemäß § 164 Abs. 2 AO ab. Dabei wies der Beklagte darauf hin, dass nach der Entscheidung des EuGH in Sachen Kennemer Golf & Country Club Leistungen eines Sportvereins ohne Gewinnstreben, die im engen Zusammenhang mit dem Sport an Mitglieder und Nichtmitglieder erbracht würden, umsatzsteuerfrei seien. Bei dieser Entscheidung handele es sich um eine Entscheidung zum internationalen Umsatzsteuerrecht. Im deutschen Umsatzsteuergesetz sei allerdings noch keine entsprechende Regelung umgesetzt worden. Das deutsche Umsatzsteuerrecht habe die Befreiungsfrage regelmäßig deshalb offen lassen können, weil es von der Nichtsteuerbarkeit der allgemeinen Vereinstätigkeit ausgegangen sei.
Im Rahmen der erstmaligen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide für 2002 und 2003 vom und unterwarf der Beklagte die Einnahmen des Klägers aus den Greenfee-Gebühren der Umsatzbesteuerung mit dem Regelsteuersatz.
Mit Schreiben vom legte der Kläger sodann Einspruch gegen die Ablehnung einer Berichtigung der Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 1998 bis 2001 ein sowie des Weiteren auch gegen die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung bezüglich dieser Streitjahre vom .
Zugleich legte der Kläger gegen den Bescheid über Umsatzsteuer für das Jahr 2002 vom Einspruch ein.
Mit Schreiben vom legte er zudem fristgerecht Einspruch ein gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 vom .
Die Einsprüche des Klägers gegen die Ablehnung einer Berichtigung der Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2001 gemäß § 164 Abs. 2 AO sowie gegen die erstmaligen Umsatzsteuerbescheide für 2002 und 2003 wurden vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom als unbegründet zurückgewiesen. Dabei stellte der Beklagte im wesentlichen darauf ab, dass die vom Kläger angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Streitfall nicht zu einer Umsatzsteuerfreiheit der Einnahmen aus den Greenfee-Gebühren führen würde. Denn eine mit der 6. EG-Richtlinie vergleichbare Steuerbefreiung enthalte das deutsche Umsatzsteuerrecht nicht. Nach gültigem deutschen Umsatzsteuerrecht fehle es bei echten Mitgliedsbeiträgen, die ein Verein von seinen Mitgliedern erhebe, um seine satzungsmäßigen Aufgaben erfüllen zu können, an einem Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied. Da in Bezug auf die Mitgliedsbeiträge keine steuerbaren Umsätze vorlägen, sei im deutschen Umsatzsteuerrecht die Frage nach der Umsatzsteuerbefreiung bisher offen gelassen worden.
Ein Leistungsaustausch und damit ein steuerbarer Umsatz liege jedoch dann vor, wenn, wie im Streitfall, seitens des Vereins Leistungen erbracht würden, die einzelnen dienten und dafür Beträge entsprechend der tatsächlichen oder vermuteten Inanspruchnahme erhoben würden. Gerade so sei es jedoch in den Fällen, in denen von clubfremden Golfspielern für die Nutzung der Golfanlage ein Greenfee erhoben werde. Es handele sich dabei somit um steuerbare Umsätze, die mangels einer im Umsatzsteuergesetz enthaltenen Befreiungsvorschrift steuerpflichtig seien.
Soweit ein gemeinnütziger Golfclub seine Anlage auch clubfremden Spielern gegen Greenfee zur Verfügung stelle, erbringe er entgeltliche steuerpflichtige Leistungen. Diese Leistungen würden im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs entstehen und würden dem Regelsteuersatz unterliegen. Dies habe der BFH bereits in einer Entscheidung vom (V R 150/78, BStBl II 1987, 659) festgestellt. Ergänzend sei abschließend darauf hinzuweisen, dass im Falle der Umsatzsteuerfreiheit der Greenfee-Einnahmen, dann aber die auf diese Einnahmen entfallenden Vorsteuerbeträge nicht mehr abgezogen werden könnten. Dies gelte sowohl für die Vorsteuern aus den direkt mit diesen Einnahmen im Zusammenhang stehenden Kosten als auch für die anteiligen Vorsteuern aus den Kosten sogenannter gemischt genutzter Wirtschaftsgüter.
Im Rahmen seiner hiergegen fristgerecht erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Umsatzsteuerveranlagungen 1998 bis 2003 berücksichtigten zu Unrecht nicht die Gesichtspunkte des EuGH-Urteils betreffend den Kennemer Golf & Country Club.
In dieser Entscheidung habe der EuGH festgestellt, dass zwischen dem jeweiligen Sportverein und seinen Mitgliedern eine umsatzsteuerliche Leistungsbeziehung bestehen könne. Dies gelte auch bei den sogenannten echten Mitgliedsbeiträgen.
Der durch die Bezahlung des Jahresbeitrags zum Ausdruck kommenden Leistung des Mitglieds stehe als Gegenleistung des Vereins die dauerhafte Zurverfügungstellung von Sportanlagen gegenüber. Dies solle auch dann gelten, wenn es sich bei den Jahresbeiträgen um Pauschalbeiträge handele. Es komme somit ausdrücklich nicht auf die tatsächliche Nutzung an, also eben nicht darauf, ob und wie oft die Sportanlage vom betreffenden Mitglied genutzt werde. Bei den Vereinen, die aufgrund der Mitgliedschaft eine Leistung an ihre Mitglieder erbringen, sei danach ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch gegeben.
