Aussetzung der Vollziehung
Abzug von gem. § 82b EStDV verteilten Erhaltungsaufwendungen des Nießbrauchsberechtigten beim Grundstückseigentümer nach Wegfall des Nießbrauchs durch Tod des Berechtigten
Leitsatz
1. Werbungskosten kann grundsätzlich nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat. Dieser Grundsatz gilt auch im Fall der Gesamtrechtsnachfolge.
2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob vom Erblasser getragene und gem. § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilte größere Erhaltungsaufwendungen beim Erben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, soweit sie nicht beim Erblasser abgezogen worden sind.
3. Zweifelhaft ist ebenfalls, ob nach Übertragung eines Grundstücks im Rahmen vorweggenommener Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt vom Nießbrauchsberechtigten getragener, nach § 82b EStDV verteilter Erhaltungsaufwand bei dem unentgeltlich erwerbenden Grundstückseigentümer nach Ablösung der Nießbrauchsrechte im Rahmen des gegebenen Verteilungszeitraums als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Gesetze: EStDV § 82b, EStDV § 11d Abs. 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2
Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig
Tatbestand
Gründe
I. Die Beteiligten streiten darum, ob die als Eheleute zusammenveranlagten Antragsteller bei ihrer Einkommensteuerveranlagung 2015 einen Werbungskostenabzug bei den Einkünften des Antragstellers aus Vermietung und Verpachtung für Erhaltungsaufwendungen geltend machen können, welche die am verstorbene Mutter des Antragstellers, deren Alleinerbe er ist (vgl. Erbschein Bl. 4 der Akte des hiesigen Aussetzungsverfahrens – AdV –), vor ihrem Tod verausgabt hat und für welche eine Verteilung nach § 82b Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EStDV – beantragt wurde. Außerdem ist die Höhe der Absetzungen für Abnutzung – AfA – bei einem Vermietungsobjekt streitig.
Im Jahr 2010 übertrug die Mutter dem Antragsteller unentgeltlich das Eigentum an insgesamt fünf vermieteten Immobilien ebenfalls in der C.-straße, der D.-straße und der E…-straße in F…. Dabei behielt sie sich jeweils einen lebenslangen dinglichen Nießbrauch vor. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dieser fünf Objekte wurden weiter von ihr erklärt und auch in ihren Einkommensteuerbescheiden erfasst.
Im Jahr 2013 wandte die Mutter für Erhaltungsaufwendungen am Objekt C…-straße 217.503,00 EUR auf. In den Einkommensteuererklärungen für die Mutter wurde eine Verteilung auf fünf Jahre beantragt und bei der Einkommensteuer 2013 ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften der Mutter aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. (217.503,00 EUR / 5 =) 43.501,00 EUR und bei der Einkommensteuer 2014 ein solcher i. H. v. (43.501,00 EUR / 12 =) 3.625,00 EUR vorgenommen (Rest: 170.377,00 EUR, vgl. Bl. 27 der Einkommensteuerakte – ESt –).
Ebenfalls in 2013 wandte die Mutter für Erhaltungsaufwendungen am Objekt D.-straße 41.727,00 EUR auf. In den Einkommensteuererklärungen für die Mutter wurde eine Verteilung auf zwei Jahre beantragt und bei der Einkommensteuer 2013 ein Werbungskostenabzug i. H. v. (41.727,00 EUR / 2 =) 20.864,00 EUR und bei der Einkommensteuer 2014 ein solcher i. H. v. (20.864,00 EUR / 12 =) 1.739,00 EUR vorgenommen (Rest: 19.124,00 EUR, vgl. Bl. 27 ESt).
In 2014 wandte die Mutter noch Erhaltungsaufwendungen am Objekt D.-straße i. H. v. 2.175,00 EUR auf. In der Einkommensteuererklärung 2014 für die Mutter wurde eine Verteilung auf zwei Jahre beantragt und bei der Einkommensteuer 2014 ein Werbungskostenabzug i. H. v. (2.175,00 EUR / 2 / 12 =) 91,00 EUR vorgenommen (Rest: 1.830,00 EUR, vgl. Bl. 27 ESt).
Ebenfalls in 2014 wandte die Mutter Erhaltungsaufwendungen am Objekt E.-straße i. H. v. 834,00 EUR auf. In der Einkommensteuererklärung 2014 für die Mutter wurde eine Verteilung auf zwei Jahre beantragt und bei der Einkommensteuer 2014 ein Werbungskostenabzug i. H. v. (834,00 EUR / 2 / 12 =) 35,00 EUR vorgenommen (Rest: 799,00 EUR, vgl. Bl. 27 ESt).
