Kassen | Länder äußern sich zur Nichtbeanstandungsregel des BMF (FinMin)
Die Bundesländer Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen betonen nach Veröffentlichung des nunmehr, dass sie an ihren Regelungen festhalten.
Hintergrund: Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom ist § 146a AO eingeführt worden, wonach seit dem die Pflicht besteht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem i. S. des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind. Das BMF gewährte eine Nichtbeanstandungsregel bis zum .
Im Juli 2020 hatten einige Bundesländer (außer Bremen) beschlossen, Unternehmen, Händlern und Gastwirten in ihren Ländern in den kommenden Monaten bei der technischen Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit zu geben. Hiergegen hat sich das BMF mit Schreiben v. 18.8.2020 - IV A 4 - S 0319/20/10002 :003 geäußert und weiterhin auf die Frist des hingewiesen. Das wurde erst am veröffentlicht.
Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg teilte am mit:
Es bleibt dabei, dass ein Auftrag zur Umrüstung vor Anfang Oktober 2020 erteilt, ein entsprechendes Kassensystem verbindlich bestellt worden oder eine Cloud-Lösung nachweislich beabsichtigt sein muss, damit eine Verlängerung der Umsetzungsfrist längstens bis zum gewährt werden kann (oder stillschweigend als gewährt gilt).
Die Finanzbehörde Hamburg teilte am mit:
Der Erlass der Finanzbehörde Hamburg v. steht sowohl mit dem ursprünglichen als auch mit dem neuerlichen im Einklang und gilt (weiterhin) uneingeschränkt.
Zwar soll eine Bewilligung nach § 148 AO grundsätzlich nur auf Antrag erfolgen. Bei einem zu erwartenden Massenverfahren können – wie im hamburgischen Erlass vorgegeben – aber einheitliche Voraussetzungen statuiert werden, bei deren Vorliegen die Bewilligung befristet (hier bis zum ) als erteilt gilt. Eine vorherige Antragstellung müsste bei Vorliegen dieser Voraussetzungen daher stets positiv beschieden werden. Insofern kann in solchen Fällen von einer Antragstellung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung abgesehen werden. Diese ermessenslenkende Entscheidung steht im Einklang mit § 148 AO und dem AEAO zu § 148.
Das Hessisches Ministerium der Finanzen teilt am mit:
Der Erlass der Hessischen Finanzverwaltung vom gilt weiterhin uneingeschränkt.
Mit dem hessischen Erlass wird mangels bundeseinheitlicher Vorgaben für die Zeit nach dem landesintern ein verbindlicher und einheitlicher Anwendungsmaßstab für die Bewilligung von Erleichterungen nach § 148 AO vorgegeben. Diese ermessenslenkende Vorgabe soll den Unternehmen Rechtssicherheit geben sowie unnötigen organisatorischen Aufwand von den Finanzämtern fernhalten.
Das Landesamt für Steuern in Niedersachsen veröffentlichte „Ergänzende Hinweise v. “:
Das Informationsschreiben v. steht sowohl mit dem ursprünglichen als auch mit dem neuerlichen im Einklang und gilt (weiterhin) uneingeschränkt.
Zwar soll eine Bewilligung nach § 148 AO grundsätzlich nur auf Antrag erfolgen. Bei einem zu erwartenden Massenverfahren können aber einheitliche Voraussetzungen statuiert werden, bei deren Vorliegen die Bewilligung befristet (hier bis zum ) zu erteilen ist bzw. alt erteilt gilt. Eine vorherige Antragstellung müsste bei Vorliegen dieser Voraussetzungen daher stets positiv beschieden werden. Insofern kann in solchen Fällen von einer Antragstellung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung abgesehen werden. Diese ermessenslenkende Entscheidung steht im Einklang mit § 148 AO und dem AEAO zu § 148.
Das Ministerium der Finanzen NRW teilte am mit:
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der Erlass vom sowohl mit dem ursprünglichen als auch mit dem neuerlichen im Einklang steht und (weiterhin) uneingeschränkt gilt.
