Häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin: Verfügbarkeit eines anderen Arbeitsplatzes – Erforderlichkeit des Arbeitszimmers für die Einkünfteerzielung – Untergeordnete Bedeutung der Arbeitszimmernutzung im Verhältnis zu den Flugzeiten
Leitsatz
Auch wenn einer nicht als Kabinenchefin tätigen Stewardess für die im Zusammenhang mit ihrem Beruf anfallenden Vor- und Nachbereitungstätigkeiten teilweise kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann sie die Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten von ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehen, wenn die zeitliche Inanspruchnahme dieses Raumes für berufliche Dinge – im Wesentlichen 30 Minuten für die Bearbeitung des Briefing-Pakets vor einem Flug und die Vorbereitung der Emergency-Tests im Umfang von höchstens zwölf Stunden p.a. - im Verhältnis zu den Flugzeiten von ganz untergeordneter Bedeutung ist.
Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, EStG § 9 Abs. 5
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer.
Laut Arbeitsvertrag vom ist die Klägerin in Vollzeit als Flugbegleiterin (Stewardess) bei der A beschäftigt. Im Streitjahr war ihr Dienstflughafen….
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr beantragte sie den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250,- €. Die auf das Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Kosten bezifferte sie mit 1.433,- € (= 14,57 % von 9.840,- € (d.h. 820,- € x 12 Mon).
Außerdem erklärte sie einen beruflichen Anteil an Internetverbindungen (...; Anbieter für A Mitarbeiter: ...) von 1 € pro Monat.
Im Zusammenhang mit ihren Fahrkosten gab die Klägerin an, an 88 Tagen fliegerisch im Einsatz gewesen zu sein.
Mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 6.855,- € fest. Dabei lehnte er die Berücksichtigung der für das Arbeitszimmer geltend gemachten Kosten ab. Zur Begründung machte der Beklagte geltend, das Arbeitszimmer stelle nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung dar und für die berufliche und betriebliche Tätigkeit stehe ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom Einspruch ein, zu dessen Begründung sie auf ein ) verwies.
Daraufhin bat der Beklagte um Vorlage einer Skizze der Wohnung mit eingezeichnetem Arbeitszimmer, einen Nachweis der Kosten (Mietvertrag etc.) und um Erläuterung ihrer Tätigkeit in ihrem Arbeitszimmer.
Ausweislich des daraufhin überreichten Mietvertrages hatte nicht nur die Klägerin, sondern auch ihr Lebensgefährte, Herr ..., die Wohnung im…in…angemietet.
Das Arbeitszimmer weist den Angaben der Klägerin zufolge eine Größe von 11,14 qm auf, die gesamte Wohnfläche beträgt danach 76,46 qm.
Außerdem überreichte die Klägerin erneut in aus dem Jahre 2004 stammendes an den Beklagten gerichtetes Schreiben. Darin hatte die Klägerin ihre berufliche Tätigkeit als Flugbegleiterin u.a. wie folgt beschrieben:
Die Flugvorbereitung vor Abflug bzw. am Abend davor sei unerlässlich für ihre Arbeit. Mit Hilfe des A Intranetzugangs via…(...) müsse sie sämtliche flugrelevanten Daten wie zum Beispiel Passagierzahlen, Besatzungszusammensetzung, Stopover-Zeiten, Flugzeugtyp und Standorte auf den unterschiedlichen Flughäfen zusammensuchen, planen und ausdrucken.
Sämtliche Hotel- und Übernachtungsvoucher sowie Passageanweisungen und Tickets seien von ihr selbst auszudrucken und zusammenzustellen.
Wenn ein 5-tägiger Umlauf anstehe, dauere eine solche Vorbereitung mehrere Stunden.
Darüber hinaus müsse ihre Flugdienstzeit über das A…System geplant und verwaltet werden sowie die Bordverkaufsabrechnungen für jeden Flug berechnet und abgerechnet werden.
Nach jedem Umlauf müssten von ihr Feedback- und Ereignisprotokolle sowie zahlreiche zusätzliche Nacharbeiten durchgeführt und dokumentiert werden.