Die Antragsteller machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2014 als Werbungskosten bei den Einkünften des Antragstellers aus Vermietung und Verpachtung die folgenden Erhaltungsaufwendungen aus Vorjahren geltend:
C…-straße aus 2013: (43.501,00 EUR – 3.625,00 EUR =) 39.876,00 EUR (Bl. 48R ESt, Rest 130.501,00 EUR);
D…-straße aus 2013: (20.864,00 EUR – 1.739,00 EUR =) 19.125,00 EUR (Bl. 67R ESt, Rest 0,00 EUR);
D…-straße aus 2014: (2.175,00 EUR / 2 – 91,00 EUR =) 997,00 EUR (Bl. 67R ESt, Rest 1.087,00 EUR);
E…-straße: 0,00 EUR (Bl. 59R ESt, wohl von den Antragstellern vergessen worden, auf Grundlage der Argumentation der Antragsteller folgerichtig berechnet hätte ein Abzug i. H. v. 843,00 EUR / 2 – 35,00 EUR = 382,00 EUR erfolgen müssen, und es wäre ein Rest von 417,00 EUR verblieben).
Bei dem Objekt G…-straße erklärten sie eine AfA i. H. v. 1.681,00 EUR (Bl. 72 ESt). Dabei gingen sie von Anschaffungs-/Herstellungskosten i. H. v. 91.700,00 EUR aus und setzten davon 11/12 von 2% an (vgl. Bl. 28 ESt).
Im Einkommensteuerbescheid 2014 (vgl. Probeberechnung Bl. 78 ESt) übernahm der Antragsgegner die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Objekte C.-straße, D.-straße und E.-straße erklärungsgemäß (bis auf eine geringfügige und nicht streitige Korrektur bei der AfA des Objekts D…-straße) und setzte beim Objekt G…-straße nur eine AfA i. H. v. (1.477,00 EUR * 11/12 =) 1.345,00 EUR (vgl. Erläuterungstext zum Bescheid).
In der Einkommensteuererklärung 2015 machten die Antragsteller als Werbungskosten bei den Einkünften des Antragstellers aus Vermietung und Verpachtung die folgenden Erhaltungsaufwendungen aus Vorjahren geltend:
C…-straße aus 2013: 43.501,00 EUR (Bl. 126R ESt);
D…-straße aus 2014: 1.088,00 EUR (Bl. 139R ESt);
E…-straße aus 2014: 419,00 EUR (Bl. 134R ESt).
Die AfA beim Objekt G…-straße erklärten sie i. H. v. 1.834,00 EUR (Bl. 146R ESt).
Im Einkommensteuerbescheid 2015 vom (Bl. 9 AdV) setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer 2015 auf 90.158,00 EUR fest (sowie den Solidaritätszuschlag auf 4.710,53 EUR und die Einkommensteuervorauszahlung 2016 um 75.163,00 EUR höher als bisher auf 91.319,00 EUR zzgl. Solidaritätszuschlag 4.687,00 EUR (um 4.187,00 EUR höher als bisher)). Dabei fehlinterpretierte der Antragsgegner offenbar die Angaben in den Anlagen V der Jahre 2014 und 2015 und übersah die von den Antragstellern eingereichte Übersicht zu den Erhaltungsaufwendungen der Mutter. Bei der C…-straße setzte er nur einen Teilbetrag von 3.625,00 EUR an und führte dazu in den Erläuterungen aus, ein höherer Betrag der Aufwendungen sei nach den Abzügen in den Vorjahren nicht mehr übrig. Bei der D…-straße erkannte er neben den erklärten 1.088,00 EUR aus 2014 noch 1.739,00 EUR aus 2013 an und erläuterte dies dahingehend, dieser Betrag sei noch übrig gewesen. Bei der E…-straße erkannte er den geltend gemachten Abzug i. H. v. 419,00 EUR unter Hinweis darauf nicht an, dass im Vorjahr keine entsprechenden Aufwendungen erklärt worden seien. Die AfA beim Objekt G…-straße setzte er i. H. v. 1.477,00 EUR an.
