Die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Preisgeldern und Gewinnen aus TV-Shows
Steuerfreier Gewinn oder steuerpflichtige Entlohnung?
Der Boom [i]Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung s. Oldiges, NWB 31/2019 S. 2271immer neuer Gewinnspiele in TV-Shows wie „Deutschland sucht den Superstar“, „Schlag den Star“ oder „Germany´s Next Topmodel“, in denen keine professionellen Darsteller auftreten, sondern Laien, die sich nach einem mehr oder weniger vorgegebenen Ablauf zu verhalten haben, hält an. Bereits seit dem berühmten Big-Brother-Urteil des BFH im Jahr 2012 bereitet die Abgrenzung nicht steuerbarer Spiel- und Wettgewinne von steuerpflichtigen Einkünften aus Leistungen große Schwierigkeiten. Die Problematik stellt sich nicht nur hinsichtlich der Teilnahme an Reality-Shows, sondern grundsätzlich für alle Fernsehshows, bei denen der Gewinn nicht nur auf reinem Glück, sondern auch auf einer eigenen, wie auch immer gearteten Leistung des Teilnehmers beruht.
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I. Hintergrund
[i]Grenzbereich zwischen Erwerbstätigkeit und FreizeitverhaltenDer Einkommensteuer unterliegen lediglich die Einkünfte, die von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG aufgezählten sieben Einkunftsarten erfasst sind. Dementsprechend ergeben sich in den Grenzbereichen zwischen Erwerbstätigkeit und Freizeitverhalten häufig Abgrenzungsfragen, ob bestimmte Einkünfte der Besteuerung unterliegen.
Preisgelder, Gewinne oder auch geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Fernsehshows können grundsätzlich als sonstige Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern sein, sofern nicht bereits die Voraussetzungen einer anderen Einkunftsart vorliegen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG sowie § 22 Nr. 1, 2 und 4 EStG) und soweit nicht die Glücks- oder Zufallskomponente im Vordergrund steht.
II. Die Besteuerung der Einkünfte aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG im Überblick
[i]Subsidiarität des § 22 Nr. 3 EStG§ 22 Nr. 3 EStG ist die allgemeinste Einkunftsart. Prinzipiell werden alle Leistungsentgelte erfasst (Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 38. Aufl., § 22 Rz. 130). Aufgrund ihres Auffangcharakters ist sie subsidiär gegenüber anderen Einkunftsarten.
1. Voraussetzungen
[i]Abgrenzung zwischen Vermögens- und NutzungsbereichLeistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Ausgenommen sind Veräußerungen und veräußerungsähnliche Vorgänge. Insoweit ist eine Abgrenzung zwischen dem Vermögens- und dem Nutzungsbereich erforderlich: Leistungen, die den S. 2265Vermögensbereich berühren, sind von § 22 Nr. 3 EStG ausgenommen. Entscheidend ist hier, ob das Entgelt als Ausgleich für den endgültigen Verlust des Wirtschaftsguts in seiner Substanz (dann liegt eine Veräußerung vor, § 23 EStG) oder für die Gebrauchsüberlassung zur Nutzung, den Verzicht oder die Beschränkung einer Nutzungsmöglichkeit, während der Vermögenswert in seiner Substanz erhalten bleibt, gezahlt wird (dann liegt ein Anwendungsfall des § 21 EStG bzw. des § 22 Nr. 3 EStG vor).
[i]Dauer der Leistung irrelevantDie Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG kann sowohl im Tätigkeitsbereich als auch im Bereich der Vermögensnutzung liegen. Sie kann einmalig oder aber auf Wiederholung angelegt sein. Ihre Dauer ist ohne Bedeutung (vgl. auch Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 38. Aufl., § 22 Rz. 131 ff., 150). Auch das Entgelt kann einmalig oder wiederkehrend erbracht werden und in Geld- oder in Sachwerten bestehen.
