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BBK Nr. 18 vom Seite 898

Aufschlüsselung der Zahlungswege nach Umsatzsteuersätzen?

Leserfrage

Tobias Teutemacher *

[i]bbk-leserfrage@nwb.de Immer wieder erreichen uns Zuschriften von Lesern mit fachlichen Problemen, die auch für einen breiteren Leserkreis interessant sind. In loser Folge greifen wir die Fragen in der Rubrik „Leserfrage“ auf. Haben Sie auch eine fachliche Frage? Bitte richten Sie Ihre Zuschrift an bbk-leserfrage@nwb.de.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

Problem

[i]Rennar, Einsatz von zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) in Kassensystemen, StuB 15/2020 S. 597 NWB HAAAH-54826 Im Zusammenhang mit der Aufzeichnung und Verbuchung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen mit elektronischen Aufzeichnungssystemen i. S. des § 146a AO kommt es gerade in Zeiten der Corona-Krise zu Problemen in der Praxis. In Betrieben mit überwiegendem Bargeldverkehr – insbesondere in der Gastronomie – nutzen immer mehr Kunden die Möglichkeit der unbaren Zahlung, z. B. mit EC-, Kreditkarte oder per Gutschein.

Der auf der Folgeseite abgedruckte Rechnungsbeleg eines durch eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE i. S. des § 146a AO) geschützten elektronischen Aufzeichnungssystems dokumentiert einen solchen Geschäftsvorfall.

[i]Eckert, Die Senkung der Umsatzsteuer zum 1.7.2020 und ihre Folgen im Rechnungswesen, BBK 13/2020 S. 608 NWB GAAAH-51105 Bedingt durch die Senkung der Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % bzw. von 7 % auf 5 % wird im Zusammenhang mit der Kassenführung vermehrt von den steuerberatenden Berufen gefordert, dass die Kassenaufsteller die Verbuchung der Zahlungswege nach Steuersätzen in den Kassen programmieren. Dies ist technisch aber nahezu unmöglich.

Fragen:

(1)

Wie müssen die einzelnen Geschäftsvorfälle in den elektronischen Aufzeichnungssystemen gesetzeskonform aufgezeichnet werden?

(2)

Müssen die Zahlungswege nach Umsatzsteuersätzen (16 %/5 %) getrennt ausgewiesen werden?

(3)

Wie sind die Tagesumsätze zu buchen?

Antwort

1. Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle in den elektronischen Aufzeichnungssystemen

[i]Levenig/Reckendorf, Was Steuerberater zur Kassenführung ab 2020 wissen müssen, BBK 2/2020 S. 65 NWB ZAAAH-39216 Werden aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, haben Steuerpflichtige ein elektronisches S. 899Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. Darüber hinaus sind das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen (§ 146a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO).

Abb. 1: Beispiel eines mit TSE abgesicherten
		  KassenbelegsAbb. 1: Beispiel eines mit TSE abgesicherten Kassenbelegs

S. 900

Aufzeichnungspflichtige [i]Aufzeichnungspflichtige GeschäftsvorfälleGeschäftsvorfälle sind alle rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgänge, die innerhalb eines bestimmten Zeitabschnitts den Gewinn bzw. Verlust oder die Vermögenszusammensetzung in einem Unternehmen dokumentieren oder beeinflussen bzw. verändern. Das führt z. B. zu einer Veränderung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie des Eigen- und Fremdkapitals. [1]

Beispiele

Eingangs-/Ausgangs-Umsätze, nachträgliche Stornierung eines Umsatzes, Trinkgeld für Unternehmer oder Arbeitnehmer, Ausgabe oder Einlösung von Gutscheinen, Privatentnahme, Privateinlage, Wechselgeld-Einlage, Lohnzahlung aus der Kasse, Geldtransit.

[i]Protokollierung durch die TSEDer auf dem Rechnungsbeleg (siehe oben) dargestellte Geschäftsvorfall wird als Vorgang im elektronischen Aufzeichnungssystem gespeichert. Die abgelegten Datensätze stellen die Grundaufzeichnungen dar. Ein solcher Vorgang stellt einen Aufzeichnungsprozess dar, der bei Nutzung oder Konfiguration eines elektronischen Aufzeichnungssystems eine Protokollierung durch die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung auslösen muss.

