Suchen Barrierefrei
Online-Nachricht - Montag, 29.11.2010

Umsatzsteuer | Uneinbringlichkeit einer Forderung nach ihrer Vereinnahmung (BFH)

Ein Entgelt kann auch nach seiner Vereinnahmung uneinbringlich werden, wenn der Unternehmer nach den bei der Vereinnahmung vereinbarten Rückzahlungsvoraussetzungen zur Herausgabe des vereinnahmten Entgelts verpflichtet ist, es dementsprechend zu einer Rückgewähr des Entgelts kommt und der Unternehmer seinen Entgeltanspruch auch nicht anderweitig durchsetzen kann (; NV).


Hintergrund: Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG den dafür geschuldeten Steuerbetrag entsprechend zu berichtigen. Leistender Unternehmer und Leistungsempfänger können die zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage führende Vereinbarung auch nach vollständiger Vereinnahmung des Entgelts abschließen ( NWB GAAAD-01360). Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG gilt Absatz 1 dieser Vorschrift sinngemäß, wenn das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Eine Entgeltforderung ist uneinbringlich, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts i.S. von § 10 Abs. 1 UStG nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann. Dass auch ein bereits vereinnahmtes Entgelt uneinbringlich werden kann, ergibt sich bereits aus der Verweisung in § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auf Absatz 1 dieser Vorschrift. Aufgrund dieser Rechtsfolgenverweisung kann es - ebenso wie bei der Änderung der Bemessungsgrundlage nach Entgeltvereinnahmung - auch zur Uneinbringlichkeit nach Entgeltvereinnahmung kommen. Gewährt ein Kreditinstitut dem Leistungsempfänger ein Darlehen, für dessen Rückzahlung der Unternehmer haftet und zahlt das Kreditinstitut die Valuta an den Unternehmer aus, vereinnahmt der Unternehmer zwar zunächst das Entgelt für die Lieferung. Muss der Unternehmer jedoch den Geldbetrag an das Kreditinstitut zurückzahlen, da der Anspruch auf Darlehensrückzahlung nicht durchsetzbar ist, ist das Entgelt als uneinbringlich anzusehen. Unerheblich ist, ob der ursprüngliche Entgeltanspruch bereits durch die Zahlung des Kreditinstituts zivilrechtlich erloschen ist und daher zivilrechtlich nicht wieder aufleben kann.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NAAAF-16186