Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 1098/16 EFG 2018 S. 127 Nr. 2

Keine Kürzung der abzugsfähigen Unterhaltsleistungen an das studierende Kind bei Unterhaltsleistungen von dessen nichtehelichem Lebensgefährten

Leitsatz

1. Bei Fehlen einer Vereinbarung über die Kostentragung in der Haushaltsgemeinschaft und einer Abrechnung hierüber ist davon auszugehen, dass das der Haushaltsgemeinschaft zur Verfügung stehende Gesamteinkommen den Beteiligten der Gemeinschaft gleichermaßen zur Verfügung stand.

2. Eine Aufteilung nach § 33a Abs. 1 S. 7 EStG ist nur vorzunehmen, wenn der andere Unterhaltsleistende hierzu nach § 33a Abs. 1 S. 1 EStG zivilrechtlich verpflichtet ist oder wenn er nach § 33a Abs. 1 S. 3 EStG einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten gleichgestellt ist; eine sittliche Unterhaltsverpflichtung reicht nicht aus.

3. Der nichteheliche Lebensgefährte des Kindes ist einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten nicht entsprechend § 33a Abs. 1 S. 3 EStG gleichgestellt, wenn zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel nicht mit Rücksicht auf dessen Unterhaltsleistungen, sondern aus anderen Gründen gekürzt werden.

Gesetze: EStG § 33a Abs. 1 S. 1, EStG § 33a Abs. 1 S. 3, EStG § 33a Abs. 1 S. 7

Instanzenzug:

Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an ihre mit ihrem Lebensgefährten zusammenlebende studierende Tochter nach § 33a Abs. 1 EStG.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Da die Kläger zunächst keine Einkommensteuererklärung vorlegten, schätzte der Beklagte – das Finanzamt – mit Bescheid vom unter Vorbehalt der Nachprüfung die Besteuerungsgrundlagen. Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom …, persönlich abgegeben am … Einspruch ein. Am … hob das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung auf (Blatt 7 der Rechtsbehelfsakte).

Am … reichten die Kläger ihre Einkommensteuererklärung 2014 ein. Sie erklärten, sie hätten ihrer im Jahre 1985 geborenen ledigen Tochter … Unterhalt iHv. EUR …,– gewährt. Sie lebe zusammen mit Herrn …, den sie im Jahr 2015 geheiratet habe, sei Studentin ohne Vermögen und werde nur von dem Kläger unterhalten. Er habe im Jahr 2014 die Semesterbeiträge entrichtet (2 × EUR … und Überweisungen iHv. EUR …,– (mtl. EUR …,–)) getätigt. Seine Tochter habe im Jahr 2014 Einnahmen iHv. EUR …,– gehabt. Mit Schriftsatz vom … haben die Kläger weiter erklärt, es seien ferner Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung iHv. EUR …,– entrichtet worden, die noch berücksichtigt werden müssten.

Mit dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom … veranlagte das Finanzamt im Wesentlichen erklärungsgemäß, berücksichtigte aber nur EUR ….,– nach § 33a EStG und setzte die Einkommensteuer auf EUR …,– fest. In den Erläuterungen wies das Finanzamt darauf hin, die Unterhaltsaufwendungen könnten lediglich zur Hälfte berücksichtigt werden, da die Tochter in Haushaltsgemeinschaft mit einer weiteren Person lebe. Der Einspruch hiergegen blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom Donnerstag, den … 2016).

Hiergegen richtet sich die am … erhobene Klage. Bevor die Tochter und der jetzige Schwiegersohn zunächst in Wohngemeinschaft gelebt hätten, hätten sie sich darauf verständigt, dass sie grundsätzlich beide zur Hälfte zu den Haushaltskosten beizutragen hätten. Zu dieser Vereinbarung sei seine Tochter imstande gewesen, weil sie – die Kläger – ihr zugesagt hätten, sie bis zum Ende ihres Studiums im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Dementsprechend habe die Tochter monatlich die Mietkosten überwiesen und ihr jetziger Mann sei für den anderen Teil der Haushaltskosten aufgekommen. Der Kläger legte Kontoauszüge seiner Tochter über den Erhalt der Zuwendung und die Zahlung der Miete vor. Damit sei also niemand der beiden dem anderen gegenüber unterhaltsverpflichtet oder unterhaltsberechtigt gewesen.