Diese Leistungsaustauschbeziehung werde von Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der 6. EG-Richtlinie von der Umsatzsteuer befreit. Danach seien alle eng mit Sport und Körperertüchtigungen im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen umsatzsteuerfrei, wenn sie von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbracht würden, die Sport- oder Körperertüchtigungen ausübten. Das Merkmal des Gewinnstrebens beziehe sich dabei nach Auffassung des EuGH auf die gesamte Tätigkeit der Einrichtung.
Ein Golfclub übe seine Tätigkeit im allgemeinen im Rahmen eines Zweckbetriebes aus. Daneben würden jedoch regelmäßig noch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zur Beschaffung von Mitteln für die satzungsmäßigen Zwecke geführt. Dies treffe auch für den vorliegenden Streitfall zu.
Obgleich die Leistungen gegenüber Nichtmitgliedern im Rahmen der Sportausübung bisher dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugerechnet worden seien, werde dies durch die Auslegung der durch den EuGH entwickelten Grundsätze zukünftig nicht mehr möglich sein.
Den Begriff des Gewinnstrebens nehme der EuGH nur für den Fall an, dass dem jeweiligen Mitglied ein finanzieller Vorteil zukäme. Gemeinnützige Golfvereine, die allein schon satzungsbedingt ohne Gewinnstreben tätig würden, seien demnach Einrichtungen ohne Gewinnstreben im Sinne der 6. EG-Richtlinie.
Deshalb seien sämtliche eng mit dem Sport und der Körperertüchtigung zusammenhängenden Dienstleistungen des Vereins steuerfrei. Dies treffe insbesondere für die sogenannten Greenfee-Einnahmen zu, aber auch für sonstige Sonderentgelte, beispielsweise im Zusammenhang mit der Abgabe von Übungsbällen (sogenannte Driving-Range-Bälle), sowie mit der Vermietung von Boxen und Cars.
Es komme daher nicht darauf an, ob diese Leistungen im ideellen Bereich, im Zweckbetrieb oder im steuerpflichtigen, wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen würden.
Obgleich sich die EG-Richtlinien an die jeweiligen Mitgliedsstaaten richteten und nicht an die Bürger, könnten sie jedoch gleichwohl unmittelbare Wirkung entfalten.
Deshalb berufe sich der Kläger zu Recht darauf, dass die von ihr im Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung erbrachten umsatzsteuerbaren Dienstleistungen als umsatzsteuerfrei nach Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der 6. EG-Richtlinie zu belassen seien.
Indem der Beklagte diese Umsatzsteuerbefreiung versage, verkenne er die durch die genannte EuGH-Entscheidung entstandene Situation sowie die allgemeinen Grundsätze zur Umsetzung der Vorgaben der EG-Richtlinien in das nationale deutsche Umsatzsteuerrecht.
Dabei verkenne der Kläger nicht, dass in Anbetracht der nunmehr als steuerfrei zu behandelnden Umsätze aus der Überlassung der Golfanlage an Nichtmitglieder auch die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge keine Berücksichtigung mehr finden könnten.
Unter Berücksichtigung der im Laufe des Klageverfahrens geänderten Umsatzsteuerbescheide für 2002 und 2003 vom , die zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind, ergebe sich mithin für die betragsmäßigen Veränderungen folgende Ausgangssituation:
Für die Streitjahre 1998 bis 2003 seien bislang folgende Umsatzsteuerbeträge festgesetzt worden: 19.808,40 DM für 1998, 22.164,80 DM für 1999, 18.514,60 DM für 2000, 16.941,30 DM für 2001, 10.172,93 EUR für 2002 sowie ./. 2.404,95 EUR für 2003.
Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuerfreiheit der Einnahmen des Klägers aus sogenannten Greenfee-Gebühren, den Einnahmen aus der Vermietung von Caddy-Boxen sowie aus der Vermietung von E-Cars, ergebe sich ein weniger an Umsatzsteuer für 1998 zu 15 % i.H.v. 6.712,82 DM und zu 16 % i.H.v. 17.595,09 DM, für 1999 i.H.v. 31.641,37 DM, für 2000 i.H.v. 27.819,97 DM, für 2001 i.H.v. 27.225,37 DM, für 2002 i.H.v. 12.471,01 EUR und für 2003 i.H.v. 13.145,52 EUR.
Die auf diese nunmehr als umsatzsteuerfrei zu behandelnden Umsätze entfallende Vorsteuer betrage für die Streitjahre 7.939,79 DM für 1998, 14.626,63 DM für 1999, 12.830,65 DM für 2000, 12.125,04 DM für 2001, 3.453,24 EUR für 2002 sowie 4.109,04 EUR für 2003.
Grundsätzlich sei der Kläger des weiteren der Auffassung, dass die Vorschrift des § 15 a UStG im Streitfall keine Anwendung finde, da eine Änderung der rechtlichen Beurteilung keine Änderung der Verwendungsverhältnisse im Sinne dieser Vorschrift darstelle.