In den Datenbanktabellen werden die Einzeldaten abgelegt:

(1) Die einzelnen Artikel (Bonpositionen):


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BON_ID
POS_ZEILE
ARTIKELTEXT
ART_NR
MENGE
STK_BR
549191_1
164548
0,5 ANANAS SCHORLE
255
1,000
3,50
549191_1
164549
0,5 FANTA
206
2,000
3,50
549191_1
164550
0,5 RADLER
106
1,000
3,50
549191_1
164551
0,5 RUSS
114
1,000
3,70
549191_1
164552
0,5 SPEZI
202
2,000
3,50
549191_1
164553
FRITTEN GROSS mit Dip
1101
2,000
4,80
549191_1
164554
GEISSBOCK
2105
1,000
8,50
549191_1
164555
Gezupfter
147
1,000
8,50
549191_1
164556
Süßkartoffelfritten
1102
1,000
5,80
549191_1
164558
HAUSBROT
1000
1,000
3,90
549191_1
164557
Süßkartoffelfritten Beilage
1103
1,000
4,00

[i]Rondorf, Befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, NWB 25/2020 S. 1838 NWB KAAAH-50577 (2) Die auf die einzelnen Artikel (Bonpositionen) anzuwendenden Umsatzsteuersätze:


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BON_ID
POS_ZEILE
UST_SCHLUESSEL
POS_BRUTTO
POS_NETTO
POS_UST
549191_1
164548
1004
3,50000
0,00000
0,00000
549191_1
164549
1004
7,00000
0,00000
0,00000
549191_1
164550
1004
3,50000
0,00000
0,00000
549191_1
164551
1004
3,70000
0,00000
0,00000
549191_1
164552
1004
7,00000
0,00000
0,00000
549191_1
164553
1005
9,60000
0,00000
0,00000
549191_1
164554
1004
8,50000
0,00000
0,00000
549191_1
164555
1005
8,50000
0,00000
0,00000
549191_1
164556
1005
5,80000
0,00000
0,00000
549191_1
164558
1005
3,90000
0,00000
0,00000
549191_1
164557
1005
4,00000
0,00000
0,00000

Hinweis:

Der „USt-Schlüssel“ <1004> steht für 16%ige Umsätze, <1005> für 5%ige Umsätze.S. 901

(3) Die Entgelte und die darauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
BON_ID
UST_SCHLUESSEL
BON_BRUTTO
BON_NETTO
BON_UST
549191_1
1004
33,20000
28,62069
4,57931
549191_1
1005
27,90000
26,57143
1,32857

[i]Teutemacher, Kassenführung mit elektronischen Aufzeichnungssystemen ab 2020, BBK 24/2019 S. 1188 NWB YAAAH-37388 Aus den gespeicherten Daten lassen sich eindeutig erkennen und für die Betriebsprüfung nachvollziehen: die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände, der jeweilige Einzelpreis (das Entgelt), der Steuersatz (16 %/5 %) und der Steuerbetrag.

Auch die Angaben auf dem Beleg entsprechen den Anforderungen der Finanzverwaltung, [2] u. a.

  • das Datum der Belegausstellung und der Zeitpunkt des Vorgangsbeginns sowie der Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung (Start: 2020-08-13T16:37:09+02; Ende: 2020-08-13T16:37:09+02);

  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände, das Entgelt, der darauf entfallende Steuerbetrag für die einzelnen Lieferungen sowie der anzuwendende Steuersatz, jeweils in einer Summe;

  • auch die Daten der TSE finden sich auf dem Beleg wieder.

2. Ausweis der Zahlungswege getrennt nach Umsatzsteuersätzen

[i]Eckert, Praktische Umsetzung der Umsatzsteuer-Senkung in der Buchführung ab dem 1.7.2020, BBK 15/2020 S. 708 NWB WAAAH-53502 Die umsatzsteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten (§ 22 UStG) schreiben vor, dass aus den Grundaufzeichnungen – bei Nutzung von elektronischen Aufzeichnungssystemen sind dies die GoBD-Einzeldaten (später dann die DSFinV-K-Daten) – die vom Unternehmer ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen erkennbar und nachvollziehbar sein müssen.

Im Einzelnen muss ersichtlich sein, wie sich die Entgelte auf die steuerpflichtigen Umsätze, getrennt nach Steuersätzen, und auf die steuerfreien Umsätze verteilen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Die Rechnung im Sinne des § 14 UStG beinhaltet die Dokumentation der ausgeführten Leistung. Weder auf der Rechnung noch im Tagesabschluss müssen nach den gesetzlichen Vorgaben die Zahlungswege nach Steuersätzen (16 %/5 %) getrennt ausgewiesen werden.