Das Finanzamt könne sich auch nicht auf § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG berufen. Der Sinn dieser Regelung könne nur darin liegen, dass bei demjenigen, der Unterhaltsaufwendungen geltend mache, der betreffende Betrag steuermindernd im Bescheid berücksichtigt werde. In seinem Fall sei das der zulässige Höchstbetrag. Von anderer Seite habe seine Tochter keine Unterhaltszahlungen bekommen. Seine Zahlungen hätten seine Tochter in die Lage versetzt, sich an den Haushaltskosten zur Hälfte zu beteiligen. Ihr jetziger Ehemann sei 2014 noch nicht unterhaltsverpflichtet gewesen. Er habe ebenfalls die Hälfte der budgetierten Haushaltskosten getragen. Vorkommende Kostenüberschreitungen seien vom jetzigen Ehemann ausgeglichen worden. Nicht verbrauchtes Arbeitseinkommen werde zukunftsgerichtet gespart. Eine schriftliche Abrechnung der Haushaltskosten habe nie zur Diskussion gestanden.

Außerdem seien die Unterhaltszahlungen bis 2012 von dem Finanzamt in voller Höhe anerkannt worden.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2014 vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … dahingehend zu ändern, dass die abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen aus Unterhaltszahlungen an die Tochter zu 100 % ihnen selbst zukommen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Würden Personen unterhalten, die in Haushaltsgemeinschaft (= gemeinsames Wirtschaften aus einem Topf) lebten, sei für jede einzelne Person der nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbare Betrag zu ermitteln und der Gesamtbetrag der Zahlungen einheitlich nach Köpfen aufzuteilen. In die Aufteilung seien auch unterhaltene Personen einzubeziehen, die nicht unterhaltsberechtigt seien. Die Aufteilung habe ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, an wen jeweils einzelne Teilbeträge überwiesen worden seien und ohne Rücksicht auf den Unterhaltsanspruch und den individuellen Unterhaltsbedarf der einzelnen Personen. Die Aufteilung sei erforderlich, weil der Gesamtbetrag auch Zahlungen für solche Personen enthalten könne, bei denen die Voraussetzungen für eine Abzugsfähigkeit nicht oder nicht in voller Höhe gegeben seien.

Maßgeblich für die Anwendung des § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG sei nur ein Steuerpflichtiger, der Unterhalt gegenüber einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person leiste. Dieser sei jedoch auch eine Person gleichgestellt, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt würden. Hierfür sei weder erforderlich, dass Sozialleistungen beantragt würden noch dass beantragte Sozialleistungen gekürzt würden; es reiche aus, dass die unterhaltene Person wegen der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen habe.

Gegenüber den in § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG Genannten bestehe zwar keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Der gesetzgeberische Grund der Gleichstellung liege aber darin, dass der den Unterhalt Leistende sich in einer vergleichbaren Zwangslage wie der gesetzlich zum Unterhalt Verpflichtete befinde, wenn der Unterhaltsbedürftige durch Versagung von Sozialleistungen praktisch auf das Einkommen des Lebensgefährten verwiesen werde. Die gleichmäßige Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel unter in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen werde daher von der Rechtsprechung als Erfahrungssatz angesehen.

