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NWB-BB Nr. 4 vom Seite 104

Kredite sinnvoll absichern

Teil 1: Bürgschaften und andere Personensicherheiten

Martin Dieter Herke *

Banken haben die Pflicht, Kredite abzusichern, denn sie verleihen überwiegend das Geld ihrer Kunden und müssen dafür haften. Kreditsicherheiten „müssen“ also sein – auch wenn Ihre Mandanten als Kreditnehmer dies hin und wieder beklagen. Mit der Beitragsreihe „Kredite sinnvoll absichern“ erhalten Sie einen Überblick und viele Praxishinweise zu möglichen und notwendigen Sicherheiten. Damit erhalten Sie das Know-how, zum einen eine zu großzügige Sicherheitenstellung Ihres Mandanten zu verhindern und zum anderen überzogenen Sicherheitenforderungen der Banken den Riegel vorzuschieben. In Teil 1 der Beitragsreihe geht es nach einer Einführung um Bürgschaften und andere Personensicherheiten. Damit Sie schnell erfassen können, ob die Bank bereits durch andere Sicherheiten voll abgesichert ist oder ob noch eine Lücke besteht, sollten Sie für Ihren Mandanten eine Übersicht erstellen, in dem Kredite und Sicherheiten gegenübergestellt werden. Die Übersicht „Kreditsicherheiten“ können Sie in der NWB Datenbank unter NWB DAAAG-72244 abrufen und für Ihre Beratungszwecke anpassen.

Kreditsicherheiten, Übersicht NWB DAAAG-72244

I. Die Beitragsreihe im Überblick

Die Beitragsreihe „Kredite sinnvoll absichern“ besteht aus insgesamt fünf Teilen und wird in aufeinander folgenden Heften veröffentlicht:


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Beitragsreihe „Kredite sinnvoll absichern“
Teil 1: Bürgschaften und andere Personensicherheiten
Teil 2: Grundschulden und Hypotheken
Teil 3: Abtretungen (Zessionen)
Teil 4: Sicherungsübereignungen und Verpfändungen
Teil 5: Sicherheitenspiegel und Resümee

II. Kredite gegen Sicherheiten – Rechtsanspruch oder Willkür?

1. Keine gesetzliche Pflicht zur Forderung von Sicherheiten

Eine uralte Bankerweisheit lautet: „Der sicherste Kredit ist der, für den man keine Sicherheiten braucht!“ Tatsächlich ist es Banken auch nicht verboten, Kredite auch ohne Sicherheiten zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall sprechen wir von einem Blankokredit, der aber meist die Ausnahme bleibt.

Selbst der in diesem Zusammenhang viel zitierte § 18 KWG (Kreditwesengesetz) schreibt den Banken nicht die Absicherung von Krediten vor. Stattdessen verlangt die Vorschrift lediglich, dass sich Banken über die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditnehmer via Bilanzeinsicht informieren müssen – und das auch nur in bestimmten Fällen: „Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt mehr als 750.000 € oder 10 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Instituts überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen lässt.“

Gesetzliche Vorschriften, ob und welche Sicherheiten eine Bank zu fordern hat, gibt es demnach nicht! Alles ist eine freie Vereinbarung zwischen Bank und Kreditnehmer. Dabei ist jedoch nicht zu verkennen ist, dass Banken der Sorgfaltspflicht unterliegen – und dies nicht nur, wenn es um Kreditgeschäfte geht. Dazu steht in den MaRisk (Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Kreditinstitute): „Die Wahl der Methoden und Verfahren zur Beurteilung der Risikotragfähigkeit liegt in der Verantwortung des Instituts.“ Die MaRisk verpflichten die Banken zur Prüfung der Bonität ihrer Kreditnehmer in Form eines Ratings.