Die Antragsteller legten mit Schreiben vom (Bl. 152 ESt, eingegangen beim Antragsgegner am ) Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Sie machten weiter den Abzug von 43.501,00 EUR bei der C…-straße geltend und korrigierten den geltend gemachten Abzug bei der E…-straße geringfügig auf 417,00 EUR. Die AfA beim Objekt G…-straße sei erklärungsgemäß i. H. v. 1.834,00 EUR abzuziehen. Ferner begehrte sie eine Herabsetzung der nachträglichen Vorauszahlungen.
Der Antragsgegner lehnte mit einem am zur Post aufgegebenen, aber nicht mit einem Datum versehenen Schreiben (Bl. 156 ESt) die Aussetzung der Vollziehung ab und kündigte eine Verböserung dahingehend an, dass die bislang gewährten Werbungskostenabzüge für Erhaltungsaufwendungen der Erblasserin in den Vorjahren nicht mehr gewährt werden sollten, und gab den Antragstellern Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. Einspruchsrücknahme bis zum .
Mit Schreiben an den Antragsgegner vom (Bl. 157 ESt) wiederholten die Antragsteller ihren Aussetzungsantrag und bekräftigten ihr Einspruchsbegehren mit Schreiben vom (Bl. 160 ESt) und (Bl. 162 ESt).
Am legten die Antragsteller gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung Einspruch ein (Bl. 181 ESt).
Mit Einspruchsentscheidung vom (Bl. 5 AdV) setzte der Antragsgegner die Einkommensteuer 2015 verbösernd auf 92.410,00 EUR fest (und den Solidaritätszuschlag auf 4.834,39 EUR, noch zu zahlender Betrag laut Abrechnung 19.618,78 EUR zzgl. Säumniszuschläge i. H. v. 172,00 EUR an) und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.
Am haben die Antragsteller den hiesigen Antrag nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung – FGO – gestellt.
Die Antragsteller tragen zur Begründung vor, der Antragsteller sei Gesamtrechtsnachfolger seiner Mutter geworden, sodass auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Vermietungsobjekte keine Einzelrechtsnachfolge vorliege. Beim Erblasser nicht berücksichtigte Erhaltungsaufwendungen gem. § 82b EStDV könnten beim Erben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, weil der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger materiell-rechtlich in die steuerliche Stellung des Rechtsvorgängers eintrete, wie sich auch aus § 11d Abs. 1 EStDV ergebe. Dafür spreche auch, dass die Erblasserin die Erhaltungsaufwendungen mit Krediten finanziert habe und auf den Antragsteller als Erben auch die Kreditverpflichtungen übergegangen seien. Selbst wenn man dies beim Tod des Nießbrauchsberechtigten in Fällen eines Zuwendungsnießbrauchs anders sehen wollte, sei jedenfalls im hier vorliegenden Fall eines vom Erblasser bei der vorangegangenen Schenkung vorbehaltenen Nießbrauchs eine Nutzung nicht verbrauchter Erhaltungsaufwendungen des Erblassers durch den Erben möglich. Mit dem hiesigen Fall einer Gesamtrechtsnachfolge sei es auch nicht vergleichbar, wenn ein Nießbrauch (gleichgültig, ob es sich um einen Zuwendungs- oder Vorbehaltsnießbrauch handele) durch den Tod des Nießbrauchers wegfalle, ohne dass der Eigentümer des Grundstücks Erbe werde. Das Begehren der Antragsteller entspreche zudem R 21.1 Abs. 6 Satz 1, 2 der Einkommensteuerrichtlinien – EStR –. Auf § 176 Abgabenordnung – AO – sei hinzuweisen. Es stehe der Aberkennung des Abzugs in 2015 auch entgegen, dass die Aufwendungen 2014 bestandkräftig anerkannt worden seien. Davon hätte der Antragsgegner nur abgehen dürfen, wenn er dies nachträglich als falsch erkannt habe. Dies sei aber nicht der Fall, wie sich an den ständig wechselnden Begründungen des Antragsgegners im Einspruchsverfahren zeige.
