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Online-Nachricht - Donnerstag, 15.08.2013

Verbraucherrechte | Wenn der Urlaub baden geht... (Bundesregierung)

In einem aktuellen Beitrag informiert die Bundesregierung Verbraucher über ihre Rechte im Urlaub.

Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:

Sommerzeit ist Reisezeit. Reiseveranstalter haben Hochkonjunktur. Viele Deutsche verreisen mit Auto, Bahn oder Flugzeug in Feriengebiete auf der ganzen Welt. Dabei ist wichtig zu wissen: Wer reist, hat Rechte.

Das Hotel überbucht, Kakerlaken im Zimmer, Schmutz im Pool - so manches Mal gibt es Mängel, die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht hinnehmen müssen. Sobald eine Reise vertraglich anders ausgewiesen war, als sie angeboten wurde, können Kunden Ansprüche geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass die Reise durch diesen Mangel wesentlich beeinträchtigt wird.

Wichtig ist zudem, dass Reisende bereits am Urlaubsort die Mängel melden und dokumentieren. Eventuell kann vor Ort Abhilfe in Form von Ersatz oder Ähnlichem geleistet werden. Wenn die Mängel nicht behoben werden können, kann der Betroffene später in der Heimat stattdessen eine Rückerstattung beantragen.

Bahnreisende haben bestimmte Rechte bei Zugausfällen und Verspätungen. Das Fahrgastrechtegesetz regelt innerhalb Deutschlands verschiedene Qualitätsstandards, etwa zur Pünktlichkeit, zur Zuverlässigkeit und zur Sauberkeit. Zugunternehmen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Fahrgäste besser zu informieren und zu unterstützen.

Die europäische Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr regelt zusätzlich Entschädigungsansprüche bei Verspätungen von grenzüberschreitenden Zugfahrten. Aber welche Ansprüche kann man bei Zugverspätungen oder Zugausfällen geltend machen?

Generell gilt: Reisende haben Anspruch auf Entschädigung von mindestens 25 Prozent des Fahrpreises bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten. Ab einer Verspätung von 120 Minuten können Kunden mindestens 50 Prozent des Fahrpreises zurückverlangen. Daneben schreibt die EU-Verordnung vor, dass Kunden bei Verspätungen zu informieren sind. Zugunternehmen müssen Kunden die geschätzte Abfahrts- und Ankunftszeit mitteilen. Auch Mahlzeiten und Erfrischungen muss das Unternehmen laut Verordnung in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit zur Verfügung stellen.

Ihr Flug wurde annulliert oder startete mit großer Verspätung? Auch Fluggäste haben zahlreiche Rechte. Diese sind im Wesentlichen in der so genannten "Denied Boarding-Verordnung" geregelt. Diese europäische Verordnung gilt für Fluggäste, die von einem Flughafen in der EU abfliegen. Sie gilt zudem für Fluggäste, die mit einem in der EU registrierten Luftfahrtunternehmen in der EU landen.

Wenn ein Fluggast nicht befördert wird, hat dieser abhängig von der Flugentfernung Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Bei einer Flugstrecke bis 1.500 Kilometer innerhalb der EU können 250 Euro und ab 1.500 Kilometer 400 Euro gefordert werden. Das gilt auch für Flüge zwischen der EU und einem Nicht-EU-Land. Bei einer Nichtbeförderung einer solchen Flugstrecke ab 3.500 Kilometer kann ein Verbraucher sogar eine Ausgleichszahlung von 600 Euro verlangen.

Wenn ein Flug annulliert wird, hat der Fluggast Anspruch auf Ausgleichszahlung. Hinzu kommen der Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises oder auf eine anderweitige Beförderung und auf eine Betreuungsleistung. Diese Ansprüche entfallen, wenn das Flugunternehmen nachweist, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände, wie Naturkatastrophen, zurückgeht.

Wenn es trotz Bemühungen nicht zu einer gütlichen Übereinkunft zwischen Reisendem und Veranstalter kommt, können Schlichtungsstellen helfen. Denn hier gilt: "Schlichten ist besser als richten". Bei Streitigkeiten im öffentlichen Nahverkehr kann die "Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr" kontaktiert werden.

Die Bundesregierung hat außerdem einen Gesetzentwurf für die Streitschlichtung im Luftverkehr auf den Weg gebracht. Damit sollen die Rechte von Fluggästen gestärkt werden.

Wer statt im örtlichen Reisebüro im Internet bucht, für den ist unter bestimmten Voraussetzungen im Beschwerde- oder Streitfall die so genannte Reiseschiedsstelle in Wiesbaden ein Ansprechpartner.

Quelle: Bundesregierung online

 

Fundstelle(n):
OAAAF-10137