FG Münster Urteil v. - 4 K 3925/17 Kg

Kindergeld

Praxisjahr zur Vorbereitung auf den Abschluss als „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt”

Leitsatz

Das Praxisjahr zur Vorbereitung auf den Abschluss als „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt” ist Teil einer einheitlichen Ausbildung.

Gesetze: EStG § 32 Abs 4 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a)

Instanzenzug:

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist nicht rechtskräftig

Tatbestand

Streitig ist, ob zugunsten der Klägerin für ihren Sohn Kindergeld für die Monate August 2017 bis Dezember 2017 (Streitzeitraum) festzusetzen ist, der zur Erlangung des Berufsabschlusses „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt” ein Praxisjahr unternimmt.

Die Klägerin ist Mutter des am xx.xx.1996 geborenen A (Sohn). Der Sohn der Klägerin hat nach Abschluss seiner Schulausbildung mit Abitur im Juni 2015 eine Berufsausbildung im Ausbildungsberuf „Landwirt” am abgeschlossen. Die Beklagte hob mit dem Ende dieser Berufsausbildung die Kindergeldfestsetzung auf.

Danach strebte er den landwirtschaftlichen Abschluss „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt” an der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen – Berufskolleg, Fachschule für Agrarwirtschaft – Fachrichtung Landwirtschaft (Fachschule) an. Eine Zulassung zur Abschlussprüfung „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt” kann nur erhalten, wer auch ein Praxisjahr nach seiner Ausbildung nachweisen kann. Auf das Praxisjahr darf nicht verzichtet werden. Die Trägerin der Fachschule empfiehlt, das Praxisjahr vor dem Beginn der Fachschule zu absolvieren. Der Sohn der Klägerin meldete sich bereits im Juni 2017 bei der Fachschule an.

In der Zeit von August 2017 bis Juli 2018 absolvierte der Sohn der Klägerin das Praxisjahr in drei verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben (vgl. insoweit Zeugnis der X-GbR vom nebst dazugehörigem Praktikantenvertrag, Bl. 28 ff. der Finanzgerichtsakte – FGA –; Arbeitszeugnis der Y GmbH & Co. Bl. 37 FGA; Praktikumsbescheinigung der Z GbR vom , Bl. 57 FGA).

Mit Schreiben vom teilte die Fachschule dem Sohn der Klägerin mit, dieser werde zum Besuch der Fachschule zum Schuljahr 2018/2019 zugelassen. Allerdings erfolgte die Zulassung unter Vorbehalt, weil der Sohn der Klägerin den Nachweis der geforderten Berufspraxis nach der Abschlussprüfung (ab November 2017) noch nicht erbracht hatte. Unter dem bescheinigte die Trägerin der Fachschule, dass deren Besuch insbesondere ein einjähriges Praxisjahr voraussetze.

Den unter Hinweis auf das Praxisjahr gestellten Kindergeldantrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom ab, weil der Sohn der Klägerin insoweitallein Berufserfahrungen gesammelt habe. Ein berufsbezogenes Ausbildungsverhältnis (einschließlich Praktikum) sei daher zu verneinen. Den hiergegen eingelegten Einspruch (Eingang bei der Beklagten: ) wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom als unbegründet zurück. Das Praxisjahr sei nicht zwingend vor Beginn der Schulausbildung an der Fachschule abzuleisten. Die Berufspraxis schiebe die weitere Berufsausbildung hinaus, so dass keine mehraktige Berufsausbildung vorliege. Da der Sohn der Klägerin eine erstmalige Berufsausbildung i. S. des§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgeschlossen habe und er anschließend eine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, sei kein Kindergeld festzusetzen.

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage (Eingang bei Gericht: ) verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Da den Abschluss als „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt” nur erlangen könne, wer zunächst die landwirtschaftliche Berufsschule, danach das Praxisjahr und anschließend die Fachschule erfolgreich absolviert habe, lägen aufeinander aufbauende Ausbildungsabschnitte im Rahmen einer zusammenhängenden Berufsausbildung vor. Dies werde durch finanzgerichtliche Rechtsprechung bestätigt (rechtskräftiges , juris; , juris, Revision anhängig, Az. des BFH: III R 37/18).