Zum Thema Sicherheiten sagen die MaRisk: „Die Werthaltigkeit und der rechtliche Bestand von Sicherheiten sind grundsätzlich vor der Kreditvergabe zu überprüfen. Bei der Überprüfung der Werthaltigkeit kann auf bereits vorhandene Sicherheitenwerte zurückgegriffen werden, sofern keine S. 105Anhaltspunkte für Wertveränderungen vorliegen. Hängt der Sicherheitenwert maßgeblich von den Verhältnissen eines Dritten ab (z. B. Bürgschaft), so ist eine angemessene Überprüfung der Adressenausfallrisiken des Dritten durchzuführen. Das Institut hat die akzeptierten Sicherheitenarten und die Verfahren zur Wertermittlung dieser Sicherheiten festzulegen.“

2. Recht auf Sicherheiten in den AGB

Zwar gibt es keine gesetzlichen Vorschriften, dass Banken Sicherheiten fordern müssen – aber diese behalten sich via AGB das Recht auf Sicherheiten vor. In den Muster-AGB der Privatbanken zum Thema Anspruch der Bank auf Bestellung von Sicherheiten heißt es:

„Die Bank kann für alle Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung die Bestellung bankmäßiger Sicherheiten verlangen, und zwar auch dann, wenn die Ansprüche bedingt sind (z. B. Aufwendungsersatzanspruch wegen der Inanspruchnahme aus einer für den Kunden übernommenen Bürgschaft). Hat der Kunde gegenüber der Bank eine Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der Bank übernommen (z. B. als Bürge), so besteht für die Bank ein Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten im Hinblick auf die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld jedoch erst ab ihrer Fälligkeit. Veränderungen des Risikos: Hat die Bank bei der Entstehung von Ansprüchen gegen den Kunden zunächst ganz oder teilweise davon abgesehen, die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten zu fordern, kann sie auch später noch eine Besicherung fordern.“

Letztlich werden Sicherheiten also in der Praxis von den Banken im Regelfall doch gefordert. Denn sie sind nichts anderes als ein Ausdruck von Misstrauen in die Solvenz des Kreditnehmers. Kommt dieser in eine Krise, hat man anstelle der Rückzahlung immerhin noch die Sicherheiten. Endet die Krise gar in einer Insolvenz, bemisst sich der Wert der Kreditsicherheit an dem dann noch dafür erzielbaren Wert.

Damit befinden wir uns auch schon an einem Streitpunkt zwischen Bank und Kreditnehmer: Welchen Wert hat die Sicherheit? Für die Bank ist das der Wert, der im „Ernstfall“ erzielt wird, aber vom Kreditnehmer häufig für zu niedrig empfunden wird. Letztlich ist die Einschätzung der Bank aber ausschlaggebend!

3. Kündigungsrecht bei Sicherheiten

Haben Banken für Kreditgewährungen Sicherheiten vereinbart, können sie diese Kredite gleichwohl sogar fristlos kündigen, wenn eine wesentliche Kreditgefährdung eintritt. Werden Sicherheiten vereinbart, gelten also die gesetzlichen Regeln. Das regelt § 490 BGB (außerordentliches Kündigungsrecht): „Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.“

Die Stellung von Kreditsicherheiten wird demnach auch vom Gesetzgeber als regelbedürftig angesehen. Er hat die Rahmenbedingungen festgelegt, die im Tagesgeschäft individuell gestaltet werden müssen.

Literatur-Tipp

Sander, Kreditverträge und AGB: Was Sie zu Sicherheiten und Kündigungsrechten wissen sollten – Formulierungen lassen Raum für Interpretationen, NWB-BB 4/2015 S. 117 NWB RAAAE-86689

4. Sicherheiten als Kreditrisikominderungstechnik

Für die Banken spielt die sogenannte CRR ebenfalls eine Rolle. Die weitverbreitete Abkürzung CRR ist von der englischen Bezeichnung „Capital Requirements Regulation“ abgeleitet. Die Kapitaladäquanzverordnung ist seit in der EU in Kraft und regelt in den Artikeln 194 bis 217 die bankmäßige Berücksichtigung von Sicherheiten bei Kreditgewährungen. Kreditsicherheiten gelten seitdem als Kreditrisikominderungstechniken. Dieser Aspekt wird in der Beitragsreihe nicht näher besprochen, da er für das Zusammenspiel von Kreditnehmern und Banken keine direkten Auswirkungen hat.

III. Die Vielfalt der Kreditsicherheiten

Zunächst wird zwischen Personensicherheiten und Sachsicherheiten unterschieden. Die Bezeichnungen geben hier bereits Aufschluss: Im ersten Fall haften Personen und im zweiten Fall Sachen für die Rückzahlung des Kredits.