[i]Entgelt durch die Leistung veranlasstIm Verhältnis zwischen Leistung und Entgelt wird vorausgesetzt, dass das Entgelt (als Gegenleistung) durch die Leistung veranlasst wird, allerdings nicht unbedingt aufgrund eines gegenseitigen Vertrags. So sind auch Entgelte für verbotene Leistungen wie Schmier- oder Bestechungsgelder erfasst (Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 38. Aufl., § 22 Rz. 133). Entscheidend ist vielmehr, ob das für die Leistung erbrachte Entgelt durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist. Ausreichend ist, dass eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Tun, Dulden oder Unterlassen gewährte Gegenleistung als solche angenommen wird. Auf diese Weise wird ein Verhalten der erwerbswirtschaftlichen und damit auch steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zugeordnet.
[i]WerbungskostenAls Werbungskosten abziehbar sind die durch die Einnahmen veranlassten Aufwendungen. Sowohl für Einnahmen als auch für Werbungskosten ist der Zeitpunkt der Zahlung grundsätzlich maßgebend.
2. Rechtsfolgen
[i]Freigrenze 256 €Erreichen oder übersteigen die Einkünfte den Betrag von 256 € (Freigrenze), sind sie voll zu versteuern (§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG). Nach herrschender Meinung sind hierbei Einkünfte aus mehreren Leistungsgeschäften zu addieren bzw. zu saldieren (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 38. Aufl., § 22 Rz. 147).
[i]Beschränkter VerlustausgleichDer Verlustausgleich ist beschränkt: Verluste sind nur mit denselben Einkünften im laufenden Veranlagungszeitraum oder nach Maßgabe des § 10d EStG ausgleichbar.
3. Beispiele für Einkünfte des § 22 Nr. 3 EStG
[i]Meier, Sonstige Leistungseinkünfte, infoCenter, NWB NAAAB-36967 Grundsätzlich fallen unter § 22 Nr. 3 EStG die Vermietung beweglicher Gegenstände (Vermietung des Privatwagens, des Wohnwagens für Urlaubsfahrten usw.), Vermittlungsprovisionen (z. B. Vermittlung einer Wohnung oder eines Auftrags), Tätigkeitsvergütungen (z. B. Entgelte für gelegentliche Auftritte eines Amateurmusikers, das Einsammeln und die Rückgabe von Pfandflaschen, die Veröffentlichung eines Reiseberichts oder eines Privatinterviews), Erpressungsgelder sowie Mitfahrvergütungen.
Dagegen fallen Finderlöhne sowie Spiel- und Rennwettgewinne grundsätzlich nicht unter § 22 Nr. 3 EStG. Bei letzteren fehlt es an der für § 22 Nr. 3 EStG erforderlichen Veranlassung der Gegenleistung durch die Leistung.
III. Teilnahme an TV-Shows als sonstige Leistung
[i]Ausgestaltung der Show entscheidendDie Teilnahme an TV-Shows und die sich hieraus ergebenden Einkünfte in Form von Projektgewinnen, Vergütungspauschalen oder auch Sachbezügen befinden sich an der Schnittstelle zwischen privater und erwerbswirtschaftlicher Sphäre. Ob Spiel oder Leistung vorliegt, hängt vor allem auch von der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen TV-Show ab. S. 2266
1. Das Big-Brother-Urteil
[i]BFH, Urteil v. 24.4.2012 - IX R 6/10, BStBl 2012 II S. 58Als grundlegend im Bereich der Einkommensteuerpflicht von Preisgeldern und Gewinnen ist das (BStBl 2012 II S. 581) anzusehen. Das entsprechende erstinstanzliche ( NWB MAAAD-35424) qualifizierte den Gewinn der fünften Staffel der TV-Show „Big Brother“ als Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 EStG. [i]Leistung des GewinnersDie Leistung des Gewinners habe hier in der vertragsgemäßen Tätigkeit bestanden. Sowohl der Gewinner als auch die übrigen Teilnehmer hatten für die Einräumung der Chance auf den Projektgewinn in Höhe von 1.000.000 € zugestimmt, für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr in einem von der Außenwelt abgeschlossenen, ununterbrochen von Kameras gefilmten und von Mikrofonen abgehörten Wohngelände untergebracht zu werden. Darüber hinaus mussten die Kandidaten an Wettbewerben teilnehmen