Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abschreibung eines Gebäudes nach kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer
Statt der gesetzlichen regulären Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes von 50 Jahren kann der Abschreibung die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden. Die tatsächliche Nutzungsdauer kann anhand eines Gutachtens ermittelt werden, das nach der sog. Sachwertrichtlinie erstellt worden ist.
Hintergrund: Gebäude, die vermietet werden, werden grundsätzlich mit 2 % jährlich abgeschrieben, weil der Gesetzgeber eine Nutzungsdauer von 50 Jahren annimmt. Allerdings kann der Vermieter nach dem Gesetz die Abschreibung auch auf Grundlage der tatsächlichen Nutzungsdauer vornehmen.
Sachverhalt: Der Kläger erwarb 2003 ein Grundstück mit drei Gebäuden, die 1905, 1963 und 1992 errichtet wurden. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung statt der Abschreibung von 2