Für den Fall, dass dieser Rechtsstandpunkt des Klägers vom Gericht nicht geteilt werde, würden die nachfolgenden tatsächlichen Angaben zur Berechnung einer dann notwendig werdenden Vorsteuerberichtigung gemäß § 15 a UStG mitgeteilt. Insoweit sei davon auszugehen, dass von den in Jahren 1993 bis 1997 geltend gemachten und anerkannten Vorsteuerbeträgen, i.H.v. 13.378,99 DM für 1993, i.H.v. 18.153,75 DM für 1994, i.H.v. 20.779,42 DM für 1995, i.H.v. 9.077,47 DM für 1996, i.H.v. 25.230,43 DM für 1997, insgesamt 30% auf Wirtschaftsgüter entfielen, die mit den Greenfee-Einnahmen im Zusammenhang standen und nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwandt worden seien. Der Tatbestand der zehnjährigen Vorsteuerberichtigungsfrist sei im Streitfall hingegen nicht gegeben. Die im Hinblick auf die Steuerfreiheit der Greenfee-Einnahmen für die Jahre 1993 bis 1997 notwendig werdende Berichtigung der Vorsteuerbeträge betrage daher 5.197,83 DM für 1998, 4.395,46 DM für 1999, 3.306,24 DM für 2000, 2.058,28 DM für 2001 und 774 EUR für 2002.
Die auf die Leistungen an Nichtmitglieder im Rahmen des sogenannten Greenfee-Einnahmen bzw. auf die Vermietung von Caddy-Boxen und E-Cars entfallenden Umsätze, die auf diese genannten zwar umsatzsteuerbaren aber vermeintlich umsatzsteuerfreien Leistungen entfallenden Vorsteuern sowie die nach § 15 a UStG zu berichtigenden Vorsteuerbeträge sind in der vorgenannten Höhe im Verlaufe des Klageverfahrens zwischen den Beteiligten der Höhe nach unstreitig gestellt geworden.
Die Klägerin beantragt,
die Greenfee-Gebühren der Nichtmitglieder steuerfrei zu belassen und unter Berücksichtigung einer entsprechenden Korrektur von Vorsteuerbeträgen die Umsatzsteuer für 1998 auf 3.440,28 DM, für 1999 auf 5.150,06 DM, für 2000 auf 3.525,28 DM, für 2001 auf 1.840,97 DM, für 2002 auf 1.155,16 EUR und für 2003 auf ./. 11.441,07 EUR herabzusetzen, im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
Er steht auf dem Standpunkt, dass auch nach dem Ergehen der vom Kläger herangezogenen EuGH-Urteils weiterhin die deutsche Rechtslage wirksam bleibe.
Das Finanzamt habe sich daher zu Recht an das gültige deutsche nationale Umsatzsteuerrecht gehalten, wonach die Leistungen des Vereins an vereinsfremde Nutzer nicht von der Umsatzsteuer befreit seien. Die deutsche Gesetzeslage bleibe insoweit solange wirksam, bis eine Anpassung durch den Gesetzgeber erfolge. Nach dieser Gesetzeslage seien die Einnahmen anlässlich der Sportausübung von Nichtmitgliedern und die Einnahmen von Sonderentgelten von Mitgliedern umsatzsteuerpflichtig.
Insoweit habe der Beklagte zu Recht die Umsätze in Gestalt der Greenfee-Gebühren, aus der Vermietung der Caddy-Boxen sowie den E-Cars der Umsatzsteuer unterworfen.
Aber auch für den Fall einer stattgebenden Entscheidung sei zu berücksichtigen, dass nicht nur die vom Kläger den betreffenden steuerfreien Leistungen zugeordneten Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen in Abzug zu bringen seien, sondern dass zudem auch die Vorsteuer aus der Anschaffung des Anlagevermögens noch nach § 15 a UStG korrigiert werden müsse. Insoweit habe der Kläger eine entsprechende Berechnung vorzulegen.
Letztlich würde die Umsatzsteuerfreiheit für die vom Kläger erbrachten Leistungen aber an Artikel 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie scheitern. Danach sei eine Steuerbefreiung für Dienstleistungen im Sinne des Artikel 13 Teil A Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie dann ausgeschlossen, wenn diese im wesentlichen dazu bestimmt seien, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von gewerblich tätigen Unternehmen stünden. Entsprechende gewerbliche Unternehmer seien Betreiber von Golfanlagen, die diese ausschließlich ohne eine Mitgliedschaft gegen Entgelt zur Verfügung stellten. Ein unmittelbarer Wettbewerb mit Einrichtungen im Sinne des Artikel 13 Teil A Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie sei dann gegeben, wenn beide Unternehmer gleichartige Leistungen anbieten würden.
Aus einem Artikel im B-Anzeiger vom , der die Golfclubs in der Region KB-Stadt aufliste, sei erkennbar, dass verschiedene Unternehmen in der Region gleichartige Leistungen anbieten würden. So biete die G-Club für 299 EUR Beitrag die Jahresmitgliedschaft an und ermögliche insoweit das Golfspielen innerhalb eines auf Gewinnerzielung ausgerichteten gewerblichen Unternehmens.