Der Landeserlass knüpft an die Verpflichtung gem. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO iVm § 1 Satz 1 der Kassensicherungsverordnung an, elektronische Kassensysteme – wie im umgesetzt – unverzüglich, jedoch spätestens bis zum mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Da dies in vielen Fällen in der genannten Frist nicht möglich sein wird, gewährt der Erlass sodann eine längstens zum befristete und antragslos zu gewährende Bewilligung nach § 148 AO, wenn die im Erlass näher definierten Voraussetzungen – erteilter Umrüstungsauftrag bzw. verbindliche Bestellung oder cloud-basierte Lösung – nachprüfbar dokumentiert vorliegen.
Zwar soll eine Bewilligung nach § 148 AO grundsätzlich nur auf Antrag erfolgen. Bei einem zu erwartenden Massenverfahren können – wie im Landeserlass vorgegeben – aber einheitliche Voraussetzungen statuiert werden, bei deren Vorliegen die Bewilligung befristet (hier bis zum ) zu erteilen ist bzw. als erteilt gilt. Eine vorherige Antragstellung müsste bei Vorliegen dieser Voraussetzungen daher stets positiv beschieden werden.
Das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz teilte am mit:
Die rheinland-pfälzischen Finanzämter haben im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit mit Allgemeinverfügungen vom jeweils für bestimmte Gruppen von Fällen gem. § 148 AO Fristverlängerungen für die Ausrüstung von elektronischen Aufzeichnungssystemen mit TSE bewilligt. Hinsichtlich der Details wird auf das Schreiben v. 23.7.2020 verwiesen.
Die rheinland-pfälzische Regelung steht daher sowohl mit dem ursprünglichen als auch mit dem neuerlichen im Einklang und hat somit weiterhin Bestand.
Das Staatsministerium der Finanzen Sachsen teilte am mit:
Klarstellend wird darüber informiert, dass die in Sachsen geltende Regelung sowohl mit dem ursprünglichen al sauch mit dem neuerlichen im Einklang steht und weiterhin uneingeschränkt gilt.
Es handelt sich nicht um eine schlichte Verlängerung der ursprünglichen Nichtbeanstandungsregelung aus dem . Mit der sächsischen Reglung wird mangels bundeseinheitlicher Vorgaben für die Zeit nach dem landesintern ein verbindlicher und einheitlicher Anwendungsmaßstab für die Bewilligung von Erleichterungen nach § 148 AO vorgegeben.
Die sächsische Regelung gewährt längstens bis antragslos die Bewilligung nach § 148 AO, wenn die benannten Voraussetzungen – erteilter Umrüstungsauftrag bzw. verbindliche Bestellung oder cloudbasierte Lösung – nachprüfbar dokumentiert vorliegen.
Das Thüringer Finanzministerium teilt am mit:
Die Regelung Thüringens gilt uneingeschränkt weiter, weil sie im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen in der Abgabenordnung erlassen wurde. Die Finanzämter sind deshalb angewiesen worden, an der bisherigen Verfahrensweise festzuhalten.
In NWB Unternehmenssteuern und Bilanzen (StuB) ist der Aufsatz erschienen.
Zum Themen-Special der BBK: Update zur Kassenführung: Sicherer Durchblick im Umstellungs-Wirrwarr
Lesen Sie auf unserem Experten-Blog die Beiträge "Aufreger des Monats September: Kassengesetze – der nächste Akt der Posse" und "TSE-Nachrüstung von elektronischen Kassen: Haussegen zwischen BMF und Länderfinanzministern hängt schief!"
Quellen: Finanzbehörde Hamburg, Landesamt für Steuern in Niedersachsen, Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, Hessisches Ministerium der Finanzen, Ministerium der Finanzen NRW, Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz, Staatsministerium der Finanzen Sachsen, Thüringer Finanzministerium (JT)
Fundstelle(n):
NWB NAAAH-58440