Leitsatz
Ist eine freigebige Zuwendung mit Nießbrauchsrechten zugunsten Dritter in der Weise belastet, daß die Nießbrauchsrechte nicht gleichzeitig, sondern nacheinander bestehen und das Wirksamwerden jedes nachfolgenden Nießbrauchsrechts davon abhängt, daß der Berechtigte den Tod des vorangehenden Nießbrauchers erlebt, so ist § 16 Abs. 4 BewG in Verbindung mit § 22 ErbStG - unbeschadet des Berichtigungsverfahrens, sobald ein Nießbrauch den anderen ablöst - zur Frage der Bewertung der abzugsfähigen Last bei der Veranlagung der Schenkungsteuer auch nicht entsprechend anwendbar.
Tatbestand
Der verstorbene Steuerpflichtige, für dessen Nachlaß der Testamentsvollstrecker als Beschwerdeführer (Bf.) auftritt, schenkte zu seinen Lebzeiten - im April 1952 - seiner Enkelin je 10.000,00 DM nom. Teil von seinen Kapitalanteilen bei den Kommanditgesellschaften X. und Y. und 10.000,00 DM in bar. Hinsichtlich der Anteilsübertragung behielt er den lebenslänglichen Nießbrauch (ohne Stimmrecht) zu seinen Gunsten, für die Zeit nach seinem Ableben zugunsten seiner Ehefrau im Falle ihres Überlebens und für die Zeit nach beider Ableben zugunsten seiner Tochter, der Mutter der Zuwendungsempfängerin, vor.
Das Finanzamt hat diese Zuwendung an die Enkelin der Schenkungsteuer gegenüber dem Zuwendenden durch vorläufigen Bescheid - vorbehaltlich der Wertermittlung hinsichtlich der übertragenen Anteile - unterworfen und hierbei den Wert der abzuziehenden Nießbrauchslast nach der voraussichtlichen Lebensdauer des ersten und ältesten Nießbrauchers auf 3.500,00 DM berechnet.
Im Rechtsmittelverfahren hat der Erblasser beantragt, den Wert der Nießbrauchslast nach der voraussichtlichen Lebensdauer seiner Tochter mit 11.373,00 DM zu beziffern.
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Auf Anwendung des § 34 des Erbschaftsteuergesetzes ( ErbStG) ist verzichtet.
Das Finanzgericht hat im zweiten Rechtsgang die Sprungberufung des Zuwendenden als unbegründet zurückgewiesen. Zwar sei nach § 16 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes (BewG) in Verbindung mit § 22 ErbStG, wenn die Dauer der Nutzung von der Lebenszeit mehrerer Personen abhänge und das Nutzungsrecht mit dem Tode des zuletzt Sterbenden erlösche, für die Bewertung des Nutzungsrechts, oder, wie hier, der Nutzungslast das Lebensalter des jüngsten Nutzungsberechtigten maßgebend; diese Vorschrift beziehe sich aber nur auf den Fall eines für mehrere Personen zugleich bestehenden Nutzungsrechts. Im vorliegenden Falle sei zur Zeit der Zuwendung lediglich zugunsten des Zuwendenden ein Nießbrauchsrecht begründet worden. Daher sei die Nießbrauchslast nur mit 3.500,00 DM zu bewerten.
Der verstorbene Steuerpflichtige, für dessen Nachlaß der Testamentsvollstrecker als Beschwerdeführer (Bf.) auftritt, schenkte zu seinen Lebzeiten - im April 1952 - seiner Enkelin je 10.000,00 DM nom. Teil von seinen Kapitalanteilen bei den Kommanditgesellschaften X. und Y. und 10.000,00 DM in bar. Hinsichtlich der Anteilsübertragung behielt er den lebenslänglichen Nießbrauch (ohne Stimmrecht) zu seinen Gunsten, für die Zeit nach seinem Ableben zugunsten seiner Ehefrau im Falle ihres Überlebens und für die Zeit nach beider Ableben zugunsten seiner Tochter, der Mutter der Zuwendungsempfängerin, vor.
Das Finanzamt hat diese Zuwendung an die Enkelin der Schenkungsteuer gegenüber dem Zuwendenden durch vorläufigen Bescheid - vorbehaltlich der Wertermittlung hinsichtlich der übertragenen Anteile - unterworfen und hierbei den Wert der abzuziehenden Nießbrauchslast nach der voraussichtlichen Lebensdauer des ersten und ältesten Nießbrauchers auf 3.500,00 DM berechnet.
Im Rechtsmittelverfahren hat der Erblasser beantragt, den Wert der Nießbrauchslast nach der voraussichtlichen Lebensdauer seiner Tochter mit 11.373,00 DM zu beziffern.
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Auf Anwendung des § 34 des Erbschaftsteuergesetzes ( ErbStG) ist verzichtet.
Das Finanzgericht hat im zweiten Rechtsgang die Sprungberufung des Zuwendenden als unbegründet zurückgewiesen. Zwar sei nach § 16 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes (BewG) in Verbindung mit § 22 ErbStG, wenn die Dauer der Nutzung von der Lebenszeit mehrerer Personen abhänge und das Nutzungsrecht mit dem Tode des zuletzt Sterbenden erlösche, für die Bewertung des Nutzungsrechts, oder, wie hier, der Nutzungslast das Lebensalter des jüngsten Nutzungsberechtigten maßgebend; diese Vorschrift beziehe sich aber nur auf den Fall eines für mehrere Personen zugleich bestehenden Nutzungsrechts. Im vorliegenden Falle sei zur Zeit der Zuwendung lediglich zugunsten des Zuwendenden ein Nießbrauchsrecht begründet worden. Daher sei die Nießbrauchslast nur mit 3.500,00 DM zu bewerten.