Auch seien regelmäßig vorgeschriebene Fort- und Weiterbildungen ein nicht unerheblicher Zeitaufwand, den sie in ihrem häuslichen Arbeitszimmer erledigen müsse. Fachliteratur müsse immer zeitnah aufgearbeitet werden und die regelmäßigen Prüfungen zur ersten Hilfe und zu Notfallübungen und Tests erforderten viel Zeit und könnten auch nur in ihrem Arbeitszimmer erledigt werden.
Darüber hinaus legte sie ein Schreiben der A vom vor, in dem die A der Klägerin Folgendes bescheinigte:
„Im Rahmen ihrer Tätigkeit ist es erforderlich, sich vor den Flugeinsätzen anhand von Unterlagen über streckenspezifische Besonderheiten und Produktveränderungen zu informieren. Diese umfassen u.a. die jeweiligen Einreise- und Zollbestimmungen sowie aktuelle Besonderheiten, die monatlich im „Cabin Memo” bzw. „Cabin Manual” veröffentlicht werden. Darüber hinaus erwarten wir die Kenntnis der einschlägigen Arbeitsanweisungen, die in dem Flight Safety Manual und OM/A enthalten sind und ständig aktualisiert werden.
Anlässlich von Schulungen auf neue Flugzeugmuster ist ebenfalls eine Vor- und Nachbereitung der Schulungsinhalte erforderlich.
Für diese Tätigkeiten stellen wir keinen Arbeitsplatz zur Verfügung.”
Dem beigefügt war eine von der Klägerin gefertigte Darstellung ihrer „Aufgaben außerhalb eines fliegerischen Einsatzes” auf den Bezug genommen wird.
Mit Schreiben vom bat der Beklagte um eine aktuelle Arbeitgeberbescheinigung, aus der hervorgehe, dass sie als Kabinenchefin tätig sei und dass ihr für die dafür anfallenden Bürotätigkeiten kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde.
Zugleich wies der Beklagte daraufhin, dass er wegen der gemeinsamen Anmietung der Wohnung mit dem Lebensgefährten - wenn überhaupt - höchstens die hälftigen Kosten, also 717,- €, berücksichtigen könne.
Daraufhin teilte die Klägerin mit, dass ihr Arbeitgeber grundsätzlich keine Bescheinigungen mehr ausstelle. Dies sei aber auch unwichtig, weil sich ihr Berufsbild „Stewardess” nicht geändert habe. Das das FG Münster bestätigende BFH-Urteil gelte für jede angestellte Stewardess, nicht nur für eine „Kabinenchefin”.
Dazu überreichte die Klägerin ihren Arbeitsvertrag vom , auf den Bezug genommen wird.
Mit Einspruchsentscheidung vom wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit der am erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Ergänzend hat die Klägerin eine Bescheinigung der A vom vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Klägerin „kein individueller Arbeitsplatz zur Verfügung” steht.
Auf Nachfrage des Gerichts hat die Klägerin sodann überreicht:
- 2 Fotos vom Check-In (betitelt als „Briefing-Raum”),
- 2 Fotos vom Crew-Raum sowie
- 1 Foto des - ihrer Behauptung zufolge - einzigen Online Schulungs-PCs in
…für das gesamte Flugpersonal der A AG im Purser-Vorbereitungsraum und
- eine in englischer Sprache verfasste Stellenbeschreibung aus dem A-Fachbuch „...”
Außerdem hat die Klägerin Auszüge über Online-Schulungen aus dem Jahr 2015 beigefügt und ausgeführt, dass sie diese nur in ihrem häuslichen Arbeitszimmer erledige, da im Purserraum aufgrund der ständigen Unruhe kein konzentriertes Lernen möglich sei.
Auf die überreichten Unterlagen wird Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2013 vom und der Einspruchsentscheidung vom bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit weitere Werbungskosten in Höhe von 717,- € zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht er geltend, die von der Klägerin angeführten Urteile hätten sich dazu verhalten, inwieweit die Aufwendungen einer Kabinenchefin für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten anzuerkennen seien.