Es gilt darüber hinaus in § 32 UStDV die Vereinfachung, dass in einer Rechnung der Umsatzsteuersatz in einer Summe ausgewiesen werden darf:

[i]Eckert, Aufzeichnungspflichten, Kontierungslexikon NWB AAAAG-61326 „Wird in einer Rechnung über Lieferungen oder sonstige Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, der Steuerbetrag durch Maschinen (hier: elektronische Aufzeichnungssysteme) automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung (insbesondere in den Grundaufzeichnungen) der Steuersatz angegeben wird.“

Die in der o. g. Rechnung mit „D“ (= Drink) gekennzeichneten Einzelartikel der Beispielsrechnung unterliegen dem regelmäßigen Steuersatz von 16 %, die mit „E“ (= Eat) gekennzeichneten Artikel unterliegen bis zum dem ermäßigten Steuersatz von 5 % bzw. 7%. Entsprechend den Regelungen der UStDV (siehe oben) ist es somit nicht erforderlich, die Zahlungswege getrennt nach den Umsatzsteuersätzen aufzuteilen. Aus den Einzeldaten (siehe oben) ist eine eindeutige Zuordnung möglich und auch nachvollziehbar.S. 902

3. Verbuchung der Tagesumsätze

[i]Zisky, Die DFKA- Taxonomie Kassendaten® im Praxistest, BBK 11/2019 S. 540 NWB FAAAH-15834 Aktuell wird immer noch am Ende des Tages ein Tagesbericht (= der frühere Tagesendsummenbon) vom Steuerpflichtigen ausgedruckt, der dann vom Steuerberatungsbüro gebucht wird. Erst wenige Kanzleien nutzen die Möglichkeit, die Daten aus den elektronischen Aufzeichnungssystemen, z. B. mittels DFKA [3]-Taxonomie, direkt in die Buchführung (z. B. DATEV) zu übernehmen.

Unterstellt, dass der in der o. g. Rechnung ausgewiesene Umsatz auch gleichzeitig den Angaben im Tagesbericht entspricht, müsste dies wie folgt verbucht werden (DATEV SKR 03):


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1000
Kasse
25,00 €
1400
Ford. unbare Zahlungen
36,10 €
an
8340
Erlöse 16 % USt
33,20 €
an
8333
Erlöse 5 % USt
27,90 €

Hinweis:

Bei den Konten 8340 und 8333 handelt es sich um Automatikkonten. Die Umsatzsteuer des Kontos 8340 i. H. von 4,58 € wird mit 16 % automatisch herausgerechnet und auf dem Sammelkonto 1775 „Umsatzsteuer 16 %“ erfasst. Die Umsatzsteuer des Kontos 8333 i. H. von 1,33 € wird mit 5 % automatisch herausgerechnet und auf dem Sammelkonto 1773 „Umsatzsteuer 5 %“ erfasst.

Fazit

[i]Levenig, MwSt-Senkung: Programmiert der Gesetzgeber die Gastronomie auf Chaos?, BBK 13/2020 S. 593 NWB JAAAH-51678 Steuerpflichtige müssen in der Praxis darauf achten, dass die täglichen Geschäftsvorfälle den Anforderungen des § 146a Satz 1 AO entsprechend in den Grundaufzeichnungen der elektronischen Aufzeichnungssysteme unveränderbar gespeichert werden. Darüber hinaus müssen die Geschäftsvorfälle so dokumentiert werden, wie diese tatsächlich stattgefunden haben. Eine strikte Unterscheidung der baren und unbaren Umsätze ist demnach zwingend erforderlich, insbesondere vor dem Hintergrund des neuen Ordnungswidrigkeitenrechts: Wer vorsätzlich oder leichtfertig nach dem Gesetz aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig aufzeichnet oder aufzeichnen lässt, handelt ordnungswidrig (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO).

Autor

Tobias Teutemacher,
Dipl.-Finanzwirt, schulte in der Finanzverwaltung jahrelang das Erkennen von Manipulationen bei Registrierkassen und PC-Kassensystemen. Er gehört darüber hinaus zum Dozententeam für „Risikomanagement bei Bargeschäften“ an der Bundesfinanzakademie.

Fundstelle(n):
BBK 2020 Seite 898 - 902
NAAAH-57630

1Vgl. , BStBl 2019 I S. 1269 NWB TAAAH-23416, Rz. 16.

2Vgl. AEAO zu § 146a AO.

3DFKA = Deutscher Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik im bargeld- und bargeldlosen Zahlungsverkehr e. V.