Steuerfach-Scout 2024

Umsatzsteuer

Welche Voraussetzungen gelten für eine Kleinbetragsrechnung?

Für Kleinbetragsrechnungen gelten die gleichen Regeln wie für gewöhnliche Rechnungen, sie müssen jedoch nicht alle Rechnungsmerkmale enthalten. Dies vereinfacht die Rechnungsstellung.

Die Vereinfachungen der Kleinbetragsrechnung gelten allerdings nicht für folgende Umsätze:

  • Fernverkaufsumsätze nach § 3c UStG,

  • steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen gem. § 6a UStG und

  • Umsätze, bei denen es zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge) nach § 13b UStG kommt.

Kleinbetragsrechnungen können nur bis zu einem Bruttobetrag von maximal 250 € ausgestellt werden und bis zu diesem Betrag hat der Rechnungsaussteller auch das Wahlrecht, ob er eine Kleinbetragsrechnung oder aber eine gewöhnliche Rechnung ausstellt. Wurde der Steuerbetrag nicht gesondert angegeben, so muss der Empfänger die Vorsteuer selbst berechnen. Dies erfolgt über den Rechenweg:

Bruttobetrag / (100 + Steuersatz) x Steuersatz

Jedoch muss im Vorfeld geprüft werden, warum in der Kleinbetragsrechnung kein Steuerbetrag enthalten ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Rechnung von einem Kleinunternehmer ausgestellt wurde, aus der dann auch keine Vorsteuer geltend gemacht werden darf.

Beispiel

Unternehmerin Femke schreibt eine Rechnung über einen Bruttobetrag von 210,98 €. Sie kann hier die vereinfachten Vorschriften der Kleinbetragsrechnung anwenden.

Außerdem schreibt die Unternehmerin eine Rechnung über einen Bruttobetrag von 250,26 €. Diese Rechnung überschreitet den Bruttowert von 250 €, so dass sie die Vereinfachung der Kleinbetragsrechnung nicht anwenden kann.

Abschießend kann man festhalten, dass bei einem anzuwendenden Steuersatz von 19 % der maximale Nettobetrag 210,08 € beträgt und der Steuerbetrag 39,92 €. Bei einem anzuwendenden Steuersatz von 7 % beträgt der maximale Nettobetrag 233,64 € und der Steuerbetrag beläuft sich auf 16,36 €.

Kleinbetragsrechnungen können auch über Leistungen mit verschiedenen Steuersätzen ausgestellt werden. In diesem Fall ist das Entgelt entsprechend aufzuteilen und auf der Rechnung anzugeben.

Rechtsgrundlage:

§ 14 UStG, § 33 UStDV

Scholz, Ordnungsgemäße Rechnung gem. § 14 Abs. 4 UStG - Checkliste KAAAE-87325


Autor: Michaela Kiepert *
Fundstelle(n):
QAAAE-59485

Dieses Dokument ist Bestandteil des NWB Steuerfach-Scouts, der Datenbank speziell für Steuerfachangestellte.