Im vorliegenden Fall sei der Sachverhalt ein anderer. Die Klägerin sei nicht Kabinenchefin. Dies gehe aus der Arbeitgeberbescheinigung der A vom und aus dem Arbeitsvertrag hervor. Somit seien die angeführten Urteile nicht grundsätzlich bei der Einkommensteuerfestsetzung der Klägerin zu berücksichtigen.
Die von der Klägerin vorgelegte Arbeitszimmerbescheinigung vom sei veraltet. Inzwischen habe sich die Medienwelt, insbesondere die Informationstechnik in Bezug auf die Weiterleitung und die Abrufmöglichkeit von Informationen wesentlich verbessert. Sofern dies früher nur über einen PC/ Laptop im Arbeitszimmer möglich gewesen sei, könnten Daten, die z. B. für die Flugvorbereitung benötigt würden, problemlos per Smartphone bzw. Ipad abgerufen werden. Dies könne überall erfolgen und hier könne angenommen werden, dass auch anfallende Wartezeiten am Flughafen für die Sichtung von E-Mails und Informationen genutzt würden.
Die mit Anlage 4 von der Klägerin eingereichte Tätigkeitsbeschreibung für anfallende Aufgaben außerhalb eines fliegerischen Einsatzes führe nicht zwangsläufig dazu, dass ein häusliches Arbeitszimmer anzuerkennen sei. Die Flugvorbereitungen würden im Briefing besprochen, Unregelmäßigkeiten bei den Flügen seien vermutlich eher die Ausnahme als die Regel und ein Nachweis, in welchem Umfang und ob überhaupt im Streitjahr Emergency Schulungen, sowie Erste-Hilfe-Übungen häuslich zu bearbeiten seien, sei nicht erbracht worden.
Aufgrund des geringen Umfangs von Tätigkeiten, die weder im Flugzeug, noch vor Ort am Flughafen erfolgten, könne nicht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung unterstellt werden, dass das häusliche Arbeitszimmer überwiegend beruflich genutzt werde.
Die monatlichen Vorbereitungen, mit Hilfe des…Systems, d. h. das Planen von Touren und freien Tagen für den kommenden Monat seien privat veranlasst, da hier eine persönliche Überprüfung stattfinde, ob Überschneidungen vom Dienstplan mit privaten Terminen gegeben seien. In diesem Punkt werde auf das des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (3 K 1740/10) verwiesen.
Die Nutzung des Arbeitszimmers zu privaten Zwecken sei in Relation zu setzen zur Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers zu beruflichen Zwecken. Die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, ob und in welchem Umfang ein häusliches Arbeitszimmer für ihre Tätigkeit erforderlich sei.
Das Gericht hat bezüglich der Frage, in welchem zeitlichen Umfang die Klägerin berufliche Arbeiten außerhalb des Flugzeugs verrichten muss, in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 717,- € nicht als Werbungskosten von ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abziehen kann. Zwar steht der Klägerin für einige wenige Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit ihrem Beruf anfallen, kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Gleichwohl kommt hier ein Abzug etwaiger Aufwendungen für den Raum nicht in Betracht, weil der Umfang der insoweit im Zimmer ausgeübten beruflichen Tätigkeiten es nicht glaubhaft erscheinen lässt, dass die Klägerin hierfür im Streitjahr ein Arbeitszimmer vorgehalten hat.
Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 Einkommensteuergesetz -EStG- kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250,- € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Die genannte Regelung kommt auch für das Streitjahr zur Anwendung. Denn nach § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG gilt sie für alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2007.
Für das Vorliegen von Werbungskosten trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.
„Anderer Arbeitsplatz” im Sinne der Abzugsbeschränkung ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist; weitere Anforderungen an die Beschaffenheit des anderen Arbeitsplatzes sind nicht zu stellen (vgl. , Bundessteuerblatt -BStBl- II 2004, 78 m.w.N.).
Ein anderer Arbeitsplatz steht nur dann „für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit” zur Verfügung”, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Übt der Steuerpflichtige nur eine berufliche Tätigkeit aus, muss geprüft werden, ob der an sich vorhandene andere Arbeitsplatz tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit genutzt werden kann. Der Steuerpflichtige ist auch dann auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen, wenn er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten muss. Es genügt dagegen nicht, dass ein Steuerpflichtiger außerhalb seiner Dienstzeit im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet, die er grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz verrichten könnte. Die Beweggründe, die ihn dazu veranlassen, die Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer zu erledigen, sind unbeachtlich (, BStBl II 2004, 78).