Praxishinweis

Vorab muss geklärt werden, wann aufgrund der Rechtsform des Kreditnehmers ohnehin eine Personenhaftung besteht. Diese besteht bei Einzelfirmen, OHG, KG (Komplementär), GbR, GmbH & Co. KG (Komplementär) und bei einer PartG. In diesen Fällen bedarf es keiner zusätzlichen Bürgschaft, da die persönliche Haftung ohnehin gegeben ist.

Eine zusätzliche Bürgschaft ist übrigens auch nicht notwendig, wenn ein Kredit beispielsweise mit einer werthaltigen erstrangigen Grundschuld abgesichert ist.

Darüber hinaus wird zwischen akzessorischen und fiduziarischen Sicherheiten unterschieden:

  • Akzessorische Sicherheiten sind unbedingt und dauernd mit dem Bestand einer Forderung verbunden.

  • Fiduziarische Sicherheiten (abstrakte Sicherheiten) bzw. nicht akzessorische Sicherheiten sind in ihrer Entstehung und ihrem Fortbestand von der Existenz eines gesicherten Anspruchs unabhängig.


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Übersicht 1: Arten von Kreditsicherheiten
Personensicherheiten
Sachsicherheiten
Bürgschaften
Grundschulden, Hypotheken
Garantien
Abtretungen (Zessionen)
Patronatserklärungen
Sicherungsübereignungen
Pfandrechte (Verpfändungen)
Covenants
BlankokrediteS. 106

Lesen Sie im Folgenden, auf welche speziellen Auswirkungen bzw. Punkte Sie bei Bürgschaften und ähnlichen Absicherungen besonders achten sollten, um unerwünschte „Nebenwirkungen“ für Ihre Mandanten zu vermeiden.

IV. Bürgschaften

1. Definition und Charakteristika

In Juristen-Deutsch ist unter „Bürgschaft“ Folgendes zu verstehen: Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

Einfacher ausgedrückt: Ein Bürge verpflichtet sich, Kredite zurückzuzahlen, falls der Schuldner sie selbst nicht zurückzahlen kann oder will. Das Ganze ist in den §§ 765 bis 778 BGB gesetzlich geregelt. Sie legen Rechte und Pflichten in Sachen Bürgschaft detailliert fest. Halten wir fest: Eine Bürgschaft begründet die persönliche Haftung für einen Kredit, und zwar unabhängig von anderen Sicherheiten.

Das BGB unterscheidet verschiedene Arten von Bürgschaften: die „gewöhnliche“ Bürgschaft, die Mitbürgschaft und die Zeitbürgschaft:

  • § 765 BGB-Bürgschaft (gewöhnliche Bürgschaft): „Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.“

  • § 769 Mitbürgschaft: „Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen“.

  • § 777 Bürgschaft auf Zeit: „(1) Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in Anspruch nehme. Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich diese Anzeige macht.

    (2) Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung des Bürgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablauf der bestimmten Zeit hat.“

2. Besonderheiten

2.1 Besonderheiten einzelner Arten

Die Bürgschaften weisen jeweils unterschiedliche Besonderheiten auf:

  • BGB-Bürgschaft: Der Bürge kann die Zahlung solange verweigern, bis ein Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen des Hauptschuldners ganz oder teilweise ohne Ergebnis verlaufen ist.

  • Selbstschuldnerische Bürgschaft: Der Bürge hat auf die ihm in § 773 zustehende Einrede der Vorausklage verzichtet. Das hat zur Folge, dass der Sicherungsnehmer auf den Bürgen zugreifen kann, ohne vorher die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner zu betreiben. Jetzt haftet der Bürge genauso wie der Hauptschuldner selbst.

  • Höchstbetragsbürgschaft: Der Bürge haftet nur bis zu einem bestimmten, festgelegten, Betrag.

  • Mitbürgschaft: Wenn sich mehrere Bürgen für dieselbe Verbindlichkeit verbürgen, haften sie als Gesamtschuldner. Beispiel: Drei Bürgen haften für insgesamt 300.000 €. Jetzt haftet nicht der einzelne Bürge für 100.000 € sondern jeder für 300.000 €. Die Bank kann die Zahlung von einem Bürgen fordern, der dann einen Regressanspruch an die anderen Bürgen hat. Wenn ein Bürge nur für 100.000 € haften will, dann darf er keine Bürgschaft zusammen mit weiteren Bürgen über einen höheren Betrag unterschreiben.