Die Antragsteller beantragen,
die Aussetzung der Vollziehung zur Abschlusszahlung für 2015 i. H. v. 19.790,78 EUR und zu den nachträglich zu leistenden Vorauszahlungen 2016 i. H. v. 79.350,00 EUR abzgl. bereits geleisteter 61.000,00 EUR zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner meint, Erhaltungsaufwendungen, die der Nießbraucher nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt habe, könne der Eigentümer nach Beendigung des Nießbrauchs innerhalb des Verteilungszeitraums nicht in Höhe des verbliebenen Teils als Werbungskosten geltend machen. Es bestehe kein übergeordneter einkommensteuerlicher Grundsatz, wonach ein Einzelrechtsnachfolger mit dem Einrücken in die zivilrechtliche Rechtsposition des Rechtsnachfolgers auch dessen steuerlichen Vergünstigungen fortführen könne. Die Beendigung des Nießbrauchs (auch im Fall des Vorbehaltsnießbrauchs) sei auch dann ein Fall der Einzelrechtsnachfolge, wenn sie durch den Tod des Nießbrauchsberechtigten herbeigeführt werde. Es komme auch keine analoge Anwendung von § 11d EStDV in Betracht. Wenn der Nießbraucher sterbe, seien nicht verbrauchte Erhaltungsaufwendungen nach § 82b EStDV im Veranlagungszeitraum des Todes in voller Höhe beim Nießbraucher/Erblasser abzuziehen, nicht aber beim Eigentümer/Erben. R 21.1 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 EStR beziehe sich nur auf den Fall einer unentgeltlichen Eigentumsübertragung ohne Nießbrauchsbelastung.
Mit Einspruchsentscheidung vom (Bl. 183 ESt) hat der Antragsgegner den Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückgewiesen.
Am haben die Antragsteller Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom erhoben, die zum Az. 7 K 7078/17 anhängig ist.
Dem Gericht hat neben der Akte des hiesigen Aussetzungsverfahrens 7 V 7052/17 und des Klageverfahrens 7 K 7078/17 Band I der Einkommensteuerakte zur Steuernummer …, welche der Antragsgegner für die Antragsteller führt, vorgelegen.
Gründe
II. 1. Im Hinblick auf die Schlusssequenz des Antragsschriftsatzes legt das Gericht den Antrag dahin gehend aus, dass er sich auch auf die nachträgliche EinkommensteuerVorauszahlung 2016 erstreckt.
2. Der Antrag ist überwiegend begründet.
Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll u. a. erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i. S. v. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit dem , Bundessteuerblatt – BStBl – III 1967, 182; Beschluss vom V B 37/16, BFH/NV 2016, 1487). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (, BFH/NV 2016, 1253 m. w. N.). Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH, Beschlüsse vom I B 157/10, BStBl II 2012, 590; vom V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253). Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärende Frage im summarischen Beschlussverfahren nicht abschließend zu entscheiden und die Aussetzung zu gewähren (, BFH/NV 2000, 1147, II. 1. der Gründe m. w. N.). Wie im Hauptsacheverfahren gelten auch im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich die Regeln über die objektive Feststellungslast mit der Folge, dass die Beteiligten entscheidungserhebliche Einwendungen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten darlegen und ggf. glaubhaft machen müssen (BFH, Beschlüsse vom V B 243/03, BFH/NV 2005, 255; vom II B 102/09, juris).
a) Nach diesen Maßstäben bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Einkommensteuer 2015, soweit der Antragsgegner die Erhaltungsaufwendungen der Mutter des Antragstellers i. S. d. § 82b EStDV nicht zum Werbungskostenabzug bei den Einkünften des Antragstellers aus Vermietung und Verpachtung zugelassen hat. Es fehlt an einer eindeutigen gesetzlichen Regelung, die veröffentlichte Rechtsprechung ist uneinheitlich, und auch in der Literatur werden verschiedene Auffassungen vertreten.
aa) Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG – Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Grundsätzlich sind Werbungskosten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG in dem Veranlagungszeitraum abzuziehen, in dem sie abgeflossen sind. Nach §§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. r) Doppelbuchst. aa) EStG i. V. m. 82b Abs. 1 Satz 1 EStDV kann der Steuerpflichtige größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, davon abweichend auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Wird das Gebäude während des Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Werbungskosten abzusetzen (§ 82b Abs. 2 Satz 1 EStDV). Das Gleiche gilt, wenn ein Gebäude in ein Betriebsvermögen eingebracht oder nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird (§ 82b Abs. 2 Satz 2 EStDV).