und besondere Aufgaben durchführen. Auf Wunsch des Veranstalters hatten sie zudem für Interviews, Pressetermine und Ähnliches zur Verfügung zu stehen. Als Gegenleistung wurde den Teilnehmern die Chance auf den Projektgewinn zugesagt. Auf die Höhe der Gewinnchance und auf die Unterbrechung der Kausalität zwischen Leistung und Gegenleistung durch das Dazwischentreten der über die Gewinnzuteilung entscheidenden Abstimmung durch das Fernsehpublikum komme es nicht an. [i]Qualität der MitwirkungDas erstinstanzliche Urteil führt ferner aus, die Qualität der Mitwirkung eines Kandidaten an der Unterhaltungssendung mache erst den Schritt von einer reinen, nicht steuerbaren Spieltätigkeit zur steuerlich relevanten Leistung aus. Die Tätigkeit des Gewinners habe sich nicht auf ein reines „Sich-filmen-lassen“ beschränkt, vielmehr sei erst durch das Hinzutreten der weiteren Verpflichtungen aus dem Kandidatenvertrag das Verhalten des Gewinners zu einer Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG geworden.
[i]Erhebliche Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 22 Nr. 3 EStG durch BFHIm anschließenden Revisionsverfahren vertrat der BFH zeitweise die Auffassung, es lägen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vor. Dies hätte sowohl die Lohnsteuerhaftung der Produktionsfirma als auch die Sozialabgabenpflicht zur Folge gehabt. In der mündlichen Verhandlung kam es jedoch zu einer Kehrtwende. Im Urteil wurde der Tatbestand des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG mit der Begründung verneint, dass kein typisches Arbeitsverhältnis vorliege, und § 22 Nr. 3 EStG als Rechtsgrundlage herangezogen. Im Rahmen der Entscheidungsgründe hat der BFH im Vergleich zum Finanzgericht den Anwendungsbereich des § 22 Nr. 3 EStG erheblich erweitert. Als sonstige Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG komme jedes wie auch immer geartete aktive, passive oder nichtwirtschaftliche Verhalten des Steuerpflichtigen in Betracht. Unerheblich sei, von welcher Qualität dieses Verhalten ist, ob eine gute, schlechte oder gar keine schauspielerische Leistung gegeben ist, sozialadäquates oder -untypisches Verhalten gezeigt oder ob telegenes, taktisches oder sonstiges Verhalten an den Tag gelegt wird. [i]Kohl, SteuerStud 7/2012 S. 405Ferner seien Dauer und Häufigkeit der Leistung ohne Bedeutung. Schließlich sei ein synallagmatisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne eines Austauschvertrags nicht notwendig; entscheidend sei, ob das Entgelt durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst sei und hierfür genüge es wiederum, dass die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen, wenn auch erst nachträglich, ausgelöst werde.
2. Abgrenzung vom klassischen Wett- und Lottogewinn
[i]Teilnahme als Gegenstand eines entgeltlichen VertragsMit dem Big-Brother-Urteil hat der BFH den Gewinn aus Castingshows, Star-Suchen und ähnlichen Auslobungsveranstaltungen deutlich vom klassischen Wett- und Lottogewinn abgegrenzt. Seine Argumentation, wonach die Teilnahme an einer solchen Show bzw. ein solches Verhalten des Steuerpflichtigen als Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags zu werten und der Gewinn auf dieses Verhalten zurückzuführen ist, legt den Tatbestand der Leistung i. S. des § 22 Nr. 3 EStG sehr weit aus, überzeugt hierbei jedoch in systematischer und teleologischer Hinsicht (vgl. Jörißen, StBW 3/2013 S. 125). Die S. 2267geforderten Tatbestandsvoraussetzungen sind regelmäßig bei Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrags über die Teilnahme an einer Unterhaltungsshow erfüllt (Kandidaten-Vertrag zwischen dem Steuerpflichtigen und der Produktionsfirma). In Abgrenzung hierzu sind Einnahmen aus TV-Formaten, in denen Glücks- oder Zufallselemente deutlich überwiegen, grundsätzlich nicht steuerpflichtig.