Hieraus ergebe sich bereits exemplarisch eine schädliche Wettbewerbssituation. In unmittelbarer Nähe zum Kläger würden gewerbliche Anbieter Golfanlagen betreiben, die von jedermann im Rahmen einer Mitgliedschaft oder wie bei einem Fitnessstudio bzw. ohne Mitgliedschaft besucht werden könnten. Der Kläger trete daher nach den Grundsätzen der 6. EG-Richtlinie in steuerschädlicher Weise in einen unmittelbaren Wettbewerb zu diesen kommerziellen Golfplatzanbietern.
Die genannte Einrichtung G-Club befinde sich ausweislich der Internetseite Golf.de in einer Entfernung von ca. 20 km Luftlinie von der Anlage des Klägers.
Indem der Kläger die Anlagen seines Clubs für vereinsfremde Personen öffne und dafür Eintrittsgelder bzw. Mieten vereinnahme, trete eine unmittelbare Wettbewerbssituation zu denjenigen Gewerbetreibenden ein, die hinsichtlich dieser identischen Leistungen nicht von der Umsatzsteuer befreit seien. Somit könne dem Kläger die Steuerbefreiung nach Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der 6. EG-Richtlinie aufgrund der Einschränkung des Artikel 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie nicht zustehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die vom Kläger an Nichtmitglieder erbrachten Leistungen in Gestalt der Überlassung der Golfanlage als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln sind. Der Kläger steht vielmehr zu Recht auf dem Standpunkt, dass seine gesamten mit der Sportausübung und der Körperertüchtigung im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen sowohl an Mitglieder als auch Nichtmitglieder zwar steuerbare Leistungen darstellen, jedoch von der Umsatzsteuer befreit sind.
Der Kläger hat diesbezüglich auch die mit diesen steuerbefreiten Leistungen im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge im Laufe des Klageverfahrens, im Gegensatz zu seinen Umsatzsteuererklärungen, nicht mehr geltend gemacht.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegen allerdings die Voraussetzungen des Vorsteuerberichtigungstatbestands des § 15 a UStG vor, sodass im Hinblick auf die in den Jahren 1993 bis 1997 insoweit berücksichtigten Vorsteuerbeträge eine entsprechende Korrektur zu erfolgen hat und die Klage insoweit abzuweisen ist.
I. Der Kläger hat in den Streitjahren im Rahmen der entgeltlichen Zurverfügungstellung seiner Golfanlage an Nichtmitglieder gegen Zahlung einer sogenannten Greenfee-Gebühr umsatzsteuerbare Leistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erbracht.
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Dadurch dass der Kläger Nichtmitgliedern ein Betreten der Golfanlage und ein Bespielen der Golfplätze im Rahmen der Ausübung des Golfsports gegen Zahlung einer Greenfee-Gebühr gestattet hat, hat insoweit ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch im Sinne des § 1 UStG stattgefunden.
2. Auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom Rs C-174/00 – Kennemer Golf & Country Club – BFH/NV, Beilage 2002, 95) der sich der Bundesfinanzhof zwischenzeitlich angeschlossen hat (vgl. , BFH/NV 2007, 2213 sowie vom V R 69/06, BFH/NV 2008, 322) hat der Kläger aber nicht nur gegenüber den Nichtmitgliedern umsatzsteuerbare Leistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erbracht, sondern auch gegenüber seinen Mitgliedern.
Nicht nur durch die bereits zuvor seitens des Klägers als umsatzsteuerpflichtige Leistungen behandelte Vermietung der Caddy-Boxen sowie der Gestellung von E-Cars, sondern auch durch die Schaffung der Möglichkeit, den Golfsport auf der Golfsportanlage des Klägers auszuüben, und zwar gegen Zahlung der Aufnahmegebühr sowie der Mitglieds- und Zusatzbeiträge, hat der Kläger umsatzsteuerbare Leistungen den Mitgliedern gegenüber erbracht. Dabei ist es unerheblich, dass die von den Mitgliedern erbrachte Gegenleistung in Gestalt der Beitrittsgelder sowie der Mitglieder- und Zusatzbeiträge nicht an der konkreten Inanspruchnahme der Leistungen des Klägers bemessen worden ist bzw. sich orientiert hat.
Der Bundesfinanzhof stützt sich insoweit auf die Rechtsprechung des EuGH und hat zuletzt festgestellt, dass Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins die Gegenleistung für die von den betreffenden Vereinen erbrachten Dienstleistungen sein können. Es komme dabei nicht darauf an, dass die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen. Bei Sportvereinen bestehe insoweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile wie die Nutzung von Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen. An seiner hiervor zuvor abweichenden Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof danach nicht mehr fest.
Im Streitfall hat der Kläger die Mitgliedsbeiträge für die Überlassung der Nutzung bzw. die dauerhafte Zurverfügungstellung der Golfanlage an seine Mitglieder erhalten. Damit sind auch insoweit die Voraussetzungen für einen steuerbaren Leistungsaustausch zwischen dem Kläger und seinen Mitgliedern gegeben.
