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Kosten für notwendigen Hausrat bei doppelter Haushaltsführung abziehbar
Ein Arbeitnehmer kann im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Kosten für die Einrichtung der Wohnung auch dann absetzen, wenn der gesetzliche Höchstbetrag von 1.000 € monatlich für die Unterkunft ausgeschöpft ist. Dieser Höchstbetrag gilt nämlich nur für die Kosten der Unterkunft, nicht aber für die Einrichtung.
Hintergrund: Von einer doppelten Haushaltsführung spricht man, wenn der Arbeitnehmer an seinem Lebensmittelpunkt einen eigenen Hausstand unterhält (sog. Hauptwohnung) und außerhalb dieses Ortes arbeitet und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhält. Der Arbeitnehmer kann seit dem Veranlagungszeitraum 2014 die Kosten für die Nutzung der Zweitwohnung mit höchstens 1.000 € im Monat absetzen.
Sachverhalt: Der Kläger und seine Ehefrau wohnten in A-S...