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können zudem nur berücksichtigt werden, wenn der Raum für die Tätigkeit erforderlich ist. Dieses Kriterium ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift. Aus dem Sinnzusammenhang der Regelung zur Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmer ist jedoch zu folgern, dass ein Aufwendungsabzug nur dann erfolgen darf, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich erforderlich für die Einkünfteerzielung ist (vgl. , BStBl II 1997, 68 zu der bis zum geltenden Gesetzesfassung; , Deutsches Steuerrecht -DStR- 2017, 442 unter Bezugnahme auf , [...], zur jetzigen Gesetzesfassung; ebenso: , Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2014, 1103). Dadurch wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es bei den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer wegen dessen Belegenheit im Privatbereich des Steuerpflichtigen zu Berührungen mit der Lebensführung kommt. Um einen Missbrauch dergestalt zu vermeiden, dass Kosten der privaten Lebensführung in den beruflichen Bereich verlagert werden, ist es abweichend vom sonstigen Werbungskostenbegriff sachgerecht, insoweit auf die Erforderlichkeit des Aufwandes abzustellen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig, dass das in Rede stehende Zimmer in der Wohnung, die die Klägerin im Streitjahr zusammen mit ihrem Lebensgefährten genutzt hat, der Lage und Ausstattung nach als häusliches Arbeitszimmer im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann, weil es für die büromäßige Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten vom Schreibtisch aus eingerichtet und in die Wohnung eingebunden ist.
Allerdings stand der Klägerin als Stewardess aber nur für einige wenige der von ihr im Zusammenhang mit ihrem Beruf angeführten Tätigkeiten außerhalb eines fliegerischen Einsatzes kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Und hinsichtlich dieser Tätigkeiten haben die Darlegungen der Klägerin das Gericht nicht davon überzeugt, dass sie dafür den Raum in einer ins Gewicht fallenden Art und Weise in den Streitjahren beruflich genutzt hat. Denn angesichts der diversen seitens der Klägerin nach ihrem Vorbringen außerhalb des Flugzeugs sowie der zugehörigen betrieblichen Einrichtungen ihres Arbeitgebers auf dem Flughafen zu erledigenden berufsbezogenen Tätigkeiten geht der Senat von folgenden Überlegungen aus:
Hinsichtlich des sog. Briefing-Pakets, das vor einem jeden Abflug von den Flugbegleitern zur Kenntnis genommen werden muss, hat der Zeuge erklärt, dass sich aus Sicht des Arbeitgebers das Kabinenpersonal nicht zuhause die Fluginformationen ziehen müsse; es reiche, wenn sich die Flugbegleiter die Informationen vor dem Abflug nach dem Einchecken am Computerterminal besorgten. Damit kann der am Boden vorhandene Arbeitsbereich grundsätzlich für die Flugvorbereitung genutzt werden. Nach Kenntnis des Gerichts aus vergleichbaren Verfahren gibt es auch durchaus Flugpersonal, das sich tatsächlich ausschließlich am Computerterminal im Flughafen die flugrelevanten Informationen besorgt. Dies liegt schon deshalb nahe, weil die Flugbegleiter zu einer vorgegebenen Zeit vor einem Flug einchecken müssen, es jedoch der Lebenserfahrung entspricht, dass bei der Anfahrt zum Flughafen ein zeitlicher Karenzzeitraum eingeplant wird, der grundsätzlich für das Abrufen des Briefing-Pakets zur Verfügung steht.
Dass eine Sichtung der Briefing-Unterlagen wegen des Betriebs am Flughafen aus Sicht der Klägerin sinnvollerweise nicht dort sondern nur zuvor in ihrem Arbeitszimmer erfolgt bzw. erfolgen kann, ist danach grundsätzlich ein unbeachtlicher Beweggrund. Die anderslautende Einschätzung des Arbeitgebers der Klägerin, dass man für die Vorbereitung vor Flugeinsätzen „keinen Arbeitsplatz” zur Verfügung stelle, ist lediglich eine anderslautende rechtliche Einschätzung, die das Gericht nicht bindet.