  • Ausfallbürgschaft: Der Bürge haftet erst dann, wenn der Gläubiger nachweist, dass er nach Verwertung aller Sicherheiten einen Verlust erlitten hat.

  • Modifizierte Ausfallbürgschaft: Die modifizierte Ausfallbürgschaft enthält eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Ausfallbürgen, wann der Ausfall als eingetreten gilt.

  • Bürgschaft auf Zeit: Der Bürge haftet nur bis zum Ablauf eines konkreten Zeitpunkts. Danach wird der Bürge wieder frei, wenn er nicht durch den Gläubiger innerhalb der bestimmten Frist in Anspruch genommen wird.

Übersicht 2 fasst die Besonderheiten der einzelnen Bürgschaftsarten kompakt zusammen:


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Übersicht 2: Bürgschaftsarten und ihre Besonderheiten
Bürgschaftsart
Besonderheit
BGB-Bürgschaft:
Bürgen-Zahlung erst nach Zwangsvollstreckung beim Hauptschuldner.
Selbstschuldn. Bürgschaft:
Sicherungsnehmer kann sofort auf Bürgen zugreifen.
Höchstbetragsbürgschaft:
Bürge haftet bis zu einem konkreten Höchstbetrag.
Mitbürgschaft:
Mehrere Bürgen haften für dieselbe Verbindlichkeit.
Ausfallbürgschaft:
Bürge haftet erst, wenn der Gläubiger einen Ausfall nachweist.
Modifizierte Ausfallbürgschaft:
Vereinbarung, wann ein Ausfall als eingetreten gilt.
Bürgschaft auf Zeit:
Bürge haftet bis zu einem konkreten Zeitpunkt.

2.2 Verzicht auf Einreden

Machen Sie als Berater Ihren Mandanten darauf aufmerksam, dass die Bank angesichts der folgenden Passage aus einer Bürgschaftsurkunde einer Sparkasse einen direkten Zugriff auf einen Bürgen nehmen kann:

„Die Bürgschaft ist selbstschuldnerisch unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage übernommen. Der Bürge verzichtet auf die Einrede der Anfechtbarkeit gemäß § 770 Abs. 1 BGB. Auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gemäß § 770 Abs. 2 BGB verzichtet der Bürge, soweit die Gegenforderung des S. 107Hauptschuldners nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. Der Bürge kann keine Rechte aus der Art oder dem Zeitpunkt der Verwertung herleiten. Rechte aus der Aufgabe von Sicherheiten, die durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet waren, kann der Bürge nicht herleiten. Die Sparkasse ist nicht verpflichtet, sich zunächst an andere Sicherheiten zu halten, bevor sie den Bürgen in Anspruch nimmt.“

2.3 Sittenwidrige und unwirksame Bürgschaften

Nicht alle Bürgschaften sind „rechtens“ und lösen im Ernstfall die Zahlungspflicht des bzw. der Bürgen aus. Eine ganze Reihe von (teils höchstrichterlichen) Urteilen zeigt auf, in welchen Fällen Bürgschaften „sittenwidrig“ und damit ungültig sind.

Drei Beispiele für sittenwidrige Bürgschaftsvereinbarungen:

  • Bürgt ein Ehegatte für den anderen und überschreitet damit seine finanziellen Möglichkeiten, ist die Bürgschaft unwirksam, wenn er nur aus emotionalen Motiven gehandelt hat (; ).

  • Ist mit einer Formularklausel vereinbart, dass zusätzlich zum verbürgten Betrag noch Zinsen, Provisionen und Kosten gefordert werden können, ist dies unwirksam ( NWB ZAAAC-00700).

  • Der Bürge konnte über die Verwendung des Darlehens, für das er sich verbürgte, nicht mitentscheiden.

3. Eignung

Eine Bürgschaft ist generell zur Absicherung von Krediten aller Art geeignet. Für die finanzierende Bank ist die Bonität des Bürgen maßgeblich.