II. Die vom Kläger insoweit sowohl an seine Mitglieder als auch an die Nichtmitglieder erbrachten sonstigen Leistungen sind zwar als steuerbar zu behandeln, jedoch aufgrund Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der 6. EG-Richtlinie steuerbefreit.
1. Der Kläger kann sich grundsätzlich auf die unmittelbare Anwendung der Richtlinienbestimmung des Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der 6. EG-Richtlinie berufen. Denn diese Richtlinienbestimmung ist, obwohl ihr Inhalt hinreichend genau und nicht an Bedingungen geknüpft ist, bislang noch nicht vollständig und zutreffend in das nationale deutsche Umsatzsteuerrecht umgesetzt worden (vgl. , BStBl II 2004, 672). Somit kann sich ein Steuerpflichtiger auf ihre Geltung unmittelbar berufen, soweit sie ihm eine gegenüber dem nationalen Umsatzsteuerrecht günstigere Rechtsposition einräumt.
2. Nach Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der in den Streitjahren geltenden 6. EG-Richtlinie (Richtlinie 77/388/EWG) befreien die Mitgliedsstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährung einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiung sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Umsatzsteuer bestimmte in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport- oder Körperertüchtigung ausüben. Eine Einrichtung ohne Gewinnstreben liegt vor, wenn ihre Tätigkeit nicht darauf gerichtet ist, für ihre Mitglieder Gewinn zu erzielen. Dabei ist der Zweck der Einrichtung maßgebend, nicht das tatsächliche Ergebnis ihrer Tätigkeit. Insbesondere ist es insoweit unschädlich, wenn die betreffende Einrichtung systematisch danach strebt, Überschüsse zu erwirtschaften, wenn diese Überschüsse allein dafür verwendet werden, die umsatzsteuerlich begünstigten Ziele und Zwecke zu verwirklichen (vgl. hierzu Langer in Reiß/Kraeusel/Langer, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Stand November 2005, Artikel 13 der 6. EG-Richtlinie Rn. 44).
a) Im Streitfall stellt der Kläger als gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein eine Einrichtung im Sinne der genannten Bestimmung der 6. EG-Richtlinie dar, da er entsprechend seiner satzungsmäßigen Zielsetzungen ohne Gewinnstreben arbeitet und allein gemeinnützige Zwecke verfolgt.
b) Die Nutzungsüberlassung der Golfanlage an die Mitglieder des Klägers erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen für eine in bestimmtem engen Zusammenhang mit Sport- und Körperertüchtigung stehende Dienstleistung.
So hat der Bundesfinanzhof insbesondere auf der Grundlage der Entscheidung des (Rs. C-174/00 – Kennemer Golf & Country Club –, a.a.O.) entschieden, dass die Überlassung einer Golfsportanlage durch einen gemeinnützigen Verein an seine Mitglieder die Tatbestandsvoraussetzungen für die Steuerbefreiungsvorschrift des Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der 6. EG-Richtlinie erfüllt (vgl. , a.a.O.).
c) Die Steuerbefreiungsvorschrift des Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der 6. EG-Richtlinie erfasst aber nicht nur die Leistungen, die ein als gemeinnützig anerkannter Sportverein gegenüber seinen Mitgliedern erbringt. Sie gilt in gleicher Maßen auch für diejenigen Leistungen, die ein als gemeinnützig anerkannter Sportverein gegenüber Nichtmitgliedern erbringt.
Denn die Steuerbefreiungsvorschrift des Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der 6. EG-Richtlinie befasst sich mit den dort genannten in engem Zusammenhang mit Sport- und Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen, die an Personen erbracht werden, die Sport- oder Körperertüchtigung ausüben, ohne dass dort eine Einschränkung der Steuerbefreiung auf denjenigen Personenkreis vorgesehen ist, der zu den Mitgliedern der betreffenden begünstigten Einrichtung ohne Gewinnstreben gehört. Die Regelung nimmt vielmehr weder ihrem Wortlaut noch ihrer Zielsetzung nach eine derartige Differenzierung hinsichtlich derjenigen Personen vor, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben. Daraus kann zwingend nur der Schluss gezogen werden, dass die Umsatzsteuerbefreiung des Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der 6. EG-Richtlinie sowohl für Mitglieder als auch für Nichtmitglieder der betreffenden ohne Gewinnstreben tätigen Einrichtung gilt, und allein davon abhängig ist, dass es sich insoweit um Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sport- und Körperertüchtigung handelt und die betreffenden Dienstleistungen an Personen erbracht werden, die Sport- oder Körperertüchtigung ausüben.
Dementsprechend besteht im Anschluss an die Entscheidung des (Rs. C-174/00 – Kennemer Golf & Country Club –, a.a.O.) im Fachschrifttum auch weitgehend Übereinstimmung darüber, dass insoweit hinsichtlich der Steuerbefreiung aus dieser Richtlinienbestimmung nicht zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern unterschieden werden kann. Eine Unterscheidung sei in diesem Zusammenhang nur hinsichtlich der inhaltlichen bzw. sachlichen Art der von der betreffenden Einrichtung erbrachten Dienstleistungen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang sei mithin zu unterscheiden, ob die betreffenden Dienstleistungen im engen Zusammenhang mit Sport- und Körperertüchtigung stünden, oder in sonstiger Weise, etwa der wirtschaftlichen Betätigung der betreffenden Einrichtung zuzurechnen seien (vgl. hierzu z.B. Prugger/Prugger, DStR 2003, 238; Nieskens UR 2002, 345; Radeisen INF 2002, 641; Lippross, Umsatzsteuer, 22. Auflage 2008, S. 578).
