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Online-Nachricht - Donnerstag, 21.04.2016

Abbruchkosten und Restwert des abgerissenen Gebäudes als Herstellungskosten

Wird ein Gebäude in Abbruchabsicht erworben, um ein neues Gebäude zu errichten, zählen sowohl der Restwert des abgerissenen Gebäudes als auch die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes. Sie sind daher nur im Umfang der Absetzung für das Neugebäude absetzbar, d. h. bei einer Nutzungsdauer von 33,3 Jahren mit lediglich 3 % pro Jahr.

Hintergrund: Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für ein Gebäude sind nur über die Absetzung für Abnutzung (AfA) absetzbar. Die Höhe der AfA hängt von der Nutzungsdauer des Gebäudes ab, die nach dem Gesetz bei Privatgebäuden grundsätzlich 50 Jahre und bei betrieblichen Gebäuden 33,3 Jahre beträgt.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, an der die A als alleinige Kommanditistin beteiligt war. Die A legte unmi...