Aber selbst wenn man annehmen würde, dass der Klägerin für die unmittelbare Flugvorbereitung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stünde und sie diese in dem Arbeitszimmer vornimmt, bleibt festzuhalten, dass dem Senat die Zeitangabe für die Bearbeitung des Briefing-Pakets von 60 bis 90 Minuten überhöht erscheint. Aufgrund der Schilderungen des Zeugen ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin - nicht zuletzt angesichts ihrer im Streitjahr 12jährigen Berufserfahrung - diese Zeit objektiv nicht zur Erfassung dieser Informationen benötigt. Der Zeuge hat - anders als Klägerin - darauf hingewiesen, dass sich das Kabinenpersonal das Briefing-Paket selbst zusammen stellt und dieses Paket immer auch Informationen enthält, die für die eigentliche Arbeit des Kabinenpersonals nicht erforderlich sind wie z.B. die Weinkarte oder aber sich Inhalte - bei ein und demselbem Zielflughafen - wiederholen.
Was die in dem Briefing-Paket enthaltenen Passagierlisten anbelangt hat der Zeuge angeben, der Arbeitgeber begrüße es, wenn das Kabinenpersonal schon vor dem Briefing etwaige Besonderheiten zur Kenntnis genommen habe, es aber Aufgabe der Kabinenleitung (Purser bzw. Purserette) sei, die Kabinenbesatzung für sich daraus ergebende Aufgaben an Bord, z.B. der Betreuung einer französischen Reisegruppe durch französisch sprechendes Personal, einzuteilen. Bestätigt wird dies durch die seitens der Klägerin eingereichten Unterlagen, Operation Manuals, Part A (OM-A), Kapitel 13 Seite 18 (Bl.124 GA). Die „Kenntnis” der Passagierlisten ist daher aus Sicht des Gerichts in erster Linie für diejenige Person von Interesse, der die Kabinenleitung auf einem Flug obliegt, und bedarf keinesfalls eines eingehenden, mehrminütigen Studiums durch die Klägerin.
Dass die Klägerin, wie von ihr insbesondere schriftsätzlich behauptet, sich selbst vor jedem Flug mit Zwischenstopps „Hotel- und Übernachtungsvouchers sowie Passageanweisungen und Tickets ausdrucken und zusammenstellen” muss, hat der Zeuge ebenfalls nicht bestätigt. Vielmehr hat er angegeben, dass Flugbegleiter in den Fällen, in denen sie ausnahmsweise alleine auf einem Flug seien und es zu Zwischenübernachtungen komme, lediglich eine Art Gutschein beim Einchecken im Hotel vorzeigen müssten. Diese Zettel würden zudem in der Regel, in der die Kabinenbesatzung aus mehreren Personen bestehe, seitens der Kabinenleitung verteilt.
Schließlich hat der Zeuge darauf hingewiesen, dass sich an etwaigen Zoll- und Einreisebestimmungen, die ebenfalls Bestandteil des Briefing-Paktes sind, nicht so viel ändere, so dass auch in diesem Zusammenhang ein deutlich messbarer Arbeitsaufwand, der das Vorhalten eines Arbeitszimmers als erforderlich erscheinen lässt, nicht nachgewiesen ist. Im Ergebnis könnte damit allenfalls von einem Zeitaufwand von durchschnittlich 30 Minuten für die Bearbeitung eines Briefing-Pakets vor einem Flug ausgegangen werden. Selbst bei den erklärten 88 Flügen im Streitjahr würde dies zu einer zeitlich nur untergeordneten Benutzung des Arbeitszimmers führen.
Entsprechendes gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin als Flugbegleiterin das „Cabin Memo” bzw. „Cabin Manual” monatlich liest sowie die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Kenntnis der einschlägigen Arbeitsanweisungen, die in dem Flight Safety Manual (FSM) und der OM-A enthalten und ständig aktualisiert werden, erwartet.