bb) Aus dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit ergibt sich, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen i. S. des § 9 Abs. 1 EStG persönlich tragen muss. Die Ermittlung der Einkünfte i. S. des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 EStG ist subjektbezogen. Steuersubjekt ist der einzelne Steuerpflichtige. Die Einkünfte können aber nur dann Ausdruck der persönlichen Leistungsfähigkeit sein, wenn sich auch ihre Komponenten, d. h. die Einnahmen und Werbungskosten, daran orientieren. Wie dem Steuerpflichtigen gemäß §§ 2 Abs. 2 Nr. 2 und 8 EStG nur solche Einnahmen zuzurechnen sind, die seine persönliche Leistungsfähigkeit erhöhen, so sind entsprechend nur solche Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen, die seine persönliche Leistungsfähigkeit mindern (, BStBl II 1999, 782, D. IV. 1. b) der Gründe m. w. N.). Weil die Einkommensteuer demnach an die persönliche Leistungsfähigkeit anknüpft, kann Werbungskosten grundsätzlich nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat (, BFH/NV 2012, 1952, II. 1. a) der Gründe; Urteil vom X R 36/05, BFH/NV 2008, 2093, II. 2. b) der Gründe). Dieser Grundsatz gilt auch im Fall der Gesamtrechtsnachfolge. Denn die persönliche Steuerpflicht erstreckt sich auf die Lebenszeit einer Person; sie endet mit ihrem Tod. In diesem Fall ist die Veranlagung auf das bis zum Tod erzielte Einkommen zu beschränken. Erblasser und Erbe sind verschiedene Rechtssubjekte, die jeweils für sich zur Einkommensteuer herangezogen werden und deren Einkünfte getrennt ermittelt und dem jeweiligen Einkommensteuerrechtssubjekt zugerechnet werden (, BStBl II 2008, 608, D. III. 1 der Gründe). Aus diesem Grund hat der Große Senat des BFH ausdrücklich die Übertragung vom Erblasser nicht aufgebrauchter Verlustvorträge nach § 10d EStG auf den Erben abgelehnt, weil dies auf eine mit dem Kostentragungsprinzip nicht zu vereinbarende Berücksichtigung von Drittaufwand beim Erben hinausliefe (, BStBl II 2008, 608, D. III. 2 der Gründe). Dabei hat der Große Senat ausdrücklich auch abgelehnt, aus der Haftung des Erben für die Schulden des Erblasers nach §§ 1967 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – i. V. m. § 45 Abgabenordnung – AO – einen Übergang eines Verlustvortrags nach § 10d EStG auf den Erben abzuleiten, weil (negative) Einkünfte – anders als Schulden – keine verkehrsfähigen (negativen) Wirtschaftsgüter darstellen. Einzelne Regelungen und Tatbestände, welche bereits in der Person des Rechtsvorgängers begründete Besteuerungsmerkmale und Rechtspositionen beim unentgeltlichen Rechtsnachfolger fortwirken lassen (z. B. § 11d EStDV) hat der Große Senat mit den Begriffen „atypisch” und „ausnahmsweise” gekennzeichnet (, BStBl II 2008, 608, D. III. 6. b) der Gründe).
Nach den vorstehenden Grundsätzen liegt es nahe, eine besondere Regelung für erforderlich zu halten, welche einen Übergang der nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen i. S. d. § 82b EStDV auf den Antragsteller im vorliegenden Fall ermöglichen würde. Ob eine solche in § 11d EStG gesehen werden kann, erscheint zweifelhaft (dazu näher s. u.). Veröffentlichte Rechtsprechung gerade zu § 82b EStDV, auf deren Grundlage der hier zu beurteilenden Fall eindeutig zu lösen wäre, liegt nicht vor.
Speziell im Zusammenhang mit § 82b EStDV hat der , BFH/NV 1997, 843) ausgeführt, es sei in der Rechtsprechung geklärt, dass die von einem Verstorbenen bis zu seinem Tode geleisteten Aufwendungen in dessen Veranlagung zu berücksichtigen seien, und dass bei Bestandskraft dieser Veranlagung, auch wenn die Einkünfte geschätzt worden seien, die Erhaltungsaufwendungen des betreffenden Zeitraums nach § 11 Abs. 2 EStG als abgezogen gelten würden und eine spätere Verteilung nach § 82b EStG ausgeschlossen sei. Wie sich an der dortigen Zitierung der beiden , BStBl II 1993, 589 und IX R 60/90, BFH/NV 1993, 467) zeigt, kann daraus eine Aussage nur für den – hier nicht vorliegenden – Fall entnommen werden, dass die Veranlagung zur Einkommensteuer des Zahlenden für das Abflussjahr bestandkräftig geworden ist, ohne dass darin eine Verteilung des Aufwands nach § 82b EStDV berücksichtigt worden ist. Ob der BFH umgekehrt zum Ausdruck bringen wollte, andernfalls solle eine intersubjektive Berücksichtigung eines Teils des Erhaltungsaufwands im Falle des Todes des Zahlenden über § 82b EStDV möglich sein, erscheint zweifelhaft, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Entscheidung vor dem oben dargestellten Beschluss des Großen Senats vom (GrS 2/04, BStBl II 2008, 608) ergangen ist.
