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Online-Nachricht - Dienstag, 15.11.2016

Erbschaftsteuer | Unverzügliche Selbstnutzung eines Familienheims (FG)

Das FG Münster hat zu den Voraussetzungen der unverzüglichen Selbstnutzung eines Familienheims durch den Erben entschieden (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Steuerfrei ist der Erwerb von Todes wegen des Eigentums an einem bebauten Grundstück u.a. durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt.

Sachverhalt: Streitig ist, ob das vom Kläger geerbte Haus unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt war.

Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:

  • Unverzüglich erfolgt eine Handlung dann, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungszeit vorgenommen wird. Hierzu muss der Erwerber innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall die Absicht zur Selbstnutzung des Hauses fassen und tatsächlich umsetzen.

  • Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall.

  • Auch nach Ablauf von sechs Monaten kann eine unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung gegeben sein, wenn der Erwerber darlegt und glaubhaft macht, warum ein Einzug in die Wohnung nicht früher möglich ist und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.

  • Dabei sind Umstände im Einflussbereich des begünstigten Erwerbers nur unter besonderen Voraussetzungen nicht dem Erwerber anzulasten (vgl. , BStBl. II 2016, 225).

  • Nach diesen Grundsätzen war das Haus nicht unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt: Im Streitfall sind seit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch am weit mehr als sechs Monate verstrichen, ohne dass Maßnahmen ersichtlich sind, die auf eine unverzügliche Bestimmung des Klägers zur Selbstnutzung des Grundbesitzes schließen lassen.

  • Für die anstehende umfassende Renovierung des Hauses hat der Kläger frühestens ab April 2016 Angebote entsprechender Handwerker eingeholt.

  • Selbst wenn zuzugestehen ist, dass vor Einholung konkreter Angebote ohne die Beauftragung eines Architekten oder Bauleiters zunächst eine gewisse Recherchearbeit zu leisten ist, kann der Senat bei einem mehr als sechsmonatigem Zeitraum (Eigentumsumschreibung im September 2015, Angebot Firma F vom ) und einem noch späteren tatsächlichen Beginn der Baumaßnahmen (ab Juni 2016) nicht mehr von einer Unverzüglichkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ausgehen.

Hinweis

Das Gericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts und im Hinblick auf das bereits anhängige Revisionsverfahren II R 32/15 zugelassen. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster online (il)

Fundstelle(n):
NAAAF-86148