Das Gericht verkennt nicht, dass sich im Laufe eines Jahres sicherlich Änderungen in den Serviceabläufen und in den Vorschriften, die der Arbeitgeber als bekannt voraussetzt, ergeben und die Klägerin sich insbesondere auch im Streitjahr mit einem neuen „Flugzeug-Untertyp” vertraut machen musste. Jedoch steht zur Überzeugung des Senats nicht zuletzt aufgrund der Einlassung des Zeugen fest, dass Flugbegleiter mit einer langjährigen Berufserfahrung - wie die Klägerin - diese Neuerungen selektiv zur Kenntnis nehmen. Schließlich sind die im FSM und der OM-A enthaltenen Dienstanweisungen wesentlicher Inhalt bereits der Ausbildung zur Stewardess, in deren Rahmen die entsprechenden Grundwerke zur Verfügung gestellt werden. Eine Verarbeitung aller neuen Informationen dürfte in Anlehnung an die Einlassung der Klägerin mit einer zeitlichen Inanspruchnahme des Arbeitszimmers von durchschnittlich 10 bis 15 Minuten pro Monat verbunden sein, die über eine ganz untergeordnete Bedeutung nicht hinaus geht, sofern man nicht annimmt, dass ohnehin die Zeit vor einem Flug am Flughafen für das Abrufen derartiger Informationen genutzt wird.
Die Kontrolle des Dienstplans rechnet das Gericht schon wegen der Änderungen, die seitens des Arbeitgebers aufgrund von Flugausfällen etc. vorgenommen werden, nicht dem privaten Bereich zu (a.A. , Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2013, 113).
Selbst wenn man aber des Weiteren davon ausgeht, dass der Klägerin für die Kontrolle ihres Dienstplans kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und sie dafür ihr Arbeitszimmer nutzt, bleibt jedoch festzuhalten, dass sich der Zeitaufwand nach Auffassung des Gerichts für die einzelne Kontrolle des Dienstplans auf höchstens fünf Minuten beschränkt und die Klägerin ihrer eigenen Schilderung zufolge den Dienstplan in der Regel nur in drei Situationen kontrolliert, nämlich bei der monatlichen Bekanntgabe des Plans sowie vor und nach einem Flug. Damit handelt es sich insgesamt um einen zeitlich sehr begrenzten, unbedeutenden „Teil” der Arbeit der Klägerin.
Vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber der Klägerin nach jedem Flug noch eine halbe Stunde Dienstzeit für die Flugbegleiter eingeplant hat, erscheint dem Senat das Vorbringen der Klägerin, sie nehme die Abrechnungen des Bordverkaufs ständig zu Hause vor, nicht glaubhaft. Abgesehen davon steht damit der Klägerin für diese berufsbezogene Tätigkeit ihr Arbeitsplatz an Bord des Flugzeuges zur Verfügung. Dementsprechend hat auch der Zeuge erklärt, die Abrechnung solle an Bord vorgenommen werden. Eines anderen Arbeitsplatzes bedarf es also insoweit nicht.
Aber selbst wenn man dem Vorbringen der Klägerin folgen würde und zusätzlich davon ausginge, sie könne die Abrechnung tatsächlich nicht an Bord des Flugzeugs vornehmen, ist der für diese Tätigkeit angegebene Zeitaufwand von 10 bis 15 Minuten wiederum überhöht. Denn der Zeuge hat nachvollziehbar geschildert, dass angesichts der im Bordverkaufscomputer gespeicherten Informationen zum Abschluss keine eigene, größere Rechen- oder Kontrolloperation des Kabinenpersonals notwendig ist, sondern die Flugbegleiter lediglich das einzuzahlen haben, was sie eingenommen haben und dies ca. fünf Minuten Zeit beansprucht. Schließlich wäre in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Abrechnung des Bordverkaufs nicht bei jedem von der Klägerin absolvierten Flug in ihre Zuständigkeit fällt, sondern dies vielmehr abhängig ist von ihrer jeweiligen, wechselnden Position an Bord des Flugzeugs.