2. Die Umsatzsteuerfreiheit der vom Kläger sowohl an seine Mitglieder als auch an die betreffenden Nichtmitglieder erbrachten Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sport- und Körperertüchtigung ist im Streitfall auch nicht aufgrund des Ausschlusstatbestandes des Artikel 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie der Umsatzsteuer zu versagen.
a. Nach Artikel 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie ist zwar unter anderem auch die in Abs. 1 Buchstabe m aufgeführte Steuerbefreiung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sport- und Körperertüchtigung dann ausgeschlossen, wenn sie zur Ausübung der Tätigkeiten, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind oder wenn sie im wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden (vgl. zu dieser Problematik , BStBl II 2004, 672; vom V R 53/04, BStBl II 2007, 16; vom V R 57/05, BStBl II 2007, 846).
Insoweit ist es nach Auffassung des erkennenden Senats jedoch erforderlich, dass es sich um Dienstleistungen handeln muss, die der Einrichtung jenseits ihrer eigentlichen und wesentlichen gemeinnützigen Betätigung im Bereich des Sports sowie der Körperertüchtigung Einnahmen verschaffen. So wird zum Beispiel die Erteilung von Reit-, Tennis- oder Golfunterricht nicht als unerlässlich für die betreffende, steuerbefreite Dienstleistung anzusehen sein (vgl. hierzu Langer in Reiß/Kraeusel/Langer, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Stand November 2005, Artikel 13 der 6. EG-Richtlinie Rn. 45 sowie Rn. 53.2/54). Und auch sonstige mehr begleitende Dienstleistungen, die entweder bereits zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören, wie etwa der Betrieb einer Gastronomie (vgl. dazu z.B. , BStBl II 2005, 899 sowie vom V R 20/03, BStBl II 2005, 910) im Bereich eines Sportvereins, oder in anderweitigen Dienstleistungen bestehen, wie etwa im Fitness- oder Wellnessbereich bzw. in der Pflege und Wartung von Sportgeräten oder in Dienstleistungen in Gestalt des Einstellens und Betreuens von Pferden durch einen gemeinnützigen Pferde- und Reitsportverein im Rahmen einer Pferdepensionshaltung (vgl. zu letzterem die Entscheidung des , a.a.O.), stellen diejenigen nicht unerlässlichen und nur auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen gerichteten Tätigkeiten dar, die dem Steuerbefreiungsausschlusstatbestand des Artikel 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie unterfallen können. Der eigentliche Kernbereich derjenigen Dienstleistungen aber, die im engen Zusammenhang mit dem Sport und der Körperertüchtigung stehen und die gemäß Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der 6. EG-Richtlinie von der Umsatzsteuer dann befreit sind, wenn sie von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbracht werden, die Sport oder Körperertüchtigungen ausüben, wird nach Auffassung des erkennenden Senats vom Steuerbefreiungsausschlusstatbestand des Artikel 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie hingegen nicht erfasst. Denn dieser Kernbereich der unmittelbaren sachlichen Erbringung von Dienstleistungen, der die Ausübung von Sport- und Körperertüchtigung erst ermöglicht, ist immer unerlässlich, um die betreffenden Betätigungen im Bereich des Sports und der Körperertüchtigung überhaupt vornehmen zu können.
Zudem ist weiterhin nicht erkennbar, dass dieser unmittelbare Tätigkeitsbereich im wesentlichen dazu bestimmt ist, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die im unmittelbaren Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden. Auch wenn insoweit durch die Zurverfügungstellung einer Golfanlage an Nichtmitglieder zusätzliche Einnahmen erwirtschaftet werden, so bezieht sich diese Tätigkeit nicht auf begleitende Dienstleistungen zur Erzielung zusätzlicher Einnahmen, sondern auf die originären satzungsmäßigen Zwecke des Klägers, nämlich die von ihm unterhaltene Golfanlage Personen zur Verfügung zu stellen, die an der Ausübung des Golfsports interessiert sind. Auch wenn dieser satzungsmäßige Zweck schwerpunktmäßig darauf gerichtet ist, die Golfanlage seinen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen, so schließt dies nicht aus, dass in Anbetracht der Zielsetzung, den Golfsport insgesamt zu fördern, auch Nichtmitgliedern das Golfspielen auf der Anlage ermöglicht wird, da hierdurch, über die Interessen der Vereinsmitglieder hinaus, der Golfsport ganz allgemein gefördert wird und damit die satzungsmäßigen Zielsetzungen noch umfassender verfolgt und verwirklicht werden können, als dies lediglich gegenüber den Vereinsmitgliedern möglich wäre.
b. Im Streitfall ist es daher aus Sicht des erkennenden Senats unerheblich, dass sich im Umkreis von 20 km Luftlinie von der Golfanlage des Klägers entfernt ca. 10 weitere Einrichtungen befinden, die Golfanlagen unterhalten und mithin das Golfspielen ermöglichen und dass dabei eine Einrichtung als gewerbliches Unternehmen, mithin auf Gewinnerzielung gerichtet, in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betrieben wird.