Nach Auffassung des Finanzgerichts – FG – München (Urteil vom 13 K 1870/05, juris, II. 2. a) der Entscheidungsgründe) sollen die vom Erblasser nicht berücksichtigten Erhaltungsaufwendungen gemäß § 82b EStDV grundsätzlich beim Erben als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sein. Das FG München argumentiert dahingehend, dass im Fall der Gesamtrechtsnachfolge der Gesamtrechtsnachfolger materiell-rechtlich in die steuerrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers eintrete, und verweist auf § 11d Abs. 1 EStDV.
Zweifelhaft ist zunächst, ob die Auffassung des FG München für den dort entschiedenen Fall zutreffend ist. Denn § 11d Abs. 1 EStDV bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf Absetzungen für Abnutzung, Absetzungen für Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen, nicht aber auf Erhaltungsaufwendungen. Auch eine analoge Anwendung von § 11d Abs. 1 EStDV begegnet Bedenken, weil die in dieser Norm genannten Anwendungsfälle Aufwendungen betreffen, bei denen ein Sofortabzug unzulässig und die Verteilung auf mehrere zukünftige Veranlagungszeiträume zwingend ist, während bei den Erhaltungsaufwendungen der Sofortabzug die Regel ist und nur ausnahmsweise die Verteilung nach § 82b EStDV vom Steuerpflichtigen (freiwillig) gewählt werden kann. Anders als bei nicht verbrauchten Abschreibungen, welche ohne § 11d EStDV bei unentgeltlichem Übergang des Abschreibungsobjekts bei keinem Steuerpflichtigen mehr abgezogen werden könnten und damit endgültig verloren wären, kommt es bei § 82b EStDV in der Auslegung des Antragsgegners nicht zu einem Totalverlust des Werbungskostenabzugspotentials, weil danach die nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen noch in voller Höhe beim Rechtsvorgänger berücksichtigt werden können. Soweit das FG München den , BStBl II 2008, 608, D. III. 6. b) der Gründe) zitiert, ergibt sich aus der angegebenen Fundstelle nur, dass der BFH § 11d Abs. 1 EStDV als atypische Sonderregelung ansieht; die Fundstelle stützt daher die Auffassung des FG München gerade nicht. Und das vom FG München zitierte , BStBl II 2003, 590, II. 5. a) der Gründe) enthält zwar die Aussage, im Fall der Gesamtrechtsnachfolge trete der Gesamtrechtsnachfolger materiell-rechtlich in die steuerrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers ein. Diese Auffassung hat der Große Senat im Beschluss vom (GrS 2/04, BStBl II 2008, 608) aus den oben ausgeführten Gründen in dieser Allgemeinheit gerade nicht zugestimmt. Außerdem hat der , BStBl II 2003, 590, II. 5. a) der Gründe) zu einem Fall entschieden, in dem die dortige Klägerin zwar ein Grundstück unentgeltlich von ihrer Mutter erworben hat, die Erhaltungsaufwendungen, deren Verteilung nach § 82b EStDV sie anstrebte, aber nach dem Erwerb selbst getätigt hat.
Zweifelhaft ist weiter auch, ob dann, wenn man dem FG München inhaltlich folgen wollte, die dort aufgestellten Rechtsgrundsätze auf den hier zu entscheidenden Fall übertragbar wären. Denn im Fall des FG München ist der dortige Kläger durch den Erbfall Eigentümer des betreffenden Grundstücks und Subjekt der Einkunftserzielung nach § 21 EStG geworden. Im hiesigen Fall war der Antragsteller dagegen im Todeszeitpunkt bereits zivilrechtlicher Eigentümer, und der Übergang der Einkunftserzielung nach § 21 EStG im Todeszeitpunkt beruhte auf dem Wegfall des Nießbrauchs und wäre in gleicher Weise auch ohne Erbenstellung des Klägers eingetreten. Der Antragsteller ist zwar gleichzeitig mit dem Wegfall der Nießbrauchsbelastung des ihm bereits gehörenden Grundstücks auch Erbe der Nießbraucherin geworden; auf letzterem beruht der Übergang des subjektiven Einkunftserzielungstatbestandes auf ihn aber nicht kausal. Ob vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall die Gesamtrechtsnachfolge durch Erbfall die Befreiung des bereits bestehenden zivilrechtlichen Eigentums durch Wegfall des Nießbrauchs überlagert, erscheint zweifelhaft.