Hinsichtlich der seitens der Klägerin schriftsätzlich geltend gemachten umfangreichen Nacharbeiten in Form von Feedback- und Ereignisprotokollen ist Folgendes festzuhalten:
Aufgrund der Aussage des Zeugen steht für das Gericht fest, dass die sog. „Ereignisprotokolle”, in denen Auffälligkeiten aller Art während eines Fluges erfasst werden - soweit letztere überhaupt von der Klägerin und nicht von der Kabinenleitung angefertigt werden - in der Regel keinen nennenswerten Zeitaufwand erfordern und außerdem regelmäßig noch an Bord des Flugzeugs - also dem gewöhnlichen Arbeitsplatz der Klägerin - im Anschluss an einen Flug erstellt werden. Der Zeuge hat diesbezüglich zunächst erklärt, dass die Dokumentationspflicht der Kabinenleitung obliege, Flugbegleiter aber gleichwohl Auffälligkeiten notieren könnten und aus Sicht des Arbeitgebers auch sollten. Aus der OM-A, Kapitel 1 S. 35 (Bl. 126 GA) ergibt sich lediglich eine Pflicht des Flugbegleiters, die Kabinenleitung über erkannte Mängel und Beanstandungen zu informieren .
Als Beispiel einer „Auffälligkeit” aus dem Catering-Bereich, für den die Flugbegleiter zuständig sind, nannte der Zeuge das Fehlen einer Zitrone. Diese Rückmeldung bedarf jedoch nach Aussage des Zeugen lediglich eines Kreuzes auf einem vorgedruckten Zettel und wird für gewöhnlich an Bord des Flugzeugs erledigt. Angesichts dessen hält es der Senat schon nicht für glaubhaft, dass die Klägerin regelmäßig „Dokumentationen” über Auffälligkeiten in dem Arbeitszimmer anfertigt. Selbst wenn die Klägerin aber auch Meldungen zu Auffälligkeiten in ihrem Arbeitszimmer erledigen sollte, ist der Aufwand dafür als äußerst gering einzuordnen.
Hinzu kommt, dass der Zeuge die Häufigkeit der Meldungen seitens des Kabinenpersonals überhaupt als relativ gering, nämlich bezogen auf ca. ein Drittel aller Flüge, eingestuft hat.
Das Feedback für das Kabinenpersonal findet nach Aussage des Zeugen in Form von Gesprächen innerhalb der halbstündigen Nachbereitungszeit statt, die sich immer an einen Flug anschließt. Dass die Klägerin diesbezüglich grundsätzlich Protokolle fertigt, ist damit nicht nachgewiesen.
Was die einmal jährlich im Rahmen einer Schulung anfallende Auffrischung und Aktualisierung der Erste-Hilfe-Kenntnisse anbelangt, so hat der Zeuge die schriftsätzliche Behauptung der Klägerin, die Vorbereitung darauf nehme viel Zeit in Anspruch und könne nur im Arbeitszimmer erledigt werden, nicht bestätigt. Er hat vielmehr glaubhaft angegeben, dass die jährliche Erste-Hilfe-Übung keiner Vorbereitung bedarf. Dies erscheint dem Senat schon deshalb nachvollziehbar, weil es sich hierbei um Wissen handeln dürfte, dass der Klägerin nach im Streitjahr bereits 12jähriger beruflicher Tätigkeit als Stewardess ohnehin geläufig sein müsste. Abgesehen davon hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass jeweils vor jedem Flug im Rahmen des Briefings ihre diesbezüglichen Kenntnisse von der Kabinenleitung überprüft werden. Einen (weiteren) Arbeitsplatz benötigt die Klägerin insoweit also nicht.