Dieser Erfahrungssatz greife auch im Streitfall ein. Der Tochter hätten aus ihren verschiedenen Einkunftsquellen EUR … zur Verfügung gestanden. Dem damaligen Lebensgefährten und jetzigen Ehemann der Tochter habe mit EUR … fast das Dreifache zur Verfügung gestanden. Er sei seiner Lebensgefährtin daher moralisch unterhaltspflichtig gewesen. Die Aussage der Kläger, jeder der Haushaltsgemeinschaft habe die gemeinsamen Haushaltskosten gemeinsam getragen, sei nicht schlüssig. Die Tochter sei nach Angaben der Kläger für EUR … monatlicher Miete aufgekommen, der Lebensgefährte für den anderen Teil der Haushaltskosten. Er hätte also ebenfalls EUR … monatlich für die übrigen Lebenshaltungskosten einschließlich Kosten der Freizeitgestaltung bestreiten müssen. Dass er, der über regelmäßige Einkünfte verfügte, insoweit keine Zuwendungen an seine Lebensgefährtin geleistet habe, widerspreche jeder Lebenserfahrung.

Daher seien die tatsächlichen Unterhaltszahlungen im ersten Schritt zunächst gleichmäßig auf alle im Haushalt der Tochter lebenden Personen aufzuteilen. Diese seien im zweiten Schritt dem abziehbaren Höchstbetrag und der Opfergrenze von EUR …,– gegenüberzustellen. Anzusetzen sei der niedrigste Betrag, d.h. die anteiligen geleisteten Unterhaltszahlungen.

Die Berechnung sei anhand einer Checkliste vorgenommen worden (Blatt 41 ff. Rechtsbehelfsakte) und führe zu der abziehbaren Unterhaltszahlung.

Wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung bestehe kein Anspruch auf die Fortführung der bis 2012 praktizierten Handhabung durch das Finanzamt.

In der mündlichen Verhandlung haben sich die Beteiligten verständigt, dass das Finanzamt hinsichtlich der mit Schriftsatz vom … geltend gemachten EUR …,– für Kranken- und Pflegeversicherung nach Vorlage von Nachweisen den angefochtenen Bescheid dahingehend ändern wird, dass der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 und Abs. 2 AO entsprechend erhöht wird.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Steuerakten, die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist begründet. Auch wenn anzunehmen ist, dass der Lebensgefährte der Tochter diesen Unterhalt geleistet hat (s. unten 1), sind entgegen der Auffassung des Finanzamtes die nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG anzuerkennenden Aufwendungen für den Unterhalt der studierenden Tochter nicht nach § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG wegen Unterhaltsleistungen ihres Lebensgefährten zu kürzen (s. unten 2). Gleichzeitig sind aber die Einkünfte der Tochter auf den Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG anzurechnen (s. unten 3).

Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Streitjahr 2014 geltenden Fassung wird bei Steuerpflichtigen, denen Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Peron erwachsen, auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu EUR 8.354,– vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindern sich nach Satz 5 die nach Satz 1 und 2 ermittelte Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte EUR 624,– im Kalenderjahr übersteigen. Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird nach § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrages abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.

1. Zu Recht hat das Finanzamt angenommen, dass der Lebensgefährte der Tochter Aufwendungen für die Tochter der Kläger getragen hat. Die Kläger haben dies zwar bestritten, konnten aber weder eine Vereinbarung über die Kostentragung in der Haushaltsgemeinschaft vorlegen noch eine Abrechnung hierüber. Daher ist mit dem Finanzamt davon auszugehen, dass das der Haushaltsgemeinschaft zur Verfügung stehende Gesamteinkommen den Beteiligten der Gemeinschaft gleichermaßen zur Verfügung stand. Denn die gleichmäßige Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel wird von der Rechtsprechung – der sich der Senat anschließt – als Erfahrungssatz angesehen (vgl. hierzu BStBl. II 2009, S. 363). Da der Lebensgefährte der Tochter einen um ein Mehrfaches höheren Verdienst hatte als der Tochter eigene Einkünfte und Unterhaltszahlungen zustanden und keine Abrechnungen über die hälftige Kostentragung gefertigt wurden, geht der Senat davon aus, dass die insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel der Tochter der Kläger und ihrem Lebensgefährten und späteren Ehemann zu gleichen Teilen zur Verfügung standen und damit auch der Lebensgefährte zu deren Unterhalt beigetragen hat. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Finanzamt angenommen hat, der Kläger und der Lebensgefährte hätten den Unterhalt der Tochter zu gleichen Teilen getragen.