[i]BMF, Schreiben v. 30.5.2008, BStBl 2008 I S. 645Die Finanzverwaltung richtet sich hinsichtlich der einkommensteuerlichen Behandlung von Fernseh-Preisgeldern nach wie vor nach dem (BStBl 2008 I S. 645), welches sich auf ein früheres, in der gleichen Linie befindliches Urteil des BFH zur Dating-Show „Mein großer, dicker, peinlicher Verlobter“ bezieht (, BStBl 2008 II S. 469). Hiernach ist entscheidendes Kriterium für die Steuerbarkeit, dass der Auftritt des Kandidaten und das gewonnene Preisgeld in einem gegenseitigen Leistungsverhältnis stehen. Hierfür sprechen – laut Finanzverwaltung – folgende Anhaltspunkte:
Dem Kandidaten wird von Seiten der Produktionsfirma ein bestimmtes Verhaltensmuster oder Ähnliches vorgegeben.
Dem Kandidaten wird neben der Gewinnchance noch ein erfolgsabhängiges Antritts-, Tagegeld oder Ähnliches gezahlt.
Das Format sieht grundsätzlich nicht nur einen einmaligen Auftritt vor, sondern erstreckt sich über mehrere Folgen.
Das Preisgeld hat die Funktion einer Entlohnung für die Leistung und fließt als Erfolgshonorar zu.
3. Unbeantwortete Fragen
[i]Kriterien des BMF-Schreibens nicht aussagekräftig genugDie Auslegung des § 22 Nr. 3 EStG durch das BMF-Schreiben ist somit etwas einschränkender als diejenige des BFH. Gerade vor dem Hintergrund des später ergangenen Big-Brother-Urteils sind die von der Finanzverwaltung herangezogenen Kriterien nicht mehr aussagekräftig genug. Eine Überarbeitung wäre dringend erforderlich, insbesondere um auch zukünftige Fernsehshows und Reality-Formate eindeutig entweder der einkommensteuerlich unbeachtlichen Privatsphäre oder der steuerbaren erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit i. S. des § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen. Im Sinne der Rechtssicherheit sind hier klare Kriterien gefordert.
[i]SachgewinneFerner ist ebenfalls klärungsbedürftig, welche Einnahmen unter den Begriff „Preisgelder“ fallen. Die Teilnehmer einiger Formate erhalten bereits während der Sendung Sachpreise, es werden Reisen unternommen etc. Fraglich ist, ob Schmuck, Kleidung und Reisen Sachgewinne darstellen, die nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig sind, ebenso wie sämtliche Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die der Kandidat im Laufe der Sendung erhält.
4. Aktuelle Rechtslage
[i]Höhe der Gewinnchance irrelevantNach der Rechtsprechung des BFH ist entscheidendes Merkmal, ob die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist. Dabei genügt bereits die Entgegennahme einer für das Verhalten gewährten Gegenleistung. Dementsprechend ist bei neu auftretenden Fallkonstellationen bzw. TV-Formaten zu prüfen, ob sich die Chance, den für die Teilnahme an der Show ausgesetzten Preis zu gewinnen, als Gegenleistung für die Teilnahme darstellt. Liegt eine Gegenleistung in diesem Sinne vor, sind die Einkünfte unabhängig von der Höhe der Gewinnchance gem. § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig.