Die Bank erreicht mit einer Bürgschaft die persönliche Haftung des oder der Bürgen für den Kreditbetrag. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob der Bank die Bürgschaft zur Absicherung reicht, oder ob sie zusätzlich noch weitere Sicherheiten haben möchte. In der Praxis fordert die Bank zusätzlich zu Sachsicherheiten häufig noch eine Personensicherheit in Form einer Bürgschaft.

Praxishinweis

Achten Sie darauf, dass im Zusammenspiel von Sach- und Personensicherheiten keine vermeidbaren Doppelabsicherungen erfolgen. Zudem sollte im Kreditvertrag genau festgelegt werden, für welche Finanzierung der Bürge haftet. Da Banken gerne vereinbaren, dass alle Sicherheiten für alle Kredite haften, sollten Sie Wert darauf legen, dass eine exakte Zuordnung erfolgt, für welchen oder welche Kredite die Bürgschaft einsteht. Beispiel: Die Bürgschaft über 100.000 € haftet für das Darlehen auf Konto 123456.

4. Bewertung

„Unsere Bank hält es für selbstverständlich, dass Sie für den Kredit, den wir Ihrem Unternehmen einräumen, die persönliche Haftung übernehmen. Das ist bei uns generell so üblich.“ Falls Ihr Mandant an dieser Stelle erstaunt aufblickt, setzt der Banker noch eins drauf: „Wie können wir Ihrem Betrieb einen Kredit gewähren, wenn Sie selbst kein Vertrauen in Ihr Unternehmen haben und eine Bürgschaft verweigern?“ Jetzt sitzt Ihr Mandant in der Falle.

Selbstverständlich hat er Vertrauen in die eigene Firma und auch die Absicht, den gewährten Kredit samt Zinsen pünktlich zurückzuzahlen. Seine Motive, die Bürgschaft zu verweigern, sind jedoch andere:

  • Niemand kann voraussehen, welche Entwicklungen auf sein Unternehmen zukommen, denn nicht jede Pleite ist selbst verschuldet.

  • Was ist, wenn die Bank den Kredit kündigt, da sie ihr Geschäftskonzept verändert?

Für solche Fälle möchte Ihr Mandant vermeiden, dass seine Familie zum Sozialfall wird.

Viele Banken verlangen für Kredite eine Gesellschafter- oder eine Ehegatten-Bürgschaft, meist sogar zusätzlich zu anderen Sicherheiten. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Bank neben anderen Sicherheiten auch noch eine Bürgschaft benötigt.

Die Bürgschaften selbst werden in der Praxis sehr unterschiedlich bewertet. Einige Kreditinstitute erwarten – neben Sachsicherheiten – auch noch eine Bürgschaft in voller Kredithöhe, während andere mit einer symbolischen Bürgschaft zufrieden sind. Dritte verzichten ganz auf eine zusätzliche persönliche Haftung, wenn die Sachabsicherung stimmt.

Praxishinweis

Raten Sie Ihren Mandanten, sorgsam mit ihren Kreditsicherheiten umzugehen und diese stattdessen in der Reserve für den Notfall zu bewahren!

5. Haftung

Falls Ihr Mandant eine Bürgschaft übernehmen will, sollten Sie als Berater darauf achten, welcher Haftungsumfang im Kreditvertrag mit der Bank vereinbart wird. Es gibt im Regelfall zwei Möglichkeiten:

  1. Der oder die Bürgen haften für eine konkret benannte Finanzierung (z. B. haftet der Bürge für das Darlehen auf Konto 123456).

  2. Der oder die Bürgen haften für alle gegenwärtigen und zukünftigen Kredite, die die Bank dem Kreditnehmer zur Verfügung stellt. In diesem Zusammenhang ist quasi von einer engen oder einer weiten Zweckerklärung die Rede.

Praxishinweis

Raten Sie zur engen Zweckerklärung.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob eine selbstschuldnerische Bürgschaft oder eine Ausfallbürgschaft übernommen werden soll.