Hinsichtlich der Tests, die im Zusammenhang mit den Emergency-Übungen, welche im Streitjahr zweimal stattgefunden haben, zu absolvieren sind, dürfte der seitens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegebene Zeitaufwand zur Vorbereitung - zwei bis drei Stunden am Tag, beginnend eine Woche vor der Schulung jeweils an den freien Tagen - überhöht sein. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass überhaupt eine Vorbereitung für das Bestehen dieser Tests notwendig ist und insoweit ein anderer Arbeitsplatz zwar benötigt wird, allerdings nicht zur Verfügung steht. Jedoch muss bei der Bemessung des ein- bzw. zweimal jährlich anfallenden Zeitaufwandes berücksichtigt werden, dass es sich - was der Zeuge bestätigt hat - wiederum um Wissen handelt, welches das Kabinenpersonal ohnehin das gesamte Jahr über präsent haben muss. Dies wird im Übrigen durch die Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung untermauert, wonach auch die Emergency-Kenntnisse vor jedem Flug von der Kabinenleitung überprüft werden. Insofern erscheint der Ansatz von allenfalls insgesamt sechs Stunden (zweimal jährlich) nachvollziehbar.
Etwaige Online-Kurse, die die Klägerin im Streitjahr hätte abwickeln müssen, hat die Klägerin weder behauptet noch nachgewiesen. Sie hat im Zuge des Klageverfahrens lediglich für das Jahr 2015 eine solche Online-Schulung behauptet und belegt.
Ebenso wenig musste die Klägerin im Streitjahr Schulungen für neue Flugzeugmuster absolvieren, wie sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat.
Aus den eingereichten Unterlagen geht zudem hervor, dass der Arbeitgeber der Klägerin im Falle einer solchen Online-Schulung nach Voranmeldung am Flughafen…eine Lernstation für eine derartige Schulung zur Verfügung stellt (Bl. 133 GA). Dies hat auch der Zeuge bestätigt. Folglich verfügt die Klägerin für diese Art der Fortbildung im Flughafenbereich über einen extra dafür eingerichteten Platz, der von ihr genutzt werden kann, sodass sie insoweit überhaupt nicht auf ihr Arbeitszimmer angewiesen ist. Auf die Frage, ob der Platz aus ihrer Sicht annehmbar für eine Schulung ist, kommt es wiederum nicht an.
In einer Gesamtschau sämtlicher Umstände geht der Senat somit davon aus, dass die Klägerin den als Arbeitszimmer bezeichneten Raum in ihrer Wohnung zweimal jährlich für die Vorbereitungen der Emergency-Tests - pro Vorbereitung im Umfang von höchstens sechs Stunden -, für das Abrufen der Dienstpläne, die monatliche Sichtung des Cabin Memo sowie der Aktualisierungen des FSM und der OM-A benutzen muss und die sich so ergebende inhaltliche und zeitliche Inanspruchnahme des Raumes für berufliche Dinge von ganz untergeordneter Bedeutung ist, insbesondere, wenn man diese Zeiten ins Verhältnis setzt zu dem in den überreichten Unterlagen ausgewiesenen Wert einer anrechenbaren Jahresflugzeit von 611,94 Stunden im Streitjahr.
Dass die Klägerin den Raum im Übrigen wie angegeben nur zum gelegentlichen Ausdrucken einer E-Mail privat nutzt, hält der Senat, da jeder Lebenserfahrung widersprechend, zudem für nicht glaubhaft.
Würde man im Streitfall einen Werbungskostenabzug gewähren ohne die Art und Weise der Nutzung des Arbeitszimmers zu gewichten, liefe das grundsätzliche Abzugsverbot des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG leer. Denn es existieren heute etliche Berufsgruppen mit einem gesetzlich geregelten Ausbildungsgang, bei denen man sich auf die Arbeit vorbereiten, Neuerungen zur Kenntnis nehmen oder sich Fort- und Weiterbildungen stellen muss und zugleich den an sich vorhandenen Arbeitsplatz dafür nicht nutzen kann.
Angesichts des Vorstehenden kann dahinstehen, ob die Einkommensteuerfestsetzung der Klägerin einer Korrektur bezüglich der Anerkennung der Telekommunikationskosten in voller Höhe, einer Trinkgeldpauschale sowie - nach einem Abgleich der in der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen mit den in der Einkommensteuererklärung angegebenen Fahrten zum Flughafen - der Fahrtkosten bedürfte. Denn dem Gericht ist insoweit eine Verböserung untersagt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstelle(n):
DB 2017 S. 12 Nr. 22
GStB 2017 S. 318 Nr. 9
KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2017 S. 1933
NAAAG-47135