Später ergangene erstinstanzliche Urteile folgen den vom BFH im Big-Brother-Urteil etablierten Grundsätzen und wagen sich teilweise an genauere Kriterien. So hat sich das ( NWB IAAAE-57700) mit der Fernsehproduktion „Die Farm“ auseinandergesetzt und ausgeführt, dass der Kandidat S. 2268durch seine Teilnahme an der Fernsehproduktion, seine ständige Anwesenheit im Bauernhaus sowie durch die Überlassung der Verwertungsrechte am Bild- und Tonmaterial Leistungen i. S. des § 22 Nr. 3 EStG an die Produktionsfirma erbracht hat. Nicht nur die wöchentlich gewährten Pauschalen, sondern auch den Projektgewinn habe der Kandidat als Gegenleistung für seine Teilnahme an der Show angenommen und ihn damit der erwerbswirtschaftlichen Sphäre zugeordnet. Es habe sich nicht um ein Glücksspiel gehandelt, da der Kandidat sich bei den Ausscheidungsspielen gegen andere Kandidaten durchsetzen musste. Hierdurch habe er maßgeblich auf den Erhalt der Gewinnsumme Einfluss genommen. Zusätzlich zum Projektgewinn und den Wochenpauschalen seien die dem Kandidaten während seines Aufenthalts im Bauernhaus kostenlos zur Verfügung gestellte Unterkunft und Verpflegung als Sachbezüge zu erfassen, da auch diese Vorteile eine Gegenleistung für die Teilnahme an der Fernsehproduktion darstellten.
[i]Unterhaltungssendungen sind kein GlücksspielWirkt der Steuerpflichtige folglich an bestimmten TV-Formaten mit, die Unterhaltungssendungen nach der Definition des BFH darstellen, also von der Mitwirkung der Kandidaten leben und nur deshalb den Veranstalter veranlassen, ihnen für ihre Teilnahme eine Chance auf einen hohen Gewinn einzuräumen, liegt kein Glücksspiel vor, weil der Steuerpflichtige es durch sein Verhalten in der Hand hat, Einfluss auf die Entscheidung durch die Zuschauer bzw. Jury zu nehmen.
5. Lösungswege
In der Praxis empfiehlt es sich, bei der konkreten Ausgestaltung der TV-Show und – soweit vorliegend – in den der Teilnahme zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen auf folgende Kriterien zu achten.
Anhaltspunkte [i]Pro § 22 Nr. 3 EStG für steuerpflichtige Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG sind:
Erwerbswirtschaftliches Verhalten des Kandidaten als auslösendes Moment für die Gewinnchance; Preisgeld vorwiegend für die Mitwirkung bzw. Selbstdarstellung des Kandidaten gewährt.
Casting-Verfahren im Vorfeld der Show, dessen Verlauf und Ergebnis ebenfalls im TV ausgestrahlt wird.
Aufnahmen bei der Verrichtung alltäglicher Dinge des Lebens, evtl. hierbei Vorgabe eines bestimmten Verhaltensmusters.
Votum des Publikums bzw. der Jury maßgeblich durch das Verhalten des Kandidaten beeinflussbar.
Anhaltspunkte [i]Contra § 22 Nr. 3 EStG gegen die Annahme von steuerpflichtigen Einnahmen nach § 22 Nr. 3 EStG sind:
Preisgeld überwiegend von Zufall oder Glück des Teilnehmers abhängig.
Kandidaten wissen nicht, welche Aufgaben bzw. Fragen auf sie zukommen; Vorbereitung auf die Sendung nur begrenzt möglich.
Keine weiteren Zahlungen (z. B. Tage- oder Wochenpauschalen) an den Kandidaten als den Hauptgewinn.
Sachbezüge nur in begrenztem Umfang; keine Reisen, Flüge, Hotelaufenthalte o. Ä.
[i]GesamtbetrachtungStets muss die TV-Show individuell und in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Soweit eine Show Reality-Elemente mit Rate- oder Spielelementen vermischt, muss anhand der Gesamtabwägung sämtlicher Indizien entschieden werden, welche Elemente die tragenden sind und auf diesem Wege die Steuerbarkeit begründen oder ausschließen.