Der 11. Senat des , Entscheidungen der FG – EFG – 1994, 1088) ist der Auffassung, nach Übertragung eines Grundstücks im Rahmen vorweggenommener Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt könne vom Nießbrauchsberechtigten getragener, nach § 82b EStDV verteilter Erhaltungsaufwand bei dem unentgeltlich erwerbenden Grundstückseigentümer nach Ablösung der Nießbrauchsrechte im Rahmen des gegebenen Verteilungszeitraums als Werbungskosten berücksichtigt werden. Auch hier erscheint aus den vorstehenden Gründen die Richtigkeit der Rechtsauffassung des 11. Senats des FG Münster zweifelhaft, zumal dieses Urteil auch aus der Zeit vor dem Beschluss des Großen Senat vom (GrS 2/04, BStBl II 2008, 608) stammt.
Das , juris) hat in einem Fall, in dem ein Vorbehaltsnießbraucher, der größeren Erhaltungsaufwand nach § 82b EStG verteilt hat und im Verteilungszeitraum gestorben ist, einen Werbungskostenabzug des Restbetrags im Restzeitraum bei einem Grundstückseigentümer, der nicht zugleich Erbe geworden ist, abgelehnt und entschieden, dass der Abzug des Restbetrags in voller Höhe in der letzten Veranlagung des verstorbenen Nießbrauchers zu erfolgen habe. Im Ausgangspunkt zutreffend verweisen die Antragsteller zwar darauf, dass sich der hiesige Fall vom dortigen dadurch unterscheidet, dass der hiesige Antragsteller nicht nur Eigentümer des nießbrauchsbelasteten Grundstücks, sondern auch Erbe der Nießbraucherin geworden ist. Auch hier gilt aber wieder das zum Urteil des FG München gesagte: Für den Übergang der einkommensteuerlichen Zurechnung der Einkunftserzielung auf den Antragsteller war seine Erbenstellung nicht ursächlich, weil der Nießbrauch auch weggefallen wäre, wenn die Mutter einen anderen als Erben eingesetzt hätte.
Der 4. Senat des , Entscheidungen der FG – EFG – 2016, 896) hat erkannt, Erhaltungsaufwendungen, die der Nießbraucher nach § 82b EStDV auf mehrere Jahre verteilt habe, könne der Eigentümer nach Beendigung des Nießbrauchs innerhalb des Verteilungszeitraums nicht in Höhe des verbliebenen Teils als Werbungskosten geltend machen. Vom hiesigen Fall unterscheidet sich der vom FG Münster entschiedene Fall zwar ebenfalls dadurch, dass der dortige Eigentümer nicht auch Erbe des Nießbrauchers geworden ist; vielmehr ist im Fall des FG Münster der Nießbrauch durch Vereinbarung des Eigentümers und des Nießbrauchers aufgehoben worden. Auch insoweit gilt aber wiederum: Der hiesige Antragsteller wurde in Bezug auf die streitgegenständlichen Grundstücke durch den Wegfall des Nießbrauchs und nicht durch den zeitlich damit zusammentreffenden Erbfall begünstigt.
Ob R 21.1 Abs. 6 EStR oder das (IV C 1 – S 2253/07/10004, BStBl I 2013, 1184, Rn. 22, 48) im Sinne der Antragsteller oder des Antragsgegners auszulegen sind, kann der Senat offenlassen, weil beide Auslegungen weder eindeutig für noch gegen die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Einkommensteuerfestsetzung sprechen. Denn zum einen handelt es sich jeweils um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, welche als solche die Finanzgerichte nicht binden. Zum anderen liegt auch kein Fall des § 176 Abs. 2 AO vor, weil sich die Verwaltungsvorschriften zwischen dem Erlass des Erstbescheides am und dem Erlass der die Erstfestsetzung verbösernden Einspruchsentscheidung vom nicht verändert haben. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergibt sich aus dem , BStBl II 1990, 553) auch nicht, dass das Finanzamt seine der Erstfestsetzung zugrunde gelegte Rechtsauffassung nicht im Einspruchsverfahren ändern und mehrfach neue Begründungsansätze vortragen dürfte. Zudem ergibt sich auch aus der Bestandkraft des Einkommensteuerbescheides 2014, in dem die Verteilung der Aufwendungen nach § 82b EStDV unbeanstandet übernommen wurde, keine Bindung für die Einkommensteuerveranlagung 2015; denn ob die Voraussetzungen des § 82b EStDV erfüllt sind, ist nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung für jedes Jahr des Verteilungszeitraums von bis zu fünf Jahren gesondert zu beurteilen (, BFH/NV 2000, 432 m. w. N.).
