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Zurückbehaltungsrecht bei Bagatellschäden am Neuwagen
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschied, muss ein Autokäufer auch bei geringfügigen, behebbaren Mängeln wie einem Lackschaden grundsätzlich weder den Kaufpreis zahlen noch das Fahrzeug abnehmen, bevor der Mangel beseitigt ist.
Streitfall: Der Beklagte bestellte bei der Klägerin ein Neufahrzeug, die dieses kostenfrei zum Wohnsitz des Käufers liefern sollte. Bei der Auslieferung durch eine von der Klägerin beauftragte Spedition wies das Fahrzeug einen Lackschaden an der Fahrertür auf. Noch am gleichen Tag erklärte der Beklagte, dass er das Fahrzeug zurückweise und den Kaufpreis nicht zahle.
Die Klägerin verlangte die Überweisung des vollständigen Kaufpreises, da es sich um einen „Bagatellschaden“ handele. Der Beklagte übersandte ihr daraufhin den Kostenvoransch...