Durch die Zurverfügungstellung der Golfanlage auch an Nichtmitglieder tritt der Kläger insoweit vielmehr nicht in unmittelbaren Wettbewerb mit der Tätigkeit von der Mehrwertsteuer unterliegenden anderweitigen gewerblichen Unternehmen.
Denn mit Dienstleistungen, die den eigentlichen Kernbereich der Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Sportausübung und Körperertüchtigung darstellen, kann der Kläger nicht in unmittelbaren Wettbewerb zu gewerblichen Unternehmen treten. Eine solche Wettbewerbssituation kann nur durch solche Betätigungen eintreten, die zum einen nicht unerlässlich für die Verwirklichung der steuerbefreiten Ziele sind und die zum anderen im wesentlichen dazu bestimmt sind, der betreffenden Einrichtung zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Verfolgt eine gemeinnützige Einrichtung jedoch das Ziel, den Golfsport durch die Unterhaltung und durch die Zurverfügungstellung einer Golfsportanlage zu fördern, so handelt sie insoweit im Kernbereich ihrer satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke, unabhängig davon, ob sie diese Golfsportanlage Golfsportlern zur Verfügung stellt, die bei ihr Mitglieder sind oder sogenannten Gastspielern. Insoweit handelt es dabei also um eine Betätigung, die zum einen unerlässlich ist, um die Ausübung des Golfsports durch Golfspieler zu ermöglichen und zum anderen um eine Betätigung, die im wesentlichen nicht lediglich dazu bestimmt ist, der betreffenden Einrichtung nur zusätzliche Einnahmen zu verschaffen.
Darüber hinaus erscheint es dem Gericht auch nicht nachvollziehbar, dass allein durch die Existenz einer den Golfsport mit Gewinnerzielungsabsicht betreibenden Einrichtung im Umkreis von … km um die Anlage des Klägers herum – neben 10 weiteren gemeinnützigen Einrichtungen zur Ausübung des Golfsports im gleichen Umkreis – eine Wettbewerbsverzerrung im Sinne des Artikel 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie eintreten soll. Denn im Kernbereich derjenigen Dienstleistungen, die die Ausübung des Golfsports ermöglichen, tritt ein kommerzieller Anbieter ja nicht nur hinsichtlich der Nichtmitglieder in Konkurrenz zu den gemeinnützigen Einrichtungen, sondern auch hinsichtlich der Vereinsmitglieder, die ihre Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerfrei zahlen können und damit einen Anspruch auf eine vergleichbare Dienstleistung erwerben können. Dass aber die Umsatzsteuerfreiheit der gegenüber den Vereinsmitgliedern erbrachten Dienstleistung Bedenken im Hinblick auf Artikel 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie auslösen können soll, erscheint nicht einsichtig, da dann die Steuerbefreiung nach Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der 6. EG-Richtlinie insgesamt leer laufen würde. Entsprechendes muss aber auch bei der identischen Dienstleistung gelten, die eine gemeinnützige Einrichtung gegenüber einem Nichtmitglied erbringt. Im Kernbereich der insoweit steuerbefreiten Betätigung kann auch in diesem Fall eine Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne des Artikel 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie nicht auftreten.
III. Sind daher die aus den Greenfee-Gebühren resultierenden Umsätze als steuerfrei zu behandeln, ergibt sich bei der Umsatzsteuer im Jahre 1998 eine Verminderung der Umsatzsteuer für Umsätze zu 15 % i.H.v. 6.718,82 DM sowie für Umsätze zu 16 % i.H.v. 17.595,09 DM.
Für das Streitjahr 1999 folgt hieraus eine Herabsetzung der Umsatzsteuer i.H.v. 31.641,37 DM, für das Jahr 2000 i.H.v. 27.819,97 DM, für das Jahr 2001 i.H.v. 27.225,37 DM, für das Jahr 2002 i.H.v. 12.471,01 EUR sowie für das Jahr 2003 i.H.v. 13.145,52 EUR.
IV. Mit der Feststellung der Umsatzsteuerfreiheit der Umsätze aus der Vermietung der Golfsportanlage an Nichtmitglieder, also der Greenfee-Einnahmen, sind aber zugleich die auf diese Umsätze entfallenden Vorsteuerbeträge nicht mehr abzugsfähig, § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Die bislang berücksichtigten Vorsteuerbeträge sind daher entsprechend zu vermindern. In Anbetracht der insoweit zwischen den Beteiligten als unstreitig anzusehenden Vorsteuerbeträge, die auf die Vermietung der Golfanlage an Nichtmitglieder entfallen, ist daher die Vorsteuer für das Jahr 1998 i.H.v. 7.939,79 DM, für das Jahr 1999 i.H.v. 14.626,63 DM, für das Jahr 2000 i.H.v. 12.830,65 DM, für das Jahr 2001 i.H.v. 12.125,04 DM, für das Jahr 2002 i.H.v. 3.453,24 EUR sowie für das Jahr 2003 i.H.v. 4.109,40 EUR zu vermindern.