Auch in der Literatur werden im Übrigen verschiedene Auffassungen zur Übertragbarkeit von verbleibenden Aufwendungen nach § 82b EStDV in Rechtsnachfolgefällen vertreten. Kister (in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, Dokumentenstand 277. Lieferung 01.2017, § 11 EStG, Rn. 160) bejaht den Übergang bei unentgeltlicher Rechtsnachfolge (Schenkung und Erbfall), nicht aber bei Wechsel der Person des Einkünfteerzielenden durch Bestellung oder Beendigung eines Nießbrauchs. Auch Schallmoser (in Blümich, EStG/KStG/GewStG, Dokumentenstand, 127. EL, März 2015, § 21 EStG, Rn. 347) bejaht bei unentgeltlicher Rechtsnachfolge den Übergang, äußert sich aber nicht zum Fall der Begründung oder des Wegfalls eines Nießbrauchs. Kulosa (in Schmidt, EStG, 35. Aufl. 2016, § 21 EStG, Rn. 126) bejaht den Übergang bei unentgeltlicher Rechtsnachfolge ebenfalls und hält ausdrücklich auch die Rechtsprechung des Großen Senats des BFH betreffend die Vererblichkeit von Verlustvorträgen nach § 10d EStG für nicht einschlägig, äußert sich aber ebenfalls nicht zum Fall der Begründung oder des Wegfalls eines Nießbrauchs. Drüen (in Kirchhof/Mellinghoff/Söhn, § 21 EStG, Rn. 383) lehnt die Übertragbarkeit dagegen auch bei unentgeltlicher Rechtsnachfolge ab.
b) Soweit der Antragsgegner in der angefochtenen Festsetzung auch einen niedrigeren AfA-Betrag beim Objekt G…-straße in F… angesetzt hat, als die Antragsteller in ihrer Einkommensteuererklärung angegeben hatten, haben die Antragsteller hierzu im hiesigen Verfahren nichts weiter ausgeführt. Insbesondere haben sie nicht näher dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die von ihnen in der Einkommensteuererklärung angegebene AfA-Bemessungsgrundlage zutrifft. Die objektive Feststellungslast liegt insoweit nach allgemeinen Grundsätzen bei den Antragstellern, weil es um die Voraussetzungen für den Abzug von Werbungskosten und damit um steuermindernde Tatsachen geht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Die Antragsteller haben nur insoweit nicht obsiegt, als der Mehrbetrag der AfA beim Objekt G…-straße (1.834,00 EUR – 1.477,00 EUR) mangels Glaubhaftmachung nicht berücksichtigt wird und bei dem Objekt D…-straße im Erstbescheid ein Betrag 1.739,00 EUR aus 2013 berücksichtigt wurde, obwohl die Verteilung nur auf 2 Jahre (2013 und 2014) beantragt war, sodass die Korrektur in der Einspruchsentscheidung insoweit zweifelsfrei rechtmäßig war. Im Verhältnis zum Gesamtstreitwert, bei dem auch die Aufwendungen für das Objekt C…-straße aus 2013 i. H. v. 43.501,00 EUR, für das Objekt D…-straße aus 2014 i. H. v. 1.088,00 EUR und für das Objekt E…-straße aus 2014 i. H. v. 417,00 EUR zu berücksichtigen sind, macht die Antragsabweisung weniger als 5% aus.
Die Beschwerde wird nach §§ 128 Abs. 3 Satz 2, 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, weil nicht zweifelsfrei erscheint, ob trotz des (BStBl. II 2008, 608) die Rechtslage noch als ungeklärt angesehen werden kann.
Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 6 Nr. 30
DStRE 2017 S. 1101 Nr. 18
EFG 2017 S. 811 Nr. 10
ErbBstg 2017 S. 206 Nr. 9
PAAAG-44901