Entscheidungsgründe
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Bf. Er begehrt die Anwendung des § 16 Abs. 4 BewG in Verbindung mit § 22 ErbStG, wie im ersten Rechtsgang.
Die angefochtene Entscheidung läßt einen Rechtsverstoß nicht erkennen.
Nach § 16 Abs. 1 BewG, der nach § 22 ErbStG auch in Erbschaftsteuersachen anzuwenden ist, bestimmt sich der Wert von auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungsrechten nach dem Lebensalter dieser Person. Zu den auf die Lebenszeit einer Person beschränkten Nutzungsrechten gehört auch ein Nießbrauch nach § 1061 Satz 1 BGB. Mithin ist es auch im vorliegenden Falle dem für den Erblasser vorbehaltenen und bei der streitigen Zuwendung allein in Kraft getretenen Nießbrauchsrecht von vornherein beschieden gewesen, mit dem Ableben des Erblassers zu enden. Der letztere hat dies zudem in seiner Zuwendungserklärung klar zum Ausdruck gebracht.
Angesichts der klaren Regelung eines für eine Einzelperson bestellten Nießbrauchs durch § 16 Abs. 1 BewG kann der Gesetzgeber in § 16 Abs. 4 BewG für den hier streitigen Fall nichts Abweichendes bestimmen wollen. In der Tat kann es für die steuerliche Behandlung eines zugunsten eines Einzelnen bestellten Nießbrauchs keinen Unterschied machen, ob später, nach Beendigung dieses Nießbrauchs, für andere Personen ein Nießbrauchsrecht in Kraft tritt. Ein Recht, das zweifellos mit dem Ableben des Berechtigten erlischt, kann nicht von einem erst dann wirksam werdenden Recht einer anderen Person steuerrechtlich berührt werden. In beiden Fällen ist das erste Nießbrauchsrecht gleichmäßig zu bewerten. Das letztere wäre indessen nicht der Fall, wenn die steuerliche Bewertung des zuerst in Wirksamkeit getretenen Nießbrauchsrechts von dem Umstand beeinflußt würde, daß nach seiner Beendigung andere Nießbrauchsrechte in Kraft treten.
Gesetzt den Fall, es wäre ein Nießbrauch nicht für den Erblasser selbst, sondern für die Zeit nach seinem Ableben nur für seine Witwe und nach deren Ableben für seine Tochter vorbehalten gewesen, so wären die Nießbrauchsrechte dieser beiden Personen bei der Schenkungsteuerveranlagung überhaupt nicht zu berücksichtigen gewesen, weil sie zur Zeit der Zuwendung nicht gleichzeitig bestanden hätten, es ungewiß gewesen wäre, ob und gegebenenfalls wann sie je in Kraft treten würden und derartige Lasten nach § 6 BewG, der nach § 22 ErbStG auch für den Bereich der Erbschaftsteuer gilt, nicht zu berücksichtigen sind. Es fehlt die gesetzliche Grundlage dafür, diese möglichen späteren Rechte zu berücksichtigen. Die von dem Bf. begehrte steuerliche Handhabung würde, gleichviel unter welchem Gesichtspunkt sie erfolgte, gegen die Systematik der "allgemeinen Bewertungsvorschriften" des BewG verstoßen.
§ 16 Abs. 4 BewG regelt einen ganz anderen Fall, und dieser bedurfte einer Regelung. Es ist der Fall, daß zugleich für mehrere Personen - nicht etwa nacheinander - z.B. eine Nießbrauchslast zur Zeit der Zuwendung entsteht. Angenommen, es sei je ein Nießbrauch schon für die Zeit der Zuwendung zugunsten von drei Personen bestellt und in Wirksamkeit getreten, so würde nach § 16 Abs. 1 BewG das Lebensalter jeder der drei Personen für die Wertberechnung der Nießbrauchslasten maßgebend sein. So würde der Fall zu behandeln sein, wenn die Nießbrauchsrechte getrennt bestünden, z.B. für A. bezüglich 5.000,00 DM, für B. bezüglich 3.000,00 DM und für C. bezüglich 2.000,00 DM ( § 16 Abs. 1 BewG). Dagegen behandelt § 16 Abs. 4 BewG den Fall, daß eine Nutzung zugleich mehreren von vornherein zusteht. Diesen Fall regelt § 16 Abs. 4 BewG. Er liegt in der hier streitigen Sache nicht vor, in der die Nießbrauchsrechte niemals nebeneinander bestehen können. Auf sie ist § 16 Abs. 4 BewG deshalb nicht anwendbar (so auch Urteile des Reichsfinanzhofs III A 214/29 vom und III A 98/29 vom in Reichssteuerblatt 1930 S. 185 und 571; Haider-Engel-Dürschke, BewG § 16 Abs. 4 S. 67; Gürsching-Stenger, BewG § 16 Anm. 4). Auch rein wortlautmäßig trifft § 16 Abs. 4 a.a.O. auf den vorliegenden Fall nicht zu, weil im letzteren nicht, wie in § 16 Abs. 4 a. a. O. vorgesehen, der Nießbrauch zugleich für alle Berechtigten beim Tode eines von ihnen, sondern jedes Berechtigen Nießbrauch getrennt bei dessen Ableben endet.
Die Entscheidung ergeht unbeschadet des Rechts des Bf. aus § 6 Abs. 2 BewG in Verbindung mit § 22 ErbStG, die Berichtigung der Schenkungsteuerveranlagung mit der Begründung zu beantragen, daß seit dem Ableben des Zuwendenden der Nießbrauch seiner Witwe zu laufen begonnen habe.
Der Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 307 der Reichsabgabenordnung der Erfolg zu versagen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 1955 III Seite 342
BFHE 1956 S. 367 Nr. 61
PAAAB-46361