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom die Beklagte zu verpflichten, zugunsten der Klägerin für das Kind A Kindergeld ab August 2017 festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen in ihrer Einspruchsentscheidung. Durch das Praxisjahr sei eine Zäsur eingetreten, die den notwendigen engen Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten entfallen lasse.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend einverstanden erklärt mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie mit einer Entscheidung durch den zum Berichterstatter bestellten Richter anstelle des Senats.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das vom Sohn der Klägerin unternommene Praxisjahr eine Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

1. Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3 der FinanzgerichtsordnungFGO –) und ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

2. Die Dauer des Streitzeitraums umfasst nur den im Jahr 2017 absolvierten Teil des Praxisjahrs.

Legt nämlich der Kindergeldberechtigte – wie im Streitfall – Einspruch gegen den Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid ein und weist die Familienkasse diesen Rechtsbehelf als unbegründet zurück, erstreckt sich die Bindungswirkung der in dem bestandskräftigen Bescheid über den Kindergeldanspruch getroffenen Regelung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, hier also bis Ende Dezember 2017, weil die Beklagte ihre Einspruchsentscheidung am erlassen hat (vgl. , BFHE 235, 203, BStBl II 2013, 380).

3. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das- wie der Sohn der Klägerin im Streitzeitraum – das 18. aber noch nicht das 25.Lebensjahr vollendet hat, wenn dieses für einen Beruf ausgebildet wird. In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. EineErwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i. S. der §§ 8 und 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch sind insoweit unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG).

4. Der Sohn der Klägerin wurde während seines Praxisjahres im Rahmen einer Berufsausbildung ausgebildet.

a) In Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind. Bei dem Begriff der Berufsausbildung handelt es sich um einen eigenständigen Begriff, der grundsätzlich weit auszulegen ist (, BFHE 237, 499, BStBl II 2012, 895).

b) So lag es hier, weil der Sohn der Klägerin zur Erlangung seines Berufsziels „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt” in verschiedenen Betrieben eingesetzt wurde und dortausweislich der jeweiligen Praktikumsbescheinigungen dafür notwendige Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erwarb.

5. Liegen – wie im Streitfall – mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese dann eine einheitliche Erstausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebteBerufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann. In einem solchen Fall muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat. Dabei ist darauf abzustellen, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen. Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z. B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (vgl. , BFHE 263, 209, BFH/NV 2019, 465).

Zu der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob ein Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen hat, wenn es – wie der Sohn der Klägerin als Landwirt – bereits über einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss verfügt, hat sich in jüngerer Zeit der BFH in einer Reihe von Entscheidungen verhalten und dabei seine bisherigen Rechtsgrundsätze fortentwickelt und präzisiert (vgl. , BFHE 263, 209, BFH/NV 2019, 465).

Danach kann es an einer einheitlichen Erstausbildung auch dann fehlen, wenn das Kind nach Erlangung des ersten Abschlusses in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang eine Berufstätigkeit aufnimmt und die daneben in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gegenüber der Berufstätigkeit in den Hintergrund treten. Ob die nach Erlangung des Abschlusses aufgenommene Berufstätigkeit die Hauptsache und die weiteren Ausbildungsmaßnahmen eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichteteNebensache darstellen, ist dabei anhand einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse zu entscheiden, für die vor allem die nachfolgenden Kriterien von Bedeutung sind.

a) Für die Aufnahme einer Berufstätigkeit als Hauptsache spricht, dass sich das Kind längerfristig an einen Arbeitgeber bindet, indem es etwa ein zeitlich unbefristetes oder auf jedenfalls mehr als 26 Wochen befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer regelmäßigen vollzeitigen oder nahezu vollzeitigen Wochenarbeitszeit eingeht. Ist das Beschäftigungsverhältnis dagegen bis zum Beginn des nächsten Ausbildungsabschnitts befristet oder überschreitet die regelmäßige Wochenarbeitszeit die 20-Stundengrenze allenfalls geringfügig, kann dies für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen, die noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist. Für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung kommt es auch darauf an, in welchem zeitlichen Verhältnis die Arbeitstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen zueinander stehen. Da die Summe aus Arbeits- und Ausbildungszeit nicht selten über 40 Wochenstunden liegen wird, kann allein eine regelmäßige Wochenarbeitszeit von über 20 Stunden noch nicht den Ausschlag geben.

b) Weiter ist von Bedeutung, ob das Kind mit der nach Erlangung des ersten Abschlusses aufgenommenen Berufstätigkeit bereits die durch den Abschluss erlangte Qualifikation nutzt, um eine durch diese eröffnete Berufstätigkeit auszuüben. Denn ein solcher Sachverhalt spricht dafür, dass die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur der beruflichen Weiterbildung oder Höherqualifizierung in einem bereits aufgenommenen und ausgeübten Beruf dienen. Nimmt das Kind dagegen eine Berufstätigkeit auf, die ihm auch ohne den erlangten Abschluss eröffnet wäre oder handelt es sich bei der Erwerbstätigkeit typischerweise um keine dauerhafte Berufstätigkeit, kann das für eine im Vordergrund stehende Berufsausbildung sprechen.