Praxishinweis

Empfehlen Sie Ihrem Mandanten, keine selbstschuldnerische Bürgschaft zu übernehmen, aus der dieser zu jeder Zeit in Anspruch genommen werden kann. Stattdessen sollte er eine Ausfallbürgschaft übernehmen, so wie das auch die Bürgschaftsbanken tun.S. 108

Bei einer Ausfallbürgschaft kann die Bank erst dann die Zahlung verlangen, wenn sie alle Sicherheiten verwertet hat und ihren Ausfall nachweist. Mit einer Ausfallbürgschaft kommen Bürgen demnach dem Bankenverlangen nach Haftungsübernahme nach, beschränken jedoch gleichzeitig ihre Haftung auf den Betrag, der nach Verwertung von Sicherheiten noch offen steht. Außerdem gewinnen sie Zeit, da die Bank erst einmal die Sicherheiten verwerten muss, bevor sie persönlich zur Kasse gebeten werden.

Auf diese Weise kann die Bank abgesichert werden, ohne den Mandanten im Fall der Fälle auch in den persönlichen und familiären Ruin zu treiben. Dies gilt ganz besonders für Ehegatten-Bürgschaften.

Praxishinweis

Achten Sie darauf, dass Ihrem Mandanten wenigstens die künftigen Ehegatteneinkünfte zur Versorgung der Familie zur Verfügung stehen und nicht an die Bank fließen.

6. Ein Praxisbeispiel

Die Ausgangslage: Für eine Kreditsumme von 200.000 € verlangt die Bank Sicherheiten i. H. von 200.000 € Grundschuld auf das Betriebsgrundstück plus 200.000 € selbstschuldnerische Bürgschaft.

Die Bank betrachtet die Grundschuld als werthaltig. Dann stellt sich die Frage: Weshalb noch die Bürgschaft? Doch wohl nur, damit die Bank bei Problemen die freie Auswahl hat zwischen der Verwertung von Betriebs- und Privatvermögen, um – falls ihr das einfacher erscheint – auch das Einfamilienhaus verwerten zu können. Denn dieses ist leichter verkäuflich als die Betriebsimmobilie.

Käme die Bank aufgrund einer nachvollziehbaren und gegenüber dem Kreditnehmer offen gelegten Objektbewertung zu der Einschätzung, dass die Grundschuld nur i. H. von 170.000 € bewertbar sei, dann sollte nicht über eine Bürgschaft von 200.000 € sondern „nur“ über eine Bürgschaft von 30.000 € gesprochen werden. Denn in diesem Fall reichen 30.000 € Bürgschaft aus, um die Sicherheitenlücke der Bank zu schließen.

Praxishinweis

Es gibt keine Vorschriften, die Banken zu einer Übersicherung verpflichten. Machen Sie der Bank im Sinne Ihres Mandanten also klar: Absicherung ja, Übersicherung nein!

7. Empfehlungen

Raten Sie Ihrem Mandanten dazu, Bürgschaftsforderungen oder -wünsche der Banken nicht grundsätzlich abzulehnen, da die Bank in einer Bürgschaftsübernahme einen Akt des Vertrauens in die eigene Firma sieht. Der Mandant sollte nicht den Eindruck erwecken, dass er seinem Unternehmen nicht vertrauen würde. Gleichzeitig geht es darum, deutlich zu machen, dass er nicht zu einer Übersicherung bereit ist.

In den meisten Fällen lässt sich eine Lösung finden, die auf der einen Seite den Wünschen der Bank nach einer (teilweisen) persönlichen Haftungsübernahme entgegenkommt und auf der anderen Seite der Vorstellung Rechnung trägt, nicht in die generelle persönliche Haftung zu gehen. Oft ist erreichbar, dass sich die Betroffenen lediglich für den Teil des Kredits, der aus Bankensicht blanko ist, verbürgen. Der Mandant sollte deshalb seine Bereitschaft erklären, in „symbolischer“ Höhe eine angemessene persönliche Haftung zu übernehmen.

Erstellen Sie zusammen mit Ihrem Mandanten eine Übersicht, in der Kredite und Sicherheiten gegenübergestellt werden. Dabei wird schnell klar, ob die Bank bereits durch andere Sicherheiten voll abgesichert ist oder ob noch eine Lücke besteht. Der Kreditteil, den Ihr Mandant bereits durch Sicherheiten abgedeckt hat, sollte nicht zusätzlich durch eine Bürgschaft nochmals abgesichert werden. Ziel sollte sein, nur für den Kreditteil, der ohne Sicherheiten ist, eine Bürgschaft übernehmen. Mit dieser Regelung können Sie persönliche Haftungsübernahmen in den meisten Fällen stark eingrenzen.

