Auffüllungszahlung; Kürzung; Rentenanwartschaft; Sonstige Einkünfte; Versorgungsausgleich; Vorsorgeaufwendungen; Vorweggenommene Werbungskosten
Rechtsfrage
Sind Zahlungen zur Wiederauffüllung der durch den Versorgungsausgleich gekürzten Rentenanwartschaft von bereits beim Versorgungswerk erworbenen Anwartschaften in Höhe des im Jahr des Rentenbeginns maßgebenden Prozentsatzes (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG) sofort als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abziehbar?
Oder handelt es sich dabei um einen dem Sonderausgabenabzug unterliegenden Beitrag?
Gesetze: EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a
Instanzenzug (anhängig gemeldet seit 20.05.2019):
Zulassung: durch FG
Dieses Verfahren ist erledigt
erledigt durch:
Urteil vom , durcherkannt.
Fundstelle(n):
NAAAH-15250