LfSt Niedersachsen - S 7240 - 53 - St 184

Herstellung von Akquisitionsmaterial und Einräumung von Leistungsschutzrechten für Rundfunkanstalten

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG sind sonstige Leistungen begünstigt, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) besteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis.

Rundfunkanstalten beziehen Video- bzw. Filmaufnahmen, welche durch sog. „EB-Teams” (EB = elektronische Berichterstattung) erstellt werden. Diese „EB-Teams” stellen der Rundfunkanstalt ein Kamerateam (meist bestehend aus einem Kameramann und einem Tontechniker) zur Verfügung, das auf Weisung eines sog. Realisators der Rundfunkanstalt Filmaufnahmen in vertraglich festgelegter technischer Qualität erstellt. Die technische Leitung und Verantwortung während des Dreheinsatzes obliegt dem Kamerateam. Die Vergütung erfolgt aufgrund vereinbarter Stunden- bzw. Tagessätze. Individuelle, aufgeschlüsselte Vergütungen für Material, für einzelne Rechte oder Ähnliches finden nicht statt.

Die einzelnen Bilder eines Films sind unabhängig vom Schutz des Films als Filmwerk oder Laufbildfolge jedenfalls als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt (). Die Übertragung der Rechte nach dem UrhG auf die Rundfunkanstalt ist der wesentliche Gehalt der von den Dienstleistern erbrachten Leistungen, da die Rundfunkanstalt das Filmmaterial nur auf diese Weise nutzen kann. Die Leistungen unterliegen daher dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG (Abschn. 12.7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 18 Satz 3 UStAE). Auf die Frage, ob die Dienstleister im Rahmen einer echten oder unechten Auftragsproduktion tätig sind, kommt es nicht an.

Hat der Dienstleister in seinen Rechnungen gegenüber der Rundfunkanstalt die Leistung dem allgmeinen Steuersatz unterworfen, schuldet er den Mehrbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG. Er kann den Steuerbetrag gegenüber der Rundfunkanstalt berichtigen. In diesem Fall ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden. Eine wirksame Rechnungsberichtigung kann dabei nur durch den Dienstleister selbst vorgenommen werden. Eine Berichtigung der Abrechnungspapiere durch die Rundfunkanstalt ist jedoch anzuerkennen, wenn sich der Dienstleister die Änderung zu eigen macht und dies aus dem Abrechnungspapier oder anderen Unterlagen hervorgeht, auf die im Abrechnungspapier hingewiesen wird. Die Änderungen müssen ausdrücklich vom Dienstleister schriftlich gebilligt und durch entsprechenden eindeutigen Vermerk als seine eigenen Ergänzungen und Änderungen autorisiert werden. Wurde der zu hoch ausgewiesene Rechnungsbetrag von dem Dienstleister bereits vereinnahmt und steht der Rundfunkanstalt aus der Rechnungsberichtigung ein Rückforderungsanspruch zu, ist die Berichtigung des geschuldeten Mehrbetrags erst nach einer entsprechenden Rückzahlung an die Rundfunkanstalt zulässig (s. Abschn. 14c Abs. 5 UStAE). Eine Abtretung des – umsatzsteuerlich noch gar nicht entstandenen – Erstattungsanspruchs an die Rundfunkanstalt ist keine „Rückzahlung” in diesem Sinne.

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Fundstelle(n):
KÖSDI 2018 S. 20748 Nr. 5
UR 2018 S. 373 Nr. 9
UVR 2018 S. 168 Nr. 6
PAAAG-73212