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BBK Nr. 13 vom Seite 601

Fallstricke bei der Kassen- und Buchführung in der Gastronomie

Bernd Levenig

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 615Die Buch- und Kassenführung in der Gastronomie ist ein Dauerbrenner bei Betriebsprüfungen, ist doch nach Aussagen der Finanzverwaltung in 95 % der geprüften Fälle die Kassenführung in den Bargeldbranchen zu verwerfen. Zusätzlich hat die seit Anfang des Jahres mögliche Kassen-Nachschau zur Verunsicherung bei Hotel- und Gastronomiebetrieben beigetragen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Kassensystem, -buch und -bericht

[i]Einzelaufzeichnungspflicht In der Gastronomie dürfte der häufigste Fall der Einsatz eines Kassensystems sein, das zunächst zumindest alle Einnahmen einzeln aufzeichnet; in einigen Systemen werden auch Ausgaben direkt mit im Kassensystem erfasst. Die sog. Tageslosung der Einnahmen bzw. die Ausgaben werden sodann im Kassenbuch erfasst, das täglich zu führen ist. Dabei reicht es aus, nur eine Summe ins Kassenbuch einzutragen, wenn das Zustandekommen dieser Summe nachgewiesen werden kann. Ein täglicher Kassensturz ist nicht erforderlich.

Hinweis:

Bei einem Einnahmen-Überschussrechner ist [i]Kein Kassenbuch bei der EÜR im Fall der Einzelaufzeichnung kein Kassenbuch notwendig – es müssen lediglich die zugrunde liegenden Belege und die Kasseneinzeldaten aufbewahrt werden.

[i]Offene LadenkasseWird lediglich eine offene Ladenkasse geführt, ist di...

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