Download-Tipp

Die Übersicht „Kreditsicherheiten“ NWB DAAAG-72244 enthält einen Vorschlag, wie eine solche Übersicht aussehen kann. Sie können sie für Ihre Beratungszwecke anpassen.

Führt Ihr Mandant aus gutem Grund sein Unternehmen in einer haftungsbeschränkenden Rechtsform, sollten Sie als Berater mit darauf achten, dass dieser Zustand nicht durch Bürgschaftsübernahmen konterkariert wird.

Wenn eine Bürgschaftsübernahme nicht zu vermeiden ist, sollte Ihr Mandant nach Möglichkeit keine selbstschuldnerische Bürgschaft, sondern „nur“ eine Ausfallbürgschaft übernehmen. Denn jetzt kann die Bank erst dann eine persönliche Zahlung verlangen, wenn alle Sicherheiten verwertet sind und sie einen Ausfall nachweisen kann. Mit der Übernahme einer Ausfallbürgschaft beweist Ihr Mandant einerseits seine Verantwortung für das Unternehmen und begrenzt andererseits seine persönliche Haftung auf einen tatsächlichen Ausfall.

Je nachdem, welche Sicherheitenvereinbarungen getroffen werden, sollen Sie darauf achten, dass als Folge einer Bürgschaftsübernahme keine Doppelabsicherungen erfolgen. Reichen die gestellten Sachsicherheiten aus, sollte eine zusätzliche Bürgschaft allenfalls von der Summe her noch symbolischen Charakter haben. Damit unterstreicht der Kreditnehmer seine Verantwortung für sein Unternehmen und die zur Verfügung gestellten Kredite.

V. Bürgschaftsähnliche Sicherheiten

1. Patronatserklärung

Von einer Patronatserklärung wird im Regelfall gesprochen, wenn die Muttergesellschaft für ihre Töchter deren Zahlungsfähigkeit erklärt. Patronatserklärungen sind gesetzlich nicht geregelt. Sie gelten als formfreier Vertrag zugunsten Dritter mit einseitig verpflichtendem Charakter. Anders als bei einer Bürgschaft, Garantie oder einem Schuldbeitritt beinhaltet die Patronatserklärung keine Übernahme einer Zahlungsverpflichtung gegenüber den Gläubigern im Nichterfüllungsfall.S. 109

Man unterscheidet eine harte und eine weiche Patronatserklärung:

  • Im Rahmen einer harten Patronatserklärung verpflichtet sich die Muttergesellschaft die Tochtergesellschaft stets mit ausreichenden Finanzmitteln auszustatten, so dass diese in der Lage ist, ihre Finanzverpflichtungen stets pünktlich zu erfüllen.

  • Bei einer weichen Patronatserklärung übernimmt die Mutter keine direkte Verpflichtung, die Tochter finanziell so auszustatten, dass Kreditraten immer fristgerecht geleistet werden können. In diesem Fall handelt es sich um eine Erklärung des guten Willens, dass die Verbindung zwischen Mutter und Tochter stabil ist und anerkannte Finanzierungsgrundsätze eingehalten werden. Die Muttergesellschaft sagt beispielsweise der kreditgebenden Bank zu, sie rechtzeitig zu informieren, wenn sich die Finanzlage der Tochter verschlechtert. Aufgrund einer weichen Patronatserklärung kann die kreditgebende Bank im Regelfall keinen einklagbaren Anspruch ableiten.

2. Schuldbeitritt

Ein Schuldbeitritt ist gesetzlich nicht geregelt und formfrei. Er kann vom Beitretenden sowohl gegenüber dem bisherigen Schuldner als auch gegenüber dem Gläubiger wirksam vereinbart werden. Der Vertragsschluss zwischen dem Beitretenden und dem Schuldner entspricht einem Vertrag zugunsten Dritter. Eine Zustimmung des Gläubigers ist dabei nicht erforderlich, da sich seine Rechtsstellung nur verbessert: Er bekommt zwei Schuldner, unter denen er auswählen kann. In einigen Fällen tritt ein Schuldbeitritt kraft Gesetzes und damit unabhängig vom Willen der Parteien ein, z. B. beim Eintritt eines weiteren persönlich haftenden Gesellschafters in ein bestehendes Handelsgeschäft.