V. Darüber hinaus ist, entgegen der Auffassung des Klägers, eine entsprechende Vorsteuerkorrektur nach § 15 a Abs. 1 UStG im Hinblick auf die Anschaffung von Wirtschaftsgütern in den Jahren 1993 bis 1997 vorzunehmen, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet worden sind.
1. Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, so ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen, § 15 a Abs. 1 S. 1 UStG. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile tritt an die Stelle des Zeitraums von 5 Jahren ein Zeitraum von 10 Jahren, § 15 a Abs. 1 S. 2 UStG.
Die Verhältnisse ändern sich im Sinne von § 15 a Abs. 1 S. 1 UStG, wenn der Unternehmer mit dem Wirtschaftsgut in den Folgejahren – innerhalb des Berichtigungszeitraums – Umsätze ausführt, die für den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen sind, als die Umsätze im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung. Ein Element der maßgebenden Verhältnisse im Sinne des § 15 a Abs. 1 S. 1 UStG ist nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des BFH auch die im Zeitraum der erstmaligen Verwendung zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung der Ausgangsumsätze. Die Änderung der maßgebenden Verhältnisse kann deshalb auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen sich die rechtliche Beurteilung, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zugrunde lag, in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist (vgl. , BStBl II 1997, 370; vom V R 66/94, BStBl II 1998, 361). Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn sich bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung deswegen ändert, weil sich der Steuerpflichtige, anders als im vorangegangenen Besteuerungszeitraum, auf eine Steuerbefreiung nach der 6. EG-Richtlinie beruft (vgl. Martin, UR 2008, 34 m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung des BFH).
2. Im Streitfall haben die Beteiligten sich in tatsächlicher Hinsicht dahingehend verständigt, dass im Zeitraum zwischen 1988 und 1992 keine Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens angeschafft worden sind.
Für den Zeitraum 1993 bis 1997 sind die Beteiligten im Wege der tatsächlichen Verständigung davon ausgegangen, dass von den auf diese Jahre entfallenden und geltend gemachten Vorsteuerbeträgen insgesamt jeweils 30 % auf die Anschaffung von Wirtschaftsgütern entfallen, die nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet worden sind.
In Anbetracht der Tatsache, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge für 1993 13.378,99 DM, für 1994 18.153,75 DM, für 1995 20.799,42 DM, für 1996 9.077,47 DM und für 1997 25.230,43 DM betragen, ergibt sich mithin ein innerhalb des fünfjährigen Berichtigungszeitraums des § 15 a UStG zu berichtigender Vorsteuerabzug für 1993 i.H.v. 4.013,69 DM, für 1994 i.H.v. 5.446,12 DM, für 1995 i.H.v. 6.239,82 DM, für 1996 i.H.v. 2.783,24 DM sowie für 1997 i.H.v. 7.569,12 DM.
Zwischen den Beteiligten besteht in tatsächlicher Hinsicht Übereinstimmung, dass sich hieraus ein zu berichtigender Vorsteuerabzug für den Zeitraum 1993 bis 1997 in 1998 i.H.v. 5.197,03 DM, in 1999 i.H.v. 4.395,46 DM, für 2000 i.H.v. 3.306,24 DM, für 2001 i.H.v. 2.058,28 DM sowie für 2002 i.H.v. 1.513,82 DM = 774 EUR ergibt.
VI. Unter Berücksichtigung dieser Herabsetzung der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze, der sich hieraus in den Streitjahren 1998 bis 2003 ergebenden Herabsetzung der Vorsteuerbeträge sowie der nach § 15 a UStG für den Zeitraum 1993 bis 1997 zu erfolgenden Vorsteuerkorrektur ist die Umsatzsteuer mithin gemäß § 100 Abs. 2 FGO für 1998 auf 8.638,11 DM, für 1999 auf 9.545,52 DM, für 2000 auf 6.831,52 DM, für 2001 auf 3.899,25 DM, für 2002 auf 1.929,16 EUR sowie für 2003 auf ./. 11.441,07 EUR herabzusetzen.
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO.
VIII. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und 711 Nr. 1 ZPO.
IX. Der Senat lässt die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.
Die Revisionszulassung ist zum einen deswegen geboten, weil der erkennende Senat mit seiner Entscheidung von der Entscheidung des , BStBl II 1987, 695) abweicht, wonach ein gemeinnütziger Golfclub, der seine Anlage auch clubfremden Spielern gegen ein sogenanntes Greenfee zur Verfügung stellt, entgeltliche umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt.
Darüber hinaus hat die Frage grundsätzliche Bedeutung, ob die Überlassung der Golfanlage an clubfremde Spieler gegen Zahlung eines sogenannten Greenfees vom Steuerbefreiungsausschlusstatbestand des Artikel 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe b erfasst wird. Hierzu liegt, soweit ersichtlich, noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DStRE 2008 S. 1079 Nr. 17
EFG 2008 S. 892 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 18/2008 S. 1628
UStB 2008 S. 224 Nr. 8
RAAAC-80146