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Online-Nachricht - Montag, 26.03.2012

Einkommensteuer | Verrechnung ausländischer Verluste (FG)

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in Frankreich sind nicht mit späteren Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften im Inland zu verrechnen ().

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in Frankreich sind nicht mit späteren Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften im Inland zu verrechnen ().

Sachverhalt: Streitig ist, ob für die Kläger ein Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften gesondert festzustellen ist. Die Kläger wohnten von 2001 bis 2004 in Frankreich. Sie veräußerten während dieser Zeit Wertpapiere und erlitten aus diesen Wertpapiergeschäften Verluste. Die Verluste konnten nach französischem Recht vorgetragen und mit Gewinnen aus Wertpapiergeschäften späterer Jahre verrechnet werden. Ende des Jahres 2004 zogen die Kläger nach Deutschland zurück. Sie erzielten 2005 einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften und begehrten die Verrechnung der in Frankreich erlittenen Verluste mit diesem Gewinn - ohne Erfolg. Hiergegen machten die Kläger geltend, die Weigerung des Finanzamtes verstoße gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht. Hätten sie die Verluste in Deutschland erlitten, wäre ein Verlustvortrag zulässig gewesen.

Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus: Die Kläger haben in den Jahren 2002 und 2003 unstreitig keine Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 EStG erzielt. Denn der Einkommensteuer unterliegen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nur dann, wenn sie der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt (§ 2 Abs. 1 EStG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Ausschluss der Verlustverrechnung nach den deutschen Vorschriften verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit. Diese ist vorliegend durch die Nichtberücksichtigung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht betroffen. Die Niederlassungsfreiheit umfasst die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten. Die Kläger waren weder in Frankreich noch nach ihrem Umzug in Deutschland selbständig tätig. Auch ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist nicht gegeben. Selbst wenn die §§ 23 Abs. 3 Satz 9, § 10d Abs. 4 EStG die Grundfreiheit der Freizügigkeit beschränken würden, wäre eine solche Beschränkung statthaft, da sie durch das Territorialprinzip gerechtfertigt wäre. Hiernach kann Deutschland den Verlustvortrag von Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften davon abhängig machen, dass die Verluste in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einkünften stehen, die der Steuerpflichtige in Deutschland erzielt hat.

Quelle: FG Düsseldorf online


 

Fundstelle(n):
OAAAF-43701