Bei einem Schuldbeitritt verfolgt der Beitretende damit im Regelfall ein eigenes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse. Der neu hinzutretende Schuldner haftet neben dem bisherigen Schuldner als Gesamtschuldner für eine eigene Schuld. Das heißt, bei einem Schuldbeitritt wird eine eigene Verbindlichkeit des Beitretenden begründet. Der Effekt: Der Gläubiger hat nunmehr zwei Schuldner und kann nach freier Wahl Erfüllung verlangen.

3. Garantie

Bei der Absicherung eines Kredits in Form einer Garantie tritt der Garantiegeber (Garant) für die Rückzahlung eines Kredits ein. Beispiel: Die Muttergesellschaft (Garant) übernimmt die Garantie für die Bedienung eines Kredits an eine Tochtergesellschaft (Schuldner). Sie „garantiert“ die Rückzahlung. Kann die Tochtergesellschaft nicht zahlen, übernimmt die Muttergesellschaft die Rückzahlung. Für Garantien besteht keine gesetzliche Regelung.

Eine Bankgarantie dagegen sichert vertraglich zugesagte Leistungen – meist im internationalen Handel – ab und sorgt so für einen reibungslosen Ablauf. In diesem Fall beauftragt Ihr Mandant seine Bank, eine Garantieerklärung gegenüber seinem Geschäftspartner abzugeben. So kann sich dieser sicher sein, dass seine Leistungen durch die garantiegebende Bank bezahlt werden.

Bei der Zahlungsgarantie darf sich der Verkäufer sicher sein, dass er für die gelieferte Ware auch Geld bekommt. Er kann aufgrund der Bankgarantie Zahlung verlangen. Im Regelfall bezieht sich der garantierte Betrag auf den Gesamtwert der Lieferung, so dass alles abgedeckt ist.

4. Schuldübernahme

Eine Schuldübernahme kann nicht einfach durch eine Vereinbarung zwischen Altschuldner und Neuschuldner erfolgen, sie bedarf vielmehr der Mitwirkung des Gläubigers. Es erfolgt also ein Schuldnerwechsel, der einer Zustimmung des Gläubigers bedarf. Denn es kann einem Gläubiger nicht gleichgültig sein, wer ihm Geld schuldet. Die Mitwirkung des Gläubigers und somit auch die Schuldübernahme kann auf zwei Wegen erfolgen: entweder indem die Schuldübernahme direkt zwischen Neuschuldner und Gläubiger vereinbart wird, oder indem der Gläubiger die entsprechende Vereinbarung zwischen Altschuldner und Neuschuldner genehmigt. Beachten Sie die Vorschriften in §§ 414 und 415 BGB.

Fazit

Generell gilt, dass Finanzierungsart und Sicherheiten zueinander „passen“ sollten. Eine gute Zuordnung können Sie anhand der Fristigkeit bzw. Laufzeit vornehmen. Also: Langfristige Sicherheiten für langfristige Darlehen. Demzufolge ist beispielsweise eine Sicherungsübereignung oder eine Forderungsabtretung besser zur Absicherung eines Kontokorrentkredits geeignet als eine Grundschuld.

Bürgschaften sind universell einsetzbar. Nach Möglichkeit sollte der Verwendungszweck bereits die Sicherheiten implizieren. Wichtig ist dabei, Übersicherungen zu vermeiden. Die Bank braucht nur Sicherheiten in Kredithöhe, denn diese decken ihr Ausfallrisiko. Die Konsequenzen: Auf Sicherheiten, die eine Bank nach eigenem Bekunden nicht bewertet, kann sie auch leicht verzichten. Kreditnehmer erschweren sich durch Übersicherungen künftige Finanzierungen – oder machen sie gar unmöglich, wenn Sicherheiten später unter Umständen an anderer Stelle fehlen.

Autor

Martin Dieter Herke
ist selbständiger Unternehmensberater für die Fachbereiche finanzielle und betriebswirtschaftliche Unternehmensführungsfragen. Seine Beratungsschwerpunkte: Ratingorientiertes Management, Finanzkommunikation, Finanz- und Liquiditätssicherung sowie Unterstützung bei Bankverhandlungen.

Fundstelle(n):
NWB-BB 4/2018 Seite 104
OAAAG-79102