Zusätzlich zu Projektgewinnen und etwaigen Tages- oder Wochenpauschalen sind die dem Kandidaten während seines Auftritts in der Show zur Verfügung gestellten Unterkünfte, Verpflegungen, Reisen, Kleidungs- und Schmuckstücke u. Ä. als Sachbezüge zu erfassen. Sach- und Dienstleistungen, die aus der Teilnahme an der TV-Show zufließen (z. B. Handwerker- und Renovierungsleistungen), sind ebenfalls grundsätzlich nach § 22 S. 2269 [i]Zur „Zuhause im Glück“-Entscheidung des FG Köln s. Nacke, NWB 21/2019 S. 1504Nr. 3 EStG steuerbar. Hier handelt es sich in aller Regel um Unterhaltungssendungen, bei denen es in erster Linie auf die Darstellung und Mitwirkung des Kandidaten ankommt. Dieser willigt darin ein, dass die Produktionsgesellschaft die angefertigten Aufnahmen umfassend verwerten darf. Im Gegenzug renoviert die Produktionsfirma sein Haus, Garten oder Wohnung. Damit findet ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch auf der Erwerbsebene nach den oben dargestellten Kriterien statt.
Bei einer solchen Vorgehensweise wird auch der Unterschied zu den reinen Glücksspielen deutlich, bei denen es regelmäßig an der Steuerbarkeit fehlt, weil die Einnahmen hauptsächlich vom Zufall abhängig sind, die zwar ohne Beteiligung am Spiel nicht zu erzielen seien, jedoch nicht als Entgelt für die Spieltätigkeit anzusehen sind. Beim Pokerspiel dagegen mag die Einschätzung im Einzelfall etwas anders ausfallen, weil die Erzielung der Preisgelder überwiegend von den Fähigkeiten des Spielers und weniger vom Zufall abhängig ist, so dass das Glückselement in den Hintergrund tritt [i]Ebner, NWB 21/2016 S. 1584(str.; vgl. z. B. , BStBl 2016 II S. 48; Ebner, NWB 21/2016 S. 1584).
6. Behandlung bei prominenten Kandidaten
[i]Kein Zufluss beim KandidatenBei der ertragsteuerlichen Behandlung der Einnahmen prominenter Kandidaten aus TV-Shows (sog. Promi-Specials) ist das (BStBl 2006 I S. 342) zu beachten. Kennzeichnend ist in solchen Fällen, dass die Produktionsfirmen Geld- oder Sachmittel bereitstellen, die als Spielgewinn des prominenten Kandidaten bezeichnet werden, letzterer jedoch lediglich bestimmen kann, welcher gemeinnützigen Organisation der Gewinn zugewendet werden soll. Teilweise ist sogar die begünstigte Organisation auch vorgegeben. Da der Kandidat nicht die tatsächliche Verfügungsmacht über den Gewinn erhält, kommt es bei ihm nicht zu einem Zufluss von Einnahmen. Dementsprechend ist die Leistung an die gemeinnützige Organisation auch keine Ausgabe des Kandidaten; ebenso kann sie nicht als Zuwendung bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden. Ein Vertrauensschutz gem. § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG ist nicht zu gewähren.
[i]Behandlung bei der gemeinnützigen OrganisationSpiegelbildlich ist die gemeinnützige Organisation nicht berechtigt, Zuwendungsbestätigungen für den Kandidaten auszustellen; jedoch auch nicht für die Produktionsfirma, da diese die ausgezahlten Gewinne bereits als Betriebsausgaben abzieht.
7. Subsidiarität
Der Auffangtatbestand des § 22 Nr. 3 EStG ist im Verhältnis zu anderen Einkommenstatbeständen subsidiär anzuwenden. Beispielsweise könnte das Preisgeld einer Gesangs-Castingshow den Einkünften aus § 18 EStG zuzuordnen sein, wenn der Steuerpflichtige professioneller Sänger ist. Gesangsauftritte in Shows fallen dann in den Bereich der künstlerischen Tätigkeit i. S. des § 18 EStG, wenn sie eine eigenschöpferische Darbietung gewisser Gestaltungshöhe darstellen.