c) Darüber hinaus ist in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, inwieweit die Arbeitstätigkeit im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung den im nächsten Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen untergeordnet ist und die Beschäftigung mithin nach ihrem äußeren Erscheinungsbild „neben der Ausbildung” durchgeführt wird. Wird etwa eine Teilzeittätigkeit von regelmäßig 22 Wochenstunden so verteilt, dass sie sich dem jeweiligen Ausbildungsplan anpasst, ist das ein Indiz für eine im Vordergrund stehende Ausbildung. Gleiches gilt, wenn das Kind etwa während des Semesters maximal 20 Wochenstunden arbeitet, durch eine während der Semesterferien erhöhte Wochenstundenzahl aber auf eine durchschnittliche Arbeitszeit von mehr als 20 Wochenstunden kommt. Arbeitet das Kind dagegen annähernd vollzeitig und werden die Ausbildungsmaßnahmen nur am Abend und am Wochenende durchgeführt, deutet dies darauf hin, dass die weiteren Ausbildungsmaßnahmen nur „neben der Berufstätigkeit” durchgeführt werden. Schließlich kann auch von Bedeutung sein, ob und inwieweit die Berufstätigkeit und die Ausbildungsmaßnahmen über den zeitlichen Aspekt hinaus auch inhaltlich aufeinander abgestimmt sind.

6. Vorliegend ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von einer i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG schädlichen Erwerbstätigkeit nach Abschluss der ersten Berufsausbildung auszugehen.

Auch unter Berücksichtigung der vorgenannten (neueren) Rechtsprechung des BFH ist die Ausbildungstätigkeit im Vergleich zu den vom Sohn der Klägerin absolvierten Praktika die „Hauptsache”.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Praktika jeweils zeitlich befristet waren (vgl. , BFHE 263, 209, BFH/NV 2019, 465, Rz. 17) und die Arbeitstätigkeit des Sohnes der Klägerin im Hinblick auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung den im nächsten Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen untergeordnet war, seine Beschäftigung also nach ihrem äußeren Erscheinungsbild „neben der Ausbildung” durchgeführt wurde (vgl. , BFHE 263, 209, BFH/NV 2019, 465, Rz. 19).

So ist bereits der zeitliche Aufwand für die Praktika (insgesamt ein Jahr) im Verhältnis zur Dauer der Berufsausbildung an der Fachschule (insgesamt zwei Jahre) untergeordnet. Ungeachtet dessen ist jedenfalls im Praktikantenvertrag zwischen dem Sohn der Klägerin und der Y GmbH & Co. KG in der Präambel berücksichtigt, dass der Sohn der Klägerin eine Ausbildung zum „Staatlich geprüften Agrarbetriebswirt” anstrebt. Dementsprechend hat sich der Ausbildungsbetrieb in § 2 Abs. 1 des Praktikantenvertrages verpflichtet, den Sohn der Klägerin im Betrieb so einzusetzen, dass der Erwerb von Erfahrungen und Kenntnissen i. S. der Ausbildungsordnung ermöglicht wird. Dass die Praktikantentätigkeit nicht die „Hauptsache” war, folgt zudem zur Überzeugung des Berichterstatters daraus, dass der Sohn der Klägerin nach dem Vertrag kein Arbeitnehmer war und ihm mithin kein Urlaubsanspruch zustand (vgl. § 8 des Praktikantenvertrages).

Selbst unter Berücksichtigung der Verwaltungsauffassung war der Klage stattzugeben. Denn nach A 15.8 Abs. 2 Satz 1 DA-KG ist u. a. ein vorgeschriebenes Praktikum als notwendige fachliche Voraussetzung an einer Schule ohne Weiteres anzuerkennen. So liegt es hier, weil ausweislich der Bestätigung der Trägerin der Fachschule für die Zulassung ein Nachweis zur Berufspraxis im Anschluss an die Abschlussprüfung verlangt wurde.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 151 Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

8. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Denn es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung allgemein anerkannter Rechtsprechungsgrundsätze.

Anmerkung

ECLI:DE:FGMS:2019:0808.4K3925.17KG.00

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 45/2019 S. 3269
PAAAH-30729