Absetzung für Abnutzung; Änderung; Berichtigung; Einzelveranlagung; Prüfhinweis; Steuererklärung; Vermietung und Verpachtung; Zusammenveranlagung
Rechtsfrage
Aus Unachtsamkeit wurde es versäumt in einer erstmaligen Einzelveranlagung der Ehefrau die AfA-Beträge zu erklären.
Inwieweit ist bei dieser Konstellation der Tatbestand des § 129 AO, bzw. der §§ 173 Abs. 1 Nr. 2, 173a AO erfüllt, wenn das FA im Rahmen der EDV-gestützten Veranlagung einen umfänglichen Prüfhinweis (Erstveranlagung unter neuer Steuernummer) übergeht und bei der bisherigen gemeinsamen Steuernummer der Ehegatten die in der EDV hinterlegten elektronischen festsetzungsnahen Daten (hier: eine bis zum Jahr 2036 reichende AfA-Tabelle für das Grundstück) nicht hinzuzieht?
Gesetze: EStG § 26a, EStG § 26b, AO § 129, AO § 173 Abs 1 Nr 2, AO § 173a, EStG § 21, EStG § 7
Instanzenzug (anhängig gemeldet seit 20.01.2020):
Zulassung: durch FG
Dieses Verfahren ist erledigt
erledigt durch:
Urteil vom , Zurückverweisung.
Fundstelle(n):
OAAAH-40419