Umsatzsteuer | Rabatte pharmazeutischer Unternehmen (BMF)
Das BMF hat zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Gewährung eines Rabattes/Abführung eines Abschlages aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen durch pharmazeutische Unternehmen (§ 130a SGB V und § 1 AMRabG) Stellung genommen ().
Hintergrund: Pharmazeutische Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, Rabatte bzw. Abschläge zu gewähren (z.B. § 130a SGB V). Bezüglich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung ist zu unterscheiden, wer Begünstigter bzw. Zahlungsempfänger der Beträge ist und inwieweit dieser in der umsatzsteuerrechtlichen Leistungskette eingebunden ist.
Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:
Der den gesetzlichen Krankenkassen zu gewährende gesetzliche Rabatt nach § 130a SGB V führt beim Hersteller zu einer Minderung des Entgelts nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG für seine Lieferung an den Zwischenhändler oder die Apotheke (Abschn. 10.3 Abs. 7 UStAE).
Die Auszahlung des Abschlages nach dem AMRabG über die ZESAR an die privaten Krankenversicherungsträger und die Träger der Beihilfe und der Heilfürsorge stellt keine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 10 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG für die Lieferung des pharmazeutischen Unternehmers an seinen Abnehmer der nächsten Stufe (Zwischenhändler, Apotheke) dar.
Hinweis: Das komplette Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
OAAAF-44978