2. Eine Aufteilung nach § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG ist nur vorzunehmen, wenn der andere Unterhaltsleistende hierzu nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG zivilrechtlich verpflichtet ist oder wenn er nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten gleichgestellt ist (vgl. mwN , EFG 2014, S. 1487). Hieran fehlt es im Streitfall (s. unten). Weder für die Anwendung des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG noch für die Anwendung des § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG reicht eine sittliche Unterhaltsverpflichtung aus (vgl. zu § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG vgl. , BStBl. II 2003, S. 187).

a) Der Lebensgefährte der Tochter war dieser vor der Eheschließung nicht zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet, denn die Unterhaltspflicht trifft nur Ehegatten, Lebenspartner oder Verwandte in gerader Linie (§ 1360 BGB, § 5 LPartG, §§ 1601, 1589 BGB).

b) Der Lebensgefährte der Tochter war einem zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten auch nicht entsprechend § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG gleichgestellt. Nach dieser Vorschrift ist einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die Mittel tatsächlich gekürzt werden; es reicht aus, dass die unterhaltene Person wegen der Unterhaltsleistungen keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat (vgl. , BStBl. II 2009, S. 363). Nach Ansicht des Senates ist aber im Streitfall entscheidend, dass der Tochter zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel aus anderen Gründen und nicht mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Ehegatten zu versagen sind. Der Senat folgt insoweit nicht der vom (aaO) vertretenen Auffassung, das eine Anwendung des § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG – ohne weitere Begründung – auch für anwendbar hält, wenn sich die unterhaltene Person in Berufsausbildung befindet.

Im Streitfall hatte die Tochter der Kläger wegen ihres Studiums keinen Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II oder SGB XII (§ 7 Abs. 5 SGB II bzw. § 22 Abs. 1 SGB XII), weil ihre Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach als Hochschulstudium förderungsfähig war. Dass bei der Tochter ein Härtefall vorlag, der ausnahmsweise zur Gewährung von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe berechtigt hätte, ist im Streitfall nicht vorgetragen und aus den Akten nicht ersichtlich. Der Ausschluss von Sozialleistungen erfolgt also nicht „mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen”, sondern wegen der BAföG-Berechtigung dem Grunde nach.

Als Studentin an einer Hochschule hatte die Tochter der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Lebensunterhalt nach § 11 Abs. 1 BAföG. Bei dieser Förderung ist nach § 11 Abs. 2 BAföG auf den Bedarf nur das Einkommen des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners und der Eltern anzurechnen. Der Anspruch auf BaföG wäre daher auch nicht mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Lebensgefährten, sondern wegen des Einkommens der Eltern zu kürzen bzw. würde ganz entfallen.

3. Erfolgt eine hälftige Kürzung nach § 33a Abs. 1 Satz 7 EStG nicht, so sind – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig – die eigenen Einkünfte der Tochter so zu berücksichtigen, wie es sich aus der insoweit unstreitigen Berechnung des Finanzamtes auf Blatt 38 der Finanzgerichtsakte ergibt. Eine Erhöhung des Höchstbetrages nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG erfolgt entsprechend der Verständigung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nach Vorlage entsprechender Nachweise außergerichtlich.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen Divergenz zu dem Urteil des FG Düsseldorf (a.a.O.) zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 127 Nr. 2
EStB 2018 S. 181 Nr. 5
GStB 2018 S. 38 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2018 S. 316
NAAAG-67635