Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 07 | Gemeinnützigkeit: Turnierbridge-Vereine sind von der Körperschaftsteuer befreit

Der BFH hat entschieden, dass ein Anspruch auf Anerkennung der Förderung von Turnierbridge als gemeinnützig besteht, weil Turnierbridge die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ebenso fördert wie Sport. Deshalb hat der BFH das für den Kläger zuständige Landesfinanzministerium NRW verpflichtet, Turnierbridge als gemeinnützig anzuerkennen. Turnierbridge-Vereine profitieren somit von einer Befreiung bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Den Anfang machen heute die beiden aktuellen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [1] [2] zur Gemeinnützigkeit von Vereinen, die Turnierbridge fördern.

Zwar hat Bridge in Deutschland nicht den Bekanntheitsgrad, den es in vielen anderen Ländern der Welt hat, dennoch liegen die Schätzungen bei etwa einer halben Mio. aktiven Spielern. Im Deutschen Bridge-Verband sind etwa 26.000 Mitglieder organisiert – in knapp 500 Vereinen. Diese haben jetzt allen Grund zur Freude.

Das höchste deutsche Steuergericht hat geurteilt: Es besteht ein Anspruch darauf, dass die Förderung von Turnierbridge als gemeinnützig anerkannt wird. Turnierbridge fördert ebenso wie Sport die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet. Der V. Senat des BFH hat damit die entsprechende Entscheidung des Finanzgerichts Köln [3] in erster Instanz bestätigt.

Geklagt hatte ein Dachverband von Bridge-Vereinen in Deutschland, der die Interessen des deutschen Bridge auf nationaler und internationaler Ebene vertritt und Wettbewerbe veranstaltet.

Als gemeinnützig anerkannte Vereine sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Dabei sind die als gemeinnützig anerkannten Zwecke, zu denen auch Sport gehört, in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO abschließend aufgezählt. Hiervon nicht umfasste Zwecke können aber gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig erklärt werden, wenn durch sie die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird.

Turnierbridge ist zwar – so der BFH – kein Sport. Wie Schach, das als Sport gilt, fördert aber auch Turnierbridge die Allgemeinheit. Deshalb haben die Münchener Richter das für den Kläger zuständige Landesfinanzministerium in Nordrhein-Westfalen verpflichtet, Turnierbridge als gemeinnützig anzuerkennen.

Vor einem Jahr hat übrigens das Finanzgericht Baden-Württemberg [4] entschieden: Die Förderung des Grillsports durch einen eingetragenen Verein ist keine Förderung des Sports im Sinne von § 52 AO. Das gilt auch dann, wenn aufgrund der Satzung eine Teilnahme an regionalen, deutschen und internationalen Grill-Meisterschaften vorgesehen ist. Eine Förderung der Allgemeinheit scheidet ebenfalls aus, weil die Veranstaltung geselliger Zusammenkünfte und damit die private Freizeitgestaltung im Vordergrund steht.

Das FG hatte keine Revision zugelassen. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist beim BFH anhängig unter dem Aktenzeichen V B 153/16.

Fundstelle(n):
Steuern mobil 7/2017
NWB QAAAG-48252