IV. Rechtsfolgen
[i]Bewertung zu üblichen EndpreisenLiegen Einkünfte aus Leistungen gem. § 22 Nr. 3 EStG vor, sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert steuerpflichtig, die der Steuerpflichtige für seine Teilnahme an der Fernsehshow erhält. Dazu gehören, wie bereits oben ausgeführt, ebenfalls Sach- und Dienstleistungen, z. B. Autos, Schmuck, Kleider, Reisen, Dienstleistungen durch Handwerker, Architekten oder Stylisten. Diese sind einzeln zu bewerten und mit dem üblichen Endpreis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG anzusetzen.
Die steuerliche Zurechnung der Einnahmen erfolgt gegenüber demjenigen, der den Einkommenstatbestand erfüllt. Das ist der zivilrechtliche Anspruchsinhaber und damit der Vertragspartner des Kandidatenvertrags. Im Fall der Haus- oder WohnungsrenovierungS. 2270 ist eine Aufteilung der Einkünfte auf weitere Familienmitglieder nur möglich, wenn diese in den Vertrag eingetreten und ebenfalls Begünstigte der Gegenleistung sind.
[i]WerbungskostenabzugSind dem Kandidaten Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Erwerb der Einnahmen entstanden, können diese unter den üblichen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden. Nach R 9.1 Abs. 4 Satz 2 LStR i. V. mit § 9 Abs. 3 EStG sind die als steuerpflichtige Einnahme erfassten Sachbezüge mit dem entsprechenden Wert als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige durch den Erhalt dieser Sachbezüge die entsprechenden Werbungskosten nicht selbst tragen musste; dies kann häufig bei auswärtiger Unterbringung vorkommen.
Die Freigrenze des § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG in Höhe von 256 € ist zu beachten, wird jedoch regelmäßig überschritten sein.
V. Praxisschwierigkeiten
[i]Mögliche steuerstrafrechtliche RelevanzHäufig ist den Kandidaten von TV-Shows nicht bewusst, dass es sich bei den Preisgeldern und Sachbezügen um steuerpflichtige Einnahmen handeln könnte. Die Prüfung, ob die Gewinne steuerfrei bleiben oder aber eine steuerpflichtige Entlohnung für eine Leistung darstellen, sollte stets unter Berücksichtigung aller Umstände und Vereinbarungen erfolgen. In Zweifelsfällen sollte der Sachverhalt aufgrund der möglichen steuerstrafrechtlichen Relevanz dem zuständigen Finanzamt offenbart werden.
Die Abgrenzung nicht steuerbarer Spiel- und Wettgewinne von steuerpflichtigen Einkünften aus Leistungen bereitet nach wie vor Schwierigkeiten in der Praxis. Auch wenn Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen und Literatur mittlerweile konkretere Kriterien entwickelt haben, bleibt der BFH mit dem nach wie vor maßgebenden Big-Brother-Urteil bei einer weiten Auslegung des Tatbestands des § 22 Nr. 3 EStG, die noch sehr viel Raum für unterschiedliche Auffassungen zur Einordnung neuartiger Show-Ausgestaltungen lässt. Wünschenswert wäre eine Präzisierung der Verwaltungsanweisungen durch die Finanzverwaltung, da die schnelllebige TV-Landschaft regelmäßig neue Sendeformate erfindet und eine klare und rechtssichere Regelung hinsichtlich der Gewinne und Sachbezüge unabdingbar macht.
Jedenfalls sollte bei Preisgeldern und Gewinnen aus TV-Shows stets geprüft werden, ob es sich um einen steuerfreien Gewinn oder um eine steuerpflichtige Entlohnung für eine Leistung handelt. Zur Vermeidung von steuerstrafrechtlichen Konsequenzen kann (erfolgreichen) Teilnehmern an entsprechenden Shows nur empfohlen werden, rechtzeitig gegenüber der Finanzverwaltung die erforderlichen Erklärungen abzugeben und die Einkünfte anzuzeigen. Die vorgenannten Grundsätze gelten nicht nur für die Teilnahme an TV-Shows, sondern können auf die steuerliche Einordnung von Preisgeldern aus der Teilnahme an Sendungen anderer Medien, wie Rundfunk oder Internet, entsprechend übertragen werden.
Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 2264 - 2270
NAAAH-23055