Mietvertrag | Bei Alleinunterschrift eines AG-Vorstandsmitglieds ist Schriftform nicht gewahrt (BGH)
Bei Abschluss eines Mietvertrags durch eine AG ist die Schriftform (§ 550 BGB) nur gewahrt, wenn alle Vorstandsmitglieder unterzeichnen oder eine Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Vorstandsmitglied auch die Vorstandsmitglieder vertreten will, die nicht unterzeichnet haben ().
Ist die Vertragsurkunde im Fall einer Personenmehrheit nicht von allen Vermietern oder Mietern unterzeichnet, müssen die vorhandenen Unterschriften deutlich zum Ausdruck bringen, dass sie auch in Vertretung der nicht unterzeichnenden Vertragsparteien geleistet worden sind. Gegenstand des Verfahrens war die Wirksamkeit eines langfristigen Mietvertrags über Gewerberäume nach vorzeitiger ordentlicher Kündigung durch die Mieterin. Der nicht formwirksame Mietvertrag galt als für unbestimmte Zeit geschlossen und durfte daher – vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit – ordentlich gekündigt werden.
Quelle: BGH
Fundstelle(n):
PAAAF-13871